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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Dezember 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 30.12.2024 S. 957)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vorn 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 16 Konsolidierungshilfen" wird gestrichen.
b) Nach der Angabe " § 26b - Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V." wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26c - Zuweisungen für Städtebauförderungsprogramme".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe j wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe k wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Es werden folgende Buchstaben l und m angefügt:
"l) der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für die Umsetzung des Startchancen-Programms sowie
m) der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für die kommunale Wärmeplanung;".
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner wird die Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2025 für die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 2,0 Millionen Euro jährlich erhöht."
c) in Absatz 9 wird die Angabe "8,8 Millionen Euro" durch die Angabe "der erforderliche Betrag" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
| "(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe "11,0 Millionen Euro" durch die Angabe "13,0 Millionen Euro" ersetzt.
bb) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. die Zuweisungen für Städtebauförderungsprogramme nach § 26c 20,3 Millionen Euro,".
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Veranschlagung und Gewährung von Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 sowie von Vorwegabzügen nach Absatz 2 finden die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. S. 381, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. S. 178), keine Anwendung. Über die Art und Weise der Zuweisung der Vorwegabzüge und die Nachweisführung schließen die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise jeweils Vereinbarungen."
4. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die erste Regelüberprüfung der Finanzausgleichsmasse und ihrer Verwendung erfolgt im Jahr 2024. Die weiteren Regelüberprüfungen sollen alle fünf Jahre stattfinden. | "Die nächste Regelüberprüfung der Finanzausgleichsmasse und ihrer Verwendung wird im Jahr 2028 abgeschlossen, so dass die Ergebnisse zum Finanzausgleichsjahr 2030 umgesetzt werden können." |
5. § 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinden und Kreise erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern und ihren Familienangehörigen. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 4,5 Millionen Euro, die Zentralen Orte, die nicht kreisfreie Städte sind, 3,5 Millionen Euro, die Gemeinden, die nichtzentrale Orte sind, 1,75 Millionen Euro und die Kreise 1,25 Millionen Euro. | "(1) Die Gemeinden und Kreise erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern und ihren Familienangehörigen. Darüber hinaus erhalten die Kreise und kreisfreien Städte die Mittel zur dauerhaften Finanzierung der bestehenden Personalstellen für die Koordinierung von Integration und Teilhabe. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 5.033.334 Euro, die Zentralen Orte, die nicht kreisfreie Städte sind, 3,5 Millionen Euro, die Gemeinden, die nichtzentrale Orte sind, 1,75 Millionen Euro und die Kreise 2.716.666 Euro." |
6. Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:
" § 26c Zuweisungen für Städtebauförderungsprogramme
(1) Aus den nach § 4 Absatz 2 Nummer 13 bereitgestellten Komplementärmitteln zu den Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen der Städtebauförderung erhalten die Gemeinden zweckgebundene Zuweisungen zur Finanzierung ihrer städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.
(2) Über die Bewilligung und Verwendung der Zuweisungen entscheidet das für die Städtebauförderung zuständige Ministerium im Rahmen von Förderrichtlinien; § 4 Absatz 3 findet keine Anwendung."
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), wird wie folgt geändert:
1. § 101a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 enthält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die wirtschaftliche Betätigung zur Erzeugung oder zur Gewinnung, zum Vertrieb oder zur Verteilung von Energie zur Strom-, Gas-, Wärme- oder Kälteversorgung (energiewirtschaftliche Betätigung) dient grundsätzlich einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 101 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind. § 101 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend; zuständig für die Genehmigung nach § 101 Absatz 3 Satz 2 ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. | "(1) Die wirtschaftliche Betätigung zur Erzeugung oder zur Gewinnung, zum Vertrieb oder zur Verteilung von Energie zur Strom-, Gas-, Wärme- oder Kälteversorgung (energiewirtschaftliche Betätigung) und zu deren Trassenbau dient grundsätzlich einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 101 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind. § 101 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend; zuständig für die Genehmigung nach § 101 Absatz 3 Satz 2 ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe " (§ 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)" durch die Angabe " (§ 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)," ersetzt.
2. § 102 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe d wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. dass die Rechte der Beteiligungsverwaltung gemäß § 109a Absatz 2 eingeräumt werden:"
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Davon abweichend tritt Artikel 1 Nummer 2a mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 250014
ENDE |
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