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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
-Schleswig-Holstein -

Vom 2. Dezember 2014
(GVOBl. Nr. 17 vom 30.12.2014 S. 495)



Siehe Fn. *

Aufgrund § 135 Absatz 2 a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GV011. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646), geändert durch Verordnung vom 20. September 2013 (GVOBl. S. 392), wird wie folgt geändert:

1. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird der Punkt nach dem Wort "werden" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 angefügt:

"10. Verbindlichkeiten für im Haushaltsjahr empfangene Lieferungen und Leistungen, für die keine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag nicht bekannt ist."

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sonstige Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch § 249 des Handelsgesetzbuches zugelassen sind."Sonstige Rückstellungen dürfen nur bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, gebildet werden, soweit diese steuerrechtlich anerkannt sind."

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8

(8) Abweichend von Absatz 6 und § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 können die Gemeinden Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages ansetzen und Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzinsen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 9 wird der neue Absatz 8.

3. Nach § 60 Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Im Jahresabschluss 2014 können 'Gemeinden über die Regelungen des § 24 Satz 1 hinaus eine Rückstellung in Höhe des Betrages bilden, um den die im Jahr 2015 zu zahlende Finanzausgleichsumlage die im Jahr 2014 zu zahlende Summe aus Finanzausgleichsumlage und zusätzlicher Kreisumlage übersteigt, soweit dadurch im Jahresabschluss 2014 kein Jahresfehlbetrag entsteht oder erhöht wird und wenn die Gemeinde im Jahr .2014 keinen Antrag auf Fehlbetragszuweisungen gestellt hat. Die Rückstellung ist spätestens im Jahresabschluss 2016 aufzulösen.

(4) Abweichend von § 24 Satz 2 können von Gemeinden für Jahresabschlüsse bis einschließlich für das Jahr 2013 die Regelungen von § 24 Satz 2 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung angewendet werden. Rückstellungen, deren Rechtsgrundlage zur Bildung aufgrund der Änderung des § 24 Satz 2 durch Verordnung vom 2. Dezember 2014- entfallen ist, sind ergebniswirksam aufzulösen, wenn der Grund hierfür entfallen ist, spätestens jedoch im Jahresabschluss 2015. Abweichend hiervon sind bereits im Rahmen der Eröffnungsbilanz gebildete, noch bestehende Rückstellungen, deren Rechtsgrundlage zur Bildung aufgrund der Änderung des § 24 Satz 2 durch Verordnung vom 2. Dezember 2014 entfallen ist, spätestens im Jahresabschluss 2015 ergebnisneutral zu 85 % mit der allgemeinen Rücklage und zu 15 % mit der Ergebnisrücklage zu verrechnen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

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*) Ändert LVO vom 30: August 2012, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2020-3-32

ENDE