Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Juni 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 02.07.2015 S. 162)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Nachtragshaushalt 2015
...
§ 2
Änderung des Haushaltsgesetzes 2015
Das Haushaltsgesetz 2015 wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. zur mietzinsfreien Überlassung von landeseigenen Liegenschaften an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten."
b) Es wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zum Zwecke der Errichtung von Wohngebäuden, die zunächst als Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylsuchende und später als bezahlbarer Wohnraum entsprechend den Vorgaben der sozialen Wohnraumförderung insbesondere für Studierende genutzt werden sollen, geeignete landeseigene Grundstücke in Kiel, Lübeck und Flensburg zu verkaufen, an ihnen Erbbaurechte zu bestellen oder sie in sonstiger Weise privaten Investoren zur Verfügung zu stellen. Abweichungen vom Verkehrswert bzw. Marktwert bei der Bemessung des Kaufpreises oder sonstigen Entgelts bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses."
2. In § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses mit privaten Investoren mehrjährige Verträge über die entgeltliche Überlassung von Gebäuden in Kiel, Lübeck und Flensburg zu schließen, um in diesen Gebäuden insgesamt bis zu 1800 Asylsuchende oder Flüchtlinge aufzunehmen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten soll darauf hinwirken, dass die Gebäude als Wohnraum vornehmlich für Studierende zur Verfügung gestellt werden, wenn sie als Erstaufnahmeeinrichtungen nicht mehr benötigt werden."
3. § 22 Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut:
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"(6) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein einen Vertrag über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Der Vertrag kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorsehen. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist." |
4. § 34 wird wie folgt neu gefasst:
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" § 34 Änderung des Hochschulgesetzes 1
Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden: In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen." |
5. Es wird folgender § 35 eingefügt:
" § 35 Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein 3
Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Die prognostizierte Konjunkturkomponente bei Haushaltsaufstellung (ex ante Konjunkturkomponente) berechnet sich ab dem Haushaltsjahr 2015 als Differenz zwischen
zuzüglich der prognostizierten Veränderung der Einnahmen aus der Förderabgabe gegenüber den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe des Jahres 2014. Der konjunkturell bedingte Kommunalanteil ist die Summe aus
Die Konjunkturkomponente im Haushaltsvollzug (ex post Konjunkturkomponente) ist ab dem Haushaltsjahr 201 5 die um etwaige vorweggenommene Abrechnungsbeträge der Finanzausgleichsmasse für zukünftige Jahre reduzierte Summe aus
zuzüglich der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe und den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten Einnahmen aus der Förderabgabe. Im Falle von Anpassungen der Trendsteuereinnahmen während eines laufenden Haushaltsjahres erfolgt eine Neuberechnung der ex ante Konjunkturkomponente. Eine Neuberechnung des konjunkturell bedingten Kommunalanteils des laufenden Haushaltsjahres im Zuge der Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes erfolgt nur dann, wenn eine Neufestsetzung der Ausgaben für den kommunalen Finanzausgleich erfolgt." |
b) Es wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 werden in den Jahren 2015 bis 2017 um die vom Bund für diese Jahre zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel gekürzt. Die abschließende Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Steuerschätzung, in der der Entlastungsbetrag erstmals mit seiner Wirkung berücksichtigt wird. Die vorläufige Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der jeweils aktuellen Steuerschätzung."
6. Es wird folgender § 36 eingefügt:
" § 36 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 3
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:
In § 3 Absatz 2 erhält Ziffer 1 folgende Fassung:
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1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1, | "1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel." |
7. Es wird folgender § 37 eingefügt:
" § 37 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung 4
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 465) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:
In § 2 Absatz 1 wird folgende Ziffer 5 ergänzt:
5. Errichtung zusätzlicher Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylsuchenden."
8. Es wird folgender § 38 eingefügt:
" § 38 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung 5
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 746), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 201 5 in folgender Fassung anzuwenden:
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5."
9. Der bisherige § 35 wird zum neuen § 39.
§ 3
Haushaltsübersichten
Abweichend von § 14 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung werden dem Haushaltsplan folgende Anlagen beigefügt:
§ 4
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
___________
1) Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-24
2) Ändert Ges. vom 29. März 2012, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 651-2
3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Dezember 2014, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 6030-3
4) Ändert Ges. vom 11. Dezember 2014, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 641-4
5) Ändert Ges. vom 13. Dezember 2012, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-31
ID 150841
ENDE |