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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Vom 4. August 2016

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 664)


Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.- H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), wird wie folgt neu gefasst:

.

altneu

19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten 
19.1Eheschließung10 bis 300
19.1.1Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) 
a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses40
b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist80
19.1.2Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung - PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.1.3Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer40
19.1.4Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG)40
19.1.5Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes80
19.1.6Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes120
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.6:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

19.2Begründung einer Lebenspartnerschaft
19.2.1Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 i.V.m. § 13 PStG), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist40
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist80
19.2.2Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Abs. 2 PStV), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.2.3Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 i.V.m. § 13 PStG)40
19.2.4Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes80
19.2.5Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes120
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 und 19.2.5:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 i.V.m. § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

19.3Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1Personenstandsurkunden
19.3.1.1Ausstellung
  1. einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
  2. von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1, §§ 58, 62, § 76 Abs. 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
  3. einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 PStG) oder
  4. einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
  5. einer Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
  6. einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB
10
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr halbiert sich für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.
  3. Die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung nach den Buchstaben d oder f im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach 19.3.3.1 oder 19.3.3.2 ist gebührenfrei.
19.3.1.2Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)10
19.3.2Besondere Beurkundungen
19.3.2.1Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)80
19.3.2.2Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG)80
19.3.2.3Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG)80
19.3.2.4Beurkundung nach § 36 Abs. 1 PStG
a) einer Geburt im Ausland oder60
b) eines Sterbefalls im Ausland40
19.3.3Familienrechtliche Beurkundungen
19.3.3.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 PStG)30
Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1:

Gebührenfrei sind:

  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB)
19.3.3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Abs. 1 PStG)30
19.4Eidesstattliche Versicherung
19.4.1Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 17 PStG)30
19.5Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften
19.5.1Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister oder einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register oder in eine Sammelakte (§ 62 Abs. 2, § 76 Abs. 2 PStG)7
19.5.2Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand30 bis 70
19.5.3Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind5 bis 10
19.5.4Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde10
Anmerkungen zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagebefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind:
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Abs. 1 PStG)
    2. die Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung
    3. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Abs. 1 PStG)
 
19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
19.1Eheschließung
19.1.1Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), bei der Anmeldung der Eheschließung,50
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,80
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts.20
19.1.2Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung- PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.1.3Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer40
19.1.4Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG)40
19.1.5Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes100
19.1.6Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes150
19.1.7Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.
Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.
19.2Begründung einer Lebenspartnerschaft
19.2.1Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG, § 39a in Verbindung mit § 39 PStG).50
a) Wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,80
b) wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländisches Staates zu beachten ist, der keine anerkennungsfähige Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts.20
19.2.2Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Absatz 2 PStV), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.2.3Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG)40
19.2.4Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes100
19.2.5Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes150
19.2.6Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.6:
Eine Gebühr wird nicht erhoben,, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.
19.3Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1Personenstandsurkunden
19.3.1.1Ausstellung10
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ , 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB
19.3.1.2Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV), die elektronisch über das Schleswig-Holstein-Portal beim registerführenden Standesamt beantragt wurde.12
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.3.1.1 und 19.3.1.2:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr beträgt fünf Euro 'für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.
19.3.1.3Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)10
19.3.2Besondere Beurkundungen
19.3.2.1Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)80
19.3.2.2Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG)80
19.3.2.3Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG)80
19.3.2.4Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG
a) einer Geburt im Ausland oder80
b) eines Sterbefalls im Ausland60
19.3.2.5Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG)10
19.3.3Familienrechtliche Beurkundungen
19.3.3.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG)30
Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1: Gebührenfrei sind:
  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB).
19.3.3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) nach Artikel 4730
19.4Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung
19.4.1Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2ff AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung30
19.4.2Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG)30
19.4.3Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG80
19.4.4Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen40
19.5Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften
19.5.1Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG)7
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG)15
19.5.2Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je angefangener 1/4 Stunde10
19.5.3Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind5 bis 15
19.5.4Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde10
Anmerkungen zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagebefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind:
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG)
    2. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)"

.

altneu

26.3Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes vom 8. Dezember 1977
(GVOBl. Schl.-H. S. 491)

26.3Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 491)
26.3.1Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt20
26.3.2Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt10
26.3.3Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener 1/4 Stunde10



Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41

ID 161428

ENDE

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