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II. Abschnitt
Kreisgebiet
§ 148 Gebietsbestand
(1) Das Kreisgebiet besteht aus dem Gebiet der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet eines Landkreises soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Gemeinden des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
§ 149 Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Grenzen von Landkreisen geändert, Landkreise aufgelöst oder neu gebildet werden. Die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften sind zu hören.
(2) Gebietsänderungen erfolgen durch Gesetz.
(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen ohne weiteres die Änderung der Landkreisgrenzen. Vor der Entscheidung über die Änderung der Gemeindegrenzen sind die betreffenden Landkreise zu hören.
(1) Bei Gebietsänderungen sollen die beteiligten Landkreise die näheren Bedingungen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung durch Vertrag regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport; es macht ihn öffentlich bekannt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so erlässt das Ministerium für Inneres und Sport die notwendigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt soweit der Vertrag eine erschöpfende Regelung nicht enthält. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 vertraulich oder durch das Ministerium für Inneres und Sport getroffenen Regelungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher; sie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.
(3) Rechtshandlungen, die aus Anlass von Änderungen des Kreisgebietes erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Löschungen und sonstige Eintragungen gemäß Absatz 2 Satz 2.
III. Abschnitt
Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises
§ 151 Begriff
Einwohnerin oder Einwohner des Landkreises ist, wer in einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde wohnt.
§ 152 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner
Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen - und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen. Dies gilt auch für Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende im Landkreis, die nicht im Landkreis wohnen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.
§ 153 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind bei der Wahl zum Kreistag nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar. Sie sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.
§ 153a Einwohner-, Bürgerbeteiligung
(1) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Einwohnerfragestunde, die Einwohnerbefragung und den Einwohnerantrag gelten für die Landkreise entsprechend.
(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gelten mit der Maßgabe, dass ein Bürgerbegehren
unterzeichnet sein muss, für die Landkreise entsprechend.
§ 154 Anschluss- und Benutzungszwang
Der Landkreis kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen des Landkreises anordnen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Zweiter Teil
Organe und Verwaltung
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 155 Organe
Organe des Landkreises sind der Kreistag, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.
II. Abschnitt
Kreistag
§ 156 Zusammensetzung und Wahl des Kreistages
(1) Der Kreistag besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Kreistages beträgt in Landkreisen
bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 27,
mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 33,
mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39,
mit mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45.
§ 157 Rechtsstellung der Mitglieder des Kreistages
(1) Die Mitglieder des Kreistages sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder des Kreistages haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Treuepflicht, Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit und Heilung bei Verfahrensmängeln sowie Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gelten entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Kreistages werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Landrätin oder vom Landrat durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Mitglieder des Kreistages, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im Wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 158 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Kreistages beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Kreistages. Endet die Amtszeit des bisherigen Kreistages vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neues Kreistages folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Kreistages, längstens jedoch um einen Monat.
(2) Mitglieder des Kreistages scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. Die Mitglieder des Kreistages können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landrätin oder dem Landrat niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich. Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Kreistages bleiben unberührt.
(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Kreistag trifft der Kreistag.
§ 159 Aufgaben des Kreistages
(1) Der Kreistag beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, für die seine ausschließliche Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist oder für die er sich die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises kann der Kreistag nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.
§ 160 Vorbehaltene Aufgaben 07a 14 20a
Der Kreistag kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Nummern 7, 12, 15, 19 und 25, wenn diese Angelegenheiten dem Werksausschuss (§ 189 Abs. 2) oder der Werkleitung eines Eigenbetriebes übertragen werden sollen, mit Ausnahme der Bestellung einer Werkleitung und der Festsetzung der Kreisumlage.
§§ 161 bis 170 (aufgehoben)
§ 171 Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
Für den Kreistag gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über
§ 172 Kreistagsausschüsse
(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse bilden (Kreistagsausschüsse). Für Rechnungsprüfungsangelegenheiten ist ein solcher Ausschuss zu bilden; für Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes bildet der Kreistag einen eigenen Ausschuss oder weist sie einem bestimmten Ausschuss zu.
(2) Die Sitzungen der Kreistagsausschüsse sind nicht öffentlich. Die öffentliche Bekanntmachung der Einberufung entfällt.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ausschüsse (§ 48) sinngemäß, wobei die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt und § 37 keine Anwendung findet.
§ 173 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Kreistages 08a
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport hat einen Kreistag aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder des Kreistages auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gesunken ist und Ersatzleute nicht zur Verfügung stehen. Die Landesregierung kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Sport einen Kreistag auflösen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Kreisaufgaben in anderer Weise auf Dauer nicht gesichert ist. Die Entscheidung über die Auflösung des Kreistages ist durch das Ministerium für Inneres und Sport öffentlich bekannt zu machen. Nach unanfechtbar gewordener Auflösung des Kreistages findet eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt.
(2) Ändert sich bei einer Gebietsänderung die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, so endet die Amtszeit des Kreistags mit dem In-Kraft-Treten der Gebietsänderung; es findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahl der aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des aufnehmenden Landkreises oder die Zahl der abgegebenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des abgebenden Landkreises unbedeutend ist und die Struktur des Landkreises nur unwesentlich verändert wird; die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport.
(3) Die Amtszeit des nach Absatz 1 Satz 4 oder nach Absatz 2 neu gewählten Kreistages endet mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.
(4) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
III. Abschnitt
Kreisausschuss
§ 174 Zusammensetzung, Berufung und Amtszeit
(1) Der Kreisausschuss besteht bei einer gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages
von 27 aus 9 Mitgliedern,
von 33 aus 11 Mitgliedern,
von 39 aus 13 Mitgliedern,
von 45 aus 15 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag aus seiner Mitte berufen. Für die Berufung und Vertretung gelten die Vorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft zum Kreistag hat das Ausscheiden aus dem Kreisausschuss zur Folge.
(3) Die Mitglieder des Kreisausschusses können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landrätin oder dem Landrat niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich.
§ 175 Rechtsstellung, Aufgaben
(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Kreisausschusses gelten die Vorschriften über die Rechtsstellung der Mitglieder des Kreistages entsprechend.
(2) Der Kreisausschuss entscheidet über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, für die der Kreistag nicht ausschließlich zuständig ist oder für die der Kreistag sich die Entscheidung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
(3) Der Kreisausschuss entscheidet in dringenden Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kreistages dulden, an Stelle des Kreistages. Der Kreisausschuss hat den Kreistag unverzüglich zu unterrichten. Der Kreistag kann die Entscheidung des Kreisausschusses aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer als Folge der Entscheidung entstanden sind.
(4) Der Kreisausschuss bereitet alle Angelegenheiten, über die der Kreistag zu entscheiden hat, vor. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einem seiner Ausschüsse übertragen hat.
§ 176 Verfahren des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuss verhandelt und beschließt in öffentlichen Sitzungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die der Kreisausschuss nach § 175 Abs. 4 für den Kreistag vorbereitet.
(2) Die Landrätin oder der Landrat führt den Vorsitz im Kreisausschuss. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Die Kreisbeigeordneten vertreten sie oder ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Eine Kreisbeigeordnete oder ein Kreisbeigeordneter, die oder der die Landrätin oder den Landrat im Vorsitz vertritt, hat nur dann Stimmrecht, wenn sie oder er Mitglied des Ausschusses ist.
(3) Im übrigen gelten für den Kreisausschuss die Vorschriften über den Kreistag entsprechend.
IV. Abschnitt
Landrätin, Landrat und Kreisbeigeordnete
§ 177 Landrätin, Landrat 07 20a
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit dem Kreistag gewählt. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.
(2) Die Landrätin oder der Landrat oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Landkreises muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.
(3) Auf die Landrätin oder den Landrat finden die für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung, die Abwahl und den Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund entsprechende Anwendung.
§ 178 Aufgaben der Landrätin oder des Landrates 14
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Landkreises.
(2) Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung des Landkreises. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses aus. Sie oder er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises. Die Landrätin oder der Landrat ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung des Landkreises vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten ist.
(3) Die Landrätin oder der Landrat erledigt die dem Landkreis übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten und der Kreisbeigeordneten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Beschlüssen des Kreistages und des Kreisausschusses.
(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Landrätin oder dem Landrat in den Fällen des § 8 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes der Kreistag, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Landrätin oder des Landrats berufene Kreisbeigeordnete wahr.
§ 179 Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, rechtswidrigen Beschlüssen des Kreistages und des Kreisausschusses unverzüglich zu widersprechen. Halten der Kreistag oder der Kreisausschuss im Falle des Widerspruchs ihren Beschluss aufrecht, so hat die Landrätin oder der Landrat die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.
(2) Beschlüsse, über deren Rechtmäßigkeit die Landrätin oder der Landrat im Zweifel sein muss, hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen; über die Vorlage von Kreistagsbeschlüssen hat sie oder er die Mitglieder des Kreistages, über die Vorlage von Kreisausschussbeschlüssen hat sie oder er die Mitglieder des Kreisausschusses unverzüglich zu unterrichten.
(3) Widerspruch und Vorlage haben aufschiebende Wirkung.
§ 180 Anordnungsbefugnis der Landrätin oder des Landrates in dringenden Fällen
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohles keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss des Kreistages oder des Kreisausschusses anzuordnen. Dabei hat sie oder er
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Kreistag, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Kreisausschuss die Anordnung der Landrätin oder des Landrates aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.
§ 181 Verpflichtungserklärungen 21a
(1) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Landkreis auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin oder vom Landrat oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind.
(2) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 1. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in den Geschäften der laufenden Verwaltung.
§ 182 Vertretung der Landrätin oder des Landrates
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Kreisbeigeordnete in der vom Kreistag festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates führt die Bezeichnung Erste Kreisbeigeordnete oder Erster Kreisbeigeordneter.
(2) Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Landrätin oder des Landrates und der Kreisbeigeordneten wählt der Kreistag für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte.
§ 183 Übertragung von Aufgaben der Landrätin oder des Landrates
Die Landrätin oder der Landrat kann mit Zustimmung des Kreistages Kreisbeigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.
§ 184 Kreisbeigeordnete
(1) Jeder Landkreis hat zwei Kreisbeigeordnete.
(2) Die Zahl der Kreisbeigeordneten kann durch Beschluss des Kreistages in Landkreisen
mit mehr als 100.000 bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 3,
mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 4
erhöht werden.
(3) Die Kreisbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.
V. Abschnitt
Kreisbedienstete
§ 185 Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
Für die Kreisbediensteten gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindebediensteten.
§ 186 Kreisfrauenbeauftragte
Landkreise müssen eine hauptamtliche Kreisfrauenbeauftragte bestellen. Für die Kreisfrauenbeauftragte gilt § 79a entsprechend.
§§ 187, 188 (aufgehoben)
Dritter Teil
Kreiswirtschaft
§ 189 Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kreiswirtschaft die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft, mit Ausnahme des § 95, entsprechend.
(2) Für Werksausschüsse nach § 109 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschüsse (§ 48) sinngemäß, wobei die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt.
(1) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Nach Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind
(3) Verbleibt nach Vornahme der Verrechnungen nach Absatz 2 ein Jahresüberschuss oder ein Jahresfehlbetrag, so ist dieser auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf nach § 4 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes einzurechnen
(4) § 82 Abs.3 bis 6 und § 82a finden für die Landkreise keine Anwendung.
§ 190 Rechnungsprüfungsamt
(1) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.
(2) Für die Rechtsstellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes entsprechend.
§ 191 Überörtliche Prüfung 07a
(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Landkreise obliegt dem Landesverwaltungsamt.
(2) § 123 gilt entsprechend.
§ 192 Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
Für die Kommunalaufsicht über die Landkreise gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Kommunalaufsicht entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 193 Kommunalaufsichtsbehörden 07a 08a
(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
Teil C
Regionalverbandsordnung des Regionalverbandes Saarbrücken
Erster Teil
Grundlagen
§ 194 Wesen des Regionalverbandes 07a
(1) Der Regionalverband Saarbrücken ist ein der funktionsgerechten Ordnung, Entwicklung und Kooperation im Stadtumlandbereich dienender Verband der benachbarten Gemeinden des Großraums Saarbrücken.
(2) Der Regionalverband erfüllt die überörtlichen, in ihrer Bedeutung auf das Verbandsgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft der verbandsangehörigen Gemeinden gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung.
(3) Der Regionalverband ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft. Das Gebiet des Regionalverbandes deckt sich mit dem Bezirk der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
§ 195 Name und Sitz
Name und Sitz des Regionalverbandes werden durch Gesetz bestimmt.
§ 196 Wappen, Farben und Dienstsiegel 08a
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann dem Stadtverband auf seinen Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag des Regionalverbandes ändern. Wappen des Regionalverbandes dürfen von Dritten nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.
(2) Der Regionalverband führt Dienstsiegel. Die Vorschriften der Landkreisordnung über die Führung von Dienstsiegeln gelten entsprechend.
§ 197 Selbstverwaltungsangelegenheiten 07a 08a 16
(1) Der Regionalverband erfüllt in seinem Gebiet alle pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die durch Gesetz den Landkreisen übertragen sind. Ihm kann durch Gesetz die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung des Regionalverbandes, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz. Verordnungen über die Durchführung solcher Gesetze sowie Verordnungen nach Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.
(2) Der Regionalverband erfüllt in seinem Gebiet alle freiwillig übernommenen überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(3) Der Regionalverband fördert und koordiniert die geordnete Entwicklung des Verbandsgebiets. Er hat die Befugnisse eines Planungsverbandes nach § 205 Abs. 6 des Baugesetzbuchs und nimmt die überörtlichen Interessen seines Gebietes gegenüber anderen Planungsträgern wahr.
(4) § 143 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 198 Auftragsangelegenheiten 08a 16
(1) Der Regionalverband erfüllt die den Landkreisen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten). Die §§ 7 und 9 bleiben unberührt.
(2) Der Regionalverband ist bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird. Er hat hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten. Das Ministerium für Inneres und Sport kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Neue Auftragsangelegenheiten können dem Regionalverband nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung des Regionalverbandes, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
§ 199 Anzuwendende Vorschriften der Landkreisordnung
Für den Regionalverband gelten sinngemäß die Vorschriften der Landkreisordnung über
§§ 200 bis 203 (aufgehoben)
Zweiter Teil
Organe und Verwaltung
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Organe des Regionalverbandes sind die Regionalversammlung, der Regionalverbandsausschuss, der Kooperationsrat und die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor.
II. Abschnitt
Regionalversammlung und Regionalverbandsausschuss
§ 205 Zusammensetzung und Wahl der Regionalversammlung
(1) Die Regionalversammlung besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der regionalverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Regionalversammlung hat 45 Mitglieder.
(3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung der Regionalversammlung bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
§ 206 Rechtsstellung der Mitglieder der Regionalversammlung
(1) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Regionalversammlung haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere an den Sitzungen der Regionalversammlung teilzunehmen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Treuepflicht, Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit und Heilung bei Verfahrensmängeln sowie Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gelten entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Regionalversammlung werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Regionalverbandsdirektorin oder vom Regionalverbandsdirektor durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Mitglieder der Regionalversammlung, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im Wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 207 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Regionalversammlung beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Regionalversammlung. Endet die Amtszeit der bisherigen Regionalversammlung vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl der neuen Regionalversammlung folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit der neugewählten Regionalversammlung, längstens jedoch um einen Monat.
(2) Mitglieder der Regionalversammlung scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. Die Mitglieder der Regionalversammlung können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regionalverbandsdirektorin oder dem Regionalverbandsdirektor niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich. Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Regionalversammlung bleiben unberührt.
(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Stadtverbandstag trifft die Regionalversammlung.
§ 208 Aufgaben der Regionalversammlung
(1) Die Regionalversammlung beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes, für die seine ausschließliche Zuständigkeit gesetzlich bestimmt ist oder für die er sich die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes kann die Regionalversammlung nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.
(3) Für die der Regionalversammlung vorbehaltenen Aufgaben gelten die Vorschriften der Landkreisordnung über vorbehaltene Aufgaben entsprechend.
§ 209 Anzuwendende Vorschriften der Landkreisordnung
Für die Regionalversammlung gelten die Vorschriften der §§ 171, 172 und 173 entsprechend.
§ 210 Regionalverbandsausschuss 07a
(1) Der Regionalverbandsausschuss hat 15 Mitglieder.
(2) Der Regionalverbandsausschuss entscheidet über Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes, für die die Regionalversammlung nicht ausschließlich zuständig ist oder für die die Regionalversammlung sich die Entscheidung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der Regionalverbandsausschuss entscheidet in dringenden Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohles keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Stadtverbandstages dulden, an Stelle der Regionalversammlung. Der Regionalverbandsausschuss hat der Regionalversammlung unverzüglich zu unterrichten. Die Regionalversammlung kann die Entscheidung des Regionalverbandsausschusses aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer als Folge der Entscheidung entständen sind. Der Regionalverbandsausschuss bereitet alle Angelegenheiten, über die die Regionalversammlung zu entscheiden hat, vor. Dies gilt nicht, wenn die Regionalversammlung ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einem Regionalversammlungsausschuss übertragen hat. Der Regionalverbandsausschuss soll Angelegenheiten, für deren Entscheidung er zuständig ist, der Regionalversammlung zur Entscheidung vorlegen, wenn er sie für besonders bedeutungsvoll für den Regionalverband hält.
(3) Für die Berufung, Vertretung und Rechtsstellung der Mitglieder des Stadtverbandsausschusses sowie das Verfahren gelten die Vorschriften über den Kreisausschuss entsprechend.
III. Abschnitt 07a
Kooperationsrat
§ 211 Zusammensetzung des Kooperationsrates und Verfahren 07a
(1) Im Kooperationsrat sind die regionalverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten. Jede Gemeinde entsendet eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates; darüber hinaus stehen ihr für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter zu. Im Übrigen gilt § 114 entsprechend. Jede in der Regionalversammlung vertretene Fraktion kann ein Mitglied mit beratender Funktion in den Kooperationsrat entsenden.
(2) Den Vorsitz im Kooperationsrat hat die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor; sie oder er hat kein Stimmrecht.
(3) Auf Antrag einer Gemeinde ist der Kooperationsrat unverzüglich einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren im Kooperationsrat die Vorschriften der Landkreisordnung entsprechend.
§ 211a Aufgaben des Kooperationsrates 07a
(1) Der Kooperationsrat entscheidet im Rahmen der Zuständigkeiten des Regionalverbandes über folgende Aufgaben:
Der Kooperationsrat kann die Aufgaben des Bildungsbeirats wahrnehmen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Regionalverband Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt; entgegenstehendes Bundesrecht bleibt unberührt.
(2) Der Kooperationsrat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
(3) Die Zustimmung des Kooperationsrates zur Entscheidung der Regionalversammlung über einen höheren Anteil an der Finanzierung einer kommunalen Zusammenarbeit nach § 19a Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes muss einstimmig erfolgen.
IV. Abschnitt
Regionalverbandsdirektorin, Regionalverbandsdirektor und Regionalverbandsbeigeordnete
§ 212 Regionalverbandsdirektorin, Regionalverbandsdirektor 07 07a 20a
(1) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor wird von den Bürgerinnen und Bürgern der regionalverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit dem Regionalversammlung gewählt. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.
(2) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Regionalverbandes muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.
(3) Auf die Regionalverbandsdirektorin oder den Regionalverbandsdirektor finden die für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung, die Amtszeit, die Eignung, die Ausschreibung, die Wahl, die Wahlanfechtung, die Abwahl und den Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund entsprechende Anwendung.
§ 213 Aufgaben der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors 14
(1) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Regionalverbandes.
(2) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor leitet die Verwaltung des Regionalverbandes. Sie oder, er bereitet die Beschlüsse des Regionalverbandsausschusses vor und führt die Beschlüsse der Regionalversammlung und des Stadtverbandsausschusses aus. Sie oder er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes. Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung des Regionalverbandes vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten ist.
(3) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor erledigt die dem Stadtverband übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Regionalverbandsbediensteten und der Regionalverbandsbeigeordneten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Beschlüssen der Regionalversammlung und des Regionalverbandsausschusses.
(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Regionalverbandsdirektorin oder dem Regionalverbandsdirektor in den Fällen des § 8 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes die Regionalversammlung, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors berufene Regionalverbandsbeigeordnete wahr.
(6) Die Vorschriften der Landkreisordnung über Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen, Anordnungsbefugnis der Landrätin oder des Landrates in dringenden Fällen und Verpflichtungserklärungen gelten entsprechend.
§ 214 Regionalverbandsbeigeordnete 07a
(1) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Regionalverbandsbeigeordnete in der von der Regionalversammlung festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors führt die Amtsbezeichnung Erste Regionalverbandsbeigeordnete oder Erster Stadtverbandsbeigeordneter. Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors und der Regionalverbandsbeigeordneten wählt die Regionalversammlung für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte; hierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied der Regionalversammlung den Vorsitz.
(2) Der Regionalverband hat insgesamt bis zu fünf Regionalverbandsbeigeordnete. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Regionalverbandsbeigeordneten festzusetzen. Die Regionalverbandsbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend.
(3) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor kann mit Zustimmung der Regionalversammlung Regionalverbandsbeigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.
V. Abschnitt
Regionalverbandsbedienstete
§ 215 Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
Für die Regionalverbandsbediensteten gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindebediensteten.
§ 215a Frauenbeauftragte des Regionalverbandes
Der Regionalverband muss eine hauptamtliche Frauenbeauftragte bestellen. Für die Frauenbeauftragte gilt § 79a entsprechend.
Dritter Teil
Regionalverbandswirtschaft
§ 216 Anzuwendende Vorschriften der Landkreisordnung
Die Vorschriften über die Kreiswirtschaft gelten entsprechend.
Vierter Teil
Kommunalaufsicht
§ 217 Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kommunalaufsicht über den Regionalverband die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Kommunalaufsicht entsprechend.
§ 218 Kommunalaufsichtsbehörden 07a 08a
(1) Kommunalaufsichtsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
Teil D
Übergangs- und Schlussvorschriften
Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist das vom Statistischen Amt zuletzt, in den Fällen der §§ 32, 64, 156, 184 und 211 das letzte vor dem sechzigsten Tage vor dem Wahltag fortgeschriebene und veröffentlichte Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend. § 71 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 220 Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern
Geldbußen und Zwangsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 221 Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes 07a 08a 20a
(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände gehören ihr als Mitglieder an. Die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Voraussetzungen hierfür werden durch die nach Absatz 5 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.
(2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes führt als Sonderkassen die Ruhegehaltskasse und die Zusatzversorgungskasse. Die Vermögen der Sonderkassen sind Sondervermögen und haften jeweils nur für deren Verbindlichkeiten. Sie sind getrennt zu verwalten.
(3) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Sie hat die Aufgabe, im Rahmen der Satzung für ihre Mitglieder die beamtenrechtlichen Versorgungslasten auszugleichen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten. Auf Antrag eines Mitgliedes kann sie für dieses die Aufgabe der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen wahrnehmen und hierbei das Mitglied in Widerspruchsverfahren und Rechtsstreitigkeiten vertreten. Sie kann auf Antrag eines Mitgliedes für dieses die Aufgabe der Berechnung und Zahlung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, der Besoldung und der Entgelte wahrnehmen; Satz 3 gilt entsprechend. Weitere Aufgaben können der Kasse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.
(4) Organe der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes sind die Verwaltungsbeiräte der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse, der Gesamtverwaltungsbeirat und die Direktorin oder der Direktor. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Kasse als deren Vertreterin oder deren Vertreter nach den Beschlüssen der Verwaltungsbeiräte und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
§ 221a Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.
§ 222 Durchführung dieses Gesetzes 08a 16a 20a
(1) Unbeschadet der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen wird das Ministerium für Inneres und Sport ermächtigt, für die Gemeinden durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 und die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 3, § 92 Abs. 5 und § 126 gelten für die Durchführung der Landkreisordnung und der Regionalverbandsordnung entsprechend.
(3) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes sind die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen zu hören.
(4) Das Ministerium für Inneres und Sport erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Es kann zur Vergleichbarkeit der Haushalte Muster für verbindlich erklären, insbesondere für
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