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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes und des Landeswahlgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13 . März 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 02.05.2024 S. 313)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:

§ 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Beschwerde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Beschlussfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht zu erheben; die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen."(2) Die Beschwerde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Beschlussfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht zu erheben. Die Frist für die Begründung der Beschwerde beträgt einen Monat und beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit der Zustellung des Beschlusses des Landtages und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6 mit der Beschlussfassung des Landtages."

Artikel 2
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:

§ 43 wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 240979


ENDE