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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Januar 2016
(GVOBl. Schl.-H., Nr. 1 vom 28.01.2016 S. 2)
Gl.-Nr.: 221-35



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24

Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch § 35 des Haushaltsgesetzes 2016 vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. Bei der Bezeichnung der Abschnitte wird jeweils die Ordinalzahl vor dem Wort "Abschnitt" gestrichen; nach dem Wort "Abschnitt" wird fortlaufend die sich jeweils ergebende Kardinalzahl als arabische Ziffer angefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 1 wird die Angabe " § 10 Hochschulbauplan" durch die Angabe " § 10 (aufgehoben)" ersetzt.

b) Im Abschnitt 2 wird die Angabe " § 20 Universitätsrat" durch die Angabe " § 20 Besondere Aufgaben für die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck" ersetzt, danach die Angabe " § 20a Erweiterter Senat" eingefügt und nach der Angabe " § 27 Gleichstellungsbeauftragte" die Angabe " § 27a Beauftragte oder Beauftragter für Diversität" eingefügt.

c) Im Abschnitt 4 werden die Angabe " § 39 Studienqualifikation" durch die Angabe " § 39 Hochschulzugang" und die Angabe " § 41 Verwaltungsgebühren" durch die Angabe " § 41 Verwaltungsgebühren, Beiträge" ersetzt.

d) Im Abschnitt 5 wird nach der Angabe " § 54 Promotion" die Angabe " § 54a Promotionskolleg Schleswig-Holstein" eingefügt.

e) Im Abschnitt 6 wird die Angabe " § 65 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten" durch die Angabe " § 65 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten" ersetzt.

f) Im Abschnitt 10 werden nach der Angabe " § 95 Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen" die Angaben " § 95a Geltungsdauer von Verordnungen" und " § 96 Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel" angefügt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Universität Flensburg" durch die Worte "Europa-Universität Flensburg" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden folgende Worte angefügt:

"oder anstelle der gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 die Bezeichnungen "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sie können dazu Vereinbarungen treffen.""Sie fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen."

b) Absatz 4 wird gestrichen;

"(4) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender."

der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Hochschulen tragen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft bei.""Die Hochschulen fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern."

bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

  1. Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder einer chronischen Krankheit; dabei wirken sie darauf hin, die Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit
    Behinderung herzustellen und zu sichern,
  2. Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
  3. ausländischen Studierenden und
  4. beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung

bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen."

d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"(6) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. Sie stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher.""(6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen in einem Verhaltenskodex, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Vergütungen und Laufzeiten für Lehraufträge, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher."

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
"(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. Sie berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Studierenden und Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern mit Kindern. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.""(7) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger."

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8; folgender Satz wird angefügt:

"Außerdem fördern sie in ihrem Bereich den Sport und die Kultur."

(Anm. d. Red.: bisheriger Absatz 8:

"(8) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.")

g) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:

"(9) Die Hochschulen können in ihrer Verfassung eine freiwillige Selbstverpflichtung festschreiben, die ein Streben der Hochschule auf eine friedliche und zivile Entwicklung der Gesellschaft verankert."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Mitglieder der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit.""(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit. Sie gehen mit der ihnen verbürgten Freiheit verantwortungsvoll um."

b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung sollen hochschulinterne Hinweise und Regeln erlassen und Ethikkommissionen als Ausschüsse des Senats gebildet werden. Bei der Bildung von Ethikkommissionen ist zu gewährleisten, dass Studierende, Promovierende sowie Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes bei der Besetzung beteiligt werden."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.

"Die Programmakkreditierung nach Absatz 2 kann nach Etablierung entsprechender Systeme durch andere Akkreditierungssysteme ergänzt oder ersetzt werden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Die Hochschulen lassen Bachelor- und Masterstudiengänge in der Regel vor Erteilung der Genehmigung nach § 49 Abs. 6 durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung akkreditieren. Dabei sind insbesondere die Anforderungen der §§ 46 und 49 zu berücksichtigen.""(2) Die Hochschulen lassen Bachelor- und Masterstudiengänge in der Regel vor Erteilung der Genehmigung nach § 49 Absatz 6 durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung akkreditieren (Programmakkreditierung). Dabei sind insbesondere die Anforderungen der §§ 46 und 49 zu berücksichtigen. Die Programmakkreditierung kann nach Etablierung entsprechender Systeme durch andere Akkreditierungssysteme ergänzt oder ersetzt werden. Mit Zustimmung des Ministeriums können die Hochschulen eine Systemakkreditierung durch eine vom Akkreditierungsrat zertifizierte Agentur beantragen. Der Antrag ist über das Ministerium einzureichen."

7. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "sie bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats" gestrichen.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Die Hochschulen sind berechtigt, außerhalb des Haushaltplans der Hochschule nach § 8 Abs. 2 HSG Körperschaftsvermögen zu haben. Dieses Vermögen einschließlich des der rechtlich unselbständigen Stiftungen wird in einem eigenen, vom Hochschulrat zu genehmigenden Wirtschaftsplan ausgewiesen und vom Präsidium gesondert verwaltet. §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Wirtschaftsplan und Rechnungslegung sind dem Ministerium anzuzeigen. Der Hochschulrat bestimmt abweichend von § 109 Landeshaushaltsordnung, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss.""(5) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Dieses Vermögen und seine Erträge einschließlich das der rechtlich unselbständigen Stiftungen wird in einem eigenen, vom Hochschulrat zu genehmigenden Wirtschaftsplan ausgewiesen und außerhalb des Haushaltsplans der Hochschule vom Präsidium verwaltet. Die Wirtschaftsführung richtet sich im Übrigen nach § 105 Landeshaushaltsordnung. Abweichend von § 109 Landeshaushaltsordnung bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. Wirtschaftsplan und Rechnungslegung sind dem Ministerium anzuzeigen. Zuwendungen Dritter fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, sie werden zur Finanzierung von Forschungs- und Lehrvorhaben gewährt oder die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat etwas anderes bestimmt. Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen."

9. In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird nach den Worten "ganz oder teilweise auf das Klinikum" die Worte "und Hochschulen" eingefügt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zur Hälfte und" gestrichen.

bb) Folgender neuer Satz 5 wird angefügt:

"Über Forschungstätigkeiten, die mit Drittmitteln finanziert werden, erstellen die beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Übersichten, die der Ethikkommission vertraulich zur Kenntnis gegeben werden; die Ethikkommission kann ausführliche Informationen zur Erörterung verlangen."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Kommt eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule die bisherige Globalzuweisung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des Landeshaushalts für einen Übergangszeitraum fortzahlen und Zielvorgaben erlassen, um die Aufgabenwahrnehmung und die Entwicklung der Hochschule zu gewährleisten."

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Worte "die sich länger als zwei Jahre mit mindestens der Hälfte der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors an der Lehre der Hochschule beteiligen" durch die Worte "die sich länger als zwei Jahre mit mindestens vier Lehrverpflichtungsstunden an der Lehre der Hochschule beteiligen" ersetzt.

bbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"4. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitgliedergruppe des nichtwissenschaftlichen Dienstes),""4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung),"

ccc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"6. die Mitglieder des Hochschulrats und des Medizin-Ausschusses.""6. die Mitglieder des Medizin-Ausschusses."

bb) Folgender neuer Satz 3 wird eingefügt:

"Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1, die Mitglieder einer Hochschule in einem anderen Bundesland sind, können mit Zustimmung dieses Bundeslandes eine Zweitmitgliedschaft an einer Hochschule des Landes erhalten."

b) In Absatz 3 werden die Worte "die Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen und des nichtwissenschaftlichen Dienstes" durch die Worte "die Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und die Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Soweit es in diesem Gesetz oder der Verfassung der Hochschule bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt
  1. die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
  2. die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend in der Hochschule Tätigen,
  3. die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 sind, Honorarprofessorinnen, Honorarprofessoren, Privatdozentinnen, Privatdozenten sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,
  4. die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich Tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und
  5. die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.

Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nur zu, wenn es in diesem Gesetz oder in der Verfassung der Hochschule bestimmt ist."

"(4) Angehörige der Hochschule sind
  1. die Mitglieder des Hochschulrates,
  2. die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
  3. die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend in der Hochschule Tätigen,
  4. die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 sind, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die sonstigen an der Hochschule nebenberuflich Tätigen,
  5. die in einer Forschungseinrichtung hauptberuflich tätigen, beurlaubten Professorinnen und Professoren der Hochschule und
  6. die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.

Soweit in diesem Gesetz nichts Näheres bestimmt ist, steht ihnen das aktive und passive Wahlrecht nur zu, wenn es in der Verfassung der Hochschule bestimmt ist. Die Verfassung der Hochschule regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Angehörigen im Rahmen der Selbstverwaltung und bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule. Sie kann weitere Personen zu Angehörigen der Hochschule bestimmen."

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "der Hochschule und die ihnen gleichgestellten Personen" durch die Worte "und Angehörige der Hochschule" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "zu gleichen Teilen" durch die Worte "jeweils hälftig" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "der Mitgliedergruppen des wissenschaftlichen Dienstes und des nichtwissenschaftlichen Dienstes" durch die Worte "der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Worte "ihnen gleichgestellte Personen" durch die Worte "Angehörige der Hochschule" ersetzt.

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) § 3 Absatz 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind."

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Neinstimmen.""2. kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Ist ein Beschluss des Senats oder des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten."

13a. § 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Sitzungen des Senats und der Fachbereichskonvente sind hochschulöffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die weiteren Organe und Gremien der Hochschule tagen nichtöffentlich.""(1) Die Sitzungen des Erweiterten Senats, des Senats und der Fachbereichskonvente sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Ebenso können durch Beschluss einzelne Tagesordnungspunkte nur hochschulöffentlich diskutiert werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die weiteren Organe und Gremien der Hochschule tagen nichtöffentlich."

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

2. der Erweiterte Senat"

Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

b) Folgender neuer Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Hochschule kann hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen oder mit Forschungseinrichtungen bilden oder eine Außenstelle im inner- oder außereuropäischen Ausland einrichten, soweit das dort gültige Recht dies zulässt. Die beteiligten Hochschulen und die kooperierenden Einrichtungen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, insbesondere die Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Wird eine Außenstelle eingerichtet, schreibt diese die Studierenden als Studierende der Hochschule ein. § 40 Absatz 1 findet auf Studierende in Außenstellen keine Anwendung. Abweichend von § 17 und §§ 72 und 73 nehmen Studierende in Außenstellen nicht an den Wahlen der Mitglieder der Hochschulorgane und sonstiger Gremien sowie an den Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen teil und können selbst nicht gewählt werden."

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. Zustimmung zur Satzung über Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und zu Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,""3. Einvernehmen mit dem Senat über die Satzung über Qualitätssicherung (§ 5 Absatz 3),"

bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"6. Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,""6. Einvernehmen mit dem Senat über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule."

cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
"7. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung,""7. Einvernehmen mit dem Senat über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten,"

dd) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
"9.Beratung der Berichte des Präsidiums,""9. Beratung der Berichte des Präsidiums, insbesondere der Berichte des Präsidiums über Qualitätssicherungsmaßnahmen,"

ee) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
"10. Stellungnahme vor Abschluss und Überwachen der Erfüllung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.""10. Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen."

b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Hochschulrat gibt dem Ministerium in der Regel Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung seiner Sitzungen zur Kenntnis; das Ministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den Sitzungen entsenden. Der Hochschulrat legt dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt und ein Semikolon sowie folgender Halbsatz angefügt:

"eine Wiederbestellung ist möglich."

bb) Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Wiederbestellung ist möglich.""Das Ministerium soll die Mitglieder auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wird nach dem in Satz 1 bis 4 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die volle Amtszeit vorgeschlagen und bestellt."

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten "Die Gleichstellungsbeauftragte" ein Komma und die Worte "die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats" eingefügt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sie trägt die weiteren erforderlichen Aufwendungen des Gremiums und seiner Mitglieder nach Maßgabe der Verfassung.""Reisekosten der ehrenamtlichen Mitglieder des Hochschulrats werden nach Maßgabe der Verfassung erstattet."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Es kann eine Aufwandsentschädigung je Sitzung gewährt werden, deren Höhe in der Verfassung festzulegen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf die monatliche Aufwandspauschale nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 366), nicht überschreiten. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrates darf die Aufwandsentschädigung um bis zu einem Drittel des festgelegten Betrages erhöht werden. Aufwandsentschädigungen dürfen für maximal vier Sitzungen im Jahr gewährt werden."

15a. Folgender § 20a wird eingefügt

" § 20a Erweiterter Senat

(1) Der Erweiterte Senat ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:

  1. Nominierung der Mitglieder des Erweiterten Senats in den Findungskommissionen nach § 23 Absatz 6 und § 25 Absatz 2 durch die jeweiligen Mitgliedergruppen,
  2. Stellungnahme zu einem Geschäftsbericht der Hochschule,
  3. die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 27,
  4. die Wahl der oder des Beauftragten für Diversität nach § 27a,
  5. Entscheidungen über Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt,
  6. Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Hochschulpersonals.

Der Senat kann dem Erweiterten Senat weitere Zuständigkeiten zuweisen, sofern diese nicht die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz betreffen. Eine solche Entscheidung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Senats sowie der Mehrheit der Vertreter der Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Das Präsidium sowie die anderen Organe und Gremien der Hochschule erteilen dem Erweiterten Senat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Dem Erweiterten Senat gehören 48 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 im Verhältnis 16 : 8 : 16 : 8 an. Hat die Hochschule weniger als 5.000 Mitglieder, besteht der Erweiterte Senat aus 24 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 im Verhältnis 8 : 4 : 8 : 4. Die Sitze sollen zu gleichen Teilen auf Frauen und Männer entfallen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Erweiterten Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Erweiterten Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464)."

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 3 wird gestrichen.

"3. Beteiligung an der Erarbeitung des Wahlvorschlags für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Findungskommission für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten,"

bbb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"5. Entscheidung über Forschungsschwerpunkte der Hochschule,""5. Entscheidung über Forschungsschwerpunkte der Hochschule, den Erlass von Hinweisen und Regeln zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung und zur Bildung von Ethikkommissionen,"

ccc) Nummer 7 wird gestrichen.

"7. Stellungnahme zu einem Geschäftsbericht der Hochschule,"

ddd) In Nummer 9 werden die Wörter "Stellungnahme zum" durch die Wörter "Beschlussfassung über den" ersetzt.

eee) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
"13. Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen Einheiten nach Maßgabe der Verfassung nach Anhörung des Fachbereichs und im Benehmen mit dem Hochschulrat durch Satzung; § 18 Abs. 2 bleibt unberührt,""13. Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen der Fachbereiche oder von gemeinsamen Einrichtungen und Außenstellen nach § 18 Absatz 3 nach Maßgabe der Verfassung und nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche; § 18 Absatz 2 bleibt unberührt,"

fff) Nummer 17 wird gestrichen.

"Entscheidungen über Würden und Ehrungen; die Zuständigkeit für die Ehrenpromotion bleibt unberührt."

ggg) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

"18. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten."

bb) In Satz 4 werden die Worte "und die anderen Organe" durch die Worte "sowie die anderen Organe und Gremien" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Mitglieder des Erweiterten Senats mit den entsprechend der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen jeweils höchsten Stimmenzahlen sind Mitglieder des Senats. Wenn ein Mitglied des Erweiterten Senats auf die Wahl in den Senat verzichtet, rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in den Senat nach."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Dekane" werden ein Komma und die Worte "die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten" eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464)."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "aus seiner Mitte" durch die Wörter "aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder" ersetzt, nach den Wörtern "des Senats" die Wörter "und des Erweiterten Senats" eingefügt und folgender Satz angefügt:

"Erklärt sich kein Mitglied des Senats dazu bereit, den Senatsvorsitz zu übernehmen, kann der Senat auch ein Mitglied des Präsidiums zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden wählen."

16a. In § 22 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Präsidium soll mindestens eine Frau angehören."

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder" durch die Worte "mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder" ersetzt.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"(6) Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus je vier Mitgliedern beider Organe besteht; jedes Organ entsendet dabei mindestens ein weibliches Mitglied. Bei der Nominierung der Mitglieder berücksichtigt der Senat seine Mitgliedergruppen. Den Vorsitz führt eines der vom Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten einen Wahlvorschlag mit mindestens zwei Namen vor, der der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern bedarf. Die Vorschlagsliste wird dem Senat zur Durchführung der Wahl vorgelegt. Die Hochschule kann weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung regeln""(6) Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus drei Mitgliedern des Hochschulrates und fünf Mitgliedern des Erweiterten Senates besteht; jedes Organ entsendet dabei mindestens ein weibliches Mitglied. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zwei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten einen Wahlvorschlag mit mindestens zwei Namen vor, der der Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern bedarf. Die Vorschlagsliste wird dem Senat zur Durchführung der Wahl vorgelegt. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Die Hochschule kann weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung regeln."

18. § 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten auf der Grundlage einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt.""(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat auf Grundlage einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweitere Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates, vier Mitgliedern des Erweiterten Senates und der Präsidentin oder dem Präsidenten besteht. Der Erweiterte Senat und der Hochschulrat entsenden dabei jeweils mindestens ein weibliches Mitglied. Aus dem Erweiterten Senat ist für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ein Mitglied zu nominieren. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Die Findungskommission legt nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten einen Wahlvorschlag vor, der der Zustimmung von mindestens fünf Stimmen der Mitglieder des Hochschulrates und des Erweiterten Senates bedarf; der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten ablehnen. Die Vorschlagsliste wird dem Senat zur Durchführung der Wahl vorgelegt. Die Hochschule kann weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung regeln. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt."

19. § 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Scheidet eine Kanzlerin oder ein Kanzler vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3.""(3) Scheidet eine Kanzlerin oder ein Kanzler vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat nach dem in § 25 Absatz 2 Satz 1 bis 9 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 25 Absatz 2 Satz 10."

20. § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 27 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 5. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin. Das Präsidium beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten. Die Organe der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sie ist zur Zielvereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 vor deren Abschluss zu hören. Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat, die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs dem Fachbereichskonvent mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Antragsrecht und beratender Stamme an den Sitzungen des Hochschulrats sowie aller anderen Gremien teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Die Organe und Gremien der Hochschulen erteilen der Gleichstellungsbeauftragten alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

(2) In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig; die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird eine Mitarbeiterin des Landes zur Gleichstellungsbeauftragen gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. In Hochschulen mit nicht mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, ebenso wie an allen Hochschulen die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche, nebenberuflich tätig; die nebenberuflichen Gleichstellungsbeauftragten werden aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen gewählt. Die Hochschule hat die Stellen hochschulöffentlich auszuschreiben. Die nebenberuflichen Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren Dienstpflichten angemessen zu befreien.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wird vom Senat für eine Amtszeit von in der Regel fünf Jahren, die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs vom Fachbereichskonvent für eine Amtszeit von in der Regel drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Senat und Fachbereich können jeweils einen Ausschuss zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einsetzen. Die Verfassung der jeweiligen Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung."

" § 27 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Hochschule dabei, ihren Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 zu erfüllen. Die Organe und Gremien der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sie erteilen der Gleichstellungsbeauftragten alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit berechtigt, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Das Präsidium ist verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen und in die Beratung einzubeziehen. Die Hochschule hat der Gleichstellungsbeauftragten in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.

(2) Trifft ein Organ der Hochschule im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten eine Entscheidung, die nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen den Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 verstößt, kann die Gleichstellungsbeauftragte schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann dem Widerspruch abhelfen oder seine Entscheidung bestätigen. Das Präsidium ist über Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans und der Hochschulrat bei Entscheidungen des Präsidiums jeweils unter Beifügung des Widerspruchs zu unterrichten, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und frühestens eine Woche nach Unterrichtung ausgeführt werden. Dies gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten; im Fall einer unaufschiebbaren Angelegenheit sind die Gründe dafür der Gleichstellungsbeauftragten nachzuweisen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe und zentralen Einrichtungen wahr. Sie ist zur Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vor deren Abschluss vom Präsidium zu hören; ihre Stellungnahme ist dem Ministerium vorzulegen. Ihre Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Senat kann zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einen Ausschuss einsetzen. Die Verfassung der Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihrer Stellvertretung.

(4) In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle öffentlich auszuschreiben. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn sich die amtierende Gleichstellungsbeauftragte 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt weiter auszuüben und der Senat die Gleichstellungsbeauftragte mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird nach einer ersten Wiederwahl die Gleichstellungsbeauftragte erneut im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen. Wird eine Mitarbeiterin des Landes zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

(5) In Hochschulen mit nicht mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nebenberuflich tätig. Sie wird aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen gewählt und ist von ihren Dienstpflichten angemessen zu befreien. Die Hochschule hat die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs wahr. Sie wird vom Fachbereichskonvent gewählt; ihre Amtszeit soll drei Jahre betragen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Senates tritt der Fachbereichskonvent."

21. Folgender § 27a wird eingefügt:

" § 27a Beauftragte oder Beauftragter für Diversität

Die oder der Beauftragte für Diversität soll die Belange aller Hochschulangehörigen, insbesondere die der Studierenden und Promovierenden nach § 3 Absatz 5 Satz 3 vertreten. Ihre oder seine Amtszeit soll drei Jahre betragen. Sie oder er wirkt bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien- und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein. Die oder der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie oder er hat das Recht, die für seine Aufgabenwahrnehmung notwendigen und sachdienlichen Informationen von den Organen und Gremien der Hochschule einzuholen und mit Antrags- und Rederecht an den Sitzungen der Organe mit Ausnahme der Präsidiumssitzungen teilzunehmen. Die oder der Beauftragte für Diversität ist in Hochschulen mit mehr als 5.000 Studierenden hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Für die hauptberuflich Beauftragte oder den hauptberuflich Beauftragten für Diversität wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Sie oder er ist für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. In Hochschulen mit nicht mehr als 5.000 Studierenden ist die oder der Beauftragte für Diversität nebenberuflich tätig und zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten angemessen zu befreien. Das Nähere regelt die Hochschule in ihrer Verfassung."

22. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "in diesem Gesetz" durch die Worte "nicht der Senat eine Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 13 trifft" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Satzung bedarf der Zustimmung des Senats."

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "dem Fachbereich" ersetzt.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"(6) Der Fachbereichskonvent bestellt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für die Dauer von mindestens zwei Jahren eine wissenschaftliche Beschäftigte oder einen wissenschaftlichen Beschäftigten als Fachbereichsbeauftragte oder Fachbereichsbeauftragten für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie oder er wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen erlassen werden und das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird. Die Dekanin oder der Dekan hört sie oder ihn vor grundsätzlichen Entscheidungen an.""(6) Der Fachbereichskonvent bestellt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für die Dauer von mindestens zwei Jahren eine wissenschaftliche Beschäftigte oder einen wissenschaftlichen Beschäftigten oder mehrere wissenschaftliche Beschäftigte als Fachbereichsbeauftragte für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie wirken insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen erlassen werden, das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird und die von den Fakultäten zu erfüllenden Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nach § 5 umgesetzt werden. Die Dekanin oder der Dekan hört sie vor grundsätzlichen Entscheidungen an."

24. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(zentrale Einrichtungen)" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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"(3) Die Hochschulen erlassen für die bibliothekarischen Einrichtungen (Absatz 2) sowie für die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen Benutzungsrahmenordnungen als Satzungen.""(3) Für die bibliothekarischen Einrichtungen sowie für die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen erlässt das Präsidium Benutzungsrahmenordnungen als Satzungen."

25. In § 39 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "fünfjährige" durch das Wort "dreijährige" ersetzt.

26. In § 40 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Worten "erforderliche Prüfung" die Worte "an einer Hochschule in Deutschland" eingefügt.

27. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "spätestens mit Ende des Semesters" ein Komma und die Worte "in dem die den Studiengang beendende Prüfung bestanden wurde" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. in dualen Studiengängen das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von drei Monaten ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden am Ende der Nummer 1 das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 2 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt. Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. sie oder er vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzt oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellt."

bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:

"Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist mit der Entlassung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist."

28. In § 45 Satz 1 werden nach den Worten "die Nutzung von Hochschuleinrichtungen" ein Komma und die Worte "die Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absatz 1 und 2" eingefügt.

29. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Einteilung des Hochschuljahres sowie Beginn und Ende der Unterrichtszeit bestimmt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule durch Verordnung.""Die Einteilung des Hochschuljahres, Beginn und Ende der Unterrichtszeit und die Prüfungszeit bestimmt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule durch Verordnung."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Trimester" die Wörter "oder, angepasst an den internationalen Hochschulkalender, in Herbst- und Frühjahrssemester" eingefügt.

c) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Unterrichtszeit beträgt an Universitäten und Kunsthochschulen mindestens 30 Wochen, an Fachhochschulen mindestens 38 Wochen pro Jahr.""Die Unterrichtszeit beträgt mindestens 31 Wochen pro Jahr."

30. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschulen können duale Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit systematisch mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte strukturell verzahnt sowie inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "oder aus Kapazitätsgründen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "grundsätzlich" gestrichen.

c) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort "mehren" durch das Wort "mehreren" ersetzt.

31. In § 51 Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und im bisherigen Satz 4 das Wort "Insgesamt" durch das Wort "insgesamt" ersetzt.

32. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen treffen, nach denen eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende die Regelstudienzeit um mindestens 50 % überschritten hat, ein erheblicher Teil der für den erfolgreichen Abschluss erforderlichen Leistungspunkte fehlt und trotz einer Studienberatung nicht mit einem Abschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu rechnen ist; Absatz 4 gilt entsprechend.""Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen treffen, nach denen eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende die Regelstudienzeit um mindestens 50 % überschritten hat, ein Studienfortschritt nicht mehr feststellbar ist und trotz einer Studienberatung nicht mit einem Abschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu rechnen ist."

bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:

"An Kommissionen, die eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen haben, ist eine von der Fachschaftsvertretung der Studierenden zu benennende Vertreterin oder ein zu benennender Vertreter der Studierenden zu beteiligen."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) War die oder der Studierende
  1. wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
  2. wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,
  3. wegen Schwangerschaft,
  4. wegen Auslandsstudiums,
  5. wegen Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,
  6. wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der Studienqualifikation,
  7. wegen der Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder
  8. aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die die Einhaltung der vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen,

nachweislich gehindert, die Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen, gilt die in der Prüfungsordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 getroffene Regelung auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf dieses Zeitpunktes abgelegt worden ist."

"(4) War die oder der Studierende
  1. wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
  2. wegen Behinderung oder längerer schwerer Krankheit,
  3. wegen Schwangerschaft,
  4. wegen Auslandsstudiums,
  5. wegen Mitgliedschaft in Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes,
  6. wegen des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen während des Studiums zum Nachweis der Studienqualifikation,
  7. wegen der Zurückstellung von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus kapazitären Gründen oder
  8. aus anderen wichtigen, in der eigenen Person liegenden Gründen, die die Einhaltung der vorgegebenen Studienzeit als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen,

nachweislich gehindert, die Prüfung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 bis 4 vorgegebenen Zeiträume abzulegen, gilt die in der Prüfungsordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 getroffene Regelung auch dann, wenn die Prüfung in angemessener Frist nach Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, oder es werden entsprechende Zeiten gemäß Absatz 3 Satz 4 nicht auf das Überschreiten der Regelstudienzeit angerechnet."

c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung."

d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

"(13) Die Prüfungsordnungen der Hochschulen müssen vorschreiben, wie viele Prüfungen Studierende pro Tag höchstens absolvieren sollen."

33. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"In der Promotionsordnung kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Doktoranden" durch das Wort "Promovierenden" und die Worte "den Erwerb" durch die Worte "die Vertiefung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Doktorandenprogramme" durch das Wort "Promotionsprogramme" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen können außerdem nach Maßgabe des § 54a Absatz 3 Satz 1 über das Promotionskolleg Schleswig-Holstein promoviert werden. Das Promotionskolleg Schleswig-Holstein kann auch Ehrenpromotionen verleihen."

34. Folgender § 54a wird eingefügt:

" § 54a Promotionskolleg Schleswig-Holstein

(1) Universitäten und Fachhochschulen können gemeinsam unbeschadet des § 18 Absatz 3 auf Grundlage eines zwischen ihnen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 Landesverwaltungsgesetz mit Zustimmung des Ministeriums ein Promotionskolleg Schleswig-Holstein als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung zur Durchführung von Promotionsverfahren gründen. Dabei sind insbesondere Regelungen für

  1. Zweck und Aufgabe,
  2. Name, Mitglieder, Sitz und Rechtsform "öffentlich-rechtliche Körperschaft",
  3. Organe, Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen, wobei mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist, sowie ein Vorstand vorzusehen ist, der die Vertretung des Promotionskollegs gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt,
  4. Finanzierung und
  5. den Fall der Auflösung

vorzusehen. Die Zustimmung des Ministeriums ist abweichend von § 38 Absatz 4 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekannt zu machen. Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend. Im Rahmen der Gesetze und des öffentlich-rechtlichen Vertrages in der Form des Zustimmungserlasses kann das Kolleg seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. § 4 gilt entsprechend; die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen sicherzustellen.

(2) Im Rahmen von Kooperationsverträgen können Professorinnen und Professoren nichtstaatlicher Hochschulen nach den §§ 76 bis 81 sowie von Universitäten anderer Bundesländer und des Auslands an Promotionsverfahren des Promotionskollegs Schleswig-Holstein mitwirken. Studierende nichtstaatlicher Hochschulen nach den §§ 76 bis 81 können im Rahmen dieser Kooperationsverträge am Promotionskolleg promoviert werden.

(3) Das Ministerium kann durch Verordnung dem Promotionskolleg nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht verleihen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Einrichtung und Zusammensetzung von Forschungsteams, denen mindestens drei Fachhochschulprofessorinnen oder -professoren sowie mindestens eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor angehören müssen,
  2. Trennung von Betreuung und Begutachtung der Promotion und
  3. besondere Qualifikation, insbesondere Forschungsstärke, Zweitmitgliedschaft an einer Universität oder zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, der beteiligten Fachhochschulprofessorinnen und -professoren.

§ 54 Absatz 5 Satz 1 und § 76 Absatz 6 Satz 6 bleiben unberührt.

(4) Das Erreichen der mit dem Promotionskolleg verfolgten Ziele wird frühestens fünf Jahre und spätestens sieben Jahre nach Gründung evaluiert."

35. Folgender § 54b wird eingefügt:

" § 54b Konzertexamen

(1) Die an der Musikhochschule Lübeck angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.

(2) Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. Für die Teilnahme an Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens können Beiträge gemäß § 41 Satz 3 und 4 erhoben werden."

36. In § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sieht die Promotionsordnung einer Hochschule aufgrund von § 54 Absatz 3 Satz 1 oder § 54a Absatz 1 Satz 5 die Verleihung des Doktorgrades in der Form des "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" vor, kann dieser Titel alternativ auch in der abgekürzten Form "Dr." geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig."

37. § 57 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie für das Führen ausländischer Professorentitel zu treffen.""(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. von den Absätzen 1 bis 3 abweichende begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie für das Führen ausländischer Professorentitel, zu treffen und
  2. Einzelheiten zum Führen ausländischer Grade nach den Absätzen 1 bis 3 und 5, insbesondere zur Verleihungsform und zu Nachweispflichten über Art und Form der Verleihung, zu regeln."

38. In § 59 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Beiträge" durch das Wort "Beiträgen" ersetzt.

39. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Hochschule" die Wörter "oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 5c" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Worte "für die Fachgebiete Nautik oder Schiffsmaschinenbetrieb" durch die Worte "mit Zustimmung des Ministeriums" und die Worte "und pädagogische" durch die Worte "sowie pädagogische und didaktische" ersetzt.

40. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden,
  1. wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis heraus auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  2. wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule oder eine Professorin oder ein Professor, die oder der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes oder der Länder eingestellt worden ist und die oder der einen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  3. sofern Dritte eine Professur auf Zeit personengebunden finanzieren, wenn die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Leistung und Befähigung geprüft werden oder
  4. wenn die Übertragung eines W 3-Amtes im Rahmen einer Bleibeverhandlung aufgrund eines nachgewiesenen Rufes einer anderen Hochschule zugesagt wird."
"Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn
  1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, deren oder dessen bisherige Leistung im Rahmen einer Evaluation positiv bewertet worden ist, auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll oder
  2. Dritte eine Professur personengebunden finanzieren und die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geprüft werden."

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn

  1. durch das Angebot dieser Stelle der Weggang einer Professorin oder eines Professors oder im Einzelfall einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors verhindert werden kann, die oder der einen nachgewiesenen höherwertigen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat,
  2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und vor der Berufung eine durch Satzung der Hochschule geregelte interne und externe Leistungsevaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden ist oder
  3. eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit, deren Verbleib an der Hochschule in Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, von einem unbefristeten oder befristeten Amt der Besoldungsgruppe W2 auf ein Amt der Besoldungsgruppe W3 berufen werden soll.

Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 oder 4 trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fachbereichs und der Gleichstellungsbeauftragten."

c) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"Der Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 bedarf der Zustimmung des Ministeriums.""Sie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium."

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Für das Berufungsverfahren nach Satz 4 finden Absatz 4 Satz 2 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung."

41. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt. Absatz 1 Satz 4

"Ausnahmen von Satz 2 sind möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschule sonst nicht gewonnen werden kann oder wenn sie oder er zuvor mindestens sechs Jahre hauptamtlich an einer Hochschule im Bereich der Lehre tätig war."

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2, zweiter Halbsatz wird das Wort "vierjährigen" durch das Wort "fünfjährigen" ersetzt.

42. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "pädagogische" die Worte "und didaktische" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:


altneu
"Auf die Befristungsdauer sind alle befristeten Beamtenverhältnisse und befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie befristete Privatdienstverträge mit einem Mitglied einer Hochschule anzurechnen. Folgende Zeiten werden auf die befristeten Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 2 nicht angerechnet:
  1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,
  2. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes oder nach §§ 1, 2, 3 und 8 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist und
  3. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder für Aufgaben der Gleichstellung."
 "Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 Wiss-ZeitVG gilt entsprechend."

c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 62 Abs. 1 bis 5, 7, 9 und 10 gelten entsprechend."" § 62 Absatz 1 bis 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren" durch die Worte "für die Dauer von bis zu vier Jahren" ersetzt.

bb) Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
"Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung, abgesehen von den Fällen des § 117 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. ""Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung nur zulässig
  1. in den Fällen des § 117 Absatz 5 Landesbeamtengesetz oder
  2. für Schwerbehinderte, ihnen Gleichgestellte oder bei einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung auf Antrag, soweit eine Nichtverlängerung eine unzumutbare Härte bedeuten würde."

cc) Folgende Sätze werden nach Satz 7 eingefügt:

"Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. In den Fällen des Satzes 7 Nummer 2 darf die Verlängerung insgesamt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten."

43. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 65 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten "" § 65 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten"

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3) Die Hochschule kann in ihre Verfassung Regelungen über die Beschäftigung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder anderen Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur nach § 61 erfüllen, und die bereits in den Ruhestand getreten sind oder eine Rente beziehen, aufnehmen. Die in Satz 1 genannten Personen können mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragt werden. Sie können für die Dauer ihrer Beauftragung die Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor" führen und eine Vergütung erhalten. Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Beauftragung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor"."

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

44. § 67 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Abordnung darf vier Jahre nicht überschreiten.""Eine Vollzeit-Abordnung soll vier Jahre, eine Teilzeit-Abordnung soll acht Jahre nicht überschreiten."

45. § 68 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Die Hochschule beschäftigt die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis.""(4) Die Hochschule beschäftigt die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wenn das Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird, werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die die Promotion oder eine vergleich- bare Qualifikation anstreben, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie sollen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden (halbe Stelle). Zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation erhalten sie mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird und deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 61 Absatz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen ist, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis wird mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit nach Maßgabe des § 120 Landesbeamtengesetz verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren. § 64 bleibt unberührt."

46. In § 69 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "jeweils vier Jahre" ein Komma und die Worte "zusammen maximal acht Jahre," eingefügt.

47. In § 72 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Sieht die Satzung der Studierendenschaft deren Gliederung in Fachschaften vor, können die Fachschaften als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt der Hochschule errichtet werden. Als solche sind sie Gliedkörperschaften der Studierendenschaft und geben sich eine eigene Organisationssatzung, die Namen, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe der Körperschaft und deren Befugnisse festlegt. Die Errichtung ist im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekanntzumachen."

48. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
"Die Anerkennung wird zunächst für fünf Jahre erteilt. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, kann die nachfolgende Anerkennung für zehn Jahre erteilt werden; für eine weitere Verlängerung der Anerkennung um jeweils zehn Jahre kann das Ministerium eine Wiederholung der Akkreditierung verlangen (Reakkreditierung). Wurde die Hochschule nicht institutionell akkreditiert, kann sich die weitere Anerkennung einmalig nur auf höchstens fünf Jahre erstrecken. In Studiengängen, deren Akkreditierung nach Satz 1 Nr. 5 abgelaufen ist, dürfen neue Studierende erst wieder aufgenommen werden, wenn die Studiengänge ireakkreditiert oder im Rahmen einer externen Begutachtung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 evaluiert worden sind. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von neun Monaten.""Vor der erstmaligen staatlichen Anerkennung soll eine gutachterliche Stellungnahme einer vom Ministerium bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt werden, in der das eingereichte Konzept in Hinblick auf die Qualität des Studiums und die Nachhaltigkeit der Organisation und Arbeitsfähigkeit der geplanten Hochschule positiv bewertet wird. Die Anerkennung wird zunächst für fünf Jahre erteilt. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, richtet sich die Dauer der nachfolgenden Anerkennung nach dem Ergebnis dieser Akkreditierung. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden."

cc) Die Sätze 7 bis 10 werden gestrichen.

"Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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"(3) Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 auf weitere Studiengänge erstreckt werden; geltende Anerkennungszeiträume nach Absatz 2 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Eine Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 dienen und die Auflagen und Empfehlungen vorausgegangener Akkreditierungen oder Begutachtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 sowie Satz 3 und 5 zum Inhalt haben.""(3) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen, zu denen auch das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 gehört. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 auf weitere Studiengänge erweitert werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 soll bei unbefristet anerkannten Hochschulen die Akkreditierung weiterer Studiengänge vor ihrer jeweiligen Einrichtung vorliegen. Für unbefristet anerkannte Hochschulen findet außerdem § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 Anwendung. In Studiengängen, deren Akkreditierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 abgelaufen ist, dürfen neue Studierende erst wieder aufgenommen werden, wenn die Studiengänge reakkreditiert oder im Rahmen einer externen Begutachtung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 evaluiert worden sind. Eine Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 dienen. Diese Auflagen können Auflagen und Empfehlungen vorausgegangener Studiengangsakkreditierungen nach Satz 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, der Begutachtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder institutioneller Akkreditierungen nach Absatz 2 Satz 4 zum Inhalt haben. Sämtliche Kosten für die Begutachtungen und Akkreditierungen tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller oder die Trägereinrichtungen der nichtstaatlichen Hochschulen."

49. In § 95 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 68 Landesverwaltungsgesetz" durch die Angabe " § 60 Landesverwaltungsgesetz" ersetzt.

50. § 96 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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"Die Satzung bedarf abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Senats und der Genehmigung des Ministeriums.""Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums."

Artikel 2
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

Ändert Ges. vom 19. Juni 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-28

Das Hochschulzulassungsgesetz vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

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"Inhaltsübersicht

Einleitende Vorschrift

§ 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1
Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen ohne zentrales Vergabeverfahren

§ 2 Ermittlung der Aufnahmekapazität

§ 3 Festsetzung von Zulassungszahlen

§ 4 Auswahlverfahren

§ 5 Vorabquoten

§ 6 Hauptquoten

§ 7 Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren

§ 8 Auswahl für höhere Fachsemester

§ 9 Form der Anträge

Abschnitt 2
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit zentralem Vergabeverfahren

§ 10 Stiftungsrat der "Stiftung für Hochschulzulassung" (zu Artikel 1 und 3 Staatsvertrag)

§ 11 Festsetzung von Zulassungszahlen und Probestudium (zu Artikel 6 und 7 Staatsvertrag)

§ 12 Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Auswahlverfahren der Hochschule (zu Artikel 9 und 10 Staatsvertrag)

§ 13 Falschangaben im Bewerbungsverfahren (zu Artikel 11 Staatsvertrag)

Abschnitt 3
Zuständigkeiten und Ermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Zuständigkeiten und Ermächtigungen

§ 15 Übergangsbestimmung"

2. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Dieses Gesetz regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl und die Zulassung von Studienbewerberinnen und - bewerbern für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein einschließlich der Stiftungsuniversität zu Lübeck, soweit sie nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Staatsvertrag) vom 5. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) einbezogen sind, und enthält ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen im zentralen Vergabeverfahren."

3. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

Abschnitt 1
Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen ohne zentrales Vergabeverfahren"

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden jeweils das Wort "Curricularnormwerte" durch die Worte "Curricular- und Curricularnormwerte" und die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "Curricularnormwert" durch das Wort "Curricularwert" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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"In Studiengängen, in denen eine Zulassungszahl nach § 3 festgesetzt ist, werden die Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den §§ 5 und 6 sowie nach Absatz 5 ausgewählt."

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 39 Abs. 5" durch die Angabe " § 39 Absatz 6" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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"(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen aus
  1. der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738),
  3. der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687),
  4. dem geleisteten Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836),
  5. der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
  6. der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Ist für Masterstudiengänge und andere weiterführende Studiengänge eine Zulassungszahl nach § 3 festgesetzt, werden die Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach den Sätzen 2 bis 9 ausgewählt; die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

cc) Folgender Satz 6 wird eingefügt:

" § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend."

dd) Der neue Satz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
"Satz 7 gilt in diesem Fall entsprechend."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für
  1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören (Spitzensportlerinnen und -sportler),
  3. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
  4. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), soweit es sich nicht um einen konsekutiven Studiengang handelt,
  5. Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, gemäß § 39 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes und
  6. Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes, wenn die jeweilige Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes ein Probestudium zugelassen hat.

In Studiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, findet die Obergrenze nach Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Das Ministerium kann bestimmen, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Werden Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommen, werden die verbliebenen Studienplätze nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 vergeben. Nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 werden nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 vergeben. Wer unter die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 fällt, kann nicht im Verfahren nach § 6 zugelassen werden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Zugehörigkeit zu dem Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein ausgewählt. Verbleibende Studienplätze werden an andere Spitzensportlerinnen und -sportler vergeben. Übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und -sportler die Zahl der zu vergebenden Studienplätze, werden sie nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 ausgewählt."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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"(5) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
  2. ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung besucht hat,
  3. ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl, Flüchtlings- oder subsidiären Status genießt,
  4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
  5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Hochschulen können Einzelheiten durch Satzung regeln."

e) In Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

f) In Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

g) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
"(8) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach Wartezeit ausgewählt. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte gemäß Absatz 3 bedeuten würde, sind vorrangig auszuwählen. Der Senat der Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass auch Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die die Voraussetzungen des § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes erfüllen, in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausgewählt werden können."

h) Absatz 9 wird gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
"Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet;"

bb) Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,"

b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Werden Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch nach Durchführung von Nachrückverfahren nicht in Anspruch genommen, werden die verbliebenen Studienplätze nach Absatz 1 Nummer 3 vergeben."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

" § 4 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend."

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Worte "im Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch die Worte "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

9. § 9 wird gestrichen. Der bisherige § 10 wird § 9.

10. Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

Abschnitt 2
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit zentralem Vergabeverfahren

§ 10 Stiftungsrat der "Stiftung für Hochschulzulassung"
(zu Artikel 1 und 3 Staatsvertrag)

Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes im Stiftungsrat der "Stiftung für Hochschulzulassung" nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" vom 18. November 2008 (GV.NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), wird vom Ministerium bestimmt. Die Landesrektorenkonferenz ist die nach Landesrecht vorgesehene Vertretungskörperschaft der Hochschulen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 des in Satz 1 genannten Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 11 Festsetzung von Zulassungszahlen und Probestudium
(zu Artikel 6 und 7 Staatsvertrag)

(1) § 2 Absatz 5 findet bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach Artikel 6 Absatz 3 des Staatsvertrages entsprechende Anwendung.

(2) Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes werden nicht für das erste Fachsemester eines Studiengangs zugelassen, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist.

§ 12 Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Auswahlverfahren der Hochschule
(zu Artikel 9 und 10 Staatsvertrag)

(1) Auf die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages findet § 5 Absatz 5 entsprechende Anwendung.

(2) Im Auswahlverfahren der Hochschule nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages findet § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 4 außerdem nach dem Grad der Ortspräferenz entschieden werden kann. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 13 Falschangaben im Bewerbungsverfahren
(zu Artikel 11 Staatsvertrag)

Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie oder er zu exmatrikulieren.

11. Nach dem neuen § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 3 Zuständigkeiten und Ermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften"

12. Der bisherige § 11 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Verordnung" wird durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt und nach dem Wort "Kriterien" werden die Worte "nach diesem Gesetz" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden nach den Worten "Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung" die Worte "und ein elektronischer Bescheidversand" eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden die Worte "aus Gründen" durch die Worte "aus anderen Gründen" ersetzt.

ddd) In Nummer 8 werden die Worte "und § 9" gestrichen.

eee) In Nummer 9 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Das Ministerium wird außerdem ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages zu erlassen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt und es werden nach den Worten "dieses Gesetzes" die Worte "und des Artikels 12 Absatz 1 des Staatsvertrages" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Verordnungen" durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt und werden nach den Worten "diesem Gesetz" die Worte "und nach Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages" eingefügt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Zuständige Landesbehörde im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 des Staatsvertrages ist das Ministerium."

13. Der bisherige § 12 wird § 15.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), wird wie folgt geändert:

§ 119 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 119 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie ins Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für drei Jahre ernannt. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 117 Abs. 5, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor."

" § 119 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 5 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck

Ändert Ges. vom 24. September 2014, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-33

Das Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die externen Mitglieder des Stiftungsrates sind Angehörige der Stiftungsuniversität."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Interne Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig einem anderen zentralen Organ der Hochschule oder den Senatsausschüssen angehören; sie können nicht zu Mitgliedern des Stiftungsrates in den Findungskommissionen nach § 23 Absatz 6 und § 25 Absatz 2 HSG nominiert werden."

c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort "hauptamtlichen" gestrichen, ein Semikolon und folgender Satz angefügt:

"Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums werden nur von den externen Mitgliedern des Stiftungsrates abgeschlossen."

2. In § 10 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten "wissenschaftliche Personal der Stiftungsuniversität" ein Komma und die Worte "mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren," eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Ausbildungszentrumsgesetzes

Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 27. Januar 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-3

Das Ausbildungszentrumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.- H. S. 34), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die §§ 76 bis 81 des Hochschulgesetzes (HSG) gelten unmittelbar; § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 15 Absatz 3 sowie § 27a HSG finden keine Anwendung."

2. In § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 5 erhält jeweils Satz 2 folgende Fassung:

altneu
"Für die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 Ab-
satz 1 Satz 5 und Absatz 2 HSG entsprechend."

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 27 Absatz 1 Satz 5 HSG gilt entsprechend."

b) Absatz 3 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 23 Absatz 6 Satz 6 HSG findet in Bezug auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gremien entsprechende Anwendung, § 23 Absatz 8 und 12 und § 26 HSG finden keine entsprechende Anwendung."

4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

5. § 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Das Kuratorium wählt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsakademie, der im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuss ergeht, eine Studienleiterin oder einen Studienleiter, die oder der die Leiterin oder den Leiter vertritt."

Artikel 6
Änderung des Studentenwerksgesetzes

Ändert Ges. vom 22. April 1971, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-5

Das Studentenwerksgesetz vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Angabe "des für Hochschulen zuständigen Ministeriums (Ministerium)" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Angabe "des Ministeriums" ersetzt.

In § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Absatz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Angabe "Ministerium" ersetzt.

Artikel 7
Übergangsvorschriften

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-25

(1) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung des § 19 Absatz 3 Satz 5 des Hochschulgesetzes über die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates ist weiter anzuwenden, bis die laufende Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates beendet ist.

(2) Die Verordnung zur Einteilung der Hochschuljahre und Unterrichtszeiten an den staatlichen Hochschulen ab Wintersemester 2015/2016 bis Sommersemester 2016 vom 18. Mai 2014 (NBl. HS MBW Schl.-H. S. 38), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 82), ist bis einschließlich zum Sommersemester 2016 weiter anzuwenden.

(3) Die Verfassung und weitere bestehende Satzungsregelungen der Hochschule und der Studierendenschaft sind innerhalb eines Jahres an die Bestimmungen des Hochschulgesetzes anzupassen; bis zu einer Anpassung sind sie in der geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Gleichstellungsbeauftragte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einmal im Amt bestätigt wurden und sich in der zweiten Amtszeit befinden, kann die in Artikel 1 § 27 Absatz 4 Satz 3 vorgeschriebene Erklärungsfrist verkürzt werden. Für Gleichstellungsbeauftragte, die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Senat der Hochschule bereits zweimal im Amt bestätigt worden sind und sich in der dritten Amtszeit befinden, gilt Artikel 1 § 27 Absatz 4 Satz 5 entsprechend.

(5) Die Hochschulzulassungsverordnung vom 21. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVSGesetzes vom 19. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Hat die Hochschule bereits eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter für den Aufgabenbereich Diversität nach § 3 Absatz 5 des Hochschulgesetzes eingestellt, können diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter abweichend von § 27a des Hochschulgesetzes bis zu einer Beendigung ihrer Dienst- oder Beschäftigtenverhältnisse die Aufgaben nach § 27a des Hochschulgesetzes wahrnehmen.

Artikel 8
Aufhebung von Rechtsvorschriften

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-6

(1) Das Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 19. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und das Gesetz über die Wahl zu den Förderungsausschüssen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Dezember 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 192), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), werden aufgehoben.

(2) Es treten außer Kraft:

1. Die Verordnung über die Wahl zu den Förderungsausschüssen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in besonderen Fällen vom 14. Dezember 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),

2. die Verordnung über die zuständige Behörde nach dem Hochschulrahmengesetz vom 22. März 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143),

3. die Verordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Industrie-Design an der Fachhochschule Kiel vom 28. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 259), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),

4. die Verordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Kommunikations-Design an der Fachhochschule Kiel vom 28. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),

5. die Verordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Freie Kunst an der Fachhochschule Kiel vom 28. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 273), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),

6. die Verordnung über die staatliche Prüfung im Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Kiel vom 28. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 321, ber. 1984 S. 78),

7. die Verordnung über die Eignungsprüfung für ein Studium an der Musikhochschule Lübeck vom 12. Mai 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),

8. die Verordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Mathematik an der Fachhochschule Flensburg vom 9. Juli 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 255),

9. die Verordnung zur Durchführung des § 23 des Hochschulgesetzes vom 24. März 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 131),

10. die Verordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Technikübersetzen an der Fachhochschule Flensburg vom 16. Oktober 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),

11. die Verordnung über die Frauenbeauftragte des Klinikums der Medizinischen Universität zu Lübeck vom 13. September 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 289),

12. die Verordnung zur Verleihung des Rechts, für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums den Grad eines Magisters oder einer Magistra zu verleihen vom 15. September 1995 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 401),

13. die Verordnung über die künstlerische Eignungsprüfung für den Studiengang Kunst für das Lehramt an Gymnasien vom 31. März 1996 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. S. 171), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575),

14. die Verordnung zur Verleihung des Rechts, den Grad "Master of Business Administration" zu verleihen vom 13. Januar 1997 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 44),

15. die Verordnung zur Verleihung des Rechts, den Grad "Master of Science" zu verleihen vom 10. Juli 1998 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 286),

16. die Verordnung über quantitative Eckdaten für das Studium und die Hochschulprüfungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 25. September 1998 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 450) ,

17. die Verordnung über die sportmotorische Eignungsprüfung vom 2. April 2003 (NBl. MBWFK -H- Schl.-H. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2006 (NBl. MWV Schl.-H. S. 101),

18. die Verordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für das Lehramt an Realschulen und an der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts vom 17. Februar 2004 (NBl. MBWFK -H- Schl.-H. S. 87), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Mai 2006 (NBl. MWV -H- Schl.- S. 101) und

19. die Verordnung über die Abschlussprüfung an der Berufsakademie vom 28. Januar 1987 (NBl. KM S. 31), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143).

Artikel 9
Bekanntmachung der geltenden Fassung

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-6-1

Das Ministerium wird ermächtigt, das Hochschulgesetz und das Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung mit neuer Paragraphen- und Abschnittsfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 10
Inkrafttreten

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-180

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 1665/2016

ENDE