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FAG - Finanzausgleichsgesetz - Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. November 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 vom 26.11.2020 S. 808, ber. S. 996; 15.12.2021 S. 1498 21, 21a; 14.12.2022 S. 1004 22; 21.03.2024 S. 178 24)
Gl.-Nr.: 6030-4



Archiv: 2014

Erster Teil
Grundsätze

§ 1 Finanzierung kommunaler Aufgaben

(1) Dieses Gesetz regelt den kommunalen Finanzausgleich gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.

(2) Die Gemeinden, Kreise und Ämter tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre Aufgaben, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(3) Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern stehen die Erträge und Einzahlungen für ihre Aufgaben zu, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Erträgen und Einzahlungen aufzubringen. Darüber hinaus erhalten sie Zuweisungen nach diesem Gesetz.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Kreise entsprechend, soweit die Landrätinnen und Landräte Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde wahrnehmen.

§ 2 Finanzausgleichsleistungen 24

(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Kreisen allgemeine Finanzzuweisungen nach den §§ 6 bis 17.

(2) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zweckzuweisungen nach den §§ 18 bis 26b.

(3) Die Kreise und Ämter erheben Umlagen nach den §§ 27 und 28. Darüber hinaus tragen Gemeinden mit hoher Steuerkraft durch die Finanzausgleichsumlage nach § 29 zum interkommunalen Finanzausgleich bei. Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zuweisungen aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(4) Das Land leitet Zuweisungen Dritter in dem Umfang an die Gemeinden, Kreise und Ämter weiter, der ihrer Beteiligung an der Erfüllung der Aufgabe oder an der Belastung mit Aufwendungen und Auszahlungen entspricht.

Zweiter Teil
Verbundwirtschaft

§ 3 Finanzausgleichsmasse 21 21a 22 24

(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,33 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung.

(2) Die Verbundgrundlagen umfassen

  1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug:
    1. der Zuweisungen des Landes nach § 32 Absatz 1,
    2. der Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden,
    3. der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel,
    4. der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel,
    5. der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut des Entflechtungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in der bis zum 7. Dezember 2016 geltenden Fassung,
    6. der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,
    7. der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),
    8. der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250),
    9. der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die für den Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt werden,
    10. der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 4 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) für das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" vorgesehen sind sowie
    11. der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung der Geflüchteten des Ukraine-Krieges vorgesehen sind,
  2. das Aufkommen aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes),
  3. den dem Land zustehenden Kompensationsbetrag für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106b des Grundgesetzes),
  4. die Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 des Grundgesetzes) abzüglich der Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der unterdurchschnittlichen Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes.

(3) Von den Mitteln aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, werden 5 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung von Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen außerhalb dieses Gesetzes bereitgestellt; über die Verteilung entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Ab dem Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a um 5,0 Millionen Euro jährlich durch gesonderte Zuführung von durch das Land zur Verfügung gestellten Mitteln erhöht. Ab dem Jahr 2025 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um weitere 5,0 Millionen Euro erhöht.

(4) Im Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 1,3173 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %.

(5) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Soweit die im Landeshaushaltsplan veranschlagten globalen Mehreinnahmen für Steuerrechtsänderungen und globalen Mindereinnahmen für Steuerrechtsänderungen die Verbundgrundlage nach Absatz 1 dem Grunde nach betreffen, sind diese globalen Mehreinnahmen und globalen Mindereinnahmen bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse zu berücksichtigen. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(6) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Eine abweichende Verwendung kann mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart werden. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.

(7) Der negative Abrechnungsbetrag aus dem kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 wird durch das Land und die Kommunen in den Jahren 2022 bis 2031 gemeinsam jeweils hälftig mit einem Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des Abrechnungsbetrages pro Jahr finanziert. Zur Stützung der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 fließen die Jahresraten des Landes aus den Jahren 2029 bis 2031 der Finanzausgleichsmasse 2021 in Höhe von drei Zwanzigsteln des voraussichtlichen Abrechnungsbetrages zu. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Finanzausgleichsmasse 2021 angesetzten voraussichtlichen anteiligen Abrechnungsbetrag für den kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 und dem tatsächlichen anteiligen Abrechnungsbetrag wird bei der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 berücksichtigt. Die Kommunen übernehmen in den Jahren 2029 bis 2031 den Landesanteil, der der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021 zugeflossen ist, indem sie in diesen Jahren jeweils zwei Zwanzigstel des tatsächlichen Abrechnungsbetrages pro Jahr finanzieren.

(8) Die Abrechnung des tatsächlichen Steueraufkommens des Jahres 2023 erfolgt im Finanzausgleichsjahr 2024 in Höhe eines Teilabrechnungsbetrages von 54,0 Millionen Euro, im Übrigen im Finanzausgleichsjahr 2025.

(9) Für den kommunalen Teil an der Finanzierung der Wiederaufbaumaßnahmen infolge der Flutkatastrophe 2023 werden von der Finanzausgleichsmasse in den Finanzausgleichsjahren 2024 bis 2029 jeweils 8,7 Millionen Euro und im Finanzausgleichsjahr 2030 8,8 Millionen Euro abgezogen.

§ 4 Verwendung der Finanzausgleichsmasse 21a 24

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für

1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden nach den §§ 6 bis 10 sowie Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen nach § 11 mit einem Anteil von30,73 %,
2. Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 mit einem Anteil von53,96 %,
3. Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte nach § 15 mit einem Anteil von15,31 %.

(2) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für

  1. die Fehlbetragszuweisungen nach § 17
    50,0 Millionen Euro,
  2. die Zuweisung zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a
    15,0 Millionen Euro im Jahr 2024,
    20,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2025,
  3. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 18
    5,0 Millionen Euro,
  4. die Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise nach § 19 Absatz 10
    68,0 Millionen Euro,
  5. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 20
    48,659 Millionen Euro im Jahr 2024,
    50,548 Millionen Euro im Jahr 2025,
    ab dem Jahr 2026 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
  6. die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21
    11,0 Millionen Euro,
  7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 22
    9,002 Mio. Euro im Jahr 2024,
    9,615 Mio. Euro im Jahr 2025,
    ab dem Jahr 2026 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
  8. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23
    9,394 Mio. Euro im Jahr 2024,
    9,629 Mio. Euro im Jahr 2025,
    9,870 Mio. Euro im Jahr 2026 sowie
    10,116 Mio. Euro im Jahr 2027,
    ab dem Jahr 2028 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
  9. die Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten nach § 24
    7,5 Millionen Euro,
  10. die Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein nach § 25
    1,5 Millionen Euro,
  11. die Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswigholsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein) nach § 26
    1,5 Millionen Euro,
  12. die Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein nach § 26b
    0,2 Millionen Euro,

(Vorwegabzüge).

§ 5 Regelüberprüfung

Die erste Regelüberprüfung der Finanzausgleichsmasse und ihrer Verwendung erfolgt im Jahr 2024. Die weiteren Regelüberprüfungen sollen alle fünf Jahre stattfinden.

Dritter Teil
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen

§ 6 Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

(1) Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
(Gemeindeschlüsselzuweisungen) setzen sich zusammen aus den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten nach den §§ 7 bis 9 und den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 10.

(2) Von den nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen zur Verfügung stehenden Mitteln werden nach Abzug der für die Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen (§ 11) benötigten Mittel 15 % bereitgestellt für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 10.

(3) Eine Gemeinde,

  1. in die eine oder mehrere Gemeinden eingegliedert werden (Eingemeindung),
  2. die durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden entsteht (Vereinigung) oder
  3. in die Teile einer aufgeteilten Gemeinde eingehen (Auflösung),

erhält in den drei Finanzausgleichsjahren nach der Gebietsänderung abweichend von den §§ 7 und 10 eine Gemeindeschlüsselzuweisung in Höhe der Summe der Gemeindeschlüsselzuweisungen, die die beteiligten Gemeinden bei getrennter Betrachtung auf Basis der Steuerkraftmesszahlen, der bedarfsinduzierten Einwohnerzahlen (§ 35 Absatz 3) und der Gemeindestraßenkilometer im Jahr der Gebietsänderung erhalten hätten, sofern dies für die neugebildete Gemeinde im jeweiligen Finanzausgleichsjahr günstiger ist. Im Falle einer Auflösung wird die Steuerkraftmesszahl der aufgeteilten Gemeinde anteilig nach der übergegangenen Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Gebietsänderung berücksichtigt. Erfolgt die Gebietsänderung zum 1. Januar eines Jahres, gilt die Regelung nach Satz 1 für das Finanzausgleichsjahr der Änderung und die beiden folgenden Finanzausgleichsjahre.

§ 7 Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten

(1) Jede Gemeinde erhält eine Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten, wenn ihre Steuerkraftmesszahl (§ 9) hinter ihrer Ausgangsmesszahl (§ 8) zurückbleibt.

(2) Die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten beträgt 70 % der Differenz zwischen Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl (Schlüsselzahl).

(3) Erreicht die Summe aus der Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten und der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde nicht 80 % der Ausgangsmesszahl, wird die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten um den Differenzbetrag erhöht (Mindestgarantie). Erreicht die Summe aus der Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten, der Erhöhung auf die Mindestgarantie und der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde nicht 85 % der Ausgangsmesszahl, wird die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten um 70 % des Differenzbetrages erhöht.

§ 8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die bedarfsinduzierte Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 35 Absatz 3) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird. Bei der Berechnung der bedarfsinduzierten Einwohnerzahl werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl einer Gemeinde die Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre mit dem 0,5-fachen zur Einwohnerzahl hinzugerechnet.

(2) Der einheitliche Grundbetrag ist durch das für Inneres zuständige Ministerium jährlich so festzusetzen, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten verwendet wird, soweit er nicht für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten (§ 10) und für die Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen (§ 11) verwendet wird.

§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl 24

(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 32 zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

  1. bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei der Grundsteuer von den Grundstücken die Messbeträge, multipliziert mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Grundsteuer, der im vergangenen Jahr ermittelt wurde (Nivellierungssatz Grundsteuer),
  2. bei der Gewerbesteuer die Messbeträge, multipliziert mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, der im vergangenen Jahr ermittelt wurde, vermindert um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Prozentsatz, der im vorvergangenen Jahr Anwendung gefunden hat (Nivellierungssatz Gewerbesteuer),
  3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres; das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 wird jeweils um die Hälfte der Zuweisungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808) für das Jahr 2021 erhöht; das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 wird jeweils um die Hälfte der Zuweisungen nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Lohn- und Einkommensteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2021 und 2022 vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808) für das Jahr 2022 erhöht,
  4. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,
  5. bei der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 32 der Zuweisungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres.

Die Prozentsätze, die sich aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Satz 1 Nummer 1 und aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Satz 1 Nummer 2 nach Abzug des Gewerbesteuerumlagesatzes ergeben, werden auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.

(3) Als Messbeträge werden die Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken und die Messbeträge der Gewerbesteuer angesetzt, die sich ergeben, wenn das Ist-Aufkommen dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres durch den Hebesatz des vergangenen Jahres für diese Steuern geteilt wird.

(4) Lassen sich Messbeträge nach Absatz 3 für eine Steuer nicht feststellen, weil eine Gemeinde sie nicht erhoben hat, kann das für Inneres zuständige Ministerium die Steuerkraftzahl festsetzen. Sie ist für jede Steuer nach dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinden nach § 35 Absatz 3 im vergangenen Finanzausgleichsjahr zu bemessen.

(5) Werden in einer Verbandssatzung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den §§ 5 und 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.

§ 10 Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten

Die nach § 6 Absatz 2 für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten bereitgestellten Mittel werden über einen einheitlichen Flächenfaktor je Gemeindestraßenkilometer einer Gemeinde verteilt. Die Höhe des Flächenfaktors errechnet sich aus der Division der zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten durch die gesamten Gemeindestraßenkilometer.

§ 11 Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen

Die Gemeinde Helgoland und Gemeinden, deren Gemeindegebiete ausschließlich auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen liegen, können allgemeine Finanzzuweisungen erhalten, deren Höhe jährlich vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt wird. Die Zuweisungen werden unmittelbar an die Gemeinden gezahlt. Vor der Entscheidung soll der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gehört werden.

Vierter Teil
Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte

§ 12 Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte

(1) Die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte setzen sich zusammen aus den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten nach § 13 und den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 14.

(2) Von den nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zur Verfügung stehenden Mitteln werden 6 % bereitgestellt für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten nach § 14.

§ 13 Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten

(1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt erhält eine Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten, wenn die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 3 vermindert um die Soziallastenmesszahl nach Absatz 4 (integrierte Messzahl) hinter der Ausgangsmesszahl nach Absatz 2 zurückbleibt. Die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten beträgt 85 % der Differenz zwischen der Ausgangsmesszahl und der integrierten Messzahl (Schlüsselzahl).

(2) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die bedarfsinduzierte Einwohnerzahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt (§ 35 Absatz 3) mit einem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Bei der Berechnung der bedarfsinduzierten Einwohnerzahl werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt die Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre mit dem 0,3-fachen zur Einwohnerzahl hinzugerechnet. Der für die Kreise und kreisfreien Städte einheitliche Grundbetrag ist durch das für Inneres zuständige Ministerium jährlich so festzusetzen, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten verwendet wird, soweit er nicht für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten (§ 14) verwendet wird.

(3) Die Umlagekraftmesszahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage (§ 36 Absatz 3) des vorvergangenen Jahres vervielfältigt werden. Die Umlagegrundlagen des Kreises ergeben sich aus der Summe der für die kreisangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 6 Absatz 1) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 29). Die Umlagegrundlagen der kreisfreien Stadt ergeben sich aus ihrer Steuerkraftmesszahl zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisung und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage.

(4) Die Soziallastenmesszahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die Anzahl der Personen, die im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), lebten (§ 36 Absatz 4), mit 3.411 Euro vervielfältigt wird.

§ 14 Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten

Die nach § 12 Absatz 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten bereitgestellten Mittel werden über einen einheitlichen Flächenfaktor je Kreisstraßenkilometer eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt verteilt. Die Höhe des Flächenfaktors errechnet sich aus der Division der zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten durch die gesamten Kreisstraßenkilometer.

Fünfter Teil
Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte

§ 15 Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben

(1) Zentrale Orte erhalten Schlüsselzuweisungen für die Wahrnehmung von Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Verflechtungsbereichs.

(2) Zentrale Orte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die durch die Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 348) als Zentrale Orte und Stadtrandkerne, soweit letztere nicht Ortsteil eines Zentralen Ortes sind, festgelegt sind. Maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die Zentralen Orte sind die Verhältnisse am 1. Januar des Finanzausgleichsjahres.

(3) Von den nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 bereitgestellten Mitteln werden verwendet für Zuweisungen an

1. die Oberzentren56,3 %,
2. die anderen Zentralen Orte43,7 %.

(4) Die Mittel nach Absatz 3 Nummer 1 werden auf die Oberzentren im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (§ 35 Absatz 1) aufgeteilt.

(5) Die Mittel nach Absatz 3 Nummer 2 werden so auf die anderen Zentralen Orte verteilt, dass die Zuweisung für

1. ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums60,0 %,
2. ein Unterzentrum und einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums30,0 %,
3. einen ländlichen Zentralort und einen Stadtrandkern I. Ordnung15,0 %,
4. einen Stadtrandkern II. Ordnung7,5 %

der Zuweisung für ein Mittelzentrum beträgt, das nicht im Verdichtungsraum liegt.

(6) Sind Gemeinden nach der Verordnung zum Zentralörtlichen System gemeinsam als Zentraler Ort oder Stadtrandkern eingestuft, wird die Zuweisung auf die Gemeinden aufgeteilt. Gehören die Gemeinden einem Kreis an und unterliegen der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats, entscheidet diese oder dieser über die Aufteilung der Zuweisung. In allen anderen Fällen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(7) Gemeinsame Zentrale Orte oder Stadtrandkerne nach Absatz 6 erhalten nach erfolgter gemeinsamer Einstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die den beteiligten Gemeinden ohne gemeinsame Einstufung zugestanden hätte. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Zentrale Orte und Stadtrandkerne nach Absatz 2 oder 6 erhalten nach erfolgter Abstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die der Gemeinde oder den beteiligten Gemeinden ohne Abstufung zugestanden hätte. Dies gilt entsprechend

  1. für den Wegfall von Einstufungen,
  2. bei einer Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde (Eingemeindung),
  3. bei einem Zusammenschluss einer oder mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde (Vereinigung).

In den Fällen von Satz 2 Nummer 2 und 3 erhält der jeweilige Rechtsnachfolger die Zuweisung.

Sechster Teil
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise

§ 16 (aufgehoben) 24

§ 17 Fehlbetragszuweisungen 24

(1) Gemeinden und Kreise können zum Ausgleich von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre Fehlbetragszuweisungen erhalten. In Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen unvermeidlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden.

(2) Bei der Feststellung des unvermeidlichen Jahresfehlbetrages müssen diejenigen Beträge außer Ansatz bleiben, die durch Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können oder die durch eigene Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Davon abweichend werden bei den Städten und Kreisen, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils drei Viertel der bis zum Ende des Jahres 2023 aufgelaufenen Jahresfehlbeträge sowie der ab 2024 entstehenden neuen Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt.

(3) Gemeinden und Kreisen können Fehlbetragszuweisungen aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bereitgestellten Mitteln gewährt werden, wenn der in dem Haushaltsjahr entstandene oder voraussichtlich entstehende unvermeidliche Jahresfehlbetrag mindestens 80.000 Euro beträgt. Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Vor der Entscheidung sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden.

(4) Kreisangehörigen Gemeinden, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats unterstehen, können aus eigenen Mitteln des Kreises Fehlbetragszuweisungen gewährt werden, wenn der in dem Haushaltsjahr entstandene oder voraussichtlich entstehende unvermeidliche Jahresfehlbetrag weniger als 80.000 Euro beträgt. Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen entscheidet der jeweilige Kreis. Zur Finanzierung der Fehlbetragszuweisungen nach Satz 1 stellt jeder Kreis einen Betrag in Höhe von mindestens 0,5 % seiner Erträge aus den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte (§ 12) und der Kreisumlage (§ 27 Absatz 2) bereit. Der Kreis kann von einer Mittelbereitstellung absehen, wenn im jeweiligen Vorjahr kein Antrag auf Fehlbetragszuweisungen gestellt wurde oder wenn eine Prüfung der gestellten Anträge durch das Gemeindeprüfungsamt zu dem Ergebnis geführt hat, dass kein unvermeidlicher Jahresfehlbetrag vorliegt.

Siebter Teil
Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds

§ 18 Sonderbedarfszuweisungen

(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden, können aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bereitgestellten Mitteln Sonderbedarfszuweisungen für notwendige Investitionen in kommunale Grundinfrastruktur oder entsprechende Investitionsförderungsmaßnahmen erhalten, soweit diese Mittel nicht für Berichtigungen nach § 37 Absatz 2 in Anspruch genommen werden. Für Sonderbedarfszuweisungen nicht benötigte Mittel sind für Fehlbetragszuweisungen nach § 17 zu verwenden.

(2) Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden können Sonderbedarfszuweisungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteln gewährt werden, wenn die Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt. Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig kreisangehörigen Gemeinden, die im vergangenen Jahr Fehlbetragszuweisungen nach § 17 Absatz 3 erhalten haben, gewährt werden. Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden können aus eigenen Mitteln des Kreises Sonderbedarfszuweisungen gewährt werden. Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen entscheidet der jeweilige Kreis.

(4) Abweichend von Absatz 2 können von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteln bis zu 0,5 Millionen Euro für Sonderbedarfszuweisungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände für Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Formen der Verwaltungsorganisation nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise gewährt werden. Dabei kann der Mindestbetrag von 80.000 Euro unterschritten werden.

(5) Sonderbedarfszuweisungen sind auszuzahlen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat.

§ 19 Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen

(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des für Inneres zuständigen Ministeriums treuhänderisch verwaltet.

(2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel bis zum Erreichen des in Satz 1 genannten Betrages seit 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.

(3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 3,2 Millionen Euro entnommen und zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet.

(4) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen. Die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten.

(5) Aus dem kommunalen Investitionsfonds erhalten

  1. Gemeinden, Kreise, Ämter, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände,
  2. Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen,
  3. Gesellschaften, soweit sie Aufgaben im Bereich der Schwimmsportstätten wahrnehmen und an denen die Gemeinde mit mehr als 50 % beteiligt ist,

Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung.

(6) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds.

(7) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das für Inneres zuständige Ministerium.

(8) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu.

(9) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 4 Absatz 1 zu verteilenden Beträgen zugeführt.

(10) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise als selbstständige Fördersäule zur Verfügung gestellten Mittel werden jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt:

  1. Ein Teilbetrag in Höhe von 48 Millionen Euro wird wie folgt verteilt:
    1. Die kreisfreien Städte erhalten einen Anteil von 31,5 %. Die Aufteilung auf die kreisfreien Städte erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.
    2. Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 68,5 %.
      aa) Von diesen Mitteln erhalten die Kreise einen Anteil von 30 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.
      bb) Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 70 %. Die Aufteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 38 Absatz 3 entsprechend Anwendung.
  2. Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von 20 Millionen Euro wird wie folgt verteilt:
    1. Die Kreise erhalten einen Anteil von 50 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1.
    2. Die Gemeinden erhalten einen Anteil von 50 %. Die Aufteilung auf die Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 38 Absatz 3 entsprechend Anwendung.

§ 20 Zuweisungen für Theater und Orchester

(1) Die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck und die Gemeinden und Kreise, die an der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH beteiligt sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten oder zu den Finanzierungsanteilen an den Betriebskosten der Theater und Orchester.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Kultur zuständige Ministerium.

§ 21 Zuweisungen für Aufnahme und Integration

(1) Die Gemeinden und Kreise erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern und ihren Familienangehörigen. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 4,5 Millionen Euro, die Zentralen Orte, die nicht kreisfreie Städte sind, 3,5 Millionen Euro, die Gemeinden, die nichtzentrale Orte sind, 1,75 Millionen Euro und die Kreise 1,25 Millionen Euro.

(2) Die Zuweisungen erfolgen nach einem Verteilungsschlüssel. Den Verteilungsschlüssel für die Zuweisungen bestimmt das für Aufnahme zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium.

§ 22 Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens

(1) Die Gemeinden, Kreise und Ämter, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Kultur zuständige Ministerium.

§ 23 Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung

  1. von Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,
  2. der regionalen Koordination des Kooperations- und Interventionskonzeptes bei häuslicher Gewalt sowie
  3. von Frauenberatungsstellen.

(2) Statt der Mietkosten nach Absatz 1 Nummer 1 können für Kredite zur Finanzierung von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen in vergleichbarer Höhe berücksichtigt werden.

(3) Zwischen dem Land und den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten kann in Vereinbarungen geregelt werden, dass das Land die Zuweisungen nach Absatz 1 mit Wirkung für die Kommunen leistet und ihre Verwendung prüft.

(4) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Gleichstellung zuständige Ministerium.

§ 24 Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten

(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die Träger einer kommunalen Schwimmsportstätte in Form eines Hallenbades, Lehrschwimmbeckens oder Freibades sind, in der Schwimmunterricht angeboten wird, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten. Dies gilt auch für Schwimmsportstätten, an deren Träger eine Gemeinde, ein Kreis, ein Amt oder ein Zweckverband alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden mit mehr als 50 % beteiligt ist.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Sport zuständige Ministerium. Die Mittel werden entsprechend den im Vorjahr genutzten und dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 31. März gemeldeten Zeitstunden durch Schulen, gemeinnützige Vereine und Verbände zur Verfügung gestellt. Für Zeiten, in denen durch pandemiebedingte gesetzliche Restriktionen Nutzungseinschränkungen bestehen, werden die Mittel abweichend davon entsprechend der dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bekannten Flächengrößen der Lehrschwimmbecken/-flächen in Hallen- und Freibädern zur Verfügung gestellt.

§ 25 Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein

(1) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 bereitgestellten Mittel werden jährlich zum 1. April im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und denjenigen Kommunen, die an der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein", errichtet durch Errichtungsgesetz ITVSH vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902, ber. 2019 S. 22), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), beteiligt sind, zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit bereitgestellt.

(2) Über die Verwendung entscheidet das für Digitalisierung zuständige Ministerium.

§ 26 Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswigholsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein) 21a

(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre Mitgliedschaft im Schulverein mittelbar Träger des Ausbildungszentrums für Verwaltung sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Kosten des Schulvereins.

(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an den Schulverein durch die für die ressortübergreifende Ausbildung zuständige oberste Landesbehörde. Werden vom Schulverein bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt.

§ 26a Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets 24

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere zur Finanzierung eines landesweit einheitlichen Bildungstickets.

(2) Die Zuweisungen erfolgen nach einem Verteilungsschlüssel und werden über die Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Den Verteilungsschlüssel für die Zuweisungen bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise.

§ 26b Zuweisungen für das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. 24

(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre mittelbare Mitgliedschaft Träger des Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Kosten des Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V.

(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. durch das für den Breitbandausbau zuständige Ministerium. Werden dem Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt.

Achter Teil
Umlagen

§ 27 Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Kreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirken zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind die für die kreisangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 9) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 6 Absatz 1) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 29).

(3) Werden die Prozentsätze (Umlagesätze) der Umlagegrundlagen verschieden festgesetzt (differenzierte Kreisumlage), darf der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als die Hälfte übersteigen. Der Beschluss zur Festsetzung einer differenzierten Kreisumlage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten. Der Beschluss zur Abschaffung einer differenzierten Kreisumlage bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten.

(4) Die Kreise haben vor jeder Entscheidung über eine Veränderung eines Umlagesatzes die dem jeweiligen Kreis angehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirke anzuhören. Der Kreis legt in der Anhörung seine Maßnahmen zur Vermeidung der Erhöhung dar.

(5) Erfolgt die Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung eines Umlagesatzes nach dem 30. Juni eines Jahres, darf der Umlagesatz den bisherigen Umlagesatz nicht übersteigen. Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, darf der Kreis Kreisumlage nach dem Umlagesatz des Vorjahres erheben.

(6) Der Kreis kann die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Kreis und einer oder mehreren Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Kreis und den Gemeinden abgewichen wird, bei der Kreisumlage der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden berücksichtigen. Dies gilt für Vereinbarungen mit Ämtern hinsichtlich der Kreisumlage der amtsangehörigen Gemeinden entsprechend.

(7) Die Kreisumlage ist monatlich zu zahlen. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen erhoben werden.

§ 28 Amtsumlage

Soweit Ämter eine Amtsumlage nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erheben (§ 22 Absatz 2 Satz 1 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)), gilt § 27 Absatz 2 und 6 entsprechend.

§ 29 Finanzausgleichsumlage 21a

(1) Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde (§ 9) ihre Ausgangsmesszahl (§ 8) um weniger als 20 %, wird von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 30 % des übersteigenden Betrages erhoben. Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde ihre Ausgangsmesszahl um 20 % und mehr, wird von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage bis zur Grenze des Satzes 1 in Höhe von 30 % und darüber hinaus in Höhe von 50 % des übersteigenden Betrages erhoben. Die Finanzausgleichsumlage fließt

  1. zu 50 % den nach § 7 zu verteilenden Mitteln und
  2. zu 50 % dem Kreis zu, von dessen Gemeinde die Umlage aufgebracht wird.

(2) Die Finanzausgleichsumlage ist von der kreisangehörigen Gemeinde zusammen mit der Kreisumlage (§ 27) an den Kreis zu zahlen. Dieser ist verpflichtet, den Anteil der Finanzausgleichsumlage nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 unverzüglich an das Land weiterzuleiten. Dieser Anteil der Finanzausgleichsumlage kann mit der Zahlung der Schlüsselzuweisungen an den Kreis (§ 38 Absatz 1) verrechnet werden.

(3) § 37 Absatz 1 und § 38 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

Neunter Teil
Leistungen außerhalb der Verbundwirtschaft

§ 30 Feuerschutzsteuer

(1) Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer fließt, soweit es nicht für Zwecke des Absatzes 2 benötigt wird, den Kreisen und kreisfreien Städten zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zu. Die Aufteilung des Aufkommens erfolgt nach einem vom für Inneres zuständigen Ministerium nach Anhörung des Brandschutzbeirates festzusetzenden Schlüssel.

(2) Aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer werden im Übrigen bereitgestellt

  1. der für den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau der Landesfeuerwehrschule erforderliche Betrag,
  2. ein dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Durchführung besonderer Maßnahmen im Bereich des Feuerwehrwesens zur Verfügung stehender Betrag, der 15 % des Steueraufkommens nicht übersteigen darf,
  3. der für die Zuführung an den Kommunalen Investitionsfonds nach § 19 Absatz 2 erforderliche Betrag.

§ 31 Zuweisungen des Landes zur Förderung von freiwilligen gemeindlichen Gebietsänderungen

(1) Wird eine Gemeinde

  1. in eine andere Gemeinde eingegliedert (Eingemeindung),
  2. mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen (Vereinigung),
  3. auf mehrere Gemeinden aufgeteilt (Auflösung),

erhält der jeweilige Rechtsnachfolger oder erhalten die jeweiligen Rechtsnachfolger eine einmalige Zuweisung.

(2) Die Zuweisung beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der beteiligten nach der Einwohnerzahl kleineren Gemeinde oder Gemeinden und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde, die aufgelöst wird. Die Zuweisung beträgt in der Summe jedoch mindestens 30.000 Euro und höchstens 100.000 Euro je Gemeinde, die durch Eingemeindung oder Auflösung in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden aufgeht. Satz 2 gilt im Falle einer Vereinigung zu einer neuen Gemeinde für die nach der Einwohnerzahl kleinere Gemeinde oder kleineren Gemeinden.

(3) Über die Bewilligung der Zuweisung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Die Zuweisung wird nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung ausgezahlt. Im Falle der Auflösung einer Gemeinde wird die Zuweisung jeweils anteilig nach der Einwohnerzahl den betroffenen Gemeinden gewährt.

§ 32 Bedarfsunabhängige Zuweisungen von bestimmten Umsatzsteuereinnahmen des Landes an die Gemeinden

(1) Das Land stellt den Gemeinden 26 % von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die das Land nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zum Ausgleich

  1. der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000,
  2. der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074),
  3. der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007,
  4. der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010,
  5. der Steuermindereinnahmen, die den Ländern aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen, und
  6. der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

erhält, zur Verfügung.

(2) Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.

(3) Für die Berechnung der Zuweisungen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 4 und 5, für die Auszahlung der Zuweisung die Vorschriften des § 38 entsprechend.

§ 33 Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für Schulsozialarbeit

(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) jährlich 13,2 Millionen Euro zur Weiterleitung an die Schulträger zur Verfügung. Hierbei sollen die Schulen der dänischen Minderheit angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Höhe der Mittel bemisst sich nach dem Prozentanteil, mit dem der einzelne Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt im jeweils vorvergangenen Jahr am Gesamtvolumen der Ausgleichsleistungen des Bundes gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz vom 27. Mai 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 265), beteiligt war. Die Verteilung erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium. Dieses kann mit dem Ziel einer Rahmensteuerung weitere Bestimmungen für den Einsatz der Mittel treffen.

§ 33a Zuweisungen des Landes an die Kreise und Gemeinden für Investitionen in den Radverkehr 24

(1) Die Kreise und Gemeinden erhalten in 2024 zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung des Radverkehrs. Dabei entfallen auf die Kreise 12,0 Millionen Euro und auf die Gemeinden 8,0 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel, den das für den Verkehr zuständige Ministerium bestimmt. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls durch das für den Verkehr zuständige Ministerium.

Zehnter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Dem Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gehören als Mitglieder jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter des

  1. für Inneres zuständigen Ministeriums,
  2. für Finanzen zuständigen Ministeriums, Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages,
  3. Städtebundes Schleswig-Holstein,
  4. Städtetages Schleswig-Holstein und
  5. Schleswig-Holsteinischen Landkreistages

an. Die Mitglieder der Landesverbände der Gemeinden und Kreise werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes vom für Inneres zuständigen Ministerium berufen und abberufen.

(2) Den Vorsitz des Beirats führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die oder der Vorsitzende ruft den Beirat nach Bedarf sowie auf Wunsch eines Mitglieds des Beirats zu einer Sitzung zusammen. Beschlüsse des Beirats erfolgen einstimmig. Die Mitglieder erhalten keinen Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Beirat berät das für Inneres zuständige Ministerium in Fragen des kommunalen Finanzausgleichs. Er soll vor Entscheidungen der Landesregierung über den kommunalen Finanzausgleich gehört werden.

(4) Sonstige Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Kreise bleiben unberührt.

§ 35 Ermittlung der Einwohnerzahl

(1) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für Gemeinden die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Abweichend hiervon wird die durchschnittliche Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember jeweils des vorvergangenen und der dem vorvergangenen Jahr vorhergehenden zwei Jahren angesetzt, wenn diese höher ist als die Einwohnerzahl nach Satz 1. Die nach Satz 2 ermittelte Einwohnerzahl ist auf eine ganze Zahl abzurunden.

(2) Als Einwohnerzahl eines Kreises gilt die Summe der Einwohnerzahlen, die nach Absatz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises ermittelt wurde.

(3) Für die Berechnung der bedarfsinduzierten Einwohnerzahlen im Sinne dieses Gesetzes werden der Einwohnerzahl nach Absatz 1 für Gemeinden und Absatz 2 für Kreise die Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre anteilig hinzugerechnet. Die anteilige Hinzurechnung für Gemeinden bestimmt sich nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die anteilige Hinzurechnung für Kreise und kreisfreie Städte nach § 13 Absatz 2 Satz 2. Es gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Findet bei der Ermittlung der Einwohnerzahl für Gemeinden Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wird die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre für Gemeinden und Kreise entsprechend ermittelt. Anteilig hinzuzurechnende Einwohnerzahlen sind auf eine ganze Zahl abzurunden.

§ 36 Begriffsbestimmungen und statistische Grundlagen 24

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten

  1. Finanzausgleichsjahr:
    das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,
  2. vergangenes Jahr:
    das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,
  3. vorvergangenes Jahr:
    das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht.

(2) Der gewogene Durchschnitt der Hebesätze für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes werden aus den vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelten Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres und den für den 30. Juni des Vorjahres ermittelten Hebesätzen gebildet.

(3) Als gewogener Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage im Sinne dieses Gesetzes gilt der auf zwei Nachkommastellen gerundete Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise (§ 13 Absatz 3 Satz 2) des vorvergangenen Jahres ergibt. Das Kreisumlageaufkommen eines Kreises wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem Kreisumlagesatz (§ 27) multipliziert werden. Bei Kreisen, die die Prozentsätze (Umlagesätze) der Umlagegrundlagen nach § 27 Absatz 3 verschieden festsetzen, wird der Kreisumlagesatz nach Satz 2 aus der Division der Umlagegrundlagen und der Umlagesätze ermittelt und auf zwei Nachkommastellen gerundet.

(4) Die Anzahl der Personen im Sinne dieses Gesetzes, die in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), leben, wird als gerundeter Jahresdurchschnitt aus den Monatsberichten der Bundesagentur für Arbeit in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermittelt.

(5) Gemeinde- und Kreisstraßenkilometer im Sinne dieses Gesetzes sind die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 30. September des vergangenen Jahres auf eine Nachkommastelle gerundeten übermittelten Kilometerzahlen in Schleswig-Holstein.

§ 37 Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen werden durch das für Inneres zuständige Ministerium errechnet und fest gesetzt. Stellen sich nach der Festsetzung Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen (§§ 6 bis 11) und bei den Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte zum Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben (§ 15) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 12 bis 14) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrages für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten übersteigen. Soweit Unrichtigkeiten in den vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein übermittelten Kilometerzahlen nach § 36 Absatz 5 vorliegen, sind die Schlüsselzuweisungen zu berichtigen, wenn die herangezogenen Kilometerzahlen je Gemeinde, Kreis oder kreisfreier Stadt um mehr als 10 % von den tatsächlichen Kilometerzahlen abweichen. Einwendungen gegen die Festsetzung müssen innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim für Inneres zuständigen Ministerium eingegangen sein. Die Festsetzung kann eine längere Einwendungsfrist vorsehen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Einwendung einer kreisangehörigen Gemeinde innerhalb dieser Frist bei der Landrätin oder dem Landrat eingeht. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung. Berichtigt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein im laufenden Finanzausgleichsjahr die einer Festsetzung zugrundeliegende Bevölkerungsstatistik (§ 35), kann die Festsetzung, auch wenn sie bereits unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden.

(2) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist durch Abrundung der Grundbeträge für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zum Ausgleich unterschiedlicher Steuerkraft und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten und für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft, bedarfstreibender sozialer Lasten und bedarfstreibender Bevölkerungsstrukturlasten, der Flächenfaktoren für die Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und für die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten oder aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen zu decken.

§ 38 Auszahlung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1 sind in monatlichen Teilbeträgen am Schluss des Monats zu zahlen.

(2) Die Monatsbeträge der einzelnen Schlüsselzuweisungen sind jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.

(3) Die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Kreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Schlüsselzuweisungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Er darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

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