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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. August 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.08.2018 S. 447)
Aufgrund des § 2 und des § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), wird wie folgt geändert:
1. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
30 bis 1.250 | "30 bis 5.000". |
2. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25 bis 150 | "25 bis 800". |
3. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
30 bis 1.250 | "30 bis 2.500". |
4. In Tarifstelle 9.12.6 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.12.6.1" eingefügt.
5. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25 bis 150 | "25 bis 800". |
6. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
30 bis 800 | "30 bis 1.000". |
7. In Tarifstelle 9.12.9 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.12.9.1" eingefügt.
8. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25 bis 150 | "25 bis 800". |
9. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7 bis 20 | "5 bis 20". |
10. Nach der Tarifstelle 9.12.11 wird folgende neue Tarifstelle 9.12.12 eingefügt:
"9.12.12 | Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG" | 25 bis 1.000" |
11. Die bisherigen Tarifstellen 9.12.12 bis 9.12.15 werden die neuen Tarifstellen 9.12.13 bis 9.12.16.
12. Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
| "Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
|
13. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10 | "15". |
14. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.12.16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
100 bis 500 | "100 bis 2.000". |
15. Die Anmerkung zu Tarifstelle 9.12.16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkung: Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.12.15 umfasst auch die Ablehnung, der beantragten Amtshandlung | "Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.16:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung." |
16. Die Tarifstelle 9.13 erhält folgende Fassung:
Alt:
"9.13 | Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) | " |
Neu:
"9.13 | Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) | " |
17. Nach der Tarifstelle 9.13 wird folgende Anmerkung eingefügt:
" | Anmerkung zu Abschnitt 9.13:
Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. | " |
18. In der Tarifstelle 9.13.1 werden die Worte "der Trinkwasserverordnung" durch das Wort "TrinkwV" ersetzt; die Gebührenspalte erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10 bis 250 | "30 bis 1.500". |
19. In der Tarifstelle 9.13.2 werden die Worte "der Trinkwasserverordnung" durch das Wort "TrinkwV" ersetzt; die Gebührenspalte erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10 bis 150 | "50 bis 1.500". |
20. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2: Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | "Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.". |
21. In der Tarifstelle 9.13.3 werden die Worte "der Trinkwasserverordnung" durch das Wort "TrinkwV" ersetzt.
22. In der Tarifstelle 9.13.4 werden die Worte " § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung" durch die Worte " § 14b Absatz 1 TrinkwV" ersetzt; die Gebührenspalte erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5 bis 200 | "10 bis 500". |
23. Nach der Tarifstelle 9.13.4 werden folgende neue Tarifstellen 9.13.5 und 9.13.6 eingefügt:
"9.13.5 | Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV | 100 bis 1.500 |
9.13.6 | Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV | 100 bis 500" |
24. Die bisherigen Tarifstellen 9.13.5 bis 9.13.12 werden die neuen Tarifstellen 9.13.7 bis 9.13.14.
25. Die Tarifstelle 9.13.7 erhält folgende Fassung:
Alt:
"9.13.7 | Aufnahme in die Liste der in Schleswig-Holstein tätigen Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung | 400 bis 900 |
Neu:
"9.13.7 | Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV. | " |
26. Die Tarifstelle 9.13.8
"9.13.8 | Zulassung für die Durchführung von Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18, 19 und 20 der Trinkwasserverordnung | 250 bis 500" |
wird gestrichen.
27. Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.13.3 und 9.13.4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.13.3 und 9.13.4: Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.13.3 und 9.13.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben. | "Anmerkung zu der Tarifstelle 9.13.7:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.". |
28. Die bisherigen Tarifstellen 9.13.9 bis 9.13.14 werden die neuen Tarifstellen 9.13.8 bis 9.13.13.
29. In den Tarifstellen 9.13.8, 9.13.10 und 9.13.11 werden die Worte "der Trinkwasserverordnung" durch das Wort "TrinkwV" ersetzt.
30. In der Tarifstelle 9.13.9 werden die Worte " § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung" durch die Worte " § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV" ersetzt.
31. In Tarifstelle 9.13.10 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme am selben Tag" die Angabe "9.13.10.1" eingefügt.
32. In der Tarifstelle 9.13.13 werden die Worte " § 20 der Trinkwasserverordnung" durch die Worte " §§ 20, 20a TrinkwV" ersetzt.
33. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.14.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12 bis 35 | "15 bis 50". |
34. In Tarifstelle 9.14.2 wird vor den Worten "Für jede weitere Probenahme an derselben Badestelle am selben Tag" die Angabe "9.14.2.1" eingefügt.
35. Die Gebührenspalte zur Tarifstelle 9.14.3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7 bis 20 | "5 bis 20". |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 181481
ENDE |
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