umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (8)

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III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 300 Pfändung einer Geldforderung 12a 20

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(2) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und § 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung sind abweichend von § 284 bei dem nach § 828 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung wegen Geldforderungen auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch im Inland ihren oder seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(4) Inländische Vollstreckungsbehörden, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner oder Drittschuldnerinnen oder Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungsverfügungen wegen Geldforderungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken.

§ 301 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Übergabe des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Wird die Übergabe durch Vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde weggenommen hat. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf schriftliches Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder vor der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 302 Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten Forderung 12a

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister; sie wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), bezeichneten Leistungen handelt. Das gilt auch, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin oder den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

§ 303 Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 12a

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; sie wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf schriftliches Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Im übrigen gilt § 302 Abs. 2 und 3; an die Stelle des § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864).

§ 304 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 305 Pfändung fortlaufender Bezüge 09b

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen, in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das die Schuldnerin oder der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(3) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tag nach der Fälligkeit der Leistung wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

§ 306 Einziehung der Forderung, Herausgabe von Urkunden 12a 20

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen. Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Sie ist der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner abschriftlich zuzustellen und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner abschriftlich mitzuteilen. § 300 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Mit der Zustellung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner ist die Überweisung bewirkt. Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen werden, darf die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 300 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, zugunsten der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als wirksam bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner von der Aufhebung erfährt.

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Auskunft nach den §§ 228 bis 249 erzwingen. Sie kann der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Urkunden durch eine Vollstreckungsbeamtin oder einen Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen.

(4) Hat eine Dritte oder ein Dritter Urkunden, so kann der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners auf die Herausgabe geltend machen.

§ 307 Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners 12a

(1) Auf schriftliches Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Pfändungsverfügung zu erklären,

  1. ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben und
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei,
  4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist,
  5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.

(3) Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht.

(4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 308 Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 306 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 309 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die §§ 300 bis 308 unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde schriftlich an, dass die Sache an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten herauszugeben ist. Sie wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde schriftlich an, dass die Sache an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder herauszugeben ist, die oder den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist der Treuhänderin oder dem Treuhänder als Vertreterin oder Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner verlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Die Treuhänderin oder der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Vollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

(4) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 310 Pfändungsbeschränkungen und -verbote 09b

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozeordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz. Erfolgt die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder einer Nutzungsentschädigung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten bedarf.

§ 311 Mehrfache Pfändung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozeordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozeordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 312 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

(2) Ist keine Drittschuldnerin oder kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einer oder einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einer oder einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen schriftlich erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an die Verwalterin oder den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist eine Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung schriftlich anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Bestimmungen über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 313 Verfahren 12a

(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dies Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen durch die Gerichte.

(2) Die Anträge des Vollstreckungsgläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582), den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht vor Erlöschen des Anspruchs wegfällt.

(3) Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.

(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 269 und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts.

§ 314 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger

Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger zulässig. § 264 Abs.4 ist entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 4
Sicherungsverfahren

§ 315 Arrest 09b

(1) Zur Sicherung der Beitreibung von Forderungen nach diesem Gesetz kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Erzwingung der Leistung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. Bei der Anordnung hat es einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Beseitigung des Arrestes und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. § 128 Abs. 4 und die §§ 922 und 929 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den Vorschriften der Zivilprozeordnung anfechtbar.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann den Arrest anstelle des Amtsgerichts anordnen; Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Ihre Vollziehung ist unzulässig, wenn seit dem Tag der Zustellung ein Monat verstrichen ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest nach den §§ 930 bis 932 und 934 der Zivilprozeordnung unter entsprechender Anwendung der §§ 285 bis 314 und bei eingetragenen Luftfahrzeugen außerdem unter entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

§ 316 Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten

(1) Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz beitreibbar und bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst verlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Verfügungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht schriftlich bekanntgegeben worden und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Unterabschnitt 5
Erweiterte Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

§ 317 Anwendung der Vollstreckungsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen

Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten auch, soweit in Bundesgesetzen die Länder ermächtigt worden sind zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind oder an die Stelle von bundesrechtlichen Vorschriften treten können.

§ 318 Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge

Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 128 Satz 1 sind die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließende eine Behörde ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 319 Entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften auf privatrechtliche Geldforderungen

(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten für die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 entsprechend, soweit durch Gesetz ihre Beitreibung im Verwaltungswege zugelassen ist.

(2) Die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen ist einzustellen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Weist der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach, dass er wegen dieser Forderung Zivilklage erhoben oder einen Mahnbescheid beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt, sobald der Vollstreckungsgläubiger von den Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners Kenntnis erlangt.

(4) Ist die Vollstreckung nach Absatz 2 eingestellt worden, so kann sie nach diesem Gesetz nicht fortgesetzt werden.

§ 320 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend

  1. für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

Unterabschnitt 6
Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten

§ 321 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 322 Rechtsbehelfe, Kosten 07a 20

(1) Für die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen sowie für die Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt oder gegen die ihr zugrundeliegende Forderung gilt § 248 entsprechend.

(2) Für die Kosten der Vollstreckungshandlungen gilt § 249 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kostenschuld ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden kann. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlaß einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten von Vollstreckungshandlungen. Dabei kann bestimmt werden, dass die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dem Träger der Vollstreckungsbehörde den durch Verwaltungsgebühren nicht gedeckten Verwaltungsaufwand erstatten. Der Erstattungsbetrag kann pauschal festgesetzt werden.

(3) Im Falle der Vollstreckungshilfe für eine Behörde mit Sitz außerhalb des Landes hat die ersuchende Behörde die nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten zu ersetzen, sofern in ihrem Sitzland eine von § 35 abweichende und für die schleswigholsteinischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt.

Dritter Teil
Schlußvorschriften

§ 323 Einwohnerzahl

(1) Soweit nach diesem Gesetz das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an.

(2) Ein Rückgang unter die bestimmte Einwohnerzahl ist solange unbeachtlich, als die Landesregierung durch Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 324 Nachtzeit

Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

§ 325 Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden

Ist nach diesem Gesetz eine Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt, so kann die Landesregierung durch Verordnung diese Behörde bestimmen.

§ 326 Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, geänderte Gesetze in ihrer geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 327 Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der §§ 31 bis 36 , 72 bis 118b, 119 Abs. 1 und der §§ 120 bis 145 beruhe.

§ 328 Erklärung zu unteren Landesbehörden

Die Landesregierung ist ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Landesbehörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, durch Verordnung zu unteren Landesbehörden zu erklären.

§ 329 Örtliche Bekanntmachung und Verkündung 17a

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung Form und Verfahren der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung und den Zeitpunkt, an dem sie bewirkt sind, zu bestimmen. Es kann für einzelne Verwaltungsbereiche unterschiedliche Regelungen zulassen.

§ 329a Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter 17a 22

(1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Für eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur örtlichen Bekanntmachung oder Verkündung in den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder in anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung gilt § 329.

(2) Artikel 46 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bleibt unberührt.

(3) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Gibt es ausschließlich eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papierbasierter Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.

§ 330 Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Auf Verwaltungseinheiten, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder als rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, finden die §§ 37 bis 44 und 46 bis 49, ausgenommen Abs. 2 Satz 3, unbeschadet der nachstehenden Regelungen der Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Nach Absatz 1 errichtete Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die keine Satzung haben oder deren Satzung nicht den Erfordernissen nach § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 genügt, müssen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den Erfordernissen dieses Gesetzes entsprechende Satzung haben. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Für die Aufhebung der nach Absatz 1 errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gelten die §§ 39 , 43 und 48 . Soweit sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt waren, ihre Selbstauflösung herbeizuführen, bleibt dieses Recht unberührt. Die Selbstauflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 331 Aufhebung von Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen erlassen worden sind, können von der jetzt zuständigen Behörde durch Verordnung aufgehoben werden.

§ 332 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 87 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 108 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 109 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 110 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen nach Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.

§ 333 Widerspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe

Alle landesrechtlichen Bestimmungen über förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, die nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind, werden aufgehoben; dies gilt nicht für das Wahlrecht.

§ 334 Überleitung von Zuständigkeiten im Recht über die öffentliche Sicherheit

Soweit in Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts Polizeibehörden oder die Polizei als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, nehmen die in diesem Gesetz bezeichneten Ordnungsbehörden oder die Polizei nach Maßgabe der §§ 164 und 168 diese Zuständigkeit wahr.

§ 335 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit aufgrund besonderer Rechtsvorschriften

Verordnungen, die aufgrund einer Ermächtigung in anderen Rechtsvorschriften als Polizeiverordnungen erlassen werden können, sind als Verordnungen über die öffentliche Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes zu erlassen. Die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen weiteren Bestimmungen für Polizeiverordnungen finden auf die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit nach Satz 1 Anwendung.

§ 336 Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes 09 18a

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verwaltungsorganisation (§§ 2 bis 52 ) finden auf

  1. die staatlichen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie die Einrichtungen zur Ausbildung der Nachwuchskräfte im öffentlichen Dienst,
  2. die Schulen sowie
  3. andere Behörden und Einrichtungen, soweit ihnen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere die Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse, nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verwaltungsorganisation (§§ 2 bis 52 ) gelten für die Justizbehörden einschließlich ihrer Vollzugsbehörden und für die Gerichtsverwaltungen nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129 ) werden Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften nicht berührt, soweit es sich handelt um

  1. das Landtagswahlrecht,
  2. § 8 Abs. 4, §§ 11 und 12 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 9, 11 und 12 des Landesbeamtengesetzes,
  3. das Disziplinarrecht,
  4. die Gesetze über die Wiedergutmachung,
  5. die Rechtsvorschriften, die die Abgabenordnung für anwendbar erklären,
  6. die Rechtsvorschriften, die das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für anwendbar erklären,
  7.  
    1. Die Vorschriften zur Ausführung des Bundestagswahlrechts, der Abgabenordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Rechts des Lastenausgleichs und des Rechts der Wiedergutmachung und
    2. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129 ) gelten für das Verwaltungshandeln der Justizbehörden einschließlich ihrer Vollzugsbehörden und Gerichtsverwaltungen nur, soweit das Verwaltungshandeln der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt.

(5) Für das Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 72 bis 129 ) gelten

  1. bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen nur die §§ 72 bis 78, 80a bis 86 , 88 bis 99, 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3, § 109 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 und 3 und die §§ 110 bis 120,
  2. im Berufungsverfahren zur Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal nur die §§ 72 bis 78 , 80a bis 86 , 88a bis 99 , 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3 und die §§ 110 bis 120 ,
  3. im Hochschulzulassungsverfahren nur die §§ 72 bis 78 , 79a bis 83, 84 bis 104 Abs. 1 und 2 und die §§ 105 bis 120 ,
  4. im Bereich der Schulen bei der Anwendung des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nur die §§ 72 bis 79, 80a bis 81, 82 bis 99 , 106, 107, 108 Abs. 1 bis 3 und die §§ 109 bis 120 .

Das fachlich zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zulassen, wenn dies für die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs geboten ist. Die §§ 87 und 109 gelten, soweit die Entscheidung nicht auf der Beurteilung von Leistungen beruht.

(6) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Zustellungsverfahren (§§ 146 bis 155) werden nicht berührt die Zustellungsbestimmungen

  1. des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685), geändert durch Gesetz vom 22. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), und
  2. des Teils 11 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231)

§ 337 Außerkrafttreten landesrechtlicher Bestimmungen

(1) Aufhebungsvorschrift

(2) Alle übrigen Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes ihm inhaltsgleich sind oder entgegenstehen, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1971 außer Kraft, soweit sie nicht durch § 336 unberührt gelassen sind. Bis zu ihrem Außerkrafttreten gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72).

3) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 S. 1).

§ 337a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren 23

Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), und das Landes-Planungssicherstellungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 52a und § 337b.

§ 337b Experimentierklausel zur Förderung der elektronischen Kommunikation 23

Zur Förderung der elektronischen Kommunikation wird die Regelung des § 52a Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 ausgesetzt.

In diesem Zeitraum kann die Schriftform auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; für den Erklärenden muss die vollständig lesbare Erklärung abrufbar sein; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
    2. aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    3. aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    4. mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436);
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
    1. indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
    2. durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
    3. durch Übermittlung aus einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
      1. a) an ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder an ein entsprechendes, auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach;
      2. b) an ein elektronisches Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
      3. c) an ein elektronisches Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 11. März 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 29.05.2008 S. 212)

Es wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 184 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 13. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 234) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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