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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) *
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. September 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 31.10.2013 S. 392)



Aufgrund § 135 Abs. 2 a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1
Änderung der
Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371)" durch die Angabe "22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72)" ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Buchst. c) erhält folgende Fassung:

altneu
c) die Zuweisungen und Zuschüsse an Vereine und Verbände unter Angabe der Aufwendungen im Haushaltsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren, "c) die Zuweisungen und Zuschüsse an Vereine und Verbände unter Angabe der Aufwendungen im Haushaltsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren, mit Ausnahme der Zuweisungen und Zuschüsse zur Förderung der Betreuung von Kindern in Einrichtungen sowie zur Förderung von Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen der Kindertagespflege,"

3. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Bei ausgeglichenem Ergebnisplan können zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des entsprechenden Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden. "(4) Ist der Finanzierungssaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch wie die ordentliche Tilgung, können zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsrnaßnahmen des entsprechenden Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden."

4. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)" ersetzt.

5. In § 43 Abs. 3 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)" ersetzt.

6. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9

9. eine Darstellung eventueller Verpflichtungen aus einer Rückabwicklung der Beteiligungen Dritter am Stammkapital einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse aufgrund einer Trägerschaft,

wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 9.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


*) Ändert LVO vorn 30. August 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3-32

ENDE