umwelt-online: LBG - Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (2)
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Unterabschnitt 2
Arbeitszeit und Urlaub
§ 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit 16a
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 41 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist die Mindestdauer der Mehrarbeit nach Satz 2 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen einschließlich Pausen und Ruhezeiten und zu Einzelheiten der Gewährung einer Ausgleichszahlung im Falle der endgültigen Verhinderung der Inanspruchnahme eines Zeitausgleichs für Zeitguthaben, regelt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 61 Teilzeitbeschäftigung 16a 20a 22c
(§ 43 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden,
(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 und Absatz 4 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Urnfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie oder er hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 62 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 16a
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag
zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 im Umfang von 25 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.
(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 61 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Der Bewilligung einer Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang von 25 % bis unter 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während einer zusammenhängenden Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In der Pflegephase muss unbeschadet der Regelung des Satzes 3 mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass in der Pflegephase der Teil, um den die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zusammengefasst wird. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu sechs Monate im Falle des Satzes 3 oder bis zu 24 Monate im Falle des Satzes 1 ist möglich.
(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge gilt § 7 Absatz 1 und 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) entsprechend für den Durchschnitt der reduzierten Arbeitszeit zur regelmäßigen , Arbeitszeit im Zeitraum der Pflege- und Nachpflegephase.
(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Absatz 1 wegfallen.
(5) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,
(6) Die Familienpflegezeit kann vom Dienstherrn anstelle des Widerrufs
unterbrochen und mit der restlichen Pflegezeit oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt werden.
(7) Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von der Beamtin oder denn Beamten zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 15 Absatz 2 Satz 3 SHBesG gilt entsprechend.
(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.
(9) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. § 62 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit). Ist der Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als die bisherige Arbeitszeit, ist dieser zugrunde zu legen. Bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) ist die herabgesetzte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Die ermäßigte Arbeitszeit kann auch nach § 61 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf dabei zwölf Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung des Satzes 1 ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine höhere Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass die ermäßigte Arbeitszeit nur nach Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen nach den Sätzen 5 und 6 unterliegen der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 131).
(2) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend; § 61 Abs. 3 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 63a Altersteilzeit 63plus 16a
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet hat, ihre oder seine Leistungen ausweislich einer dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertreffen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit 63plus). Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt werden; sie darf nicht mehr als 90 % der regelmäßigen Arbeitszeit betragen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
(3) § 61 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 64 Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit 16a
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 62a Absatz 1, Urlaub nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.
§ 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot 22c
(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 61 bis 64 beantragt, ist die Beamtin oder der Beamte in Textform auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 61 bis 63 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung 22c
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
(2) Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat die Beamtin oder der Beamte unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat sie oder er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. § 44 gilt entsprechend.
§ 68 Urlaub 16a 22c
(§ 44 BeamtStG)
(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub, insbesondere Dauer und Berechnung des Urlaubs, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, dessen Verfall und das Verfahren sowie Einzelheiten der Gewährung einer Urlaubsabgeltung hinsichtlich des Verfahrens, der Voraussetzungen und des Umfangs einer Abgeltung.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.
§ 69 Mandatsurlaub
(1) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die maßgebenden Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen 13undestages (Abgeordnetengesetz des Bundes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), entsprechend.
(2) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes des Bundes ist sinngemäß anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des Bundes sinngemäß anzuwenden; § 40 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), bleibt unberührt.
(3) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu gewähren.
Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 70 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer Dienstvorgesetzten
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten
(§ 40 BeamtStG)
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.
§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit
(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.
(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von wissenschaftlichem Hochschulpersonal sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen., Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
§ 75 Verfahren
(1) Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Über die Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit soll innerhalb eines Monats entschieden werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.
§ 78 Verordnungsermächtigung
Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§ 41 BeamtStG)
(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhstand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.
(2) Zuständig für die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
Unterabschnitt 4
Fürsorge
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 10a 12 20a 22b
(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Gewährung von Beihilfen an die Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen und Maßnahmen, das Verfahren, das Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen und die Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen. Die Beihilfe ist eine die Eigenvorsorge ergänzende Fürsorgeleistung.
(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.
(4) Beihilfeberechtigt sind
In der Verordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.
(5) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht auch
Beamtinnen und Beamten ist in Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bei der Bewilligung des Urlaubs ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe (Beihilfeberechtigung) zuzusprechen, wenn die Beamtin oder der Beamte in einem Verwaltungsbereich beschäftigt ist, in dem ein Personalüberhang besteht, entsprechende Planstellen oder ein Äquivalent eingespart werden und der Urlaub bis zum 31. Dezember 2015 angetreten wird.
(6) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach § 44 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Beihilfe für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) dieser Personen im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 20.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, dass diesen Personen trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistung gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind.
(7) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | 50 %, |
2. die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist | 70 %, |
3. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner | 70 %, |
4. ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, | 80 % |
5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt | 70 % |
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nr. 1 | 70 % |
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten | 70 % |
die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 70 %. Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 80 %.
(8) In der Verordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge (Selbstbehalte) gemindert wird; dabei können mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen.
§ 80a Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung 23
(1) Auf Antrag können beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der bestehenden Lebensumstände der Wechsel in eine private Krankenversicherung im Rahmen des Basistarifs gemäß § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz finanziell von Nachteil oder nicht möglich ist.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein vorheriges Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verliert sie oder er aus diesem Grunde den Anspruch auf eine Pauschale oder einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nach beamtenrechtlichen Regelungen, erhält sie oder er auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages.
(3) Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird auf Antrag ein Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages gewährt.
(4) Beamtinnen und Beamten, die am 30.11.2023 freiwillig gesetzlich krankenversichert waren, erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages.
(5) Leistungen Dritter zur Krankenversicherung sind bei der Berechnung des Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung in Abzug zu bringen.
(6) Der Antrag auf einen Zuschuss im Sinne des Absatzes 1 muss verbunden sein mit einer Verzichtserklärung auf ergänzende Beihilfen. Beides ist unwiderruflich. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung wird der Zuschuss höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
(7) Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt.
§ 81 Mutterschutz, Elternzeit
(§ 46 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt durch Verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
§ 82 Arbeitsschutz
(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung Abweichendes regelt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei und den Feuerwehren bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
§ 83 Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die ihnen oder ihren Familienangehörigen gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
§ 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen 15 22
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und soweit er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 Euro erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 39 SHBeamtVG gewährt werden, oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 SHBeamtVG oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 2 SHBeamtVG gewährt wird. Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter eine Verletzung an einem der in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Rechtsgüter erlitten, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine Entschädigung leisten, wenn ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht, oder wenn der Anspruch nicht oder nicht in angemessener Zeit geltend gemacht werden kann und die Entschädigung zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. In der Regel liegt keine unbillige Härte vor, wenn ein Schmerzensgeldanspruch von mehr als 250 Euro unangemessen wäre.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.
§ 84 Reise- und Umzugskosten 22a 22b
(1) Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gelten mit Ausnahme des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zuzulassen.
(2) Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende weitere Regelungen:
Unterabschnitt 5
Personalakten
(§ 50 BeamtStG)
§ 85 Inhalt der Personalakten, Zugang zu Personalakten, ersetzendes Scannen 09 16b 18 20a
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein dies erlaubt. Für das Verfahren der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 12 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs-, Versorgungs-, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden.
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
(5) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) und eine aufgrund von § 21 des Gendiagnostikgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(6) Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. § 89a gilt entsprechend.
§ 86 Beihilfeunterlagen 11a 18
(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.
Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet
werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.
(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn
Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruches auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050), speichern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 87 Anhörung
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist jede Beurteilung zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu erörtern, bevor sie in die Personalakte aufgenommen wird. Die Beamtin oder der Beamte kann sich dazu äußern. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte können während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Auskunft über die in ihrer Personalakte befindlichen Daten auch in Form der Einsichtnahme verlangen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.
(4) Auch Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Auskunft zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Kopien gefertigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte 10a 16a 18 20a
(1) Soweit es zur Erfüllung der durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist, ist es ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, die Personalakte
zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken.
(2) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde oder eine beauftragte öffentliche Stelle zu Zwecken des ressortübergreifenden zentralen Personalmanagements innerhalb der Landesverwaltung zu übermitteln und dort für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.
(3) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, des Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes der Reisekosten, der Nachversicherungsbeiträge in der Sozialversicherung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.
(4) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Auf der Grundlage der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG dürfen im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 36a bis § 36e des Landesverwaltungsgesetzes die erforderlichen Auskünfte aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(5) Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen. Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 89a Auftragsverarbeitung von Personalaktendaten 16b 18
(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde gemäß des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig,
Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Sinne des § 7 des Landesdatenschutzgesetzes einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen darf auch im Auftrag einer zentralen Stelle erfolgen.
(2) Die Auftragserteilung einschließlich der Unterauftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
In dem Auftrag ist schriftlich festzulegen, dass der Auftragsverarbeiter eine Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz zu dulden hat.
§ 90 Löschung von Personalaktendaten 18
(1) Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Landesdisziplinargesetzes keine Anwendung finden, sind,
zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu löschen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 91 Aufbewahrungsfristen 10 11a 18 20a
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 sind Unterlagen aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, spätestens drei Jahre nach Abschluss der Bearbeitung zu löschen und zu vernichten. An Stelle der Vernichtung kann auch eine Rückgabe erfolgen.
(3) Versorgungs-, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit gelöscht und vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv oder einem anderen zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten 16a 18
(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. Die Ergebnisse dürfen auch für statistische Zwecke genutzt werden, sofern die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).
(4) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
Abschnitt VII
Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
(§ 53 BeamtStG)
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Gestaltung des Beamtenrechts rechtzeitig und umfassend mit dem Ziel sachgerechter Verständigung zu beteiligen.
(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.
(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Das Nähere des Beteiligungsverfahrens kann zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
Abschnitt VIII
Landesbeamtenausschuss
§ 94 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses
(1) Der Landesbeamtenausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Landesbeamtenausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen folgende Aufgaben:
§ 95 Mitglieder 10 13a 16a 22c
(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Die Landesregierung beruft die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Vier ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aufgrund von Vorschlägen aus der Landesverwaltung zu berufen, davon
Ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied werden aus dem Kreis der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein berufen.
(3) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesbeamtenausschusses ist das nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 berufene Mitglied. Bei deren oder dessen Verhinderung nimmt das ordentliche Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das Mitglied, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.
(4) Bei der Berufung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Von den Vorschlagsberechtigten soll jeweils eine Frau und ein Mann pro Gremienplatz benannt werden. Die Landesregierung wählt eine Person als Mitglied aus. Die Person, die nicht als Mitglied bestimmt wurde, wird als stellvertretendes Mitglied berufen.
(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sich in einem Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren befinden.
(6) Scheidet ein nach Absatz 2 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.
§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde sowie Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Verhandlung gegeben werden.
§ 98 Beschlüsse
(1) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung sind zu veröffentlichen.
§ 99 Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 100 Geschäftsstelle 10 13a 16a
Der Landesbeamtenausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch die in der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.
Abschnitt IX
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 101 Anträge und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
§ 102 Verwaltungsrechtsweg
(§ 54 BeamtStG)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 103 Vertretung des Dienstherrn 12
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 64 bis 72 SHBeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das zuständige Fachministerium.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Abschnitt X
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 105 Allgemeines
Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Unterabschnitt 1
Landtag
§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtages
Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat vorgenommen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ist oberste Dienstbehörde.
Unterabschnitt 2
Polizeivollzug
§ 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören. Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14, 20 Abs. 2 Satz 2 und §§ 21, 30 Abs. 4 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
(1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr und Monate | Anhebung | Altersgrenze | |
Jahr | Monat | ||
1952 | 1 | 60 | 1 |
1953 | 2 | 60 | 2 |
1954 | 3 | 60 | 3 |
1955 | 4 | 60 | 4 |
1956 | 5 | 60 | 5 |
1957 | 6 | 60 | 6 |
1958 | 7 | 60 | 7 |
1959 | 8 | 60 | 8 |
1960 | 9 | 60 | 9 |
1961 | 10 | 60 | 10 |
1962 | 11 | 60 | 11 |
1963 | 12 | 61 | 0 |
1964 | 14 | 61 | 2 |
1965 | 16 | 61 | 4 |
1966 | 18 | 61 | 6 |
1967 | 20 | 61 | 8 |
1968 | 22 | 61 | 10 |
Satz 1 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte
angetreten haben.
(3) § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 109 Polizeidienstunfähigkeit
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
§ 110 Gemeinschaftsunterkunft 12
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
(3) Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt. § 43 Abs. 2 SHBesG bleibt unberührt.
(1) Die uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Heilfürsorge wird auch
gewährt. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Abs. 1 SHBesG und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1 % des jeweiligen Grundgehalts oder des Anwärtergrundbetrags auf die Besoldung angerechnet; dies gilt nicht für die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Fälle.
(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (EBGBl. I S. 2940); Näheres regelt die Verordnung nach Satz 1.
(3) Über die Leistungen der Heilfürsorge hinaus oder neben den Leistungen der Heilfürsorge kann Beihilfe nicht gewährt werden. Neu eingestellte oder zum Land Schleswig-Holstein versetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung oder der Versetzung schriftlich ablehnen. In diesem Fall erhalten sie ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden.
Unterabschnitt 3
Feuerwehr
§ 113 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes 10a 16a
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersgrenze. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. § 35 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 werden hinsichtlich der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. § 109 findet entsprechende Anwendung.
(3) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 112. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 2.
(5) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes können innerhalb der Berufsfeuerwehr oder der hauptamtlichen Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen sind.
(6) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes liegen, werden dem Einsatzdienst gleichgestellt; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
Unterabschnitt 4 18b 22c
Justiz und Abschiebungshaftvollzug
§ 114 Beamtinnen und Beamte des Straf- und Abschiebungshaftvollzugs 18b
Auf die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Justiz in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt in den Laufbahnzweigen allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Abschiebungshaftvollzug finden die §§ 108 und 109 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Vollzugsdienstleiterinnen und Vollzugsdienstleiter sowie Werkdienstleiterinnen und Werkdienstleiter, die der Fachrichtung Justiz in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt angehören.
§ 114a Dienstliche Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte 22c
(1) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur aus besonderem Anlass beurteilt.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen nach § 59 Absatz 3 für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zu regeln. Dabei kann bestimmt werden, dass bei einer überwiegenden Tätigkeit in der Verwaltung die für die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Beurteilungsvorschriften anzuwenden sind.
Unterabschnitt 5
Körperschaften
§ 115 Zuständigkeit
(1) Die in diesem Gesetz übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, den rechtsfähigen Anstalten und den Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz der oder dem Dienstvorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, die anderen Stellen bei der Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten Rechte einräumen.
(4) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BeamtStG bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(5) Satzungen, die durch die oberste Aufsichtsbehörde genehmigt sind, stehen gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 11 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz BeamtStG gleich.
(6) Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen eine Zuständigkeit des Finanzministeriums vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, soweit es sich nicht um einen Fall von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Unterabschnitt 6
Hochschulen
§ 116 Allgemeines
Die Vorschriften für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach diesem Abschnitt gelten nur für die als Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen ernannten Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.
(1) Einer Ernennung im Sinne des § 8 BeamtStG bedarf es auch, wenn die Dienstzeit der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden soll.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sowie § 59 Absatz 1 bis 3 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; ein Eintritt von zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 61 bis 65 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können diese Vorschriften im Einzelfall für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigtem schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) § 61 BeamtStG gilt für landesinterne Versetzungen oder Abordnungen entsprechend.
(4) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.
(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. '5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(6) Die zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten mit dem Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.
§ 118 Professorinnen und Professoren 16a 22c
(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für höchstens sechs Jahre oder auf Lebenszeit ernannt.
(2) Eine weitere Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist möglich, wenn
§ 117 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Professorin oder des Professors hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Den Antrag kann die Professorin oder der Professor nur bis spätestens 18 Monate vor Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, stellen.
§ 119 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren 16
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 5 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.
§ 120 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 16a
(1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie im Beamtenverhältnis beschäftigt sind (§ 68 Abs. 4 des Hochschulgesetzes), werden für die Dauer von höchstens sechs Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. § 117 Abs. 5 mit Ausnahme der Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Nach Erreichen der Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren ist eine weitere Verlängerung oder eine erneute Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit unzulässig. Die Beamtinnen und Beamten gelten mit Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.
(2) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in besonders begründeten Fällen Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden, soweit sie im Beamtenverhältnis beschäftigt sind (§ 68 Abs. 4 des Hochschulgesetzes), zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vor der Ernennung leisten sie eine Probezeit nach den allgemeinen Vorschriften des Laufbahnrechts ab.
§ 121 Verwaltungsvorschriften für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen
Soweit für die Durchführung dieses Abschnitts Verwaltungsvorschriften erforderlichen sind, werden diese durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde erlassen.
Unterabschnitt 7
Schulen
§ 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
In den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere von den Vorschriften über
soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.
Unterabschnitt 8
Steuerverwaltung
§ 123 Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, in den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) von den Regelungen der §§ 14 und 21 abzuweichen, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.
Unterabschnitt 9
Landesrechnungshof
§ 124 Mitglieder des Landesrechnungshofs
Für die Mitglieder des Landesrechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über den Landesrechnurigshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 3), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abschnitt XI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125 Erlass von Zulassungsbeschränkungen 16a
(1) Die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachgebieten oder Fächern auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.
(2) Die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich
(3) Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, werden sie in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:
(4) Durch die Wahrnehmung von Zeiten
darf der Bewerberin oder dem Bewerber kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für berufliche Verzögerungen infolge
(5) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 können auch eine nicht durch besondere Umstände zu begründende überlange Studiendauer zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers, der künftigen Laufbahn dienende Erfahrungen zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen der Prüfung, die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist, können zugunsten oder zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden.
(6) Gliedert sich die Laufbahnbefähigung in unterschiedliche fachliche Befähigungen auf, kann die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung bestimmen, dass vor Anwendung der Auswahlgrundsätze nach Absatz 3 bis zu 80 % der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit Fachgebieten und Fächern vergeben werden, bei denen zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein von der Einstellungsbehörde festzustellender dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. Unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern wird nach den Grundsätzen des Absatzes 3 ausgewählt.
(7) Sind nach den Absätzen 5 oder 6 mehrere oberste Landesbehörden zuständig, tritt die Landesregierung an die Stelle der obersten Landesbehörde.
§ 126 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen 12
Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung im Sinne des SHBesG noch Versorgung im Sinne des SHBeamtVG sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 4 Abs. 5 und §§ 14 und 15 SHBesG entsprechend.erl
§ 127 Verwaltungsvorschriften 13a
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 127a (aufgehoben) 10a 18a 20
§ 128 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
(1) Beamtinnen und Beamten auf Probe, denen nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bis zum 1. April 2009 noch kein Amt verliehen wurde, ist am 1. April 2009 ein Amt übertragen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe für eine spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit befinden, sind zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,
Dabei setzen Beamtinnen und Beamte, deren Probezeit vor dem 1. April 2009 begonnen hat, abweichend von § 19 die Probezeit nach den bis zum 31. März 2009 geltenden Vorschriften fort, soweit dieses für die Betreffenden günstiger ist.
§ 129 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
Beamtinnen und Beamten, die sich am 31. März 2009 in einem Beamtenverhältnis nach § 20b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung befinden, ist mit Wirkung vom 1. April 2009 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 übertragen; § 20b Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung findet Anwendung. Zeiten, die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegt worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden. Auf vor dem 1. April 2009 beendete Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 20b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung findet § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung Anwendung.
§ 129a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12 22c
Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12 nach § 5 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung, wird das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung fortgesetzt. Abweichend von § 5 Absatz 1 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung ist das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens einem Jahr bewährt hat; diese Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als sechs Monate. § 5 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 130 Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Laufbahnbefähigungen
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. April 2009 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 14 in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung. Dabei entspricht
§ 131 Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 oder § 200 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 1) bedürfen Beförderungen von Beamtinnen und Beamten des bisherigen gehobenen Dienstes in ein Amt der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt der vorherigen Zustimmung des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
§ 132 Übergangsregelung für bis zum 31. März 2009 erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 10
In den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 25a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung erlassen worden sind, kann bis zum 31. Dezember 2012 von § 13 Abs. 2 abgewichen werden.
§ 133 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht 16c
Auf die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht in der Laufbahngruppe 1 finden die §§ 108 und 109 bis zum 31. Januar 2019 entsprechend Anwendung.
1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)
§ 134 Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 111 22c
Aufgrund von § 111 Absatz 2 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung erlassene Dienstkleidungsvorschriften gelten fort, bis sie durch Dienstkleidungsvorschriften nach § 56 ersetzt werden.
ENDE |