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KrO - Kreisordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 28.Februar 2003
(GVBl. Nr. 3 vom 13.03.2003 S. 94; 15.6.2004, S. 153; 15.6.2004, S. 165; 01.02.2005 S. 57 05; 01.02.2005 S. 66 05a; 14.12.2006 S. 278 06; 14.12.2006 S. 285 06a; 15.05.2007 S. 271; 26.03.2009 S. 93 09; 16.09.2009 S. 572 09a; 19.01.2012 S. 89 12; 13.03.2012 S. 371 12a; 28.11.2012 S. 739 12b; 22.02.2013 S. 72 13; 06.05.2014 S. 75 14; 10.12.2014 S. 473 14;16.03.2015 S.96 15; 05.05.2015 S. 105 15; 21.06.2016 S. 528 16; 03.08.2016 S. 788 16a; 14.03.2017 S. 140 17; 23.06.2020 S. 364 20 i.K.; 07.09.2020 S. 514 20a; 25.05.2021 S. 566 21; 04.02.2022 S. 153 22; 24.03.2023 S. 170 23; 30.05.2023 S. 279 23a; 14.07.2023 S. 308 23b; 24.05.2024 S. 405 24)
Gl.-Nr.: 2020-4




(Red. Anm.: Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 Selbstverwaltung 16 16a

(1) Die Kreise sind Gemeindeverbände und dem Land eingegliederte Gebietskörperschaften.

(1a) Gehören einem Kreis Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll er darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.

(2) Die Kreise verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.

(3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

§ 2 Selbstverwaltungsaufgaben 16 17

(1) Soweit die öffentlichen Aufgaben von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen geringer Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können und soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Kreise berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Kreise sind nicht verpflichtet, diese öffentlichen Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn sie ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor der Kreis eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen er nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat er zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 sowie mit § 105 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Kreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.

(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Kreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Kreistag bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.

(4) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Landrätin oder des Landrats obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Absatz 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), kann sie schriftlich unter der Darlegung der Gründe binnen zehn Arbeitstagen Widerspruch erheben; in dringenden Fällen kann die Landrätin oder der Landrat diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Hält die Landrätin oder der Landrat den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er den Hauptausschuss zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Landrätin oder der Landrat kann die Maßnahme frühestens zehn Arbeitstage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Landrätin oder der Landrat sofort ausführen. Die Gründe dafür sind dem Hauptausschuss mitzuteilen.

§ 3 Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1) Den Kreisen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Soweit Kreise Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.

§ 3a Finanzierung der Aufgaben 06a 14

Die Kreise haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Finanzmitteln aufzubringen. Soweit die eigenen Finanzquellen nicht ausreichen, regelt das Land den Finanzausgleich unter Berücksichtigung der Steuerkraft und des notwendigen Ausgabebedarfs der Kreise.

§ 4 Satzungen

(1) Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschränken.

(2) Satzungen werden von der Landrätin oder dem Landrat ausgefertigt.

§ 5 Gebiet

Das Gebiet des Kreises soll so bemessen sein, dass er imstande ist, die gesunde soziale und wirtschaftliche Entwicklung seiner Bevölkerung und seiner Gemeinden zu fördern und im Zusammenwirken mit seinen Gemeinden und Ämtern die Aufgaben der Selbstverwaltung zu erfüllen.

§ 6 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises sind die Einwohnerinnen und Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Bürgerinnen und Bürger des Kreises sind die zum Kreistag wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Bürgerrechte ruhen, solange die Bürgerin oder der Bürger in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist.

§ 7 Organe des Kreises

Organe des Kreises sind der Kreistag und die Landrätin oder der Landrat.

§ 8 Wirtschaftliche Aufgabenerfüllung

Der Kreis hat sein Vermögen und seine Einkünfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten und eine wirksame und kostengünstige Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Bei der Erhebung von Abgaben ist auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und anderer Abgabenpflichtiger Rücksicht zu nehmen.

§ 9 Pflichten und Obliegenheiten des Landes

Das Land schützt die Kreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

§ 10 Vertretung des Kreises bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)

Bei öffentlichen Anlässen wird der Kreis durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten und durch die Landrätin oder den Landrat vertreten, die ihr Auftreten für den Kreis im Einzelfall miteinander abstimmen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.

Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises

§ 11 Name

Die Kreise führen ihre bisherigen Namen. Ein Kreis kann seinen Namen ändern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

§ 12 Wappen, Flagge und Siegel 06

(1) Die Kreise führen Dienstsiegel.

(2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 23 Satz 1 Nr. 6 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat der Kreis hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.

(3) Kreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.

Dritter Teil
Kreisgebiet

§ 13 Gebietsbestand

Das Kreisgebiet besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Kreis gehörenden Gemeinden. Grenzstreitigkeiten entscheidet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

§ 14 Gebietsänderung

Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Kreisgrenzen geändert und Kreise aufgelöst oder neu gebildet werden.

§ 15 Verfahren

(1) Gebietsänderungen können nach Anhörung der betroffenen Kreise durch Gesetz oder Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten ausgesprochen werden. Gebietsänderungen durch Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sind nur zulässig, wenn die betroffenen Kreise einverstanden sind.

(2) Will ein Kreis Verhandlungen über eine Änderung von Kreisgrenzen aufnehmen, so hat er das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten gibt die Änderung von Kreisgrenzen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt.

§ 16 Durchführung

(1) Die Kreise regeln die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag. Dieser muss insbesondere die Geltung von Kreissatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung festlegen.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag nach Absatz 1 begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Kreise und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.

(3) Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises

§ 16a Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner 12 12a 13

(1) Der Kreis muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Kreises unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von dem Kreis durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Die Unterrichtung kann in den Fällen, in denen der Kreistag oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen Fällen unterrichtet die Landrätin oder der Landrat.

(4) Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Gesetz über den Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung für das Land Schleswig-Holstein (Informationszugangsgesetz - IZG-SH) bleiben unberührt.

§ 16b Einwohnerfragestunde, Anhörung 12a 13

(1) Der Kreistag muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Der Kreistag kann Betroffenen die Rechte nach Satz 1 einräumen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung des Kreistages. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen.

(2) Der Kreistag kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 16c Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten 06 06a 12a 13

Die Kreise beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragste Ilung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Kreise nicht berechtigt.

§ 16d Anregungen und Beschwerden 12a 13

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten der Landrätin oder des Landrates werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme des Kreistages zu unterrichten.

§ 16e Einwohnerantrag 13

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag oder im Fall der Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 der zuständige Ausschuss bestimmte ihm obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.

(2) Der Antrag von Einwohnerinnen 'und Einwohnern muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind vom Kreistag oder von dem zuständigen Ausschuss zu hören.

(3) Der Antrag muss in Kreisen

bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2,5 %,

mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 2 %

der Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(4) Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.

(5) Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet der Kreistag. Zulässige Anträge hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

§ 16f Bürgerentscheid, Bürgerbegehren 13 20 23 24

(1) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid) .

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen der Kreis nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihm nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,
  2. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet (§ 23 Satz 1 Nr. 1),
  3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. den Jahresabschluss des Kreises und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
  5. die Hauptsatzung,
  6. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsabgeordneten, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten des Kreises,
  7. die innere Organisation der Kreisverwaltung,
  8. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

(3) Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürgerinnen und Bürger können sich durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens beraten lassen; Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(4) Ein Bürgerbegehren muss von mindestens 5 % der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein. Die Angaben werden von dem Kreis geprüft.

(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Innenministerium unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistags oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 durch den zuständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei dem Kreis bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich angestrebt; das Vollzugsverbot endet mit dem Tag, an dem das Innenministerium die Feststellung trifft, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. In den übrigen Fällen darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt wurde, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird; nach erfolgter Beschlussfassung durch den Kreistag gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag im Kreistag zu erläutern. Der Kreistag kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.

(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss der Kreis den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen des Kreistages und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind. Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für den Kreis verbunden ist, ist der Darlegung nach Satz 1 sowie der Information nach Satz 2 eine vom Kreis erstellte Kostenschätzung voranzustellen. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehren~ beschlossen werden.

(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag oder der zuständige Ausschuss die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine zusätzliche Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander r;licht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages oder des zuständigen Ausschusses. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(9) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. April 2023 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung.

(10) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, die bis zum Ablauf des 6. Juni 2024 bereits eingereicht oder festgesetzt wurden, finden die bis dahin geltenden Regelungen Anwendung.

§ 16g Verwaltungshilfe 13

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Kreis bei der Durchführung eines Einwohnerantrags (§ 16e) und eines Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens (§ 16f) im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Kreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden sächlichen und personellen Kosten."

§ 17 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Kreis schafft im Rahmen seiner Aufgaben (§ 2 Abs. 1) und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung seiner Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind.

(2) Er kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung und ähnliche der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Die Satzung kann bestimmen, dass dem Kreis und seinen Beauftragten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Zutritt zu den Schlachthöfen, den öffentlichen Einrichtungen und den dem Anschluss dienenden Anlagen zu gewähren ist. Für diese Maßnahmen wird das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 18 Öffentliche Einrichtungen

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem Kreis ergeben.

(2) Personen, die nicht im Kreis wohnen, aber dort Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Kreis für Grundbesitzerinnen und -besitzer und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Kreislasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

§ 19 Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung

(1) Die Vorschriften des Vierten Teils der Gemeindeordnung über Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten und über die Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, gelten für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises entsprechend.

(2) Ehrenbeamtinnen und -beamte dürfen Ansprüche Dritter gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter handeln. Das gilt auch für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt der Kreistag fest; er kann diese Befugnis übertragen.

Fünfter Teil
Kreis und Gemeinden

§ 20 Zusammenwirken von Kreis und Gemeinden

(1) Die Selbstverwaltung des Kreises soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern.

(2) Kreis und Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltung erfüllen.

(3) Der Kreis soll sich gegenüber den Ämtern und Gemeinden auf diejenigen Aufgaben beschränken, deren Durchführung durch den Kreis erforderlich ist, um seine Einwohnerinnen und Einwohner gleichmäßig zu versorgen und zu betreuen.

§ 21 Übernahme von Aufgaben durch den Kreis durch Verwaltungsakt

(1) Der Kreis kann Aufgaben der Gemeinden, Ämter und Zweckverbände nach Verhandlung mit den Beteiligten ohne deren Zustimmung nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für den ganzen Kreis oder einen Kreisteil durch Beschluss des Kreistags in seine ausschließliche Zuständigkeit übernehmen.

(2) Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. die Übernahme auf den Kreis für eine einheitliche Versorgung des Gebiets erforderlich ist und damit einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise genügt wird sowie
  2. die ausschließliche Zuständigkeit des Kreises erforderlich ist, um die Aufgaben wirtschaftlich zweckmäßig durchzuführen.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten und der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten.

(4) Der Kreis und die Beteiligten regeln durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Auseinandersetzung, insbesondere die Übernahme von Einrichtungen. Kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht zustande, entscheidet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. § 16 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Übernahme von Aufgaben der Gemeinden, Ämter und Zweckverbände durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bleibt unberührt.

Sechster Teil
Verwaltung des Kreises

1. Abschnitt Kreistag

§ 22 Aufgaben des Kreistags

(1) Der Kreistag legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises fest. Er trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Er kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, soweit nicht § 23 entgegensteht. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten. Hat der Kreistag die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann er selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Landrätin oder der Landrat noch nicht entschieden hat.

(2) Der Kreistag ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind dem Kreistag mitzuteilen.

(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten von seinen Rechten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 oder § 29 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beschlussfassung des Kreistags nicht getroffen werden. § 51 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Der Kreistag ist oberste Dienstbehörde der Landrätin oder des Landrats. Er kann die Zuständigkeit auf den Hauptausschuss übertragen.

§ 23 Vorbehaltene Entscheidungen 06 12a 16 23a

Der Kreistag kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet,
  2. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
  3. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen der Kreis nicht gesetzlich verpflichtet ist,
  4. die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen,
  5. die Gebietsänderung,
  6. die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge,
  7. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  8. die Änderung und die Bestimmung des Kreisnamens,
  9. den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Kreisen,
  10. den Verzicht auf Ansprüche des Kreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Kreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  11. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten des Kreises, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
  12. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte; der Kreistag kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,
  13. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn die Verpflichtung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  14. den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  15. die Veräußerung und Belastung von Kreisvermögen; der Kreistag kann die Entscheidung auf die Landrätin oder den Landrat übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  16. die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen oder Einrichtungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 101 Abs. 1 und 4 der Gemeindeordnung),
    1. die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,
    2. die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 der Gemeindeordnung sowie
    3. wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks;
      der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
  17. die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  18. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern des Kreises in Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung), an denen der Kreis beteiligt ist; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
  19. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe,
    1. die Errichtung, die Entscheidung über Satzungsänderungen, den Abschluss von Zulegungs- oder Zusammenlegungsverträgen und die Auflösung von rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, sowie im Falle der Auflösung oder Aufhebung sowie bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung die Entscheidung über die zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgende Verwendung des Stiftungsvermögens sowie
    2. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung (§ 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 96 der Gemeindeordnung), einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens dieser Stiftung; der Kreistag kann bei einer nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
  20. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden,
  21. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,
  22. die Bildung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben des Kreises,
  23. die Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens nach § 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 40c und
  24. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung des Kreises; der Kreistag kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen.

In den Fällen der Nummern 10, 13, 14 und 15 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Landrätin oder den Landrat bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.

§ 24 Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit 06

(1) Ein Beschluss des Kreistags über

  1. die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen die Landrätin oder den Landrat,
  2. die Amtsführung der Landrätin oder des Landrats bei der Durchführung von Beschlüssen des Kreistags und der Ausschüsse

ist von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten auszuführen.

(2) Verträge des Kreises mit

  1. Kreistagsabgeordneten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 41 Abs. 3 sowie der Landrätin oder dem Landrat oder
  2. juristischen Personen, an denen Kreistagsabgeordnete, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 41 Abs. 3 oder die Landrätin oder der Landrat beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn der Kreistag zustimmt. Das gilt nicht für Verträge nach feststehendem Tarif und für Verträge, die sich innerhalb einer in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze halten.

§ 25 Kontrollrecht

(1) Einzelnen Kreistagsabgeordneten hat die Landrätin oder der Landrat in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten und zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gleiches gilt für die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder von Ausschüssen für den Aufgabenbereich ihres Ausschusses sowie Mitglieder von Beiräten für die Angelegenheiten ihres Beirates.

(2) Auskunft und Akteneinsicht dürfen nicht gewährt werden, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz geheim zu halten sind oder das Bekannt werden des Inhalts die berechtigten Interessen Einzelner beeinträchtigen kann. Soweit Auskunft und Akteneinsicht zulässig sind, dürfen diese Rechte bei Personalakten nur den Mitgliedern eines Personalausschusses und den Mitgliedern des Hauptausschusses bei der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse gewährt werden. Gleiches gilt für Mitglieder anderer Ausschüsse für Akten, deren Inhalt spezialgesetzlich geschützt ist.

(3) Kreistagsabgeordneten, die von der Beratung und der Entscheidung in der Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 der Gemeindeordnung), darf Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden.

(4) Akten im Sinne dieser Vorschrift sind auch Dateien, Karteien, Tonbänder und andere Informationsträger.

§ 26 Zusammensetzung und Wahl des Kreistags

(1) Der Kreistag besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Kreistagsabgeordnete).

(2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.

§ 26a Unvereinbarkeit 05 06 12a

(1) Ein Mitglied des Kreistages darf nicht tätig sein als

  1. Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2,
  2. Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs,
  3. leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Kreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten,
  4. hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde oder
  5. Amtsdirektorin oder Amtsdirektor eines kreisangehörigen Amtes.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

(3) Übernimmt ein Mitglied eines Kreistags ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.

§ 27 Rechte und Pflichten

(1) Die Kreistagsabgeordneten handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

(2) Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden frei, ob sie die Wahl zum Kreistag annehmen oder auf ihren Sitz im Kreistag verzichten. Haben sie die Wahl zum Kreistag angenommen, so haben sie die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft im Kreistag erwachsenden Pflichten auszuüben, solange sie nicht auf ihren Sitz im Kreistag verzichten.

(3) § 21 Abs. 2 bis 5 (Verschwiegenheitspflicht), § 22 (Ausschließungsgründe), § 23 Satz 1 und 2 (Treuepflicht), § 24 (Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen), § 24a (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung) und § 25 (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen) der Gemeindeordnung gelten für Kreistagsabgeordnete entsprechend. Zuständig für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie für die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 (Ausschließungsgründe) und für die Feststellung nach § 23 Satz 4 (Treuepflicht) der Gemeindeordnung ist der Kreistag; er kann die Entscheidung übertragen. Die Kreistagsabgeordneten haben Anspruch auf Fortbildung im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.

(4) Die Mitglieder des Kreistags und der Ausschüsse haben der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die Angaben sind zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Kreistagsabgeordnete dürfen Ansprüche Dritter gegen die Landrätin oder den Landrat als untere Landesbehörde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Kreistag.

§ 27a Fraktionen 05a 12a 23

(1) Kreistagsabgeordnete können sich durch Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Kreistages zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt drei.

(2) Eine Fraktion kann beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger, die nach § 41 Abs. 3 zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt worden sind, Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die Geschäftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres Ausschusses beschränkt wird; das Stimmrecht kann für Wahlen und Wahlvorschläge ausgeschlossen werden.

(3) Nähere Einzelheiten über die innere Ordnung, über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie ihrer Rechte und Pflichten kann die Fraktion durch Geschäftsordnung regeln.

(4) Der Kreis kann Zuschüsse zur Erfüllung der Aufgaben für den notwendigen sachlichen und personellen Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktionen gewähren. Dazu zählt auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit. Über die ordnungsgemäße. Verwendung ist ein Nachweis zu führen.

§ 28 Kreispräsidentin oder Kreispräsident 06 12a 23

(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Kreistag leitet das älteste Mitglied die Wahl; die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet die oder der Stellvertretende die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines Stellvertretenden während der Wahlzeit gilt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens für die Dauer von fünf Monaten, als Verhinderung.

(2) Jede Fraktion kann verlangen, dass die oder der Vorsitzende des Kreistags und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Werden während der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gelten für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die Sätze 1 bis 3 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Freiwerdens Wahlstellen durch eine Fraktion besetzt sind. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei.

(3) Die oder der Vorsitzende des Kreistags führt die Bezeichnung Kreispräsidentin oder Kreispräsident.

(4) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident wird von dem ältesten Mitglied, die anderen Kreistagsabgeordneten werden von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt. Scheidet die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vor Ablauf der Wahlzeit aus, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Verpflichtung und Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers vor.

(5) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident und deren oder dessen Stellvertretende bleiben bis zum Zusammentritt des neu gewählten Kreistags tätig.

(6) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vertritt den Kreistag in gerichtlichen Verfahren.

§ 29 Einberufung, Geschäftsordnung 20a

(1) Der Kreistag wird spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im Übrigen ist er durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder die Landrätin oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

(2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.

(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. Zu der konstituierenden Sitzung des Kreistages nach Absatz 1 Satz 1 kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden.

(4) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident setzt nach Beratung mit der Landrätin oder dem Landrat die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekannt zu machen. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Landrätin oder der Landrat, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Der Kreistag kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

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