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Änderungstext
Gesetz zur Förderung der personalwirtschaftlichen Bewältigung besonderer Bedarfslagen
- Schleswig-Holstein -
Vom 18. Dezember 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 23.12.2015 S. 426)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein1
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Überschrift zu § 9 folgende Überschrift eingefügt:
" § 9a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand"
2. Es wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(1) Wenn die Deckung des Personalbedarfs es erfordert, kann bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter ein Zuschlag gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Qualifikation, der fachlichen Leistung sowie der gesundheitlichen Eignung der Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Zuschlag beträgt bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit 10 % des Grundgehalts. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag bis zum 31. Dezember 2018 15 % des Grundgehalts.
(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt der Zuschlag 50 % des Unterschiedsbetrages der bei Beschäftigung mit der regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge und der entsprechend der aufgrund der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Arbeitszeit zustehenden Dienstbezüge. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, Kanzlerinnen und Kanzler sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls solcher Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 7 Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(4) Die Zuschläge sind nicht ruhegehaltfähig. Sie werden erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem ohne das Hinausschieben der Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erfolgt wäre.
(5) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 108 Absatz 3 oder § 113 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein2
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.
2. In § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), werden daneben die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt." |
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Wort "Aufwandsentschädigungen" das Wort "steuerfreie" gestrichen.
d) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2016 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2018 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen."
Artikel 3
Änderung der Arbeitszeitverordnung 3
§ 2 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 erhält folgende Fassung:
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Zeitguthaben oder Zeitfehl dürfen am Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen. | "Am Ende des jeweiligen Bezugszeitraums darf Zeitguthaben nicht mehr als das Fünffache der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, Zeitfehl nicht mehr als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betragen." |
2. Es werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:
"Der Abbau von Zeitguthaben hat im Einklang mit dem Dienstbetrieb zu erfolgen. Die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsprävention, die von der Dienstelle angeboten werden, kann in angemessenem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Näheres ist in Vereinbarungen nach § 57 oder § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu regeln."
Artikel 4
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung4
gültig ab 1. Januar 2015
Die Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), wird wie folgt geändert:
§ 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||
(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, erhält sie oder er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
Beginnen an einem Tag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Tag, gelten abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 beide Tage als Arbeitstage. (2) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, erhält sie oder er ein Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie oder er mindestens 110 Stunden, im Kalenderjahr Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen. (3) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, erhält sie oder er ein Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie oder er mindestens 150 Stunden, im Kalenderjahr Nachtdienst geleistet hat. (4) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen, sind diese Regelungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. (5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für Schichtdienst für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. (7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden. | " § 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst
(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Plan, erhält sie oder er bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
(2) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sind diese Regelungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. (3) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtdienst für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt. Nachtdienststunden, die zur Erreichung des jeweils nächsten Schwellenwertes der Absätze 1 und 2 im Urlaubsjahr nicht ausreichen, verfallen nicht, sondern sind in das Folgejahr übertragbar. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf insgesamt fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 5 bleibt unberührt. § 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. (4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. (5) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 5 ist nicht anzuwenden." |
Artikel 5
Übergangsregelung
Artikel 1 Nummer 2 findet ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch auf Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter Anwendung, bei denen der Eintritt in den Ruhestand vor Inkrafttreten dieses Gesetzes hinausgeschoben worden ist.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(3) § 9a Absatz 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
1 Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-20
2 Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-22
3 Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 7. Januar 2002, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-14
4 Ändert LVO vom 2. August 2001, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-129
ENDE |
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