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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2023
- Schleswig-Holstein -

Vom 22 März 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 06.04.2023 S. 156)


Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein

Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1498), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

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"(6) Im Rahmen der Kreditfinanzierung darf das Finanzministerium ergänzende derivative Finanzgeschäfte zur Optimierung der Kreditausgaben aus den Kreditmarktschulden und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abschließen. Grundlage für derivative Finanzgeschäfte können bereits bestehende Schulden, neue Kredite nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und Anschlusskredite für die in den nach Ablauf des Haushaltsjahres folgenden zehn Jahren fälligen Darlehen sein. Derivative Finanzgeschäfte dürfen eine Gesamtlaufzeit von 30 Jahren nicht überschreiten. Die derivativen Finanzgeschäfte sind in die nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Obergrenzen für die Zinsänderungsrisiken einzubeziehen."

2. In § 48 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

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"(1) Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 50. Lebensjahr, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung
der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
(Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein)

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S.

153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird wie folgt geändert

1. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Stellenzulagen nach §§ 48 bis 51 gehören zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, wenn eine zulagenberechtigende Verwendung von mindestens zehn Jahren, davon in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand, erfüllt ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich während ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist."

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für am 30. Juni 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Stellenzulagen vor dem 1. Juli 2023 nicht ruhegehaltfähig waren, entsprechend mit Wirkung ab 1. Juli 2023."

2. In § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 werden jeweils nach der Angabe "Besoldungsordnung A" die Worte " der Besoldungsgruppe B 2" eingefügt.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Vorbemerkung Nr. 5 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ausgenommen hiervon sind die Ämter der Leiterinnen und Leiter der Polizeidirektionen."

b) In der Besoldungsgruppe B 2 wird der Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin oder Leitender Direktor" folgender weiterer Zusatz angefügt:

"- als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion"

c) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes" gestrichen.

d) In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr" die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamtes" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung
der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
(Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein)

Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), wird wie folgt geändert:

In § 64 erhält Absatz 9 folgende Fassung:

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"(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2023 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)" vom 16. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert

1. In § 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

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"(1) Das Sondervermögen dient ergänzend zu den für den Abbau des festgestellten Sanierungs- und Investitionsstaus im Haushalt bereit gestellten Mitteln der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen aus dem Programm IMPULS 2030 einschließlich des hierfür notwendigen Planungsaufwandes in folgenden Bereichen:
  1. Maßnahmen zum Abbau des Sanierungs- und Investitionsstaus, insbesondere
    1. Instandsetzung, Umbau und Ersatzneubaumaßnahmen von Straßen, Radwegen, Brücken, Tunnel, Schienen und Häfen des Landes,
    2. Sanierung und Neubau von landeseigenen Gebäuden, insbesondere Hochschulen und Justizvollzugsanstalten,
    3. Sanierung und Neubau außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, an denen das Land beteiligt ist,
    4. Baumaßnahmen in Krankenhäusern nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LKHG) sowie im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH), sofern sie nicht über das OPP Verfahren UKSH abgebildet werden,
    5. Sanierungs-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen in kulturellen Einrichtungen,
    6. Baumaßnahmen in den Berufsbildungsstätten zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung,
    7. Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen in IT-Netzen,
    8. kommunale Sportstätten unter Berücksichtigung der Sanierung von Schwimmsportstätten,
    9. Sanierung und Neubau von landeseigenen Gebäuden und Anlagen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft einschließlich der dafür erforderlichen Fahrzeuge und hochwertigen Maschinen,
    10. Infrastrukturmaßnahmen im investiven Naturschutz,
    11. Sanierungsmaßnahmen in Schulen, soweit sie nicht in der Trägerschaft des Landes stehen,
    12. Sanierungs-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen für Frauenfacheinrichtungen,
    13. Förderung der Breitbandversorgung
    14. Investitionen in Kindertageseinrichtungen und in die Kindertagespflege,
  2. neu geplante Investitionen in die Infrastruktur des Landes, insbesondere für Maßnahmen in den Bereichen
    1. eGovernment,
    2. digitale Basisinfrastruktur des Landes,
    3. Elektromobilität und neue Mobilitätsformen,
    4. Berufliche Bildung (Jugendberufsagenturen),
    5. Barrierefreiheit,
    6. Lärmschutz,
    7. Radwegenetz,
    8. Verbesserung der digitalen Infrastruktur der Krankenhäuser,
    9. sektorenübergreifende medizinische Versorgung,
    10. solitäre Kurzzeitpflege
    11. Klimaschutz

    ."

2. In § 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Kiel."

3. In § 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

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"(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen: Die Verwaltung der Mittel kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Erträge sind sicherheits- und ertragsorientiert anzulegen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Anlage der Mittel zu regeln."

4. In § 5 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

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"Erträge aus der Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten der Verwaltung des Sondervermögens benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Verwaltungskosten ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden."

Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes (SchulG)

Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 940), wird wie folgt geändert:

1. § 112 Absatz 3 Satz 1 erhält die folgende Fassung:

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" § 111 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 6 Satz 1 bis 3 und Satz 6 sowie Absatz 7 findet entsprechende Anwendung."

2. § 124 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 121 Absatz 1 bis 7" durch die Angabe " § 121 Absatz 1 bis 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 122 Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe " § 121 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:

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" § 119, mit Ausnahme des Absatz 4 Satz 4, sowie die §§ 121 Absatz 7, 122 Absatz 3 Satz 1, 123 und 123a finden entsprechende Anwendung."

3. § 150 erhält die folgende Fassung:

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" § 150 Übergangsbestimmung für die Zuschüsse an Ersatzschulen

Die Träger von Ersatzschulen und der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhalten im Jahr 2023 nach Maßgabe des § 119 Abs. 1 bis 3 einen Zuschuss in Höhe von 40 Euro je Schülerin und je Schüler als Energiepreispauschale. Für die Berechnung des Zuschusses ist die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen mit der Pauschale nach Satz 1 zu multiplizieren. Im Übrigen finden für die Berechnung § 119 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und § 124 Absatz 2 Satz 3 Anwendung."

4. § 151 erhält die folgende Fassung:

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" § 151 Übergangsbestimmung, für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich

Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2021, 2022 und 2023 eine Pauschale für Investitionskosten zu berücksichtigen. Die Höhe der Pauschale beträgt jeweils 400 Euro in den Jahren 2021 und 2022 sowie 475 Euro im Jahr 2023."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein (Bibliotheksgesetz)

Das Bibliotheksgesetz vom 30. August 2016, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes vom 30. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), wird wie folgt geändert:

In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein regelt durch Verordnung die Nutzung der Medienwerke sowie des weiteren Kulturgutes."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die "Stiftung Schloss Eutin"

Das Gesetz über die "Stiftung Schloss Eutin" vom 3. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Stiftung unterstützt darüber hinaus die kulturelle Nutzung von Schloss und Schlossgarten."

Artikel 8
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 2 am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID 230742

ENDE