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Änderungstext
Gesetz zur Einführung der elektronischen Verkündung und Bekanntmachung
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. November 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 811)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
VkBkmG SH - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen im
Land Schleswig-Holstein
Gl.-Nr.: 114-6
§ 1 Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
(1) Gesetze sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden.
(2) Landesverordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein können weitere Veröffentlichungen vorgenommen werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift geregelt oder aufgrund der Bedeutung der Veröffentlichung geboten ist.
§ 2 Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein
(1) Satzungen im Sinne des § 65 Landesverwaltungsgesetz, deren Geltungsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. § 68 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen und örtliche Bekanntmachungen werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht, soweit nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine andere Form der Veröffentlichung geregelt ist. Örtliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch § 329 des Landesverwaltungsgesetzes und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Verordnung geregelt.
(3) Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein werden weitere amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht, soweit dies durch Rechtsvorschrift geregelt ist.
§ 3 Verkündungs- und Bekanntmachungsersatz von Vorschriftenteilen
(1) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Landesverordnung, kann die Verkündung dieser Teile der Landesverordnung dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Landesverordnung zu jedermanns Einsicht bei den Behörden der Gemeinden oder Ämter ausgelegt werden, deren Gebiet von der Landesverordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Landesverordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Landesverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Ist das Gebiet eines Kreises oder mehrerer Kreise betroffen, genügt die Auslegung bei der Behörde des Kreises oder der Behörden der Kreise. Ist das Gebiet des Landes betroffen, erfolgt die Auslegung bei der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Die Auslegung von Karten, Plänen oder Verzeichnissen als Bestandteile der verkündeten Landesverordnung kann durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Karten, Pläne oder Verzeichnisse im Internet ersetzt werden. Besondere Rechtsvorschriften über die Verkündung von Verordnungen bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Karten, Pläne und Verzeichnisse, die Bestandteile von Satzungen, deren Geltungsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, sind.
§ 4 Elektronische Form
Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und das Amtsblatt für Schleswig-Holstein werden in elektronischer Form geführt. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein wird im Internet unter der Adresse https://Gesetz- und-verordnungsblatt.schleswig-holstein.de ausgegeben. Das Amtsblatt für Schleswig-Holstein wird im Internet unter der Adresse https://Amtsblatt.schleswig-holstein.de ausgegeben. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und das Amtsblatt für Schleswig-Holstein werden unter den jeweiligen Adressen sowie unter der Adresse https://Verkuendungsportal.schleswig-holstein.de vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitgehalten.
§ 5 Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein
(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und das Amtsblatt für Schleswig-Holstein sind im Internet jederzeit frei zugänglich. Sie werden unentgeltlich zum Lesen, Speichern und Ausdrucken bereitgestellt.
(2) Bei der für die Verkündung und Bekanntmachung zuständigen obersten Landesbehörde können die elektronisch erschienenen Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein und des Amtsblattes für Schleswig-Holstein eingesehen werden. Dies gilt nicht für solche Vorschriftenteile, für die gemäß § 3 von einem Verkündungs- oder Bekanntmachungsersatz Gebrauch gemacht wurde. Auf Verlangen werden gegen Erstattung der Kosten einzelne Ausdrucke oder Kopien angefertigt.
(3) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ist ein kostenfreier Dienst anzugeben, der über neu erschienene Ausgaben elektronisch informiert.
§ 6 Sicherstellung der Echtheit des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein und des Amtsblattes für Schleswig-Holstein
(1) Die Nummern des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein und des Amtsblattes für Schleswig-Holstein werden in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen der einzelnen Nummern sind unzulässig. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Authentizität und Integrität der Dokumente erkennbar und überprüfbar sind. Jede Nummer trägt ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/20141; die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anstelle eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels ist zulässig.
(2) Die veröffentlichten Gesetz- und Verordnungsblätter und Amtsblätter sind unverzüglich in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System dauerhaft zu speichern. Der Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt ist zu dokumentieren.
(3) Von jedem Gesetz sind eine Urschrift an den Schleswig-Holsteinischen Landtag und eine Reinschrift an das Landesarchiv zu übersenden. Von jeder Landesverordnung ist eine Urschrift an das Landesarchiv zu übersenden. Die übersandten Schriften werden dauerhaft in der übersandten Papierform archiviert. Das Nähere regelt die Verwaltungsvorschrift gemäß § 9.
§ 7 Verkündung und Bekanntmachung im Störungsfall
(1) Ist die elektronische Bereitstellung einer oder mehrerer Nummern des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein oder des Amtsblattes für Schleswig-Holstein nicht nur vorübergehend unmöglich (Störungsfall), sind diese in anderer geeigneter, dauerhaft und allgemein zugänglicher Weise zu veröffentlichen und zu verbreiten. Dies kann in gedruckter Form erfolgen.
(2) Der Zeitpunkt, die Art der Verkündung, Veröffentlichung oder Bekanntmachung nach Absatz 1 sind unverzüglich durch geeignete Informationsmittel bekannt zu machen.
(3) Nach Absatz 1 erfolgte Verkündungen, Veröffentlichungen und Bekanntmachungen sind unter Hinweis auf deren jeweilige Fundstelle unverzüglich nach Beendigung des Störungsfalls in das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein oder in das Amtsblatt für Schleswig-Holstein aufzunehmen.
(4) § 60 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 8 Berichtigung vor Ausfertigung und Bekanntmachung oder Veröffentlichung
(1) Die für die Verkündung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde, die für das Gesetz die Federführung innehat, Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten eines beschlossenen, aber noch nicht ausgefertigten Gesetzes zu berichtigen (Berichtigung vor Ausfertigung); die Präsidentin des Landtags oder der Präsident des Landtags ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Federführung der obersten Landesbehörde nach Satz 1 richtet sich im Einzelfall danach, in welchen Geschäftsbereich (§ 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 19. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 863)) die Rechtsvorschrift überwiegend gehört. Satz 1 gilt entsprechend für die Berichtigung von offenbar unrichtigen Angaben von Fundstellen in nicht ausgefertigten Gesetzen.
(2) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend für die Berichtigung von Landesverordnungen.
(3) Die für die Bekanntmachung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, Berichtigungen vor der Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein vorzunehmen.
§ 9 Verwaltungsvorschrift
Das Nähere zur Durchführung der Verkündung, zur Form der Mitzeichnung durch die Landesministerinnen und Landesminister sowie zur Ausfertigung von Gesetzen und Landesverordnungen regelt die für die Verkündung und Bekanntmachung zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift (§ 28 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 19. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 863).
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 638, ber. 2024 S. 79), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird vor das Wort "elektronischen" das Wort "anderen" eingefügt.
2. In § 68 Satz 2 werden vor den Wörtern "im Internet" die Wörter "an anderer Stelle" eingefügt.
3. Dem § 329a wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Verkündung von Gesetzen und Landesverordnungen sowie für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen, Bewilligungsrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und für sonstige amtliche Bekanntmachungen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen sind, findet das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz Schleswig-Holstein Anwendung."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 242918
ENDE |