19 | Personenstandsrechtliche Angelegenheiten | |
19.1 | Eheschließung | |
19.1.1 | Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), bei der Anmeldung der Eheschließung, | 50 |
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, | 80 |
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts. | 20 |
19.1.2 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung- PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn | |
a) nur deutsches Recht zu beachten ist | 20 |
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist | 30 |
19.1.3 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer | 40 |
19.1.4 | Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) | 40 |
19.1.5 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes | 100 |
19.1.6 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes | 150 |
19.1.7 | Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes | 200 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7: Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird. | |
Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1: Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist. | |
19.2 | Begründung einer Lebenspartnerschaft | |
19.2.1 | Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG, § 39a in Verbindung mit § 39 PStG). | 50 |
a) Wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, | 80 |
b) wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländisches Staates zu beachten ist, der keine anerkennungsfähige Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts. | 20 |
19.2.2 | Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Absatz 2 PStV), wenn | |
a) nur deutsches Recht zu beachten ist | 20 |
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist | 30 |
19.2.3 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG) | 40 |
19.2.4 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes | 100 |
19.2.5 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes | 150 |
19.2.6 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes | 200 |
| Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.6: Eine Gebühr wird nicht erhoben,, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird. | |
19.3 | Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen | |
19.3.1 | Personenstandsurkunden | |
19.3.1.1 | Ausstellung | 10 |
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie | |
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV) | |
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ , 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder | |
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV) | |
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV | |
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB | |
19.3.1.2 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV), die elektronisch über das Schleswig-Holstein-Portal beim registerführenden Standesamt beantragt wurde. | 12 |
| Anmerkung zu den Tarifstellen 19.3.1.1 und 19.3.1.2:
- Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
- Die Gebühr beträgt fünf Euro 'für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.
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19.3.1.3 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) | 10 |
19.3.2 | Besondere Beurkundungen | |
19.3.2.1 | Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG) | 80 |
19.3.2.2 | Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) | 80 |
19.3.2.3 | Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG) | 80 |
19.3.2.4 | Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG | |
a) einer Geburt im Ausland oder | 80 |
b) eines Sterbefalls im Ausland | 60 |
19.3.2.5 | Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG) | 10 |
19.3.3 | Familienrechtliche Beurkundungen | |
19.3.3.1 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG) | 30 |
| Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1: Gebührenfrei sind:
- die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
- die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB).
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19.3.3.2 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) nach Artikel 47 | 30 |
19.4 | Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung | |
19.4.1 | Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2ff AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung | 30 |
19.4.2 | Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG) | 30 |
19.4.3 | Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG | 80 |
19.4.4 | Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen | 40 |
19.5 | Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften | |
19.5.1 | Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) | 7 |
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) | 15 |
19.5.2 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je angefangener 1/4 Stunde | 10 |
19.5.3 | Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind | 5 bis 15 |
19.5.4 | Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde | 10 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 19:
- Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagebefreiung gewährt werden.
- Gebührenfrei sind:
- die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG)
- der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)"
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