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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. August 2018

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.08.2018 S. 447)


Aufgrund des § 2 und des § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), wird wie folgt geändert:

1. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.2 erhält folgende Fassung:

altneu
30 bis 1.250"30 bis 5.000".

2. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.4 erhält folgende Fassung:

altneu
25 bis 150"25 bis 800".

3. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.5 erhält folgende Fassung:

altneu
30 bis 1.250"30 bis 2.500".

4. In Tarifstelle 9.12.6 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.12.6.1" eingefügt.

5. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.7 erhält folgende Fassung:

altneu
25 bis 150"25 bis 800".

6. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.8 erhält folgende Fassung:

altneu
30 bis 800"30 bis 1.000".

7. In Tarifstelle 9.12.9 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.12.9.1" eingefügt.

8. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.10 erhält folgende Fassung:

altneu
25 bis 150"25 bis 800".

9. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.11 erhält folgende Fassung:

altneu
7 bis 20"5 bis 20".

10. Nach der Tarifstelle 9.12.11 wird folgende neue Tarifstelle 9.12.12 eingefügt:

"9.12.12Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG"25 bis 1.000"

11. Die bisherigen Tarifstellen 9.12.12 bis 9.12.15 werden die neuen Tarifstellen 9.12.13 bis 9.12.16.

12. Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 erhält folgende Fassung:

altneu
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
"Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.".

13. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.15 erhält folgende Fassung:

altneu
10"15".

14. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.16 erhält folgende Fassung:

altneu
100 bis 500"100 bis 2.000".

15. Die Anmerkung zu Tarifstelle 9.12.16 erhält folgende Fassung:


altneu
Anmerkung:
Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.12.15 umfasst auch die Ablehnung, der beantragten Amtshandlung
"Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.16:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung."

16. Die Tarifstelle 9.13 erhält folgende Fassung:

Alt:

"9.13Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)"


Neu:

"9.13Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)"

17. Nach der Tarifstelle 9.13 wird folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu Abschnitt 9.13:

Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

"

18. In der Tarifstelle 9.13.1 werden die Worte "der Trinkwasserverordnung" durch das Wort "TrinkwV" ersetzt; die Gebührenspalte erhält folgende Fassung:

altneu
10 bis 250"30 bis 1.500".

19. In der Tarifstelle 9.13.2 werden die Worte "der Trinkwasserverordnung" durch das Wort "TrinkwV" ersetzt; die Gebührenspalte erhält folgende Fassung:

altneu
10 bis 150"50 bis 1.500".

20. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2 erhält folgende Fassung:


altneu
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
"Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.".


21. In der Tarifstelle 9.13.3 werden die Worte "der Trinkwasserverordnung" durch das Wort "TrinkwV" ersetzt.

22. In der Tarifstelle 9.13.4 werden die Worte " § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung" durch die Worte " § 14b Absatz 1 TrinkwV" ersetzt; die Gebührenspalte erhält folgende Fassung:

altneu
5 bis 200"10 bis 500".

23. Nach der Tarifstelle 9.13.4 werden folgende neue Tarifstellen 9.13.5 und 9.13.6 eingefügt:

"9.13.5Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV100 bis 1.500
9.13.6Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV100 bis 500"

24. Die bisherigen Tarifstellen 9.13.5 bis 9.13.12 werden die neuen Tarifstellen 9.13.7 bis 9.13.14.

25. Die Tarifstelle 9.13.7 erhält folgende Fassung:

Alt:

"9.13.7Aufnahme in die Liste der in Schleswig-Holstein tätigen Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung400 bis 900


Neu:

"9.13.7Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV."

26. Die Tarifstelle 9.13.8

"9.13.8Zulassung für die Durchführung von Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18, 19 und 20 der Trinkwasserverordnung250 bis 500"

wird gestrichen.

27. Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.13.3 und 9.13.4 erhalten folgende Fassung:


altneu
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.13.3 und 9.13.4:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.13.3 und 9.13.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
"Anmerkung zu der Tarifstelle 9.13.7:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.".

28. Die bisherigen Tarifstellen 9.13.9 bis 9.13.14 werden die neuen Tarifstellen 9.13.8 bis 9.13.13.

29. In den Tarifstellen 9.13.8, 9.13.10 und 9.13.11 werden die Worte "der Trinkwasserverordnung" durch das Wort "TrinkwV" ersetzt.

30. In der Tarifstelle 9.13.9 werden die Worte " § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung" durch die Worte " § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV" ersetzt.

31. In Tarifstelle 9.13.10 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.13.10.1" eingefügt.

32. In der Tarifstelle 9.13.13 werden die Worte " § 20 der Trinkwasserverordnung" durch die Worte " §§ 20, 20a TrinkwV" ersetzt.

33. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.14.2 erhält folgende Fassung:

altneu
12 bis 35"15 bis 50".

34. In Tarifstelle 9.14.2 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme an derselben Badestelle am selben Tag" die Angabe "9.14.2.1" eingefügt.

35. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.14.3 erhält folgende Fassung:

altneu
7 bis 20"5 bis 20".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 181481

ENDE

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