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BiblG - Bibliotheksgesetz
Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 791; 13.12.2019 S. 612 19; 22.03.2023 S. 156 23)
Gl.-Nr.: 221-38
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Begriffsbestimmung
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die bestehende Bibliotheksstruktur in Schleswig-Holstein zu sichern und die Grundlagen für deren Weiterentwicklung zu schaffen.
(2) Eine Bibliothek im Sinne dieses Gesetzes ist jede vom Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie von den unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen unterhaltene Einrichtung, die unter archivarischen, ökonomischen und synoptischen Gesichtspunkten Bücher und andere Medienwerke für die Benutzerinnen und Benutzer sammelt, ordnet und zugänglich macht. Für Bibliotheken in privater Trägerschaft und Bibliotheken gemeinnütziger Träger gilt dieses Gesetz, soweit es besonders bestimmt ist.
(3) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit sie Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.
§ 2 Allgemeine Aufgaben von Bibliotheken
(1) Die Bibliotheken in Schleswig-Holstein dienen der Erfüllung von Aufgaben im Bereich von Kultur und Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung. Sie bewahren schriftliches Kulturgut, unterstützen mit ihren Beständen das Angebot anderer Kultur-, Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen und tragen zum Miteinander von Kulturen bei.
(2) Bibliotheken in Schleswig-Holstein sind Dienstleister der modernen Wissensgesellschaft, die Wissen als Allgemeingut versteht, an dem jedes Mitglied der Gesellschaft teilhaben und mitwirken kann. Sie stärken die Lese-, Medien- und Informationskompetenz ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Kultur und Bildung und untereinander. Sie leisten Beiträge zur Bewahrung des kulturellen Erbes und zum Erhalt der Regional- und Minderheitensprachen.
(3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände gewährleisten in gemeinsamer Verantwortung und gegenseitiger Verpflichtung die bibliothekarische Grundversorgung der Öffentlichkeit. Dies umfasst insbesondere die Förderung der allgemeinen, beruflichen, wissenschaftlichen und kulturellen Bildung.
(4) Bibliotheken in Schleswig-Holstein wirken bei der Erfüllung regionaler und überregionaler Aufgaben, bei der Entwicklung neuer Dienstleistungen, im Rahmen von konsortionalen Erwerbungen, bei der Fernleihe sowie bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung in bibliothekarischen Berufen zusammen. Sie sollen mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten und sie gemeinsam mit den zuständigen Fachministerien beim Aufbau lernspezifischer Angebote unterstützen.
(5) Bibliotheken richten sich mit ihren Angeboten an alle Mitglieder der Gesellschaft. Sie sollen die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit Behinderung berücksichtigen und dabei nach Möglichkeit die gleichberechtigte Teilhabe, die soziale Inklusion und Barrierefreiheit fortentwickeln.
(6) Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, müssen Öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken nachfolgende Kriterien erfüllen:
Abschnitt 2
Bibliotheken in Schleswig-Holstein
§ 3 Öffentliche Bibliotheken
(1) Öffentliche Bibliotheken sind Bibliotheken in Rechtsträgerschaft der Gemeinden und Kreise. Sie sind bei der Auswahl ihrer Medien unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sollen in besonderer Weise der Lese- und Lernförderung von Kindern und Jugendlichen, der Förderung der schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung insbesondere in Zusammenarbeit mit Kultur-, Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen dienen. Sie vermitteln Medien- und Informationskompetenz. Bibliotheken in privater Trägerschaft und Bibliotheken anderer gemeinnütziger Träger können mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde die Funktion einer Öffentlichen Bibliothek erfüllen. Dazu zählen auch die Bibliotheken in der Trägerschaft der Dansk Centralbibliotek for Sydslesvig e.V.
(2) Öffentliche Bibliotheken sollen hauptamtlich von bibliothekarischen Fachkräften geführt werden.
(3) In Abstimmung untereinander gewährleisten die Gemeinden und Gemeindeverbände durch das System der Öffentlichen Bibliotheken, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner in angemessener räumlicher Nähe und unter zumutbaren zeitlichen Bedingungen Zugang zu einer Öffentlichen Bibliothek haben. Soweit Standbibliotheken nicht eingerichtet sind, können Fahrbibliotheken vorgehalten werden.
(4) Der Büchereiverein sowie die von ihm unterhaltene Büchereizentrale mit Dienstleistungs- und Fachstellenfunktionen unterstützen das Land bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Förderung des Öffentlichen Bibliothekswesens gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Landesverfassung.
§ 4 Wissenschaftliche Bibliotheken
(1) Wissenschaftliche Bibliotheken in Schleswig-Holstein sind Bibliotheken in direkter Trägerschaft des Landes und Bibliotheken der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, deren Bestände besonders auf die Bedürfnisse von Wissenschaft, Forschung und Lehre ausgerichtet sind. Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium allen Menschen für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfügung. Dazu zählen auch die Bibliothek des Nordfriisk Instituut und die Bibliothek der Ferring-Stiftung auf Föhr.
(2) Die Bibliotheken und Forschungseinrichtungen an den Hochschulen wirken bei der freien und ungehinderten Verbreitung und Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten (Open Access) mit und unterstützen die mit ihnen verbundenen Einrichtungen bei der Verfolgung dieses Ziels.
(3) Die Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft sammelt und erschließt weltweit erscheinende wirtschaftswissenschaftliche Literatur. Sie erfüllt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen ihren überregionalen Versorgungsauftrag in besonderer Weise durch digitale und vernetzte Dienstleistungen.
(4) Die Bibliothek der Hansestadt Lübeck hat als wissenschaftliche Stadtbibliothek regionalbibliothekarische Funktionen und steht in der Trägerschaft der Stadt Lübeck. Sie ist organisatorisch mit den Öffentlichen Bibliotheken desselben Trägers verbunden und gemeinsam zuständig für die Versorgung mit Medienwerken.
(5) Die Eutiner Landesbibliothek hat als regionale Forschungsbibliothek spezialbibliothekarische Funktionen hinsichtlich der historischen Reiseliteratur, der Geschichte Ostholsteins und des Literatur- und Informationsspektrums des 18. Jahrhunderts. In Trägerschaft der "Stiftung Eutiner Landesbibliothek" nimmt sie gleichermaßen bibliothekarische Aufgaben wahr und betreibt wissenschaftliche Forschungsarbeit.
§ 5 Schulbibliotheken und Bibliotheken für den Dienstgebrauch
(1) Die an den öffentlichen Schulen bestehenden Schulbibliotheken widmen sich vorrangig den Bedürfnissen der Lernenden und Lehrenden an den jeweiligen Schulen. Sie dienen in Zusammenarbeit mit anderen Öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im besonderen Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz. Die Bestimmungen des Schulgesetzes bleiben unberührt.
(2) Bibliotheken für den Dienstgebrauch, der Verwaltung und der Gerichte sowie des Schleswig-Holsteinischen Landtags stehen für die Allgemeinheit nur dann zur Verfügung, wenn die gewünschten Medienwerke in anderen Bibliotheken des Landes nicht vorhanden sind und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen entscheidet die Leitung der jeweiligen Dienststelle über den Zugang zur Bibliothek.
§ 6 Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek 19 23
(1) Die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek ist eine Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel im Geschäftsbereich des für Kultur zuständigen Ministeriums und wird als öffentlich zugängliche Einrichtung geführt. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Land.
(2) Die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek hat als wissenschaftliche Regionalbibliothek die Aufgabe, Medienwerke sowie weiteres Kulturgut mit Bezug zur Geschichte und Landeskunde des Landes Schleswig-Holstein und seiner Nachbargebiete, insbesondere Dänemarks, zu sammeln, zu archivieren, zu erschließen, nachhaltig zu erhalten, bibliographisch nachzuweisen, wissenschaftlich aufzuarbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie fördert durch eigene Maßnahmen die Auseinandersetzung mit der Geschichte des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt zentral die digitale Transformation im Kulturbereich. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligen.
(3) Das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein regelt durch Verordnung die Nutzung der Medienwerke sowie des weiteren Kulturgutes.
§ 7 Finanzierung und Benutzungsentgelt
(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert.
(2) Das Land Schleswig-Holstein stellt in gemeinsamer Verantwortung mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein aus dem Finanzausgleichsgesetz Mittel zur Förderung des Öffentlichen Bibliothekswesens über den Büchereiverein zur Verfügung.
(3) Die Vorort-Nutzung der Bestände der Bibliotheken ist kostenfrei, sofern nicht lizenz- oder urheberrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Für die Inanspruchnahme darüber hinausgehender Leistungen können die Träger angemessene und sozial ausgewogene Benutzungsentgelte festlegen.
§ 8 Datenschutz und Belegexemplare
(1) Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt, finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Sch.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), entsprechende Anwendung.
(2) Bibliotheken können in ihren Benutzungsbestimmungen die unentgeltliche Abgabe oder Übermittlung eines Belegexemplares jedes unter maßgeblicher Präsenznutzung von Altbestand, Nachlässen oder anderen besonderen Beständen hergestellten oder vervielfältigten Medienwerks verlangen. Ist die kostenfreie Ablieferung, insbesondere wegen einer niedrigen Auflage oder hoher Herstellungskosten, nicht zumutbar, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Abschnitt 3
Pflichtexemplare
§ 9 Anbietungspflicht und Pflichtbibliotheken
(1) Von jedem Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird, ist unabhängig von seiner Herstellungsart oder seiner Wiedergabeform jeweils ein Exemplar unaufgefordert und unmittelbar nach Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung den Pflichtbibliotheken (Absatz 4) anzubieten und auf deren Verlangen unentgeltlich und auf eigene Kosten abzuliefern oder zu übermitteln (Pflichtexemplar).
(2) Anbietungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Der Anbietungspflicht dieses Gesetzes unterliegen nicht
(4) Die Aufgabe der Sammlung der Pflichtexemplare nehmen die Universitätsbibliothek Kiel, die Schleswig-Holsteinische Landesbibliothek und die Bibliothek der Hansestadt Lübeck gemeinsam wahr.
(5) Von den Pflichtbibliotheken ist in gegenseitiger Absprache sicherzustellen, dass von den in Schleswig-Holstein hergestellten oder veröffentlichten Medienwerken wenigstens ein Pflichtexemplar gesammelt, erschlossen und in geeigneter Form auf Dauer gesichert und für die Allgemeinheit nutzbar gehalten wird, soweit an dessen Sicherung ein öffentliches Interesse besteht.
(6) Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhalten die Pflicht- bibliotheken das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und in eine andere Form zu bringen oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufzunehmen, zu erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.
(7) Mit der Ablieferung eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhalten die Pflichtbibliotheken das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen.
§ 10 Verfahren der Anbietung und Ablieferung
(1) Medienwerke in körperlicher Form sind den Pflichtbibliotheken binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung, Medienwerke in unkörperlicher Form sind den Pflichtbibliotheken binnen einer Woche seit dem Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung anzubieten.
(2) Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die die Ablieferung verlangende Bibliothek auf Antrag einen angemessenen Zuschuss zu dem anzubietenden Medienwerk (maximal in Höhe der Selbstkosten), wenn die unentgeltliche Ablieferung wegen hoher Herstellungskosten oder einer geringen Auflage eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
(3) Medienwerke in unkörperlicher Form werden unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren zur Abholung bereitgestellt oder an die zuständige Pflichtbibliothek übermittelt. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein abzulieferndes Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung und Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.
(4) Bei periodischen Medienwerken genügt eine Anbietung beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug.
(5) Kommen die Anbietungspflichtigen ihrer Angebotspflicht nicht nach, sind die Pflichtbibliotheken nach einem Monat zur Mahnung und nach fruchtlosem Ablauf eines weiteren Monats berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Anbietungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Nach Ablauf eines Monats nach dem Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung können die Pflichtbibliotheken ein frei zugängliches unkörperliches Medienwerk in ihren Bestand übernehmen und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags nutzen.
(6) Die Pflichtbibliotheken können auf die Anbietung solcher Medienwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischen Aufzeichnung kein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Sammlung einer zuständigen Stelle besteht nicht.
(7) Die Anbietungspflichtigen haben den Pflichtbibliotheken in jedem Fall, also auch, wenn keine Ablieferung erfolgt, unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, sind die Pflichtbibliotheken nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Anbietungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
§ 11 Verordnungsermächtigung
Näheres zur Zuständigkeit der Pflichtbibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Anbietungspflicht, zur Entschädigung und zu Ausnahmen von der Anbietungspflicht regelt das zuständige Ministerium durch Verordnung. Die Pflicht zur Anbietung und Übermittlung von unkörperlichen Medienwerken beginnt erst mit dem Erlass der Verordnung nach Satz 1.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen die Verpflichtungen für körperliche Medienwerke aus §§ 9 und 10 verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
Präambel
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 791)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 221-38
Die Bibliotheken im Land Schleswig-Holstein im Sinne dieses Gesetzes sind für alle Menschen frei zugänglich und gewährleisten damit flächen- deckend in besonderer Weise das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Bibliotheken sind Partner für Bildung, Kultur, Wissenschaft und lebenslanges Lernen. Sie zählen damit zum Kernbereich der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie sind Standortfaktor und im Rahmen der Sozialraum- und Stadtentwicklungsplanung sowie bei Maßnahmen zur Förderung digitaler Infrastruktur und digitaler Angebote im Bereich von Bildung und Kultur zu berücksichtigen.
Bibliotheken gehören neben den Schulen und Hochschulen zu den wichtigsten Bildungseinrichtungen des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit einen herausragenden Bestandteil der kulturellen Infrastruktur in Schleswig-Holstein. Dieses Gesetz soll die bibliothekarische Grundversorgung in Schleswig-Holstein und damit den bedarfsgerechten und bürgerorientierten Erhalt und Ausbau der Bibliotheken, wie im Landesentwicklungsplan vorgesehen, sicherstellen. Es konkretisiert die besondere Bedeutung der Bibliotheken in Schleswig-Holstein für die Pflege von Bildung, Kultur und Wissenschaft, die Verwirklichung von Grundrechten, die demokratische Willensbildung und für das Miteinander von Kulturen. Das Gesetz betont die Stellung der Bibliotheken in der digitalen Gesellschaft als unverzichtbare Partner für die kulturelle Bildung. Die Bibliotheken im Land sind nach Maßgabe dieses Gesetzes angehalten, untereinander und mit anderen Einrichtungen der Bildung, Kultur und Wissenschaft - auch im Hinblick auf zukunftsorientierte Ansprüche und Handlungsfelder wie Integration, Digitalisierung und Inklusion - zu kooperieren. Dies gilt auch für ihre Träger im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit.
ENDE |