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MeldeStG SL - Saarländisches Meldestellengesetz
Saarländisches Gesetz über interne Meldestellen auf kommunaler Ebene

- Saarland -

Vom 24. April 2024
(Amtsbl. I Nr. 21 vom 29.05.2024 S. 354)



§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten mit der Meldung und Offenlegung von Informationen über Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wenden können.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, insbesondere für entsprechende juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie für rechtsfähige Personenvereinigungen.

(3) Die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 2 Ausnahmen

(1) Von der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 ausgenommen sind Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Entsprechendes gilt für Beschäftigungsgeber nach § 1 Absatz 2 mit weniger als 50 Beschäftigten.

(2) Für die Bestimmung der Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 219 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.

§ 3 Kooperationsmöglichkeiten; Dritte

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die nach § 1 Absatz 2 verpflichteten Stellen können interne Meldestellen nach § 1 gemeinsam einrichten und betreiben. Sie können diese auch durch gemeinsame Behördendienste betreiben.

(2) Die Pflicht zur Errichtung einer internen Meldestelle kann auch durch die Beauftragung eines Dritten erfüllt werden.

(3) Die Pflichten der Beschäftigungsgeber nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bleiben unberührt.


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