Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. November 2014
(GVOBl. Nr. 12 vom 27.11.2014 S. 328)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 40 der Landesverfassung ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung der Landesverfassung 1
Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), wird wie folgt geändert:
1. Der Verfassung wird folgende Präambel vorangestellt:
"Präambel
Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem Willen, Demokratie, Freiheit, Toleranz und Solidarität auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken, im Bewusstsein der eigenen Geschichte, bestrebt durch nachhaltiges Handeln die Interessen gegenwärtiger wie künftiger Generationen zu schützen, in dem Willen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt in unserem Land zu bewahren, und in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder sowie die grenzüberschreitende Partnerschaft der Regionen an Nord- und Ostsee und im vereinten Europa zu vertiefen, diese Verfassung beschlossen:"
2. Die bisherigen Artikel 2a bis 5 werden Artikel 3 bis 6.
3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:
"Artikel 7 Inklusion
Das Land setzt sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ein."
4. Die bisherigen Artikel 5a bis 7 werden Artikel 8 bis 11.
5. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 12 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte "als Gemeinschaftsschulen" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Schulen der nationalen dänischen Minderheit gewährleisten für deren Angehörige Schulunterricht im Rahmen der Gesetze. Ihre Finanzierung durch das Land erfolgt in einer der Finanzierung der öffentlichen Schulen entsprechenden Höhe.
(6) Das Land schützt und fördert die Erteilung von Friesischunterricht und Niederdeutschunterricht in öffentlichen Schulen."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
6. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 13.
7. Nach Artikel 13 werden folgende Artikel 14 und 15 eingefügt:
"Artikel 14 Digitale Basisdienste, Zugang zu Behörden und Gerichten
(1) Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen den Aufbau, die Weiterentwicklung und den Schutz digitaler Basisdienste sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an diesen.
(2) Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten. Niemand darf wegen der Art des Zugangs benachteiligt werden.
Artikel 15 Digitale Privatsphäre
Das Land gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen auch den Schutz der digitalen Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger."
8. Die bisherigen Artikel 10 bis 16 werden Artikel 16 bis 22.
9. Der bisherige Artikel 17 wird Artikel 23 und in seinem Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "die Behandlung von Petitionen und" gestrichen.
10. Der bisherige Artikel 18 wird Artikel 24.
11. Der bisherige Artikel 19 wird Artikel 25 und ihm wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ausschuss kann beschließen, eine Petition öffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt."
12. Die bisherigen Artikel 20 bis 23 werden Artikel 26 bis 29.
13. Nach Artikel 29 wird der folgende Artikel 30 eingefügt:
"Artikel 30 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf Verlangen des Landtages
Die Landesregierung ist verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht für das Land ein Verfahren gegen eine Maßnahme oder Unterlassung des Bundes anhängig zu machen, wenn der Landtag dies zur Wahrung seiner Rechte verlangt."
14. Die bisherigen Artikel 24 bis 38 werden Artikel 31 bis 45.
15. Der bisherige Artikel 39 wird Artikel 46 und seinem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Unmittelbar nach Verkündung sind Gesetze und Rechtsverordnungen auch elektronisch zu veröffentlichen."
16. Die bisherigen Artikel 40 und 41 werden Artikel 47 und 48.
17. Der bisherige Artikel 42 wird Artikel 49 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "fünf vom Hundert der Stimmberechtigten" durch die Worte "80.000 Stimmberechtigte" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "ein Viertel" durch die Worte "15 vom Hundert" und das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
18. Die bisherigen Artikel 43 und 44 werden Artikel 50 und 51.
19. Der bisherige Artikel 45 wird Artikel 52 und seinem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Organisation der Verwaltung und die Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren orientieren sich an den Grundsätzen der Bürgernähe, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit."
20. Nach Artikel 52 wird folgender Artikel 53 eingefügt:
"Artikel 53 Transparenz
Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Das Nähere regelt ein Gesetz."
21. Die bisherigen Artikel 46 bis 53 werden Artikel 54 bis 61.
22. Der bisherige Artikel 54 wird Artikel 62 und ihm wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Artikel 58 Absatz 3 können hierzu aus der Mitte des Landtages Entwürfe zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes eingebracht werden."
23. Die bisherigen Artikel 55 bis 57 werden Artikel 63 bis 65.
24. Der bisherige Artikel 58 wird Artikel 66 und sein Absatz 1 gestrichen. Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
25. Der bisherige Artikel 59 wird gestrichen.
26. Die bisherigen Artikel 59a und b werden zu Artikel 67 und 68.
27. Der bisherige Artikel 59c wird gestrichen.
28. Nach Artikel 68 wird folgender Artikel 69 eingefügt:
"Artikel 69 Elektronischer Zugang zu Gerichten
Artikel 14 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land einen elektronischen Zugang zu seinen Gerichten ab dem 1. Januar 2018 sichert."
29. Der bisherige Artikel 60 wird Artikel 70.
30. In den nachstehend aufgeführten Artikeln werden folgende Angaben ersetzt:
In Artikel 24, 25, 26 und 28 jeweils die Zahl "23" durch die Zahl "29";
in Artikel 25 die Zahl "41" durch die Zahl "48";
in Artikel 26 die Zahl "11" durch die Zahl "17";
in Artikel 38 die Zahl "14" durch die Zahl "20";
in Artikel 43 die Zahl "13" durch die Zahl "19";
in Artikel 47 die Zahl "42" durch die Zahl "49";
in Artikel 49 jeweils die Zahl "41" durch die Zahl "48";
in Artikel 51 die Zahl "46" durch die Zahl "54";
in Artikel 58 die Zahl "53" durch die Zahl "61";
in Artikel 63 die Zahl "56" durch die Zahl " 64";
in Artikel 67 jeweils die Zahl "53" durch die Zahl "61" sowie die Angabe "59a" durch die Zahl "67";
in Artikel 68 die Zahl "44" durch die Zahl "51".
Artikel 2
Folgeänderungen
1. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschußgesetz) vom 17. April 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 145) 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 413), wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 18 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikels 23 Abs. 3" durch die Angabe "Artikels 29 Absatz 3", die Angabe "Artikel 23 Abs. 4" durch die Angabe "Artikel 29 Absatz 4" ersetzt.
2. Das Gesetz über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung (Parlamentsinformationsgesetz - PIG) 3 vom 17. Oktober 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 217), wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 23 Abs. 3" durch die Angabe "Artikel 29 Absatz 3" ersetzt.
b) In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 30 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 37 Absatz 2" ersetzt.
3. Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25) 4, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), wird wie folgt geändert:
a) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 44 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe "Artikel 51 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 44 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "Artikel 51 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 44 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe "Artikel 51 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 46 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "Artikel 54 Absatz 1 und 2" und die Angabe "Artikel 44 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "Artikel 51 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe "Artikel 44 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe "Artikel 51 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe "Artikel 42 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2" durch die Angabe "Artikel 49 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe "Artikel 44 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe "Artikel 51 Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.
b) In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 46 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "Artikel 54 Absatz 1 und 2" ersetzt.
c) § 51 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 41 Abs. 3" durch die Angabe "Artikel 48 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2" ersetzt.
d) In § 54 werden nach dem Wort "Landesverfassung" die Wörter "in der am 23. April 2008 geltenden Fassung" eingefügt.
4. Das Konnexitätsausführungsgesetz vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450) 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Artikel 49 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 2" ersetzt.
b) In § 4 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 49 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 2" ersetzt.
5. Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108) 6, geändert durch § 53 des Gesetzes vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "Artikeln 41 und 42" durch die Angabe "Artikeln 48 und 49" ersetzt.
b) In § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Artikels 41 Absatz 1 und 2" durch die Angabe "Artikels 48 Absatz 1 und 2" ersetzt.
c) In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "Artikels 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2" durch die Angabe "Artikels 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2" ersetzt.
d) In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 42 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe "Artikel 49 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
6. Das Friesisch-Gesetz vom 13. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 481) 7 wird wie folgt geändert:
In der Präambel wird die Angabe "Artikel 5" durch die Angabe "Artikel 6" ersetzt.
7. Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) 8, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), wird wie folgt geändert:
In § 124 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 5" durch die Angabe "Artikel 6" ersetzt.
8. Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381) 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494), wird wie folgt geändert:
a) In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 30 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Artikel 37 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
b) In § 38 Absatz 6 wird die Angabe "Artikel 30 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Artikel 37 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
c) In § 80 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 55 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "Artikel 63 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
d) In § 93 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 56" durch die Angabe "Artikel 64" ersetzt.
9. Das Haushaltsgesetz 2014 vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 468) wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 8 Satz 8 wird die Angabe "Artikel 49 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 2" ersetzt.
10. Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 53 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 427) 10, geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 506), wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Artikel 53" durch die Angabe "Artikel 61" ersetzt.
b) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikels 53 Abs. 1" durch die Angabe "Artikels 61 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 59a Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "Artikel 67 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
c) In § 9 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 59a Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 67 Absatz 2" ersetzt.
11. Das Gesetz zur Personalüberleitung und zum Kostenausgleich bei Übertragung wasserrechtlicher Aufgaben vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 496) 11 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 49 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 2" ersetzt.
12. Das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28) 12, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 496), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 6" durch Angabe "Artikel 9", ersetzt.
13. Das Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651) 13, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 118), wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 4 wird die Angabe "Artikel 5" durch die Angabe "Artikel 6" ersetzt.
14. § 5 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) 14, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "Artikel 9 Abs. 3" durch die Angabe "Artikel 13 Absatz 3" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe "Artikel 9 Abs. 3" durch die Angabe "Artikel 13 Absatz 3" ersetzt.
15. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577) 15, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), wird wie folgt geändert:
In § 60 Absatz 4 wird die Angabe "Artikel 31" durch die Angabe "Artikel 38" ersetzt.
16. Das Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78) 16, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), wird wie folgt geändert:
In § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 2a" durch die Angabe "Artikel 3" ersetzt.
17. Das Spielhallengesetz vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) 17, geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 101), wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 2a" durch die Angabe "Artikel 3" ersetzt.
Artikel 3
Ermächtigung zur Bekanntmachung, Inkrafttreten
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Landesverfassung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt zu machen.
(2) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach Ablauf des Tages, an dem es verkündet worden ist, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
______
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 13. Mai 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 100-1
2) Ändert Ges. vom 17. April 1993, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 1101-8
3) Ändert Ges. vom 17. Oktober 2006, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 1103-8
4) Ändert Ges. vom 10. Januar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 100-5
5) Ändert Ges. vom 27. April 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 100-7
6) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 5. April 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 103-1
7) Ändert Ges. vom 13. Dezember 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 188-1
8) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9
9) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 29. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 630-1
10) Ändert Ges. vom 29. März 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 651-2
11) Ändert Ges. vom 11. Dezember 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-8
12) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 26. Februar 2002, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 780-3
13) Ändert Ges. vom 12. Dezember 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 850-1
14) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-5
15) Ändert Ges. vom 11. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2035-3
16) Ändert Ges. vom 29. Dezember 1995, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2186-8
17) Ändert Ges. vom 17. April 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2186-16
ID 142398
ENDE