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Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 405)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:
§ 16g wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nummer 6 wird nach dem Wort "Aufhebung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Worte gestrichen:
"über den Aufstellungsbeschluss sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung findet ein Bürgerentscheid nicht statt, sofern der jeweilige Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses gefasst wurde,"
2. Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kastenschätzung bis zu deren Fertigstellung. | "Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten." |
3. Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit
bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10%, bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und von mindestens 8 % mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 5 % der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. | "Ein Bürgerbegehren muss
|
4. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für die Gemeinde verbunden ist, ist der Darlegung nach Satz 1 sowie der Information nach Satz 2 eine von der Gemeinde erstellte Kostenschätzung voranzustellen."
5. Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit
bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 20%, bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 16%, mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10% der Stimmberechtigten beträgt. | "Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit
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6. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. Juni 2024 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung."
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung
Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Kreisordnung sowie der Gemeindeordnung vom 14. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. S. Schl.-H. S. 514), wird wie folgt geändert:
§ 16f wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung in der Regel in vier Wochen zu erarbeitende Schätzung über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten; die Frist nach Satz 3 verlängert sich um den Zeitraum von der Anforderung der erforderlichen Kostenschätzung bis zu deren Fertigstellung. | "Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten." |
2. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für den Kreis verbunden ist, ist der Darlegung nach Satz 1 sowie der Information nach Satz 2 eine vom Kreis erstellte Kostenschätzung voranzustellen."
3. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. Juni 2024 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 241302
ENDE |