umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (5)

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Abschnitt III
Öffentliche Sicherheit

Unterabschnitt 1
Aufgaben und Zuständigkeit

§ 162 Aufgaben 21

(1) Das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird (Gefahrenabwehr).

(2) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

(3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(4) Für die Gefahrenabwehr gelten die §§ 163 bis 227a und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 163 Ordnungsbehörden und Polizei 21

(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind. Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 163 bis 227a nach Maßgabe der §§ 165 und 168.

§ 164 Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei

(1) Ordnungsbehörden sind

  1. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (Landesordnungsbehörden),
  2. die Landrätin oder der Landrat für die Kreise, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörden),
  3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Ämter (örtliche Ordnungsbehörden),
  4. die Landesbehörden, denen Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind (Sonderordnungsbehörden).

(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht errichteten Behörden der Polizei.

§ 165 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sachlich zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung die Zuständigkeit auf die Landes-, Kreis- oder Sonderordnungsbehörden übertragen.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jedoch jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig. Dies gilt nicht für Sonderordnungsbehörden. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zuständigen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei befugt, die hierfür erforderliche Überwachung des Verkehrs vorzunehmen.

(5) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind auch die Landes- und Kreisordnungsbehörden, neben den Kreisordnungsbehörden auch die Landesordnungsbehörden für den Erlaß von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit (§ 175) zuständig, wenn sie eine einheitliche Regelung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks für erforderlich halten. Sie können insoweit ihrer Verordnung entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Ordnungsbehörde aufheben.

§ 166 Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Örtlich zuständig ist im Bereich ihrer sachlichen Zuständigkeit die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

(2) Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, so kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Ordnungsbehörden für allein zuständig erklären.

(3) Ist die nach Absatz 1 zuständige Ordnungsbehörde nicht ohne eine Verzögerung, durch die der Erfolg des Eingreifens beeinträchtigt würde, zu erreichen, so ist für unaufschiebbare Maßnahmen eine örtlich zuständige Ordnungsbehörde der angrenzenden Bezirke zuständig. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung die örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden abweichend von den Absätzen 1 und 3 regeln.

§ 167 Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden

Die unteren Fachaufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, anstelle der örtlichen Ordnungsbehörden tätig werden. Sie haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 168 Sachliche Zuständigkeit der Polizei

(1) Die Polizei hat

  1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen und aus gegebenem Anlaß zu ermitteln;
  2. die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung von Bedeutung sein können;
  3. im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit selbständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält.

(2) Ferner hat die Polizei im Einzelfall

  1. Vollzugsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen, soweit der Vollzug durch die Ordnungsbehörde erfolglos geblieben oder unangebracht ist (Vollzugshilfe);
  2. Ermittlungsmaßnahmen auf Ersuchen der Ordnungsbehörden durchzuführen (Ermittlungshilfe).

Auf die Vollzugs- und Ermittlungshilfe finden § 33 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 169 Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet und in den Hoheitsgewässern vorzunehmen. Sie leisten jedoch ihren Dienst in der Regel nur innerhalb des Dienstbezirks, dem sie zugeteilt sind. Soweit sie im Bezirk einer Behörde der Polizei tätig werden, der sie nicht zugeteilt sind, gelten ihre dienstlichen Handlungen als Maßnahmen dieser Behörde.

§ 170 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen 21

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen, können in Schleswig-Holstein Amtshandlungen vornehmen

  1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen schleswig-holsteinischen Behörde;
  2. in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes;
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige schleswig-holsteinische Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann;
  4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder von Sachen;
  5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen, Staatsvertrag oder Gesetz geregelten Fällen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Straftäterinnen und Straftäter oder die Entwichenen der zuständigen schleswig-holsteinischen Polizeidienststelle unverzüglich zu übergeben; dies gilt nicht, wenn die Ergreifung durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten eines anderen Landes oder des Bundes erfolgt.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(3) Besondere Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Bundes und für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI 3 dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

§ 171 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Schleswig-Holsteins 21

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein dürfen außerhalb des Landes nur unter den Voraussetzungen, die § 170 Abs. 1 entsprechen, und im Falle des Artikels 91 Abs.2 des Grundgesetzes sowie nur dann tätig werden, wenn das dort geltende Recht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium allgemein oder im Einzelfall zustimmt; sie haben die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Schleswig-Holstein durch ein anderes Land oder durch den Bund ist zu entsprechen, wenn die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält und soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringlicher ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Satz 1 gilt für die Anforderung durch eine ausländische Polizeibehörde oder Polizeidienststelle entsprechend, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen.

§ 172 Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei

Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugs- und Ermittlungshilfe, regelt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verwaltungsvorschrift.

Unterabschnitt 2
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

I. Allgemeine Vorschriften

§ 173 Rechtsgrundlage

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei führen die Aufgabe der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch.

(2) Nur soweit solche besonderen Gesetze und Verordnungen fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, gelten für die Durchführung der Gefahrenabwehr die §§ 174 bis 227.

§ 174 Allgemeiner Grundsatz

Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird.

§ 175 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit

(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können als Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit).

(2) Für den Erlaß von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit gilt § 73 entsprechend.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Verordnung vor dem 1. Januar 1975 erlassen worden ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Verordnung nach Absatz 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

§ 176 Verwaltungsakte (Verfügungen)

(1) Verwaltungsakte als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie

  1. zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder
  2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit

erforderlich sind.

(2) § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.

II. Personenbezogene Daten

1. Allgemeiner Grundsatz

§ 177 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten 21

(1) Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nur verarbeitet werden, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder die betroffene Person eingewilligt hat oder offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde. Die Erhebung personenbezogener Daten mit Einwilligung der betroffenen Person ist unter Beachtung des § 27 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen; die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

(2) Soweit nach diesem Gesetz personenbezogene Daten verarbeitet werden, dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten nur unter Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und § 24 Absatz 2 LDSG verarbeitet werden. §§ 13 und 26 LDSG bleiben unberührt.

(3) Werden personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, so ist dies nur zu dem Zweck zulässig, für den die Einwilligung erteilt worden ist.

(4) Das LDSG findet ergänzende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679.

2. Datenerhebung

§ 178 Grundsätze der Datenerhebung 21

(1) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder durch sie die Erfüllung der jeweiligen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet werden würde.

(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung, die nicht als polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn ohne sie die Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht. In diesem Falle ist die betroffene Person zu benachrichtigen, wenn die Daten in einer Datei gespeichert oder an Dritte übermittelt werden. Die Benachrichtigung kann zurückgestellt werden, solange das Ziel oder der Zweck der Maßnahme gefährdet wäre. Sie unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person anschließt.

(3) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft, auf bestehende Auskunftsverweigerungsrechte und auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung hinzuweisen.

§ 179 Voraussetzungen der Datenerhebung 07 21

(1) Personenbezogene Daten über

  1. die in den §§ 218 und 219 genannten Personen und unter den Voraussetzungen des § 220 die dort genannten Personen,
  2. geschädigte, hilflose oder vermißte Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,
  3. gefährdete Personen und
  4. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen

können erhoben werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.

(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Verbrechen begangen werden soll oder ein Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über

  1. Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
  2. Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
  3. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

(3) Allgemeine Erfahrungssätze ohne Bezug zum jeweiligen Geschehen sind keine Tatsachen im Sinne der Vorschriften über die Datenerhebung.

(4) Zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrfällen können von

  1. Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen und
  4. Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben erhoben werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. Kommt es im Zusammenhang mit einem Gefahrenfall zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen die nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden. Werden die nach Satz 1 Nr.4 erhobenen personenbezogenen Daten nicht nach Satz 3 verarbeitet, sind sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen.

(5) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr von Gefahren benötigt.

§ 180 Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen 07 17

(1) Personen dürfen befragt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie Angaben machen können, die für die Aufgabenerfüllung nach § 162 erforderlich sind. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen zum Zwecke der Befragung diese Personen kurzfristig anhalten. Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen Personen zum Zwecke der Befragung kurzfristig anhalten.

(2) Eine Person, die nach Absatz 1 befragt wird, hat die erforderlichen Angaben zu leisten und, falls dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist, auf Frage auch Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. § 136a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft zur Sache berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die nach Satz 4 erlangt werden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr verwendet werden.

(3) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten sind, Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Inaugenscheinnahme ist die optische Wahrnehmung ohne Durchsuchung; § 206 bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet, soweit Tatsachen, insbesondere dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse, dies erfordern, weil sie auf einen Kriminalitätsschwerpunkt hindeuten und anzunehmen ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. In der schriftlich zu begründenden Anordnung ist die Maßnahme in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der in Satz 1 aufgeführten Kriminalität erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung soll vorab in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, es sei denn, ihr Zweck wird dadurch gefährdet. Die Anordnung ist zunächst auf maximal 28 Tage zu befristen. Für jede Verlängerung bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Eine Verlängerung um jeweils maximal weitere 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat.

§ 180a Bestandsdatenauskunft 13 21 22c

(1) Die Polizei darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekomnnunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Das vom Telekommunikationsgesetz zum Inhalt und zur Übermittlung des Auskunftsverlangens an die Diensteanbieter vorgegebene Verfahren findet Anwendung (§ 174 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes).

(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten vorliegen

  1. zur Überwachung der Telekommunikation nach § 185a oder
  2. zur Sicherstellung von nicht mehr dem Schutz des Artikel 10 des Grundgesetzes unterliegenden in Endeinrichtungen oder auf Speichereinrichtungen abgelegten Daten nach § 210.

Die Auskunft nach Satz 1 und Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eines gleichgewichtigen Schadens für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erforderlich ist. Satz 2 gilt bei fest zugewiesenen Internetprotokoll-Adressen sinngemäß.

(3) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 2 hat der Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Für seine Entschädigung ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 bis 3 gelten bei an geschäftsmäßig handelnde Anbieter von Telemedien gerichteten Auskunftsverlangen auf Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) sowie auf die Identifikation der Nutzer und auf das Datum und die Uhrzeit des Beginns und Endes der Verarbeitung beschränkte Daten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) entsprechend, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eines gleichgewichtigen Schadens für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erforderlich ist. Auskunftsverlangen nach Satz 1, die auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder andere Daten gerichtet sind, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), sind nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässig. Das vom Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz zum Inhalt und zur Übermittlung des Auskunftsverlangens an geschäftsmäßig handelnde Anbieter von Telemedien vorgegebene Verfahren gemäß §§ 22 Absatz 2 und 24 Absatz 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes findet Anwendung.

§ 180b Verfahren zur Bestandsdatenauskunft 13 21

(1) Auskunftsverlangen nach § 180a Abs. 2 dürfen nur auf Antrag der Polizei durch das nach § 186 Absatz 6 zuständige Gericht angeordnet werden. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Der Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht bedarf es nicht. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. In diesem Fall gilt § 186 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Satz 1 bis 4 findet keine Anwendung, wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist aktenkundig zu machen. Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 180a Abs. 2 ist die betroffene Person von der Polizei zu benachrichtigen und auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Die Benachrichtigung nach Satz 8 unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 9 zurückgestellt oder nach Satz 10 von ihr abgesehen, gilt § 186 Absatz 7 Satz 5 bis 9 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt bei Auskunftsverlangen nach § 180a Abs. 4 entsprechend.

§ 181 Identitätsfeststellung 07 09c 15 17 21 22a

(1) Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen,

  1. wenn sie sich an einem Ort aufhält, für den zu diesem Zeitpunkt Tatsachen dafür sprechen, da
    1. dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich dort gesuchte Straftäterinnen oder Straftäter verbergen,
  2. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen dafür sprechen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,
  3. wenn sie sich in einem gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die zuständige Polizeibehörde für dieses Objekt besondere Schutzmaßnahmen angeordnet hat,
  4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um folgende Straftaten zu verhüten, für deren Begehung Tatsachen sprechen:
    1. die in § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) genannten Straftaten,
    2. eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB,
    3. eine Straftat nach § 255 StGB in der Begehungsform nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB.
  5. die in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität) angetroffen wird und die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten ist, erforderlich erscheint.

(2) Die Auswahl der von der Identitätsfeststellung betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Identitätsfeststellung gerechtfertigten Grund ist unzulässig.

(3) Es dürfen die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden, dass die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen die betroffene Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung anhalten. Wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen sie die betroffene Person festhalten, und die Polizei darf darüber hinaus die Person zur Dienststelle verbringen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Durchsuchungen nach Satz 3 darf nur die Polizei vornehmen. Die betroffene Person darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist. Spätestens zwölf Stunden nach dem Verbringen zur Dienststelle muss die Entlassung erfolgen.

(5) Wird eine Person aufgrund des Absatzes 4 Satz 2 festgehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).

(6) Maßnahmen dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.

§ 181a Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen 21

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für eine Veranstaltung kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie privilegierten Zutritt zu einer aufgrund aktueller polizeilicher Lageerkenntnisse im Einzelfall besonders gefährdeten Veranstaltung erhalten soll und nicht dem in § 34a GewO genannten Personenkreis unterfällt. Die Gefährdung der Veranstaltung ergibt sich nicht allein dadurch, dass es sich um eine Großveranstaltung handelt.

(2) Soweit das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz oder ein anderes Gesetz keine Sicherheitsüberprüfung vorsieht, kann zur Abwehr einer Gefahr für den Staat und seiner Einrichtungen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung auch durchgeführt werden, wenn sie

  1. eine Tätigkeit anstrebt
    1. als Bedienstete oder Bediensteter in der Landespolizei oder der Justiz oder
    2. in einer anderen Behörde, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten der Landespolizei hat;
    3. als Bedienstete der Landesregierung und des Landtages, soweit dies aufgrund ihrer Tätigkeit erforderlich ist;
  2. Dolmetschertätigkeiten für die Landespolizei übernehmen soll oder
  3. unbegleiteten Zutritt zu einer Liegenschaft
    1. der Landespolizei oder der Staatsanwaltschaften oder
    2. der Gerichte außerhalb ihrer regulären Öffnungszeiten erhalten soll, ohne jeweils dort bedienstet zu sein,
  4. Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen einer Behörde erhalten soll, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge ergeben, ohne Bedienstete oder Bediensteter dieser Behörde zu sein.
    Im Übrigen kann im besonderen Einzelfall eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung durchgeführt werden, die selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von sensiblen polizeilichen Aufgaben erbringen soll.

(3) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt durch die Polizei auf Ersuchen der Polizei oder einer anderen Behörde. Dazu kann die Polizei die Identität der betroffenen Person feststellen und von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.

Im Übrigen nimmt die Polizei die Überprüfung anhand von Dateisystemen der Polizeien des Bundes und der Länder vor. Im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren holt sie, soweit im Einzelfall erforderlich, nach Maßgabe des § 481 der Strafprozessordnung eine Auskunft der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte ein oder nimmt Einsicht in die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geführten Akten. Darüber hinaus holt sie Auskünfte des Verfassungsschutzes ein, wenn bei der auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfenden Person tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht im Zusammenhang mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 874), vorliegen und Zuverlässigkeitsbedenken nicht bereits aufgrund anderer Erkenntnisse bestehen. Aufgrund der vorgenommenen Überprüfung erstellt die Polizei eine Bewertung zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, wenn aufgrund der erteilten Auskünfte zu befürchten steht, dass von der Person eine Gefahr für die Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 oder für den Staat und seine Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 ausgeht.

(4) Vor der Übermittlung der Bewertung und der sie tragenden Gründe an die ersuchende Behörde gibt die Polizei der überprüften Person Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer Stelle außerhalb der Landespolizei, ist das Einvernehmen dieser Stelle erforderlich.

(5) Die Übermittlung an die ersuchende Behörde beschränkt sich auf die Übermittlung der Bewertung und der sie tragenden Gründe zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die Polizei löscht die nach Absatz 2 erhobenen Daten und die auf dieser Grundlage erstellte Bewertung spätestens binnen sechs Monaten nach der Übermittlung.

(6) Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten und hat diese spätestens nach sechs Monaten nach Wegfall des Überprüfungsanlasses zu löschen.

§ 182 Prüfung von Berechtigungsscheinen

Es kann verlangt werden, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 183 Erkennungsdienstliche Maßnahmen 21

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen angeordnet werden, wenn eine nach § 181 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 218 oder 219 verantwortlich ist, dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass die Person Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene Person dringend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 179 Abs.2 begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung sowie der Persönlichkeit der betroffenen Person die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Die angeordneten Maßnahmen dürfen nur von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten vorgenommen werden.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. Messungen und
  5. Tonaufzeichnungen.

(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung und sonstige Nutzung sind für Zwecke nach Absatz 1 Satz 3 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.

§ 183a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen 07 21

(1) Die Polizei kann zur Identitätsfeststellung medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 181 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die

  1. verstorben ist oder
  2. sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen ausschließlich zum Zwecke der gefahrenabwehrrechtlichen Identitätsfeststellung nach Absatz 1 molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. Die in der Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster dürfen ausschließlich zu gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken verwendet werden. Die DNA-Identifizierungsmuster nicht verstorbener Personen sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. § 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Molekulargenetische Untersuchungen dürfen nur richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 186 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 7 und 8 sowie § 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 183b Untersuchung von Personen 21

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben kann eine Person körperlich untersucht werden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist.

(2) Der körperliche Eingriff bedarf, außer bei Gefahr im Verzug, der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541), entsprechende Anwendung.

(3) Auf Verlangen der betroffenen Person sind ihr die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Die personenbezogenen Daten dürfen über den in Absatz 1 genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.

§ 184 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlichen Flächen 07 21

(1) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, können personenbezogene Daten erhoben werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass von den Betroffenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Der offene Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen, Bild- oder Tonaufzeichnungen ist nur gegen die in den §§ 218 und 219 genannten Personen zulässig.

(2) Allgemein zugängliche Flächen und Räume dürfen mittels Bildübertragung beobachtet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach § 162 erforderlich ist. Der offene Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen in und an allgemein zugänglichen Flächen und Räumen, die Kriminalitäts- oder Gefahrenschwerpunkte sind, ist zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Schäden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtige Schäden für andere Rechtsgüter zu erwarten sind. Die Maßnahme nach Satz 2 ist örtlich auf den erforderlichen Bereich zu beschränken und auf sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 weiterhin vorliegen.

(3) Zum Schutz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten kann die Polizei bei polizeilichen Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls personenbezogene Daten offen durch Bildaufnahmen und Bild- oder Tonaufzeichnungen anfertigen. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind spätestens drei Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn diese zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden.

(4) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten Bildaufnahmen, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie sonstige dabei gewonnene personenbezogene Daten sind außer bei Maßnahmen nach Absatz 3 spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung benötigt werden oder Tatsachen dafür sprechen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten im Sinne des § 179 Abs. 2 begehen wird. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Eine Unterrichtung der unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne von Satz 1 und der von Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 Betroffenen unterbleibt, wenn sie innerhalb der in Satz 2 genannten Fristen nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre, insbesondere wenn dadurch eine Grundrechtseingriffsvertiefung zu befürchten ist oder wenn überwiegend schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen.

(5) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen, soweit nicht die Maßnahme im Einzelfall offensichtlich ist.

§ 184a Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte 21 24

(1) Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist. Gleiches gilt für Räume, die nicht der Wohnung dienen, wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, und auf befriedetem Besitztum zu einer Zeit, in der der Raum oder das befriedete Besitztum bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit geöffnet ist.

(2) In Wohnungen und an anderen Orten, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des Absatzes 1 nur zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist. Eine Datenerhebung darf nicht erfolgen und ist zu unterbrechen, solange sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Die Maßnahme darf außer bei Gefahr im Verzug nur durch einsatzleitende Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vor Ort angeordnet werden. Die erhobenen Daten dürfen erst weiterverarbeitet werden, soweit richterlich festgestellt ist, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und die Weiterverarbeitung zulässig ist. Für das Verfahren zur Herbeiführung der Feststellung nach Satz 4 gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.

(3) In einem Raum, der der Berufsausübung einer Person dient, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, dürfen keine Daten nach Absatz 1 oder 2 erhoben werden.

(4) Auf eine Aufnahme nach Absatz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht. Eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(5) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben im Bereitschaftsbetrieb automatisiert Daten, die im Zwischenspeicher kurzzeitig erfasst werden, soweit und solange im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein Fall des Absatz 1 oder 2 eintreten kann. Diese Daten werden automatisiert nach längstens zwei Minuten gelöscht, es sei denn, es erfolgt eine Datenerhebung nach Absatz 1 oder 2. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 automatisiert erfassten Daten bis zu einer Dauer von zwei Minuten vor dem Beginn der Aufnahme gespeichert werden.

(6) Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind für einen Monat zu speichern und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
  3. im Einzelfall für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.

Auf Verlangen einer betroffenen Person sind die Daten länger zu speichern, wenn sie glaubhaft macht, dass sie innerhalb eines Monats eine Überprüfung im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 nicht beantragen kann. Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass die Bild- und Tonaufnahmen nicht vor Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Frist gelöscht werden können.

(7) Die Maßnahmen nach Absatz 1, 2 sowie 4 und 5 sowie die Löschung und weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 6 sind zu dokumentieren.

§ 185 Besondere Mittel der Datenerhebung 07 21

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die
    1. innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder
    2. über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel
    1. zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
    2. zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder
    3. zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes,
  3. der Einsatz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler).

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Mitteln darf die Polizei personenbezogene Daten erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist.

(3) In oder aus Wohnungen darf die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 1 genannten Mitteln nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass aufgrund konkreter Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren konkreten Tatsachen die begründete Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Person eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(4) Soweit dies für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie dürfen unter der ihr oder ihm verliehenen Legende mit Einverständnis der oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(5) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Dabei darf die Datenerhebung auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

§ 185a Überwachung der Telekommunikation 07 09a 21 22a

(1) Die Polizei darf ohne Wissen der betroffenen Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich beziehen auf

  1. die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
  2. den Standort einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung oder
  3. die Feststellung der Polizei nicht bekannter Telekommunikationsanschlüsse.

(3) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 2 darf sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Sie ist nur hinsichtlich der Telekommunikationsanschlüsse zulässig, die von diesen Personen, mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden oder von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihnen Verbindung aufgenommen wird. Die Datenerhebung darf auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung der Telekommunikationsanschlüsse, die der Polizei nicht bekannt sind, ist zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 darf sich die Datenerhebung auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.

(5) Jeder Diensteanbieter hat der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

§ 185b Unterbrechung der Telekommunikation 21

(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Polizei auch technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

§ 185c Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen 21

(1) Vertrauensperson ist eine Person, die, ohne einer Polizeibehörde anzugehören, bereit ist, die Polizei bei der Verhinderung von Straftaten, in der Regel auf längere Zeit, vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Die Polizei darf durch die Verwendung von Vertrauenspersonen personenbezogene Daten erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Die Vorschriften des § 185 Absatz 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen gelten bereits ab dem Zeitpunkt, in dem die Polizei der Vertrauensperson ein konkretes Angebot zur Zusammenarbeit unterbreitet. Das konkrete Angebot zur Zusammenarbeit soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Kontakt vorgelegt werden oder der weitere Kontakt ist abzubrechen.

(3) Als Vertrauensperson darf nicht eingesetzt werden, wer

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig ist,
  2. an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder bereit ist an einem Aussteigerprogramm teilzunehmen und die Teilnahme gefährdet wäre,
  3. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder diesbezüglicher Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds ist,
  4. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung als Täterin oder Täter einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat oder einer Straftat aus dem neunten Abschnitt des Strafgesetzbuches eingetragen ist, oder
  5. Mitglied der Führungsebene einer Partei ist, gegen die die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat oder die Regierung des Landes Schleswig-Holstein ein Verbotsverfahren betreibt.

(4) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um

  1. in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen,
  2. eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder
  3. Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte,
  4. als Mitglied der Führungsebene einer Partei auf die Aktivitäten dieser Partei Einfluss zu nehmen.

(5) Eine Vertrauensperson ist fortlaufend auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die von der Vertrauensperson bei einem Einsatz gewonnenen Informationen sind unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, ist der Einsatz nicht durchzuführen oder zu beenden. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die einzusetzende Vertrauensperson

  1. von den Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als überwiegende Lebensgrundlage abhängen würde, oder
  2. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, eingetragen ist.

Das Landeskriminalamt hat die Zuverlässigkeit einer Vertrauensperson in Schriftform unter Wahrung des Quellen- und Geheimschutzes zu dokumentieren und dem Amtsgericht für seine Entscheidungen nach § 186 Absatz 1 und Absatz 4 vorzulegen.

§ 186 Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c 07 09c 21

(1) Die folgenden Maßnahmen dürfen nur richterlich angeordnet werden:

  1. die Observation (§ 185 Absatz 1 Nummer 1),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c),
  3. der Einsatz einer Vertrauensperson (§ 185c Absatz 1),
  4. der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers (§ 185 Absatz 1 Nummer 3),
  5. die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Absatz 3),
  6. die Überwachung der Telekommunikation (§ 185a),
  7. die Unterbrechung der Telekommunikation (§ 185b).

Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Anordnung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Erfolgt die Bestätigung durch das Gericht nicht binnen drei Tagen, tritt die polizeiliche Anordnung außer Kraft.

(2) Die folgenden Maßnahmen werden polizeilich angeordnet:

  1. die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen (§ 185 Absatz 3) ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen,
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel
    1. zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),
    2. zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
    3. zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c), außerhalb von Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen.

Die Anordnung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzug durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
  3. Art, Umfang, Dauer und Ziel der Maßnahme.

Weiterhin sind, soweit und so genau wie möglich, anzugeben:

  1. bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 die betroffenen Räumlichkeiten,
  2. bei Maßnahmen nach §§ 185a und 185b die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse.

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Dokumentation der Anordnung nach Maßgabe von Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen. Soweit dies zur Durchführung einer Maßnahme nach § 185 Absatz 1 Nummer 2 oder § 185b erforderlich ist, darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung der betroffenen Person ermächtigen. Die Anordnung ist auf höchstens zwei Monate, bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 und § 185c auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist das die Maßnahme anordnende oder bestätigende Gericht fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Soweit ein Verwertungsverbot nach § 186a Absatz 4 Satz 1 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe c ist eine anderweitige Verwendung der erlangten Erkenntnisse nach Maßgabe des § 188a nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich bestätigt ist. Bei Gefahr im Verzug trifft die Polizei die Entscheidung; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(6) Im Falle der richterlichen Anordnung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder Absatz 5 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Anordnung oder Bestätigung nach Absatz 1 ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder die Polizeidirektion wirksam. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 7. Die Beschwerde steht dem Antrag stellenden Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder der Antrag stellenden Polizeidirektion sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(7) Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 185, § 185a, § 185b und § 185c ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Bei einem durch die Maßnahme betroffenen Dritten im Sinne von § 185 Absatz 5 Satz 2, oder § 185a Absatz 3 Satz 3 oder § 185b Absatz 3 Satz 2 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmenzwecks oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Über die Zustimmung einschließlich der Dauer weiterer Zurückstellung entscheidet das Amtsgericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig war. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk das anordnende Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder die anordnende Polizeidirektion ihren Sitz hat, zuständig. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über jede weitere Zurückstellung und deren Dauer das Landgericht, in dessen Bezirk das Amtsgericht nach Satz 6 oder 7 seinen Sitz hat. Ist die Benachrichtigung für insgesamt fünf Jahre zurückgestellt worden und ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, kann mit Zustimmung des mit der Sache bereits befassten Landgerichts von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden.

(8) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist deren Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme gilt Absatz 7 Satz 6 bis 9 entsprechend.

§ 186a Grundsätze der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach §§ 185, 185a und 185c 07 21

(1) Maßnahmen nach § 185, § 185a und § 185c dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Soweit möglich, ist dies auch durch technische Vorkehrungen sicherzustellen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Maßnahmen nach § 185, § 185a und § 185c sind unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während ihrer Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben werden. Bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3, 185c Absatz 1 und den in § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen gilt dies nur dann, wenn und sobald die Unterbrechung ohne Gefährdung der eingesetzten Person oder der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person möglich ist. Bestehen bei einer Maßnahme nach § 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe c oder nach § 185a während der Durchführung der Maßnahme hinsichtlich der Betroffenheit des Kernbereichs Zweifel, darf die Maßnahme im Wege der automatischen Aufzeichnung fortgesetzt werden. Ist die Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur fortgesetzt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.

(3) Daten, die durch Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erhoben wurden, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. Das gleiche gilt für Daten, die im Wege der automatischen Aufzeichnung nach Absatz 2 Satz 3 erhoben wurden. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder eine durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Person des Polizeivollzugsdienstes über die Verwertung der Erkenntnisse im Sinne des Absatzes 3 entscheiden. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Daten, die durch Maßnahmen nach § 185, § 185a oder § 185c erhoben wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung oder der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 7 und 8 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 186b Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(6) Die Datenerhebung nach § 185, § 185a und § 185c darf sich nicht gegen Personen richten, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht beziehen könnte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Satz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist oder als es zur Abwehr einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für Leib oder einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person unerlässlich ist.

(7) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 185, § 185a oder § 185c erhoben wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.

(8) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch insbesondere nicht zu einer lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

§ 186b Aufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag 07 13 21

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung von nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß § 193 Absatz 2 durch.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus. Der Landtag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich.

§ 186c Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen 21

(1) Bei Durchführung einer Maßnahme nach § 180a Absatz 2 und 4, §§ 185, 185a, 185b, 185c und 195a sind zu protokollieren:

  1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
  2. der Zeitraum des Einsatzes,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zudem sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme die betroffenen Personen im Sinne des § 186 Absatz 7 Satz 1 und 2 zu dokumentieren.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in § 186 Absatz 7 Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Soweit möglich, ist die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, im Protokoll anzugeben.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 7 und 8 und um der betroffenen Person oder der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 186b Absatz 1 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.

§ 187 Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen) 07 21

(1) Sprechen Tatsachen dafür, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist, kann die Polizei, um den Sachverhalt zum Zwecke der Verhütung dieses Schadens aufzuklären,

  1. die Personalien der vermutlich verantwortlichen Person und
  2. die amtlichen Kennzeichen des von dieser benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges

abrufbar speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung). Maßnahmen nach Satz 1 sind ferner zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die oder der Betroffene in erheblichem Umfang außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit zu erwarten ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 ist auch die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle zulässig. Die gezielte Kontrolle erfolgt nach Maßgabe des § 202 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 206a .

(2) Die Maßnahme darf nur richterlich angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Die ausschreibende Polizeibehörde kann die Verlängerung der Ausschreibung beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür fortbestehen. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 Satz 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 3.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluss der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 ist die betroffene Person durch die Polizei zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. § 186 Absatz 7 Satz 5 bis 7 und 9 gilt entsprechend.

3. Speicherung, Veränderung und Nutzung

§ 188 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke 21

(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe oder hiermit im Zusammenhang stehender Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit dies nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(4) Eine Nutzung zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

(5) Vorhandene personenbezogene Daten können zur Ausbildung und Fortbildung verarbeitet werden, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist. Diese personenbezogenen Daten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren. Eine Verarbeitung vorhandener personenbezogener Daten ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch zur Wirksamkeitskontrolle zulässig.

(6) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen für die Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeitet werden. Ein Kriminalitätslagebild darf personenbezogene nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die so verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des auf die Speicherung folgenden Jahres zu löschen.

(7) Verarbeitungsvorgänge in automatisierten Verarbeitungssystemen sind im Anwendungsbereich des § 20 LDSG nach Maßgabe des § 52 LDSG zu protokollieren. Die Protokolle dürfen über § 52 Absatz 3 Satz 1 LDSG hinaus auch zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.

§ 188a Datenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung 21

(1) Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten, sofern dies

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

erforderlich ist.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen.

(2) Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift

  1. mindestens
    1. vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
  2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
    1. zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
    2. zur Abwehr von Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.

Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Im Übrigen bleiben besondere Vorschriften zur Weiterverarbeitung nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sowie die §§ 13 und 26 LDSG unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.

§ 188b Kennzeichnung 21

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, soweit bei dieser Person zur Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden (Grunddaten),
  3. Angabe der Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
  4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen in polizeilichen Informationssystemen so lange nicht verarbeitet werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung personenbezogener Daten aus polizeilichen Informationssystemen ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch den Übermittlungsempfänger aufrechtzuerhalten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist.

Gültig bis 31.12.2029 siehe =>
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

§ 189 Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten 07 21

(1) Die Polizei kann in den vom für Inneres zuständigen Ministerium eingeführten automatisierten Vorgangsbearbeitungssystemen personenbezogene Daten, die im Rahmen jeweils zugewiesener Aufgaben erhoben wurden, jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben verarbeiten. Zusätzliche Aufgaben und Eingriffsbefugnisse werden dadurch nicht zugewiesen. Die Daten sind nach Abgabe des Vorganges an die zuständige Stelle, insbesondere an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren, in die Vorgangsverwaltung nach § 190 zu überführen. Die Polizei kann darüber hinaus bei personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, weiterhin in abrufbarer Weise verarbeiten, wenn wegen der Art oder Ausführung oder Schwere der Tat, der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist.

(2) Ist der Ausgang des Strafermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Speicherung nicht bekannt, darf die Dauer der Speicherung zunächst zwei Jahre nicht überschreiten. Eine weitere Speicherung darf nur nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Polizei Erkundigungen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens einholt. Entfällt der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten zu löschen.

(3) Die nach § 179 Abs. 2 erhobenen Daten dürfen verarbeitet werden; jedoch dürfen in abrufbarer Weise nur die Daten der in § 179 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen gespeichert werden. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Speicherung noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die in § 179 Abs. 2 genannten Personen sind zu unterrichten.

(4) Die nach § 187 Abs. 1 über Begleitpersonen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen gespeichert werden, um ihre Bedeutung für den die Ausschreibung begründenden Sachverhalt zu überprüfen. Sie sind zu löschen, sobald feststeht, dass diese Personen für die Verhütung des Schadens nicht in Anspruch genommen werden können und die Daten für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren nicht erforderlich sind. Eine Speicherung über die Dauer von zwei Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Erhebung nach einer anderen Rechtsvorschrift vorliegen.

(5) In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei- und Ordnungsbehörden erforderlich sind, und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen, weiterverarbeitet werden.

§ 190 Vorgangsverwaltung und Dokumentation 21

Zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns können personenbezogene Daten gespeichert und nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die §§ 188, 188a, 188b und 189 sind nicht anzuwenden. Mittel und Umfang der Vorgangsverwaltung werden vom für Inneres zuständigen Ministerium im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

4. Datenübermittlung und Datenabgleich

§ 191 Grundsätze der Datenübermittlung 21

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, soweit in § 188a oder durch andere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Bewertungen dürfen nur an Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt werden, soweit durch besondere Vorschriften zur Datenverarbeitung nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist ihre Übermittlung nur zulässig, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie von den Ordnungsbehörden oder der Polizei erlangt worden sind.

(3) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen der Polizei, von Ordnungsbehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlaß zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Bei mündlichen Auskünften gilt dies nur, soweit zur Person bereits schriftliche Unterlagen geführt werden.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes 07 21

(1) Zwischen Polizeidienststellen des Landes, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei können unter Beachtung des § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. § 188 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die über Personen nach § 179 Abs. 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an andere Polizeidienststellen übermittelt werden.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeidienststellen oder mit polizeilichen Aufgaben betraute andere Dienststellen in den am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten, gelten Absatz 1 und § 193 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium darf zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, die überörtliche Bedeutung haben, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen des Landes und Polizeidienststellen des Bundes und der Länder ermöglicht. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten einer datenverarbeitenden Stelle obliegen. § 194 gilt entsprechend.

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