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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Mai 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 24.05.2017 S. 279, ber. S. 509)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Informationszugangsgesetzes 1
Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Schutz öffentlicher Belange | " § 9 Schutz entgegenstehender öffentlicher Interessen". |
b) Die Überschrift zu § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Schutz privater Belange | " § 10 Schutz entgegenstehender privater Interessen". |
c) Die Überschrift zu § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit | " § 11 Veröffentlichung von Informationen". |
d) Die Überschrift zu § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Kosten | " § 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit". |
e) Die Überschrift zu § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz | " § 13 Kosten". |
f) Die Überschrift zu § 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Übergangsvorschrift | " § 14 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz". |
g) Die Überschrift zu § 15 erhält folgende Fassung: " § 15 Übergangsvorschrift".
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "sowie für die" die Wörter "Veröffentlichung und" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach den Wörtern "des öffentlichen Rechts" ein Komma eingefügt, die Wörter "insbesondere Aufgaben in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, öffentlicher Nahverkehr, Energieerzeugung und -versorgung oder Krankenhauswesen" eingefügt und mit einem Komma abgeschlossen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit, | "1. Der Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählt auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen," |
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "und es sich nicht um Umweltinformationen handelt" angefügt.
cc) Es wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2 a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren tätig werden und es sich dabei um Umweltinformationen handelt,".
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "tätig werden" ersetzt durch "tätig sind oder waren".
ee) Es wird eine neue Nummer 5 angefügt:
"5. die Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind.".
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe c wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 3 Nummer 3 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."
4. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "durch Verbreitung nach § 11" ersetzt durch "durch Veröffentlichung nach § 11 oder durch Verbreitung nach § 12".
5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe " § 5 Absatz 1" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt und die Wörter "oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen" gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "öffentlicher Belange" durch die Wörter "entgegenstehender öffentlicher Interessen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt" durch die Wörter "wenn das sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt" ersetzt.
c) Absatz 2 werden die Wörter "es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt." durch die Wörter "wenn das sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebende öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt." ersetzt.In
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "privater Belange" durch die Wörter "entgegenstehender privater Interessen" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter "ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt." durch die Wörter "und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt." ersetzt.
Gültig ab 01.01.2020
9. Es wird folgender § 11 eingefügt:
" § 11 Veröffentlichung von Informationen
(1) Landesbehörden sollen Verwaltungsvorschriften, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne und weitere Informationen, die ab dem 25. Mai 2017 bei ihnen entstanden, erlassen, bestellt oder beschafft worden sind, ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden. Dies gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, Schulämter und Schulen, soweit diese Aufgaben der Landesbehörden wahrnehmen sowie die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abzulehnen wäre. Weitere Informationen sind
Auf die Veröffentlichungspflicht nach Satz 3 Nummer 3, 11 und 12 sollen Landesbehörden vor Abschluss eines Vertrages hinweisen. Landesbehörden können darüber hinaus Informationen allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden, deren Veröffentlichung sie für geeignet halten.
(2) Über die veröffentlichten Informationen sollen die Landesbehörden Verzeichnisse führen, diese allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden.
(3) Das Land richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister und Informationsregisterstellen ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern und interessierte Personen zu beraten. Landesbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen dort mit einheitlichen Metadaten zu registrieren und dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
(4) Dem zentralen Informationsregister gemeldete Informationen werden unverzüglich in diesem veröffentlicht.
(5) Einzelheiten, insbesondere die organisatorischen Zuständigkeiten und Pflichten der einzelnen Behörden zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(6) Den Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter steht die Benutzung des zentralen elektronischen Informationsregisters frei, um dort Informationen zu veröffentlichen, auf die nach diesem Gesetz ein Informationszugangsrecht besteht.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge oder Dokumente, die Informationen über den Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter enthalten."
10. Der bisherige § 11 wird der neue § 12.
11. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter "geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)" ersetzt.
12. Der bisherige § 12 wird der neue § 13.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, | "1. die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte," |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)" ersetzt.
14. Der bisherige § 13 wird der neue § 14.
15. In § 14 werden in der Überschrift, in Satz 1 und in Satz 2 jeweils die Wörter "Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "Landesbeauftragten für Datenschutz" ersetzt.
16. Der bisherige § 14 wird der neue § 15.
17. Es wird folgender § 16 angefügt:
" § 16 Überprüfung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu in den Jahren 2020 und 2025 einen Bericht vor. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vor der Zuleitung der Berichte an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab."
Artikel 2
Weitere Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein zum Jahr 2022 2
Gültig ab 01.01.2022
Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 dieses Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Landesbehörden sollen Verwaltungsvorschriften, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne und weitere Informationen, die ab dem 27. Mai 2017 bei ihnen entstanden, erlassen, bestellt oder beschafft worden sind, ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden. | "Landesbehörden machen Verwaltungsvorschriften, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne und weitere Informationen, die ab dem 25. Mai 2017 bei ihnen entstanden, erlassen, bestellt oder beschafft worden sind, ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen allgemein zugänglich und melden sie an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 9 und des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 9 tritt mit Ausnahme des § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, 5, 8, 10, 11 und 12 am 1. Januar 2020 in Kraft.
§ 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, 5, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
_______
1) Ändert Ges. vom 19. Januar 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2010-3
2) Ändert Ges. vom 19. Januar 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2010-3
ID 170819
ENDE |
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