Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
-Schleswig-Holstein -
Vom 10. Juni 2016
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 410)
Siehe Fn. *)
Aufgrund § 135 Absatz 2 a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 495), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Ergebnisrücklage darf höchstens 25 % und soll mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen. | "(3) Die Ergebnisrücklage darf höchstens 33 % und soll mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen. Soweit der Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme mindestens 30 % beträgt, kann abweichend von Satz 1 die Ergebnisrücklage mehr als 33 % der Allgemeinen Rücklage betragen." |
2. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3.8 wird folgende neue Nummer 3.9 eingefügt:
"3.9 Rückstellungen für Verbindlichkeiten für im Haushaltsjahr empfangene Lieferungen und Leistungen, für die keine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag nicht bekannt ist,"
b) Die bisherige Nummer 3.9 wird Nummer 3.10.
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Aufgabenträger nach § 95o Abs. 1 GO sind entsprechend der §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches, die in § 95o Abs. 4 GO genannten gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften sind entsprechend der §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe zu konsolidieren, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger, gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften berücksichtigt werden. Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 48, 50 Abs. 3, § 51 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 und § 52 entsprechend anzuwenden. Werden Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern aufgrund des § 95o Abs. 2 Gemeindeordnung nicht in den Gesamtabschluss einbezogen, ist dies im Gesamtanhang anzugeben und zu erläutern. | "(2) Aufgabenträger nach § 95o Absatz 1 GO sind entsprechend der §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches, die in § 95 o Absatz 3 GO genannten gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften entsprechend der §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe zu konsolidieren, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger, gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften berücksichtigt werden. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und der Aufgabenträger, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung." |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt:
(3) Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht abzuschreiben. Der passive Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist nicht aufzulösen.
(4) Für die Schuldenkonsolidierung nach § 303 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass Forderungen aus ertragswirksamen Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationseinheiten entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" ausgewiesen werden.
(5) Die Anwendung von § 304 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden.
(6) Für Zwecke der Aufwands und Ertragskonsolidierung nach § 305 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationseinheiten entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.
(7) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, der § 44 Absatz 3, § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 48, 50 Absatz 3, § 51 Absatz 1 , Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5 und § 52 entsprechend anzuwenden. Werden Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern aufgrund des § 95o Absatz 2 GO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen, ist dies im Gesamtanhang anzugeben und zu erläutern."
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 8.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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*) Ändert LVO vom 30. August 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3-32
ID 161041
ENDE |