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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes - Anpassung des manuellen Abrufs der Bestandsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz an die verfassungsrechtlichen Vorgaben
Vom 21. Juni 2013
(GVOBl.Schl.-H Nr. 9 vom 27.06.2013 S. 254)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen;
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 1
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 749), wird wie folgt geändert;
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Worten " § 180 Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen" folgende Worte eingefügt:
" § 180a Bestandsdatenauskunft
§ 180b Verfahren zur Bestandsdatenauskunft"
2. Nach § 180 werden §§ 180a und 180b eingefügt;
" § 180a Bestandsdatenauskunft
(1) Die Polizei darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekomnnunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Das vom Telekommunikationsgesetz zum Inhalt und zur Übermittlung des Auskunftsverlangens an die Diensteanbieter vorgegebene Verfahren findet Anwendung (§ 113 Abs. 2 des Telekonnnnunikationsgesetzes 1.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen
Die Auskunft über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten nach Satz 1 und Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eines gleichgewichtigen Schadens für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erforderlich ist. Satz 2 gilt bei fest zugewiesenen Internetprotokoll-Adressen sinngemäß.
(3) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 2 hat der Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Für seine Entschädigung ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 bis 3 gilt bei an die Telemedien-Diensteanbieter gerichteten Auskunftsverlangen auf Bestandsdaten nach § 14 des Telemediengesetzes sowie auf die Identifikation der Nutzer und auf das Datum und die Uhrzeit des Beginns und Endes der Nutzung beschränkte Daten im Sinne des § 15 des Telemediengesetzes entsprechend, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eines gleichgewichtigen Schadens für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erforderlich ist.
§ 180b Verfahren zur Bestandsdatenauskunft
(1) Auskunftsverlangen nach § 180a Abs. 2 dürfen nur auf Antrag der Polizei durch das nach § 186 Abs. 2 Satz 1 zuständige Gericht angeordnet werden. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Der Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht bedarf es nicht. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. In diesem Fall gelten die § 186 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 186a Abs. 6 entsprechend. Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung, wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen. Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 180a Abs. 2 ist die betroffene Person von der Polizei zu unterrichten und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Unterrichtung erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Die Unterrichtung nach Satz 8 unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Unterrichtung nach Satz 9 zurückgestellt oder nach Satz 10 von ihr abgesehen, gilt § 186 Abs. 4 Satz 5 bis 9 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt bei Auskunftsverlangen nach § 180a Abs. 4 entsprechend."
3. § 186b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "nach" werden die Worte " § 180a Abs. 2 und 4 und nach" eingefügt.
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes 2
Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), wird wie folgt geändert;
1. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen, Telekommunikationsdienste oder Telemedien erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | "(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Telemedien erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; gibt das Vertragsverhältnis über die Nutzung von Telemedien Aufschluss über die ethnische Herkunft, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben des Nutzers, darf eine Auskunft nur eingeholt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 vorliegen. Bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, darf die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 Telekommunikationsgesetz erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekonnnnunikationsgesetzes), soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 2 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekonnnnunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekomnnunikationsgesetzes). Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach den Sätzen 2 bis 4 haben diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, die zur Auskunft erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln." |
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Telekonnnnunikationsverkehrsdaten" ein Komma und die Worte "zu Telekommunikationsbestandsdaten nach Absatz 1 Satz 3 und 4" eingefügt.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."
2. § 26a Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. bei der Anordnung von Auskunftspflichten zu Post- und Telekommunikationsverkehrsdaten sowie zu Nutzungsdaten von Telemedien (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 bis 5) | "2. bei der Anordnung von Auskunftspflichten zu Telekommunikationsbestandsdaten (§ 8a Abs. 1 Satz 3 und 4), zu Post- und Telekonnnnunikationsverkehrsdaten (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 und 4) sowie zu Nutzungsdaten von Telemedien (§ 8a Abs. 2 Nr. 5)" |
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) beschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.