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GemHVO-Doppik - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. August 2012
(GVOBl. Nr. 16 vom 27.09.2012 S. 646; 20.09.2013 S. 392 13 Inkrafttreten; 02.12.2014 S. 495 14; 16.03.2015 S.96 15; 10.06.2016 S. 410 16)
Gl. Nr. 2020-3-32
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
Aufgrund des § 135 Abs. 2 a der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Abschnitt I
Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
(3) Dem Haushaltsplan sollen beigefügt werden
Soweit Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse nach Satz 1 bei Beratung über den Haushaltsplan noch nicht vorliegen, sind sie nach Vorliegen unverzüglich der Gemeindevertretung zuzuleiten und dem nächsten Nachtragshaushaltsplan oder dem Haushaltsplan des nächsten Jahres als Anlage beizufügen.
(4) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.
(5) Im Haushaltsplan des Jahres, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres und der Haushaltspositionen des Vorjahres verzichtet werden. Im Haushaltsplan des folgenden Jahres kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres verzichtet werden.
§ 2 Ergebnisplan
(1) Im Ergebnisplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die ordentlichen Erträge
die ordentlichen Aufwendungen
außerdem
und
(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr
auszuweisen.
(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Kontenrahmens vorzunehmen.
§ 3 Finanzplan
(1) Im Finanzplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit
(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand, die geplante Änderung des Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der Finanzmittel durch
auszuweisen.
(3) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Kontenrahmens vorzunehmen.
§ 4 Teilpläne
(1) Die Teilpläne bestehen aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan. Sie sind nach Produktgruppen und Unterproduktgruppen zu erstellen. Die Gliederung im Haushaltsplan hat nach den Absätzen 2 oder 3 zu erfolgen.
(2) Bei einer Gliederung nach dem vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Produktrahmen sind die Teilpläne in der danach vorgegebenen Reihenfolge im Haushaltsplan abzubilden. Den Teilplänen sind jeweils in einer Übersicht die Summen der Erträge und der Aufwendungen und die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Produktbereich voranzustellen.
(3) Bei einer Gliederung nach Organisationsbereichen sind jeweils die Teilpläne, die von einer Organisationseinheit bewirtschaftet werden, nacheinander im Haushaltsplan aufzuführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Teilergebnispläne sind entsprechend § 2 aufzustellen. Für jeden Teilergebnisplan ist ein Jahresergebnis entsprechend § 2 Abs. 2 darzustellen. Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, sind diese zusätzlich abzubilden.
(5) Im Teilfinanzplan sind als einzelne Positionen die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 15 bis 29 sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Als Einzelmaßnahmen sind jeweils die erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen. Dazu sind zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Beträgen nach Satz 1 die Investitionssumme und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre anzugeben.
(6) Die zur Ausführung des Haushaltsplanes getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind in den Teilplänen oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(7) Eine Position im Teilergebnisplan oder im Teilfinanzplan, die keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, im Vorjahr oder im Vorvorjahr wurde unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung soll unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen werden.
(8) Die aus den Teilplänen abgeleiteten wesentlichen Ziele sollen beschrieben werden.
§ 5 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist in den Haushaltsplan einzubeziehen.
(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(3) Die mittelfristige Ergebnisplanung soll in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein. Die mittelfristige Finanzplanung soll in Einzahlungen und Auszahlungen ausgeglichen sein.
(1) Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere ist darzustellen
wenn der Ergebnisplan im Haushaltsjahr oder in einem der drei nachfolgenden Jahre nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nicht ausgeglichen ist oder die Ergebnisrücklage im neuesten Jahresabschluss weniger als 10 % der Allgemeinen Rücklage beträgt,
unter Angabe der Höhe des Stammkapitals, des Anteils der Gemeinde am Stammkapital sowie der Höhe der Gewinnabführung, Verlustabdeckung öder Umlage, in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren und ihrer voraussichtlichen Höhe im Haushaltsjahr,
entwickelt haben und sich im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln werden und wie sich diese jeweils in Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren ausgewirkt haben und voraussichtlich im Haushaltsjahr auswirken werden,
(2) Die wesentlichen Zielsetzungen der Planung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie die Rahmenbedingungen der Planung sind zu erläutern.
§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Ergebnisplan die Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen.
(2) Die Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen, wenn in dem Ergebnisplan und dem Finanzplan nach Absatz 1 der Planungszeitraum nicht um ein Jahr verlängert worden ist.
(3) Unterlagen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 8 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele sollen beschrieben werden. Bereits über- oder außerplanmäßig entstandene Aufwendungen oder über- oder außerplanmäßig geleistete Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden. Satz 3 gilt für über- und außerplanmäßige zahlungswirksame Aufwendungen, bei denen die Zahlungen noch nicht erfolgt sind, entsprechend.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge oder Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen oder Auszahlungen vorgenommen, die zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen dienen, sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 3 mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.
(3) Dem Nachtragshaushaltsplan sind beizufügen
(4) Der Vorbericht zum Nachtragshaushaltsplan gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen. Die Übersichten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 9 und .17 sind aufzunehmen, soweit sich durch den Nachtragshaushaltsplan, die Unterlagen nach Absatz 3 Nr. 5, Nachträge zu Wirtschaftsplänen nach Absatz 3 Nr. 6 oder kreditähnliche Rechtsgeschäfte Änderungen ergeben.
§ 9 Stellenplan
(1) Im Stellenplan sind die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach Teilplänen sowie nach Besoldungs- und Entgeltgruppen, bei Beamtinnen und Beamten unter Angabe der Amtsbezeichnung, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Angabe der Funktionen, auszuweisen. Als vorübergehend beschäftigt gelten solche Beschäftigte, deren Dienstleistung auf höchstens sechs Monate begrenzt ist. Im Stellenplan sind nachrichtlich aufzuführen
(2) Den für das Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen sind die im Vorjahr ausgewiesenen sowie die am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen gegenüberzustellen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf eine Planstelle in einen anderen Teilplan des Stellenplans umsetzen, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf entsteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(4) Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen nach tarifrechtlichen Vorschriften eine höhere Entgeltgruppe nach Zeitablauf vorgesehen ist, können mit einer zusammenfassenden Bezeichnung versehen werden. Entsprechendes gilt für Beamtenstellen der Regellaufbahnen, die dem Eingangsamt oder dem ersten Beförderungsamt angehören.
(5) Steilen, die nicht mehr benötigt werden, sind unter Angabe eines bestimmten Zeitpunktes als künftig wegfallend zu bezeichnen. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen. Dabei ist die künftige Bewertung anzugeben. Bei Stellen, die länger als ein Jahr unbesetzt waren, ist zu vermerken, seit wann die Stellen unbesetzt sind. Soweit Stellen als künftig wegfallend oder künftig umzuwandeln bezeichnet worden sind, dürfen diese nach Wirksamwerden des Vermerkes nicht mehr oder nicht mehr entsprechend ihrer früheren Ausweisung besetzt werden.
(6) Besetzbare Planstellen für Beamtinnen und Beamte können bei Bedarf vorübergehend mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, die nach ihren Tätigkeitsmerkmalen eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(7) Jede Stelle darf grundsätzlich nur mit einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber besetzt sein. Die Besetzung einer Stelle mit zwei Teilzeitbeschäftigten der gleichen oder einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe ist zulässig, soweit die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten auf dieser Stelle die regelmäßige Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten nicht überschreitet. Bei Stellen für Teilzeitbeschäftigte ist im Stellenplan die jeweils festgelegte Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden anzugeben. Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt II
Planungsgrundsätze
§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Im Haushalt sind das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante Ressourcenverbrauch in voller Höhe und getrennt voneinander durch Erträge und Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die Einzahlungen und Auszahlungen abzubilden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Soweit sie nicht errechenbar sind, sind sie sorgfältig zu schätzen.
(3) Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 11 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind im Teilfinanzplan bei den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu veranschlagen.
§ 12 Investitionen
(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 41 und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten sollen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Werden Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 erster Halbsatz veranschlagt, obwohl die Unterlagen nach Satz 1 zweiter Halbsatz noch nicht vorliegen, sind die Auszahlungen mit einem Sperrvermerk zu versehen, über dessen Aufhebung die Gemeindevertretung nach Vorliegen der Unterlagen entscheidet.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Vor Beginn der Maßnahme müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.
§ 13 Verfügungsmittel
Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
§ 14 Fremde Finanzmittel
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt
§ 15 Interne Leistungsbeziehungen
(1) Zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs sind die Aufwendungen für erbrachte Leistungen der Hilfsbetriebe den einzelnen Teilplänen über interne Leistungsbeziehungen zu belasten. Im Übrigen können interne Leistungsbeziehungen zwischen den Teilplänen veranschlagt werden.
(2) Erträge und Aufwendungen aus interner Leistungsbeziehung sind dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen.
§ 16 Kosten- und Leistungsrechnung
Eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung kann durchgeführt werden.
§ 17 Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung
(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Dies gilt bei Rückerstattung geleisteter Aufwendungen der vorgenannten Art sinngemäß.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden, zentral veranschlagt werden.
(3) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen sind auf die Teilpläne nach der Höhe der dort ausgewiesenen Personalaufwendungen aufzuteilen.
§ 18 Erläuterungen zu den Teilplänen
(1) Es sind zu erläutern
(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.
Abschnitt III
Deckungsgrundsätze, Bildung von Budgets
§ 19 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
§ 20 Bildung von Budgets
(1) Die Erträge und Aufwendungen eines Teilplans oder mehrerer Teilpläne können zu einem Budget verbunden werden.
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Teilplans oder mehrerer Teilpläne können zu einem Budget verbunden werden.
(3) Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 führen.
§ 21 Zweckbindung
(1) Im Haushaltsplan können Erträge und die dazugehörigen Einzahlungen auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen beschränkt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen dürfen für entsprechende Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.
(2) In der Haushaltssatzung oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen bestimmte Ansätze für Aufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen erhöhen und Mindererträge und die dazugehörigen Mindereinzahlungen bestimmte Ansätze für Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen vermindern. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen und Mindereinzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
(3) Die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.
(1) Wenn in der Haushaltssatzung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
(2)Abweichend von Absatz 1 können in Gemeinden mit nicht über 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch Bestimmung in der Haushaltssatzung die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen aus den Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets herausgenommen werden und für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(3) Wenn in der Haushaltssatzung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets gegenseitig deckungsfähig.
(4) Ist der Finanzierungssaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch wie die ordentliche Tilgung, können zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsrnaßnahmen des entsprechenden Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Verfügungsmittel, interne Leistungsbeziehungen, Abschreibungen und Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
(6) Bei Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 23 Übertragbarkeit
(1) Im Ergebnisplan
Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.
(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Abschnitt IV
Rückstellungen, Rücklagen
Rückstellungen sind zu bilden für
Sonstige Rückstellungen dürfen nur bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, gebildet werden, soweit diese steuerrechtlich anerkannt sind. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der Grund hierfür entfallen ist. Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von Nummer 1 vierter Halbsatz die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewandt werden.
(1) Rücklagen der Gemeinde sind die Allgemeine Rücklage, die Sonderrücklage und die Ergebnisrücklage.
(2) Die Sonderrücklage erfasst
Sind die Mittel zweckentsprechend von der Gemeinde verwendet worden, werden sie in die Allgemeine Rücklage umgebucht. Weitere Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind.
(3) Die Ergebnisrücklage darf höchstens 33 % und soll mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen. Soweit der Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme mindestens 30 % beträgt, kann abweichend von Satz 1 die Ergebnisrücklage mehr als 33 % der Allgemeinen Rücklage betragen.
Abschnitt V
Haushaltsausgleich, Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen
§ 26 Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
(2) Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, sind der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(3) Jahresfehlbeträge sollen durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden.
(4) Soweit ein Ausgleich nach Absatz 3 nicht möglich ist, wird der Jahresfehlbetrag vorgetragen. Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag kann nach fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.
Abschnitt VI
Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 27 Liquidität
Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
§ 28 Bewirtschaftung und Überwachung
(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen. Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist auf geeignete Weise zu überwachen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(4) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 25 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
§ 29 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Wenn die vom Haushaltsplan abweichende Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Festsetzungen und Verpflichtungsermächtigungen von ihrer oder seiner Einwilligung abhängig machen. Beschließt die Gemeindevertretung nach Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre eine Nachtragshaushaltssatzung, gilt die haushaltswirtschaftliche Sperre ab dem Inkrafttreten der Nachtragshaushaltsatzung als aufgehoben, soweit die Gemeindevertretung nicht beschließt, dass sie ganz oder teilweise fortgelten soll.
§ 30 Vorläufige Rechnungsvorgänge
(1) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als sonstige Forderung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu anderen haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
(2) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als sonstige Verbindlichkeit nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu anderen haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
§ 31 Veränderung von Ansprüchen
(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn
(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
Abschnitt VII
Finanzbuchhaltung, Inventar
§ 32 Aufgaben der Finanzbuchhaltung
(1) Zu den Aufgaben der Finanzbuchhaltung gehören
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann der Finanzbuchhaltung weitere Aufgaben übertragen, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Finanzbuchhaltung darf Aufgaben nach Absatz 1 für andere (fremde Finanzbuchhaltung) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt oder durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister angeordnet ist.
§ 33 Buchführung
(1) Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage sind nach dem System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen. Die Buchungen sind in zeitlicher Ordnung im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Die Bücher müssen Auswertungen nach der Ordnung des Haushaltsplanes zulassen. Zum Hauptbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse in das Hauptbuch zu übernehmen sind.
(2) Die Buchung im Zeitbuch umfasst mindestens
(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Konten.
(4) Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden, so dass die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5) Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(6) Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(7) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßer Buchführung sichergestellt werden, dass
(8) Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind gesonderte Nachweise zu führen.
(9) Der Buchführung ist der vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachte Kontenrahmen zugrunde zu legen. Der Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
§ 34 Zahlungsverkehr und weitere Kassengeschäfte
(1) Zum Zahlungsverkehr und den weiteren Kassengeschäften gehören
Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(2) Der Saldo der Finanzrechnungskonten ist täglich mit dem Ist-Bestand an Finanzmitteln abzustimmen (Tagesabstimmung). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einen längeren Zeitraum für die Abstimmung festlegen.
(3) Für die Erledigung des Zahlungsverkehrs können Zahlstellen eingerichtet und Handvorschüsse gewährt werden.
(4) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Richtigkeit). Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch Signatur zu bestätigen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung.
(5) Der Zahlungsverkehr nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Jede Zahlstelle und die Handvorschüsse sind mindestens in jedem zweiten Jahr unvermutet zu prüfen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt, ob und gegebenenfalls welche Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten oder Schecks entgegengenommen werden und ob und gegebenenfalls welche Auszahlungen bis zu welcher Höhe mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden dürfen und trifft dazu gegebenenfalls nähere Regelungen.
(7) Sendungen, die an die Finanzbuchhaltung gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Finanzbuchhaltung weiterzuleiten.
(8) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren.
§ 35 Zahlungsanordnung
(1) Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Wege übermittelten Zahlungsanordnung angenommen oder geleistet werden. Die Zahlungsanordnung muss mindestens enthalten
(2) Eine allgemeine Zahlungsanordnung ist zulässig für
Die allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 5, 7 und 8 beschränken.
(3) Ist für die Finanzbuchhaltung zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Zahlungsanordnung ist unverzüglich einzuholen.
(4) Ohne Zahlungsanordnung dürfen angenommen und gebucht werden
(5) Ohne Zahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden
§ 35a Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
(1) Zu viel eingegangene Beträge stellen eine Verbindlichkeit dar. Die Rückzahlung zu viel erhaltener Beträge ist bei den Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist; die Verbindlichkeit ist anzupassen.
(2) Zu viel ausgezahlte Beträge stellen eine Forderung dar. Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist; die Forderung ist anzupassen.
(3) § 17 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 36 Sicherheitsstandards und Dienstanweisung
(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln, erlässt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Dienstanweisung.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über
§ 37 Inventar, Inventur
(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden,
Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 38 Inventurvereinfachungen
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden nicht erfasst. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, sind gesondert zu erfassen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann durch Dienstanweisung bestimmen, dass von einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände nach Satz 2 abgesehen wird; dies gilt nicht für die Eröffnungsbilanz.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern abgegeben worden sind, können sie als verbraucht behandelt werden.
(6) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden.
Abschnitt VIII
Vermögen und Schulden
§ 39 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der Schulden ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere:
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur abgewichen werden, soweit dies in der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung zugelassen ist.
§ 40 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Bilanz (Vermögensrechnung) sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen und entsprechend § 48 zu gliedern.
(2) Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen.
(3) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden, soweit in Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(4) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(5) Erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren, wenn sie aufgelöst werden sollen; Zuweisungen, die nicht aufgelöst werden sollen, sind als Sonderrücklage zu passivieren. Zuweisungen nach Satz 1 für Einrichtungen, die sich in der Regel zu mehr als 10 % aus Entgelten finanzieren, dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge aufgelöst werden. Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind jährlich mit einem Satz von 4 % sowie Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von anderen Vermögensgegenständen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstande aufzulösen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde. Abweichend von Satz 3 kann bei Zuschüssen und Zuweisungen, die eine Gemeinde von Dritten zur Förderung von Maßnahmen anderer Dritter erhält, die Auflösung entsprechend Absatz 7 Satz 3 erfolgen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde..
(6) Erhobene. Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren. Beiträge, die die Gemeinde für Einrichtungen, die sich in der Regel zu mehr als 10 % aus Entgelten finanzieren, erhoben hat, können entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge aufgelöst werden. Andere Beiträge sind entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände aufzulösen.
(7) Bei geleisteten Zuschüssen und Zuweisungen für Vermögensgegenstände, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren. Andere geleistete Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Rechungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen nach Satz 2 sind jährlich entsprechend der Zweckbindungsfrist aufzulösen; ist eine Zweckbindungsfrist nicht festgelegt, sind aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Infrastrukturvermögen und Bauten auf fremdem Grund und Boden jährlich mit einem Satz von 4 % und aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von anderen Vermögensgegenständen mit einem Satz von 10 % aufzulösen. § 43 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses oder der Zuweisung tritt.
(8) Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 7 gelten für Umlagen zur Finanzierung von Vermögensgegenständen entsprechend. Der Beitrag nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), ist nicht zu aktivieren, sondern als Aufwand zu erfassen. Geleistete Schulkostenbeiträge nach dem Schulgesetz sind als Aufwand, empfangene Schulkostenbeiträge nach dem Schulgesetz sind als Ertrag zu erfassen. Abweichend von den Absätzen 5 und 7 sind die vom Land nach § 21 Abs. 1 AG-KHG bereitgestellten Zuweisungen zur Krankenhausfinanzierung an die Kreise und kreisfreien Städte, die diese an die Krankenhäuser weiterleiten, nicht zu passivieren und die von den Kreisen und kreisfreien Städten aus diesen Mitteln an die Krankenhäuser gewährten Zuschüsse und Zuweisungen nicht als Rechungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
(9) Für die Behandlung erhaltener Zuschüsse, Zuweisungen und Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von den Absätzen 5 und 6 die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewendet werden.
§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden 13 14
(1) Das Vermögen ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 zu bewerten.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Für Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung und Erneuerung gelten die Sätze 1 und 2 auch dann entsprechend, wenn die Gemeinde für die Maßnahme Zuschüsse, Zuweisungen oder zinsgünstige Darlehen von Körperschaften oder Förderbanken erhält oder für die Maßnahme Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erhebt.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden unmittelbar als Aufwand gebucht.
(6) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist, § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 bleibt unberührt.
(7) Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, kann davon abgesehen werden, Absatz 3 Satz 4 anzuwenden.
(8) Geleistete Einlagen zur Erhöhung der Eigenmittel einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse sind als Finanzanlagen zu aktivieren. Stammkapital öffentlich-rechtlicher Sparkassen, das durch Umwandlung von Dotationskapital oder Sicherheitsrücklagen gebildet worden ist, darf nicht bilanziert werden.
§ 42 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. § 37 Abs. 2 und 3 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) ist zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Abweichungen von der linearen Abschreibung sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.
(2) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.
(3) Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist § 6 Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 können bei Vermögensgegenständen, für die bereits im bisherigen Rechnungswesen der Gemeinde Abschreibungen angesetzt worden sind, die Abschreibungen mit unveränderten Abschreibungssätzen fortgeführt werden.
(5) Wird durch eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(6) Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.
(7) Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Grund und Boden durch die Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen können außerplanmäßige Abschreibungen bis zur Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände linear auf den Zeitraum verteilt werden, in denen die Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt werden.
(8) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergibt.
(9) Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für eine Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens nicht mehr bestehen, kann der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. Zuschreibungen sind im Anhang zu erläutern.
(10) Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von den Absätzen 3 und 4 die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewandt werden.
Abschnitt IX
Jahresabschluss
§ 44 Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen; § 1 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Der Jahresabschluss besteht aus
(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 52 beizufügen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(4) Die Gemeinde legt bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres der für sie zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und Prüfungsbehörde den Jahresabschluss nach Absatz 1 und den Lagebericht nach Absatz 2 vor.
§ 45 Ergebnisrechnung
(1) In der Ergebnisrechnung sind die Erträge und Aufwendungen getrennt voneinander nachzuweisen. Für die Aufstellung der Ergebnisrechnung gilt § 2 entsprechend.
(2) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres voranzustellen. Ferner sind die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen. Die im Haushaltsjahr neu gebildeten Haushaltsermächtigungen sind in einer gesonderten Spalte zusätzlich auszuweisen.
§ 46 Finanzrechnung
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen getrennt voneinander nachzuweisen. Dabei dürfen Auszahlungen nicht mit Einzahlungen verrechnet werden, soweit in Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist. Für die Aufstellung der Finanzrechnung finden § 3 und § 45 Abs. 2 entsprechende Anwendung. In dieser Aufstellung sind die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Kassenkrediten auszuweisen. Fremde Finanzmittel nach § 14 sind darin in Höhe der Änderung ihres Bestandes gesondert von der Änderung der gesamten liquiden Mittel anzugeben.
§ 47 Teilrechnungen
Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung aufzustellen. § 45 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1 Anlagevermögen,
1.1 immaterielle Vermögensgegenstände,
1.2 Sachanlagen,
1.2.1 unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.1.1 Grünflächen,
1.2.1.2 Ackerland,
1.2.1.3 Wald, Forsten,
1.2.1.4 sonstige unbebaute Grundstücke,
1.2.2 bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen,
1.2.2.2 Schulen,
1.2.2.3 Wohnbauten,
1.2.2.4 sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude,
1.2.3 Infrastrukturvermögen,
1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens,
1.2.3.2 Brücken und Tunnel,
1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen,
1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
1.2.3.5 Straßennetze mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen,
1.2.3.6 sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens,
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden,
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge,
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.8 geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau,
1.3 Finanzanlagen,
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,
1.3.2 Beteiligungen,
1.3.3 Sondervermögen,
1.3.4 Ausleihungen,
1.3.4.1 Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen,
1.3.4.2 sonstige Ausleihungen,
1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens,
2 Umlaufvermögen,
2.1 Vorräte,
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2.1.2 unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
2.1.3 fertige Erzeugnisse und Waren,
2.1.4 geleistete Anzahlungen,
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,
2.2.1 öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen,
2.2.2 sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen,
2.2.3 privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen,
2.2.4 sonstige privatrechtliche Forderungen,
2.2.5 sonstige Vermögensgegenstände,
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens,
2.4 liquide Mittel,
3 aktive Rechnungsabgrenzung
zu gliedern.
(2) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1 Eigenkapital,
1.1 Allgemeine Rücklage,
1.2 Sonderrücklage,
1.3 Ergebnisrücklage,
1.4 vorgetragener Jahresfehlbetrag,
1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,
2 Sonderposten,
2.1 für aufzulösende Zuschüsse,
2.2 für aufzulösende Zuweisungen,
2.3 für Beiträge,
2.3.1 aufzulösende Beiträge,
2.3.2 nicht aufzulösende Beiträge,
2.4 für Gebührenausgleich,
2.5 für Treuhandvermögen,
2.6 für Dauergrabpflege,
2.7 für sonstige Sonderposten,
3 Rückstellungen,
3.1 Pensionsrückstellungen,
3.2 Altersteilzeitrückstellung,
3.3 Rückstellung für später entstehende Kosten,
3.4 Altlastenrückstellung,
3.5 Steuerrückstellung,
3.6 Verfahrensrückstellung,
3.7 Finanzausgleichsrückstellung,
3.8 Instandhaltungsrückstellung,
3.9 Rückstellungen für Verbindlichkeiten für im Haushaltsjahr empfangene Lieferungen und Leistungen, für die keine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag nicht bekannt ist,
3.10 sonstige Rückstellungen,
4 Verbindlichkeiten,
4.1 Anleihen,
4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen,
4.2.1 von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen,
4.2.2 vom öffentlichen Bereich,
4.2.3 vom privaten Kreditmarkt,
4.3 Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten,
4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
4.7 sonstige Verbindlichkeiten,
5 passive Rechnungsabgrenzung
zu gliedern.
(3) In der Bilanz ist zu jedem Posten nach den Absätzen 1 und 2 der Betrag des Vorjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
(4) Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten der Absätze 1 und 2 erfasst wird. Dies gilt nicht für Wertberichtigungen zu Forderungen. Werden Posten hinzugefügt, ist dies im Anhang anzugeben.
(5) Die vorgeschriebenen Posten der Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde nicht erheblich ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Die Zusammenfassung von Posten der Bilanz ist im Anhang anzugeben. Dies gilt auch für die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen.
(6) Die Zuordnung von Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden zu den Posten der Bilanz ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Kontenrahmens vorzunehmen.
§ 49 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
(2) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, darf der Unterschiedsbetrag in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
(3) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag eingegangene Einzahlungen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
§ 50 Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzpositionen
(1) Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen, die nach dem Kommunalabgabengesetz ausgeglichen werden müssen, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden sollen, sind im Anhang anzugeben.
(2) Für Treuhandvermögen, die von der Gemeinde verwaltet werden, und für Mittel zur Dauergrabpflege sind jeweils entsprechende Sonderposten anzusetzen.
(3) Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite der Bilanz unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" gesondert auszuweisen.
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Posten der Ergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen können. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
(3) Dem Anhang sind
beizufügen.
§ 52 Lagebericht
Der Lagebericht ist so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, ist zu berichten. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. Auch ist auf die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde einzugehen; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
Abschnitt X
Gesamtabschluss
(1) Der Gesamtabschluss besteht aus
Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen. Der Gesamtabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde einschließlich ihrer Aufgabenträger zu vermitteln.
(2) Aufgabenträger nach § 95o Absatz 1 GO sind entsprechend der §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches, die in § 95o Absatz 3 GO genannten gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften entsprechend der §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe zu konsolidieren, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger, gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften berücksichtigt werden. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und der Aufgabenträger, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung.
(3) Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht abzuschreiben. Der passive Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist nicht aufzulösen.
(4) Für die Schuldenkonsolidierung nach § 303 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass Forderungen aus ertragswirksamen Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationseinheiten entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" ausgewiesen werden.
(5) Die Anwendung von § 304 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden.
(6) Für Zwecke der Aufwands und Ertragskonsolidierung nach § 305 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationseinheiten entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.
(7) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, der § 44 Absatz 3, § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 48, 50 Absatz 3, § 51 Absatz 1 , Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5 und § 52 entsprechend anzuwenden. Werden Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern aufgrund des § 95o Absatz 2 GO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen, ist dies im Gesamtanhang anzugeben und zu erläutern."
(8) Die Gemeinde legt bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres der für sie zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und Prüfungsbehörde den Gesamtabschluss nach Absatz 1 Satz 1 und den Gesamtlagebericht nach Absatz 1 Satz 2 vor.
Abschnitt XI
Eröffnungsbilanz
§ 54 Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(1) Die Gemeinde hat eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in der Gemeindeordnung und dieser Verordnung enthaltenen Regelungen aufzustellen.
(2) Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur nach § 37 durchzuführen und ein Inventar aufzustellen. § 38 findet Anwendung.
(3) Die Eröffnungsbilanz ist entsprechend § 48 Abs. 1 und 2 zu gliedern. § 25 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Ergebnisrücklage in Höhe von 15 % der Allgemeinen Rücklage anzusetzen ist.
(4) In der Eröffnungsbilanz sind Fehlbeträge aus Vorjahren unter der Bilanzposition Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zu erfassen. Die in der letzten kameralen Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge für Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt sind, soweit diese nicht als Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz auszuweisen sind, von dem nach Satz 1 unter der Bilanzposition Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuweisenden Betrag abzusetzen. Der unter der Bilanzposition Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuweisende Betrag ist darüber hinaus um die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu reduzieren, die für bereits geleistete Auszahlungen im kameralen Verwaltungshaushalt des Vorjahres gebildet worden sind.
(5) Der Eröffnungsbilanz ist ein Anhang in entsprechender Anwendung des § 51 beizufügen, in dem auf Angaben zur Ergebnisrechnung sowie zur Ertrags- und Finanzlage verzichtet wird. Bei Übernahme von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Eröffnungsbilanz, ist die Höhe der Differenz zwischen den um Abschreibungen verminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten und den Wiederbeschaffungszeitwerten anzugeben.
§ 55 Erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz
(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 anzusetzen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 % vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(2) Von Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall können den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt. Wird gleichzeitig eine Verlängerung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes nach § 43 Abs. 5 berücksichtigt, darf die verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 50 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht überschreiten; an die Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunktes tritt ein fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, der sich errechnet aus dem Jahr, für das die Eröffnungsbilanz erstellt wird, zuzüglich der verbleibenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach dem ersten Halbsatz abzüglich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Abweichend von Satz 2 können bei Grundstücken, die vor 1975 angeschafft worden sind, statt der Preisverhältnisse des Anschaffungszeitpunktes die Preisverhältnisse des Jahres 1975 zugrunde gelegt werden.
(3) Als Wert von Eigenbetrieben (§ 106 GO), Kommunalunternehmen (§ 106a GO), anderen Sondervermögen nach § 97 GO, Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden (§ 101 Abs. 4 GO), Zweckverbänden nach § 15 Abs. 3 des GkZ und Zweckverbänden, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ und als Wert von Beteiligungen an Gesellschaften kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden. Mitgliedschaften in anderen Zweckverbänden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und in Wasser- und Bodenverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.5. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sind lediglich im Anhang aufzuführen.
(4) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 und 3 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten. für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(5) Im bisherigen Rechnungswesen der Gemeinde ermittelte Wertansätze für Vermögensgegenstände können übernommen werden.
(6) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
§ 56 Berichtigung der Eröffnungsbilanz
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden
angesetzt worden sind, ist spätestens in dem der Eröffnungsbilanz folgenden fünften Jahresabschluss der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen. Eine Berichtigungspflicht besteht auch, wenn am späteren Abschlussstichtag die fehlerhaft angesetzten Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden sind oder die Schulden nicht mehr bestehen.
(2) Wertänderungen aus einer Berichtigung nach Absatz 1 sind ergebnisneutral zu 85 % mit der allgemeinen Rücklage und zu 15 % mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen.
Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Wertberichtigungen oder Wertnachholungen sind im Anhang zu erläutern.
(3) Eine Berichtigung kann letztmals im fünften der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
Abschnitt XII
Schlussvorschriften
§ 57 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die Eröffnungsbilanz sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den 'anordnenden Stellen.
(2) Die Jahresabschlüsse, die Gesamtabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sowie der Anhang zur Eröffnungsbilanz sind in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3) Bei der Sicherung der Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen auf Datenträger oder Bildträger muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.
§ 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 59 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
(1) Abweichend von § 43 Abs. 2 Satz 1 kann für Vermögensgegenstände, die bis zum 31. Dezember 2009 angeschafft oder hergestellt worden sind, § 43 Abs. 2 Satz 1 GemHVO-Doppik in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung angewandt werden.
(2) Gemeinden können in entsprechender Anwendung des § 56 bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses für das Jahr 2008 oder 2009 eine Anpassung ihrer Bilanz an § 40 GemHVO-Doppik in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung vornehmen.
(3) Im Jahresabschluss 2014 können 'Gemeinden über die Regelungen des § 24 Satz 1 hinaus eine Rückstellung in Höhe des Betrages bilden, um den die im Jahr 2015 zu zahlende Finanzausgleichsumlage die im Jahr 2014 zu zahlende Summe aus Finanzausgleichsumlage und zusätzlicher Kreisumlage übersteigt, soweit dadurch im Jahresabschluss 2014 kein Jahresfehlbetrag entsteht oder erhöht wird und wenn die Gemeinde im Jahr .2014 keinen Antrag auf Fehlbetragszuweisungen gestellt hat. Die Rückstellung ist spätestens im Jahresabschluss 2016 aufzulösen.
(4) Abweichend von § 24 Satz 2 können von Gemeinden für Jahresabschlüsse bis einschließlich für das Jahr 2013 die Regelungen von § 24 Satz 2 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung angewendet werden. Rückstellungen, deren Rechtsgrundlage zur Bildung aufgrund der Änderung des § 24 Satz 2 durch Verordnung vom 2. Dezember 2014- entfallen ist, sind ergebniswirksam aufzulösen, wenn der Grund hierfür entfallen ist, spätestens jedoch im Jahresabschluss 2015. Abweichend hiervon sind bereits im Rahmen der Eröffnungsbilanz gebildete, noch bestehende Rückstellungen, deren Rechtsgrundlage zur Bildung aufgrund der Änderung des § 24 Satz 2 durch Verordnung vom 2. Dezember 2014 entfallen ist, spätestens im Jahresabschluss 2015 ergebnisneutral zu 85 % mit der allgemeinen Rücklage und zu 15 % mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen.
§ 61 Inkrafttreten, Befristung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
außer Kraft: GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3-27
ENDE |