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FAG - Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Dezember 2014
(GVOBl. Nr. 17 vom 30.12.2014 S. 473;17.07.2015 S. 162 15; 16.12.2015 S. 500 15a; 14.12.2016 S. 999 16; 21.02.2018 S. 58 18; 21.03.2018 S. 70 18a; 12.12.2018 S. 896 18b; 14.12.2018 S. 902 18c; 16.01.2019 S. 30 19; 24.05.2019 S. 180 19a; 13.12.2019 S.612 19b 19c; 12.12.2019 S. 759 19d; 08.05.2020 S. 220 20; 23.06.2020 S. 364 20 i.K.; 12.11.2020 S. 808 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6030-3



Zur aktuellen Fassung

Entscheidung Landesverfassungsgericht siehe =>
Siehe Fn. *

Erster Teil
Grundsätze

§ 1 Finanzierung kommunaler Aufgaben 20

(1) Dieses Gesetz regelt den kommunalen Finanzausgleich gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.

(2) Die Gemeinden, Kreise und Ämter tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre Aufgaben, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(3) Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern stehen Erträge und Einzahlungen für ihre Aufgaben zu, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Erträgen und Einzahlungen aufzubringen. Darüber hinaus erhalten sie Zuweisungen nach diesem Gesetz.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Kreise entsprechend, soweit die Landrätinnen und Landräte Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde wahrnehmen.

§ 2 Finanzausgleichsleistungen 20

(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Kreisen allgemeine Finanzzuweisungen nach den §§ 5 bis 12.

(2) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zweckzuweisungen nach den §§ 13 bis 18.

(3) Die Kreise und Ämter erheben Umlagen nach den §§ 19 und 20. Darüber hinaus tragen Gemeinden mit hoher Steuerkraft durch die Finanzausgleichsumlage nach § 21 zum interkommunalen Finanzausgleich bei.

(4) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zuweisungen aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(5) Das Land leitet Zuweisungen Dritter in dem Umfang an die Gemeinden, Kreise und Ämter weiter, der ihrer Beteiligung an der Erfüllung der Aufgabe oder an der Belastung mit Aufwendungen und Auszahlungen entspricht.

Zweiter Teil
Verbundwirtschaft

§ 3 Finanzausgleichsmasse 15 15a 16 18 18b 19b 19c 19d 20
Entsch.LVerfG

(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 17,83 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung. Der Verbundsatz wird angepasst, wenn sich das Belastungsverhältnis zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden, Kreisen und Ämtern andererseits wesentlich verändert. In den Jahren 2019 bis 2023 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 11 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht. Zudem wird die Finanzausgleichsmasse um 11,5 Millionen Euro für die Zuweisungen für Infrastrukturlasten nach § 15 Absatz 4 erhöht. Ferner wird die Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2019 und 2020 zusätzlich um jeweils 836.800 Euro und ab dem Jahr 2021 um jährlich 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht.

(2) Die Verbundgrundlagen umfassen

  1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 22 Absatz 11, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, sowie der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,
  2. das Aufkommen aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes),
  3. den dem Land zustehenden Kompensationsbetrag für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106b des Grundgesetzes),
  4. die Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) abzüglich der Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der unterdurchschnittlichen Forschungsförderung nach Artikel 91b GG,
  5. die Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes).

Hat das Land im Länderfinanzausgleich Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen um diesen Betrag.

(3) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(4) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Eine abweichende Verwendung kann mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart werden. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.

§ 4 Verwendung der Finanzausgleichsmasse 15a 16 18 18b 19d 20
Entsch.LVerfG

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für

  1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft nach den §§ 5 bis 7 sowie Finanzzuweisungen an die Gemeinde Helgoland und Gemeinden, deren Gemeindegebiete ausschließlich auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen liegen, nach § 8 mit einem Anteil von 30,79 %,
  2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten nach § 9 mit einem Anteil von 53,66 %
  3. Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben nach § 10 mit einem Anteil von 15,55 %.

Die erste Regelüberprüfung der Aufteilung findet vor dem Finanzausgleichsjahr 2016 statt. Sie wird auf dem Referenzzeitraum der Jahre 2010 bis 2013 basieren. Die weiteren Regelüberprüfungen sollen spätestens alle vier Jahre stattfinden. Dabei wird der entsprechende Referenzzeitraum zugrunde gelegt.

(2) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für

1.die Konsolidierungshilfen nach § 1145,0 Millionen Euro in den Jahren2019 bis 2023,
2.die Fehlbetragszuweisungen nach § 1245,0 Millionen Euro in den Jahren2019 bis 2023 sowie 50,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2024,
3.die Sonderbedarfszuweisungen nach § 135,0 Millionen Euro,
4.die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 1440,129 Millionen Euro im Jahr 2019, 40,731 Millionen Euro im Jahr 2020, 41,342 Millionen Euro im Jahr 2021 sowie 41,962 Millionen Euro im Jahr 2022,
5.a) die Zuweisungen für Straßenbau nach § 15 Absatz 1 bis 324,0 Millionen Euro,
b) die Zuweisungen für Infrastrukturlasten nach § 15 Absatz 411,5 Millionen Euro,
6.die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 166,3786 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020, 5,677 Millionen Euro ab dem Jahr 2021,
7.die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 177,878 Millionen Euro im Jahr 2019, 7,996 Millionen Euro im Jahr 2020, 8,116 Millionen Euro im Jahr 2021 sowie 8,238 Millionen Euro im Jahr 2022,
8.die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18100 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020,
9.die Zuweisungen für die Verwaltungsakademie Bordesholm nach § 18a0,900 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020 (Vorwegabzüge).

Werden für Vorwegabzüge bereitgestellte Mittel nicht benötigt, sind sie im Folgejahr den Mitteln nach Absatz 1 zuzuführen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt oder mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart wird.

Dritter Teil
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

§ 5 Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft

(1) Jede Gemeinde erhält eine Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft (Gemeindeschlüsselzuweisung), wenn ihre Steuerkraftmesszahl (§ 7) hinter ihrer Ausgangsmesszahl (§ 6) zurückbleibt.

(2) Die Gemeindeschlüsselzuweisung beträgt 70 % der Differenz zwischen Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl (Schlüsselzahl).

(3) Erreicht die Summe aus Gemeindeschlüsselzuweisung und Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde nicht 80 % der Ausgangsmesszahl, wird die Gemeindeschlüsselzuweisung um den Differenzbetrag erhöht (Mindestgarantie). Erreicht die Summe aus Gemeindeschlüsselzuweisung, Erhöhung auf die Mindestgarantie und Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde nicht 85 % der Ausgangsmesszahl, wird die Gemeindeschlüsselzuweisung um 70 % des Differenzbetrages erhöht.

(4) Eine Gemeinde,

  1. in die eine oder mehrere Gemeinden eingegliedert werden (Eingemeindung),
  2. die durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden entsteht (Vereinigung) oder
  3. in die Teile einer aufgeteilten Gemeinde eingehen (Auflösung),

erhält in den drei Finanzausgleichsjahren nach der Gebietsänderung abweichend von Absatz 1 und 2 eine Gemeindeschlüsselzuweisung in Höhe der Summe der Gemeindeschlüsselzuweisungen, die die beteiligten Gemeinden bei getrennter Betrachtung auf Basis der Steuerkraftmesszahlen und der Einwohnerzahlen (§ 30) im Jahr der Gebietsänderung erhalten hätten, sofern dies für die neugebildete Gemeinde im jeweiligen Finanzausgleichsjahr günstiger ist. Im Falle einer Auflösung wird die Steuerkraftmesszahl der aufgeteilten Gemeinde anteilig nach der übergegangenen Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Gebietsänderung berücksichtigt. Erfolgt die Gebietsänderung zum 1. Januar eines Jahres, gilt die Regelung nach Satz 1 für das Finanzausgleichsjahr der Änderung und die beiden folgenden Finanzausgleichsjahre.

§ 6 Ermittlung der Ausgangsmesszahl 18b

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 30) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird.

(2) Der einheitliche Grundbetrag ist durch das für Inneres zuständige Ministerium jährlich so festzusetzen, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Gemeindeschlüsselzuweisungen verwendet wird, soweit er nicht für Finanzzuweisungen an die Gemeinde Helgoland und Gemeinden, deren Gemeindegebiete ausschließlich auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen liegen, (§ 8) benötigt wird.

§ 7 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
Entsch.LVerfG

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 25 zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

  1. bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei der Grundsteuer von den Grundstücken die Messbeträge, multipliziert mit 92 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken, der für den kreisangehörigen Bereich im vergangenen Jahr ermittelt wurde, mindestens jedoch 260 %,
  2. bei der Gewerbesteuer die Messbeträge, multipliziert mit 92 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, der für den kreisangehörigen Bereich im vergangenen Jahr ermittelt wurde, mindestens jedoch 310 %, vermindert um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Prozentsatz, der im vorvergangenen Jahr Anwendung gefunden hat,
  3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,
  4. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,
  5. bei der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 25 der Zuweisungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres.

Der Faktor, der sich aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ergibt, wird auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.

(3) Als Messbeträge werden die Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken und die Messbeträge der Gewerbesteuer angesetzt, die sich ergeben, wenn das Ist-Aufkommen dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres durch den Hebesatz des vergangenen Jahres für diese Steuern geteilt wird.

(4) Lassen sich Messbeträge nach Absatz 3 für eine Steuer nicht feststellen, weil eine Gemeinde sie nicht erhoben hat, kann das für Inneres zuständige Ministerium die Steuerkraftzahl festsetzen. Sie ist für jede Steuer nach dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin oder Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden im vergangenen Finanzausgleichsjahr zu bemessen.

(5) Werden in einer Verbandssatzung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den §§ 5 und 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.

§ 8 Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und an die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen 18b

Die Gemeinde Helgoland und Gemeinden, deren Gemeindegebiete ausschließlich auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen liegen, können allgemeine Finanzzuweisungen erhalten, deren Höhe jährlich vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt wird. Die Zuweisungen werden unmittelbar an die Gemeinden gezahlt. Vor der Entscheidung soll der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gehört werden

Vierter Teil
Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte

§ 9 Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten
Entsch.LVerfG

(1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt erhält eine Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten, wenn die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 3 vermindert um die Soziallastenmesszahl nach Absatz 4 (integrierte Messzahl) hinter der Ausgangsmesszahl nach Absatz 2 zurückbleibt. Die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten beträgt 85 % der Differenz zwischen der Ausgangsmesszahl und der integrierten Messzahl (Schlüsselzahl).

(2) Die Ausgangsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl der Gemeinden des Kreises oder der kreisfreien Stadt (§ 30) mit einem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Dieser für die Kreise und kreisfreien Städte einheitliche Grundbetrag ist durch das für Inneres zuständige Ministerium jährlich so festzusetzen, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Schlüsselzuweisungen verwendet wird.

(3) Die Umlagekraftmesszahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage (§ 31 Absatz 3) des vorvergangenen Jahres vervielfältigt werden. Die Umlagegrundlagen des Kreises ergeben sich aus der Summe der für die kreisangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 7) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 5) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 21). Die Umlagegrundlagen der kreisfreien Stadt ergeben sich aus ihrer Steuerkraftmesszahl zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisung und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage.

(4) Die Soziallastenmesszahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die Anzahl der Personen, die im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt in Bedarfsgemeinschaften nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches lebten (§ 31 Absatz 4), mit 3.411 Euro vervielfältigt wird.

Fünfter Teil
Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte

§ 10 Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben

(1) Zentrale Orte erhalten Schlüsselzuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Verflechtungsbereichs. Übergemeindliche Aufgaben sind in den Zentralen Orten zu erfüllen.

(2) Zentrale Orte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die durch die Verordnung nach § 24 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) als Zentrale Orte und Stadtrandkerne, soweit letztere nicht Ortsteil eines Zentralen Ortes sind, festgelegt sind. Maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die Zentralen Orte sind die Verhältnisse am 1. Januar des Finanzausgleichsjahres.

(3) Von den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bereitgestellten Mitteln werden verwendet für Zuweisungen an

1.die Oberzentren56,3 %,
2.die anderen Zentralen Orte43,7 %.

(4) Die Mittel nach Absatz 3 Nummer 1 werden auf die Oberzentren im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (§ 30 Absatz 1) aufgeteilt.

(5) Die Mittel nach Absatz 3 Nummer 2 werden so auf die anderen Zentralen Orte verteilt, dass die Zuweisung für

1.ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums60,0 %,
2.ein Unterzentrum und einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums30,0 %,
3.einen ländlichen Zentralort und einen Stadtrandkern I. Ordnung15,0 %,
4.einen Stadtrandkern II. Ordnung7,5 %

der Zuweisung für ein Mittelzentrum beträgt, das nicht im Verdichtungsraum liegt.

(6) Sind Gemeinden nach der Verordnung nach § 24 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) gemeinsam als Zentraler Ort oder Stadtrandkern eingestuft, wird die Zuweisung auf die Gemeinden aufgeteilt. Gehören die Gemeinden einem Kreis an und unterliegen der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats, entscheidet diese oder dieser über die Aufteilung der Zuweisung. In allen anderen Fällen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(7) Gemeinsame Zentrale Orte oder Stadtrandkerne nach Absatz 6 erhalten nach erfolgter gemeinsamer Einstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die den beteiligten Gemeinden ohne gemeinsame Einstufung zugestanden hätte. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Zentrale Orte und Stadtrandkerne nach Absatz 2 oder 6 erhalten nach erfolgter Abstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die der Gemeinde oder den beteiligten Gemeinden ohne Abstufung zugestanden hätte. Dies gilt entsprechend

  1. für den Wegfall von Einstufungen,
  2. bei einer Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde (Eingemeindung),
  3. bei einem Zusammenschluss einer oder mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde (Vereinigung).

In den Fällen von Nummer 2 und 3 erhält der jeweilige Rechtsnachfolger die Zuweisung.

Sechster Teil
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise

§ 11 Konsolidierungshilfen 18b

(1) Kreisfreie Städte, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können oder aufgelaufene Jahresfehlbeträge ausweisen, können in den Jahren 2019 bis 2023 aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten. Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Jahresfehlbeträge bis zum Jahr 2023 zurückgeführt werden.

(2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen ist der nach dem bisherigen Vertrag über die Konsolidierungshilfen (2012 bis 2018) vereinbarte Eigenanteil weiterhin zu erbringen. In einem Konsolidierungskonzept sind sowohl die Erreichung des Eigenanteils bis 2018 als auch die Erreichung eines darüber hinausgehenden Eigenanteils darzustellen. Darin enthaltene neue Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Höhe des darüber hinausgehenden Eigenanteils beträgt 10 Euro je Einwohnerin und Einwohner auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 31. März 2018.

(3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese bis zum 30. Juni 2019 beantragt werden und

  1. ein Konsolidierungskonzept nach Absatz 2 erstellt wird,
  2. auf der Grundlage dieses Konsolidierungskonzepts die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zwischen der kreisfreien Stadt und dem für Inneres zuständigen Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden sind und
  3. die Stadtvertretung dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Nummer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung zugestimmt hat. Vor Beschlussfassung durch die Stadtvertretung sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Satz 1 Nummer 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden unter den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer aufgelaufenen Jahresfehlbeträge des Vorjahres aufgeteilt. Die aufgelaufenen Jahresfehlbeträge setzen sich aus dem aufgelaufenen Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung und den seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung ausgewiesenen Jahresfehlbeträgen zusammen. Haben sich seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge. Werden die Mittel nach Satz 1 nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Fehlbetragszuweisungen nach § 12 zu verwenden.

(5) Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in den nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beschlossenen Konsolidierungskonzepten enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung.

(6) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verrechnet werden.

(7) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der kreisfreien Städte, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde.

§ 12 Fehlbetragszuweisungen 18b 20

(1) Kreisangehörige Gemeinden und Kreise können zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre Fehlbetragszuweisungen erhalten. In Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen unvermeidlichen Fehlbetrages oder Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden.

(2) Bei der Feststellung des unvermeidlichen Jahresfehlbetrages müssen diejenigen Beträge außer Ansatz bleiben, die durch Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Davon abweichend werden bei den Städten und Kreisen, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2018 aufgelaufenen Jahresfehlbeträge sowie der ab 2019 entstehenden neuen Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt.

(3) Kreisangehörigen Gemeinden und Kreisen können Fehlbetragszuweisungen aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereitgestellten Mitteln gewährt werden, wenn der in dem Haushaltsjahr entstandene oder voraussichtlich entstehende unvermeidliche Fehlbetrag oder Jahresfehlbetrag mindestens 80.000 Euro beträgt. Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Vor der Entscheidung sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden.

(4) Kreisangehörigen Gemeinden, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats unterstehen, können aus eigenen Mitteln des Kreises Fehlbetragszuweisungen gewährt werden, wenn der in dem Haushaltsjahr entstandene oder voraussichtlich entstehende unvermeidliche Fehlbetrag oder Jahresfehlbetrag weniger als 80.000 Euro beträgt. Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen entscheidet der jeweilige Kreis. Zur Finanzierung der Fehlbetragszuweisungen nach Satz 1 stellt jeder Kreis einen Betrag in Höhe von mindestens 0,5 % seiner Einnahmen oder Erträge aus den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten (§ 9 Absatz 1) und der Kreisumlage (§ 19 Absatz 2) bereit. Der Kreis kann von einer Mittelbereitstellung absehen, wenn im jeweiligen Vorjahr kein Antrag auf Fehlbetragszuweisungen gestellt wurde oder wenn eine Prüfung der gestellten Anträge durch das Gemeindeprüfungsamt zu dem Ergebnis geführt hat, dass kein unvermeidlicher Fehlbetrag oder Jahresfehlbetrag vorliegt.

(5) Werden die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in den Jahren 2019 bis 2023 bereitgestellten Mittel nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Konsolidierungshilfe nach § 11 zu verwenden.

Siebter Teil
Zweckzuweisungen

§ 13 Sonderbedarfszuweisungen 15a

(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, können aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bereitgestellten Mitteln Sonderbedarfszuweisungen erhalten, soweit diese Mittel nicht für Berichtigungen nach § 32 Absatz 2 in Anspruch genommen werden. Für Sonderbedarfszuweisungen nicht benötigte Mittel sind für Fehlbetragszuweisungen nach § 12 zu verwenden.

(2) Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden können Sonderbedarfszuweisungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteln gewährt werden, wenn die Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt. Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig kreisangehörigen Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 11 oder Fehlbetragszuweisungen nach § 12 Absatz 3 erhalten haben, gewährt werden. Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden können aus eigenen Mitteln des Kreises Sonderbedarfszuweisungen gewährt werden. Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen entscheidet der jeweilige Kreis.

(4) Abweichend von Absatz 2 können von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteln bis zu 0,5 Millionen Euro für Sonderbedarfszuweisungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände für Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Formen der Verwaltungsorganisation nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise gewährt werden. Dabei kann der Mindestbetrag von 80.000 Euro unterschritten werden.

(5) Sonderbedarfszuweisungen sind auszuzahlen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat.

§ 14 Zuweisungen für Theater und Orchester

(1) Die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck und die Gemeinden und Kreise, die an der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH beteiligt sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten oder zu den Finanzierungsanteilen an den Betriebskosten der Theater und Orchester.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Kultur zuständige Ministerium.

§ 15 Zuweisungen für Straßenbau und weitere Infrastrukturlasten 15a 19a

(1) Von den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 a bereitgestellten Mitteln erhalten die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen Zuweisungen in Höhe von 3,6 Millionen Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindestraßen. Die Zuweisungen fließen den Kreisen schlüsselmäßig zu. Den Verteilungsschlüssel bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium. Die Landesverbände der Gemeinden und Kreise sind vorher zu hören. Die Verwendung der Zuweisungen kann auf die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen beschränkt werden. Die Kreise entscheiden über die Verteilung der Zuweisungen an die Gemeinden.

(2) Von den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 a bereitgestellten Mitteln erhalten ferner

  1. die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen
    3.400 Euro,
  2. die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
    4.900 Euro

für die Unterhaltung und Instandsetzung je Kilometer dieser Straßen oder Ortsdurchfahrten bezogen auf das vergangene Jahr. Falls die Mittel von den Trägern der Straßenbaulast nicht in vollem Umfang für Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, können sie für den Bau und Ausbau des unter den Nummern 1 und 2 genannten Straßennetzes verwandt werden.

(3) Die verbleibenden Mittel nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 a werden verwendet für

  1. den Bau und Ausbau der in Absatz 2 genannten Straßen,
  2. Deckenbaumaßnahmen der in Absatz 2 genannten Straßen,
  3. den Bau und Ausbau von Gemeindestraßen, soweit sie nach § 2 Nummer 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 24. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 180) gefördert werden, sowie von anderen verkehrswichtigen kommunalen Straßenbaumaßnahmen,
  4. Maßnahmen des ruhenden Verkehrs, soweit sie nach § 2 Nummer 3 und 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 24. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 180) gefördert werden, sowie
  5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), soweit Gemeinden und Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben.

Die Mittel werden den Trägern der Straßenbaulast auf Antrag bis zur Höhe von 85 % ihrer tatsächlichen Aufwendungen gewährt; andere Zuweisungen aus öffentlichen Haushalten, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, sind auf die Höchstgrenze anzurechnen. Über die Höhe der Zuweisungen entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium.

(4) Von den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5b) bereitgestellten Mitteln erhalten die Kreise und kreisfreien Städte Zuweisungen für Maßnahmen in den Bereichen Straßenerhaltung, ÖPNV einschließlich Barrierefreiheit und Breitbandförderung in Abstimmung mit der Breitbandförderung des Landes. Die Aufteilung der Mittel erfolgt nach der Länge des jeweiligen Kreisstraßennetzes im jeweils vergangenen Jahr als Grundlage der Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 2.

§ 16 Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen 19

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung

  1. von Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,
  2. der regionalen Koordination des Kooperations- und Interventionskonzeptes bei häuslicher Gewalt sowie
  3. von Frauenberatungsstellen.

(2) Statt der Mietkosten nach Absatz 1 Nummer 1 können für Kredite zur Finanzierung von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen in vergleichbarer Höhe berücksichtigt werden.

(3) Zwischen dem Land und den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten kann in Vereinbarungen geregelt werden, dass das Land die Zuweisungen nach Absatz 1 mit Wirkung für die Kommunen leistet und ihre Verwendung prüft.

(4) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Gleichstellung zuständige Ministerium.

§ 17 Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens

(1) Die Gemeinden, Kreise und Ämter, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Kultur zuständige Ministerium.

§ 18 Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen 16 19d 20

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können den Anteil der Zuweisung für die Betreuung von Schulkindern sowohl an Träger von Kindertageseinrichtungen (Horte) als auch an Träger von Betreuungsangeboten an Schulen mit Primarstufe und von offenen Ganztagsschulen weiterleiten.

§ 18a Zuweisungen für die Verwaltungsakademie Bordesholm 18b

Diejenigen Kommunen, die durch ihre Mitgliedschaft im Schulverein mittelbar Träger der Verwaltungsakademie Bordesholm sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Nummer 9 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Verwaltungsakademie für laufende Betriebskosten sowie Maßnahmen der Bauunterhaltung. Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Personalentwicklung zuständige Ministerium.

Achter Teil
Umlagen

§ 19 Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen eines Kreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirken zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind die für die kreisangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 7) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 5) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 21).

(3) Die Kreise haben vor jeder Entscheidung über eine Veränderung des Umlagesatzes die dem jeweiligen Kreis angehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirke anzuhören. Der Kreis legt in der Anhörung seine Maßnahmen zur Vermeidung der Erhöhung dar.

(4) Erfolgt die Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung des Umlagesatzes nach dem 30. Juni eines Jahres, darf der Umlagesatz den bisherigen Umlagesatz nicht übersteigen. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, darf der Kreis Kreisumlage nach dem Umlagesatz des Vorjahres erheben.

(5) Der Kreis kann die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Kreis und einer oder mehrerer Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Kreis und den Gemeinden abgewichen wird, bei der Kreisumlage der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden berücksichtigen. Dies gilt für Vereinbarungen mit Ämtern hinsichtlich der Kreisumlage der amtsangehörigen Gemeinden entsprechend.

(6) Die Kreisumlage ist monatlich zu zahlen. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen erhoben werden.

§ 20 Amtsumlage 18b

Soweit Ämter eine Amtsumlage nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erheben (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Amtsordnung), gelten § 19 Absatz 2 und 5 entsprechend.

§ 21 Finanzausgleichsumlage

(1) Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde (§ 7) ihre Ausgangsmesszahl (§ 6) um weniger als 20 %, wird von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 30 % des übersteigenden Betrages erhoben. Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde ihre Ausgangsmesszahl um 20 % und mehr, wird von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage bis zur Grenze des Satzes 1 in Höhe von 30 % und darüber hinaus in Höhe von 50 % des übersteigenden Betrages erhoben. Die Finanzausgleichsumlage fließt

  1. zu 50 % den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu verteilenden Mitteln und
  2. zu 50 % dem Kreis zu, von dessen Gemeinde die Umlage aufgebracht wird.

(2) Die Finanzausgleichsumlage ist von der kreisangehörigen Gemeinde zusammen mit der Kreisumlage (§ 19) an den Kreis zu zahlen. Dieser ist verpflichtet, den Anteil der Finanzausgleichsumlage nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 unverzüglich an das Land weiterzuleiten. Dieser Anteil der Finanzausgleichsumlage kann mit der Zahlung der Schlüsselzuweisungen an den Kreis (§ 33 Absatz 1) verrechnet werden.

(3) § 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

Neunter Teil
Leistungen außerhalb der Verbundwirtschaft

§ 22 Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen 15a  16 18 18a 18b 18c

(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des für Inneres zuständigen Ministeriums treuhänderisch verwaltet.

(2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel seit 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.

(3) Aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds werden jährlich zum 1. April Mittel in Höhe von 1,0 Millionen Euro entnommen, im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein", errichtet durch Gesetz vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902), zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt.

(4) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 3,2 Millionen Euro entnommen und zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet.

(5) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen. Die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.

(6) Aus dem kommunalen Investitionsfonds erhalten

  1. Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände,
  2. Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen,
  3. Gesellschaften, soweit sie Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,

Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen.Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.

(7) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds.

(8) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das für Inneres zuständige Ministerium.

(9) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.

(10) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 4 Absatz 1 zu verteilenden Beträgen zugeführt.

(11) Als weitere selbstständige Fördersäule werden den Kommunen für Infrastrukturmaßnahmen jährlich 34 Millionen Euro aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, zur Verfügung gestellt. Zur Stärkung der Investitionskraft der Gemeinden und Kreise werden die Mittel nach Satz 1 in den Jahren 2018 bis 2020 um jährlich 15 Millionen Euro aus Landesmitteln erhöht.

(12) Von diesen Mitteln werden 4 Millionen Euro jährlich für projektbezogene Infrastruktur- investitionen zur Verfügung gestellt. Zuschüsse können im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für jährlich festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. Nicht verausgabte Mittel erhöhen den Betrag aus Absatz 13.

(13) Von den Mitteln nach Absatz 11 werden in den Jahren 2018 bis 2020 45 Millionen Euro, ab 2021 30 Millionen Euro jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel zum 1 . April jedes Jahres durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt:

  1. Die kreisfreien Städte erhalten einen Anteil von 31,5 %. Die Aufteilung auf die kreisfreien Städte erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1.
  2. Die Kreise und kreisangehörigen Gemein-
    den erhalten einen Anteil von 68,5 %.
    1. Von diesen Mitteln erhalten die Kreise einen Anteil von 30 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1.
    2. Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 70 %.
    3. Die Aufteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 33 Absatz 3 entsprechend Anwendung.

§ 23 Feuerschutzsteuer

(1) Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer fließt, soweit es nicht für Zwecke des Absatzes 2 benötigt wird, den Kreisen und kreisfreien Städten zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zu. Die Aufteilung des Aufkommens erfolgt nach einem vom für Inneres zuständigen Ministerium nach Anhörung des Brandschutzbeirates festzusetzenden Schlüssel.

(2) Aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer werden im Übrigen bereitgestellt

  1. der für den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau der Landesfeuerwehrschule erforderliche Betrag,
  2. ein dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Durchführung besonderer Maßnahmen im Bereich des Feuerwehrwesens zur Verfügung stehender Betrag, der 15 % des Steueraufkommens nicht übersteigen darf,
  3. der für die Zuführung an den Kommunalen Investitionsfonds nach § 22 Absatz 2 erforderliche Betrag.

§ 24 Zuweisungen des Landes zur Förderung von freiwilligen gemeindlichen Gebietsänderungen

(1) Wird eine Gemeinde

  1. in eine andere Gemeinde eingegliedert (Eingemeindung),
  2. mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen (Vereinigung),
  3. auf mehrere Gemeinden aufgeteilt (Auflösung),

erhält der jeweilige Rechtsnachfolger oder erhalten die jeweiligen Rechtsnachfolger eine einmalige Zuweisung.

(2) Die Zuweisung beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der beteiligten nach der Einwohnerzahl kleineren Gemeinde oder Gemeinden und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde, die aufgelöst wird. Die Zuweisung beträgt in der Summe jedoch mindestens 30.000 Euro und höchstens 100.000 Euro je Gemeinde, die durch Eingemeindung oder Auflösung in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden aufgeht. Das Gleiche gilt im Falle einer Vereinigung zu einer neuen Gemeinde für die nach der Einwohnerzahl kleinere Gemeinde oder kleineren Gemeinden.

(3) Über die Bewilligung der Zuweisung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Die Zuweisung wird nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung ausgezahlt. Im Falle der Auflösung einer Gemeinde wird die Zuweisung jeweils anteilig nach der Einwohnerzahl den betroffenen Gemeinden gewährt.

§ 25 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden zum Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 19c

(1) Für das Jahr 2020 stellt das Land den Gemeinden 26 % von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die das Land nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zum Ausgleich

  1. der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000,
  2. der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074),
  3. der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007,
  4. der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010,
  5. der Steuermindereinnahmen, die den Ländern aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen, und
  6. der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs erhält, nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern zur Verfügung.

(2) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.

(3) Für die Berechnung der Zuweisungen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3 und 4, für die Auszahlung der Zuweisung die Vorschriften des § 33 entsprechend.

§ 26 Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 19d 20

(1) Der Bund beteiligt sich aus seinem Umsatzsteueranteil nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) an den zusätzlich entstehenden Betriebskosten. Das Land leitet die hiernach auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter. Zusätzlich leitet das Land auch den auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteueranteil an die Kreise und kreisfreien Städte weiter, mit dem sich der Bund nach Maßgabe des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) an den Betriebskosten beteiligt.

(2) Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.

(3) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

(4) Für die Berechnung der Zuweisungen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 26a Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Umsetzung maximaler Teilnahmebeiträge und Gebühren für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 20

(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Umsetzung maximaler Teilnahmebeiträge und Gebühren nach § 25 Absatz 2 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Nummer 1 Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651) für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 33,36 Millionen Euro zur Verfügung. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisung entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder und differenziert hierbei nach Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr.

§ 27 Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen 16 19d 20

(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen für das Jahr 2020 6,0 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

(2) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2020 zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in Kindertageseinrichtungen 0,5 Millionen Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium.

§ 28 Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für Schulsozialarbeit 19d

(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) jährlich 13,2 Millionen Euro zur Weiterleitung an die Schulträger zur Verfügung. Hierbei sollen die Schulen der dänischen Minderheit angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Höhe der Mittel bemisst sich nach dem Prozentanteil, mit dem der einzelne Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt im jeweils vorvergangenen Jahr am Gesamtvolumen der Ausgleichsleistungen des Bundes gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz beteiligt war. Die Verteilung erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium. Dieses kann mit dem Ziel einer Rahmensteuerung weitere Bestimmungen für den Einsatz der Mittel treffen.

Zehnter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 29 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Dem Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gehören als Mitglieder jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter des

  1. für Inneres zuständigen Ministeriums,
  2. für Finanzen zuständigen Ministeriums,
  3. Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages,
  4. Städtebundes Schleswig-Holstein,
  5. Städtetages Schleswig-Holstein und
  6. Schleswig-Holsteinischen Landkreistages

an. Die Mitglieder der Landesverbände der Gemeinden und Kreise werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes vom für Inneres zuständigen Ministerium berufen und abberufen.

(2) Den Vorsitz des Beirats führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die oder der Vorsitzende ruft den Beirat nach Bedarf sowie auf Wunsch eines Mitglieds des Beirats zu einer Sitzung zusammen. Beschlüsse des Beirats erfolgen einstimmig. Die Mitglieder erhalten keinen Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Beirat berät das für Inneres zuständige Ministerium in Fragen des kommunalen Finanzausgleichs. Er soll vor Entscheidungen der Landesregierung über den kommunalen Finanzausgleich gehört werden.

(4) Sonstige Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Kreise bleiben unberührt.

§ 30 Ermittlung der Einwohnerzahl 15a  18b

(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für Gemeinden die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Abweichend hiervon wird die durchschnittliche Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. März jeweils des vergangenen und der dem vergangenen Jahr vorhergehenden zwei Jahren angesetzt, wenn diese höher ist als die Einwohnerzahl nach Satz 1. Die nach Satz 2 ermittelte Einwohnerzahl ist auf eine ganze Zahl abzurunden.

(2) Als Einwohnerzahl eines Kreises gilt die Summe der Einwohnerzahlen, die nach Absatz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises ermittelt wurde.

§ 31 Begriffsbestimmungen und statistische Grundlagen 16 18b

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten

  1. Finanzausgleichsjahr:
    das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,
  2. vergangenes Jahr:
    das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,
  3. vorvergangenes Jahr:
    das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht.

(2) Der gewogene Durchschnitt des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes werden aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelten Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres und den für den 30. Juni des Vorjahres ermittelten Hebesätzen gebildet.

(3) Als gewogener Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage im Sinne dieses Gesetzes gilt der auf zwei Nachkommastellen gerundete Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise (§ 9 Absatz 3 Satz 2) des vorvergangenen Jahres ergibt. Das Kreisumlageaufkommen eines Kreises wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem Kreisumlagesatz (§ 19) multipliziert werden.

(4) Die Anzahl der Personen im Sinne dieses Gesetzes, die in Bedarfsgemeinschaften nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches leben, wird als gerundeter Jahresdurchschnitt aus den Monatsberichten der Bundesagentur für Arbeit in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermittelt.

(5) Soweit die Zahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie der Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien maßgebend ist, gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein in der Jugendhilfestatistik veröffentlichten Zahlen. Ebenfalls ist die Zahl der Kinder zu berücksichtigen, die außerhalb von Schleswig-Holstein betreut werden, aber ihre alleinige oder Hauptwohnung in Schleswig-Holstein haben und in den Bedarfsplan des jeweiligen öffentlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sind.

§ 32 Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen werden durch das für Inneres zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Stellen sich nach der Festsetzung Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§§ 5 bis 8) und bei den Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben (§ 10) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte (§ 9) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrages für die Gemeindeschlüsselzuweisungen übersteigen. Einwendungen gegen die Festsetzung müssen innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim für Inneres zuständigen Ministerium eingegangen sein. Die Festsetzung kann eine längere Einwendungsfrist vorsehen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Einwendung einer kreisangehörigen Gemeinde innerhalb dieser Frist bei der Landrätin oder dem Landrat eingeht. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung. Berichtigt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein im laufenden Finanzausgleichsjahr die einer Festsetzung zugrundeliegende Bevölkerungsstatistik (§ 30), kann die Festsetzung, auch wenn sie bereits unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden.

(2) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist durch Abrundung der Grundbeträge für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Kreise oder aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen zu decken.

§ 33 Auszahlung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1 sind in monatlichen Teilbeträgen am Schluss des Monats zu zahlen.

(2) Die Monatsbeträge der einzelnen Schlüsselzuweisungen sind jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.

(3) Die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Kreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Schlüsselzuweisungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Er darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

____
*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. S. 473)

______
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts:

Urteil vom 27.01.2017 (Az.: LVerfG 4/15)

§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Absatz 1, Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 sind mit dem Art. 57 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar. Dies gilt auch für nachfolgende Änderungen.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durch eine Neuregelung zu beseitigen. bis dahin bleiben die vorgenannten Bestimmungen weiter anwendbar.

Urteil vom 27.01.2017 (Az.: LVerfG 5/15)

§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 sind mit Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durch eine Neuregegelung zu beseitigen. Bis dahin bleiben die vorgenannen Bestimmungen weiter anwendbar.



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