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Saarländisches Mediengesetz
- Saarland -

Vom 17. Oktober 2023
(AmtsBl. Nr. 7 vom 26.10.2023 S. 930)
Gl.- Nr.: 225-1



Archiv: 2002

Teil 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung, das Angebot und die Verbreitung und Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 57, 59 bis 68 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

(3) Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gleiches gilt für das Gesetz über den Saarländischen Rundfunk, das Saarländische Personalvertretungsgesetz und Verordnungen der Europäischen Union.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien. In den §§ 4, 5 und 6 Absatz 2 sind dabei nur Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sowie andere geschäftsmäßig angebotene, journalistischredaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind, erfasst. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Medienstaatsvertrages.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind.
  2. periodische Druckwerke Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. "GVK" die Gremienvorsitzendenkonferenz,
  2. "KEK" die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich,
  3. "KJM" die Kommission für Jugendmedienschutz,
  4. "LMS" die Landesmedienanstalt Saarland,
  5. "SR" die Anstalt Saarländischer Rundfunk,
  6. "ZAK" die Kommission für Zulassung und Aufsicht.

Teil 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Freiheit der Medien, Zugangsfreiheit

(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung des Saarlandes und durch dieses Gesetz und die Staatsverträge, Gesetze und Verordnungen im Sinne des § 1 Absatz 3 zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind unzulässig.

(4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.

§ 4 Öffentliche Aufgabe der Medien

Die Medien nehmen bei der umfassenden Teilnahme an der Meinungsbildung eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 5 Informationsrecht der Medien

(1) Die Behörden sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig.

(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien, insbesondere der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

§ 6 Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien

(1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente oder künstlicher Intelligenz, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

§ 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz

(1) Für unzulässige Medienangebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und, soweit der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht einschlägig ist, die des Jugendschutzgesetzes.

(2) Die LMS kann die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen. Sie kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net") bedienen. Die erforderlichen Mittel sind "jugendschutz.net" zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Impressum, Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht

(1) Auf jedem im Saarland erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen; für diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend. Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen.

(2) Eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms und der Angebote verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms und der Angebote Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung oder eines Angebots verantwortlichen Redakteurin oder des für den Inhalt einer Sendung oder eines Angebots verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen und Angebote an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden. Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm und die Angebote Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.

(3) Für Informationspflichten der Anbieter von Telemedien gilt § 18 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf deren Verantwortlichkeit bleiben die Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 9 Persönliche Anforderungen

(1) § 53 des Medienstaatsvertrages gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von länderübergreifend, nicht bundesweit ausgerichteten sowie von landesweit oder lokal ausgerichteten privaten Rundfunkprogrammen entsprechend.

Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person sowie verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks kann nur benannt werden oder tätig sein, wer

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht
    nach Artikel 18 GG verwirkt hat,
  4. ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  5. unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. Satz 1 gilt für Rundfunksendungen und Telemedien, die von Jugendlichen verantwortet und für Jugendliche bestimmt sind, entsprechend.

§ 10 Gegendarstellung

(1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks und die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.

(2) Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Satz 3 gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Nummer erfolgt.

(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse
    an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, bei periodischen Druckwerken spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, beim Rundfunk spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung der oder dem in Anspruch Genommenen schriftlich und von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet zugeht oder
  5. es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.

(6) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 20 des Medienstaatsvertrages.

§ 11 Datenschutz für den Bereich der Presse

(1) Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 Anwendung. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 gilt zusätzlich, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.

(2) Wird eine Person durch eine Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestands beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit sie der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(4) Eine Aufsicht durch die allgemeinen Datenschutzbehörden erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.

§ 12 Verantwortlichkeit

(1) Anbieter von Medien haften im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien entstehen.

(2) Anbieter von Medien verantworten sich im Rahmen der allgemeinen Strafgesetze für Straftaten, die sie durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien begehen.

Teil 3
Vorschriften für die Presse

§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung

(1) Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Absatz 1 Satz 2) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.

(2) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig.

§ 14 Pflichtexemplar

(1) Von jedem Medienwerk, das im Saarland verlegt wird, ist unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens von der Person, die das Medienwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück (Pflichtexemplar) in marktüblicher Form an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar besteht nicht.

Satz 1 gilt nicht für

  1. Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke),
  2. Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich einem privaten Kreis von Nutzern zugänglich gemacht werden,
  3. Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
  4. Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,
  5. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
  6. Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,
  7. Vorab- und Demonstrationsversionen,
  8. Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben, und
  9. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente).

(2) Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerks dienen. Bei einem periodischen Druckwerk wird der Ablieferungspflicht genügt, wenn es beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jeden Kalenderjahres der zuständigen Stelle zum laufenden Bezug angeboten wird.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware. Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben. Mit der Ablieferung eines Medienwerks in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.

(4) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5) Verleger nach Absatz 1 ist auch die Person, die ein Druckwerk durch Selbst-, Kommissions- oder Lizenzverlag verlegt, sofern sie im Medienwerk genannt ist. Absatz 1 gilt entsprechend für diejenige Person, die ein Medienwerk druckt oder in sonstiger Weise herstellt, wenn das Medienwerk von keiner Person verlegt wird. Bei Tonträgern gilt als verlegende Person auch die Person, die den Tonträger herstellt.

(6) Für das Pflichtexemplar gewährt die zuständige Stelle der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag eine angemessene Entschädigung, wenn die entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Hierbei kann berücksichtigt werden, ob die Herstellung des Medienwerks aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der begründete Antrag ist bei der Ablieferung zu stellen.

(7) Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit; die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern.

(8) Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Bezug auf die Absätze 1 bis 7 im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium das Nähere zur Zuständigkeit der Bibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Ablieferungspflicht und zu Ausnahmen von der Ablieferungspflicht sowie zu Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften hierzu zu erlassen.

Teil 4
Vorschriften für den Rundfunk

§ 15 Programmgrundsätze

(1) Die Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit sollen zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. In Vollprogrammen soll auch das öffentliche Geschehen im Saarland dargestellt werden.

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen, auf ein diskriminierungsfreies Miteinander und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken sowie die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel des Abbaus verringern. Gedenk- und Feiertagen, auch in benachbarten Gebietskörperschaften, soll in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

(3) Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.

(4) Die §§ 16 und 19 Absatz 3 gelten nicht für Teleshopping-Kanäle.

§ 16 Meinungsvielfalt

Jede Veranstalterin und jeder Veranstalter eines deutschsprachigen Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden deutschsprachigen Spartenprogramms hat zu gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt; sie oder er hat sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Informationspflicht

(1) Private Fernsehveranstalterinnen oder Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der LMS gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die LMS leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

§ 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme

(1) Alle Sendungen, die nicht unmittelbar von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind von der Veranstalterin oder dem Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von vier Wochen seit dem Tage der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandung mitgeteilt worden ist; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.

(2) Die LMS kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Der LMS ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMS sperren.

§ 19 Besondere Sendezeiten

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierung haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und amtliche Erklärungen durch den Rundfunk bekannt zu geben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

(2) Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes oder zum Deutschen Bundestag zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend.

Gleiches gilt, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter

  1. politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, für die mindestens ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament oder
  2. politischen Parteien, sonstigen politischen Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen

zur Verfügung stellt. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.

(3) Der Katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Synagogengemeinde Saar sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher oder vergleichbarer Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zu gewähren. Zur Gewährung dieser Sendezeiten ist eine private Veranstalterin oder ein privater Veranstalter nur verpflichtet, wenn sie oder er ein Vollprogramm veranstaltet; auf Verlangen sind ihr oder ihm die Selbstkosten zu erstatten.

(4) Absatz 1 gilt für private Veranstalterinnen oder Veranstalter nur im Fall des Zustandes der äußeren oder inneren Gefahr oder des Katastrophenzustandes.

(5) Für Inhalt und Gestaltung von Sendungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(6) Beiträge Dritter gemäß Absatz 2 dürfen nach Inhalt und Gestaltung nicht die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen anderer Menschen verletzen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 20 Zuordnung neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten

(1) Die für Medien zuständige oberste Landesbehörde und die LMS sind für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk im Saarland gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist dem Ziel der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt) Rechnung zu tragen.

(2) Die oberste Landesbehörde und die LMS wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten, auch für Zwecke einer interregionalen Rundfunkversorgung, für das Saarland verfügbar gemacht werden. Die zuständige oberste Landesbehörde und die LMS wirken ferner darauf hin, dass die dem Saarland zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten möglichst frequenzökonomisch eingesetzt werden. Sie unterstützen das Ziel, durch die Vermeidung von Doppelversorgungen vorhandene Frequenz-Ressourcen möglichst effizient auszunutzen. Bei der Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer neuen Übertragungskapazität begehrt, nachweisen, dass diese Zuordnung zur Verbesserung einer anderenfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.

(3) Die Zuordnung dem Saarland zur Verfügung stehender neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung, deren Zuordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geregelt war, erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(4) Stehen dem Saarland Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die zuständige oberste Landesbehörde dies den für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und der LMS bekannt. Die oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LMS über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung. Eine Verständigung ist bereits vor der Mitteilung des Versorgungsbedarfs nach Absatz 1 zulässig.

(5) Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe gemäß Absatz 4 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der LMS an. Erklärt die LMS, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der zuständigen obersten Landesbehörde auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bestimmt. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem für Medienfragen zuständigen Mitglied der Landesregierung ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten soll dabei nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 erfolgen. Die Landesregierung teilt die technischen Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Vorschlags der Schiedsstelle zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.

(6) Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

  1. Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
  2. Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen,
  3. die Vielfalt des Programmangebots.

(8) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.

§ 21 Grundsatz der Zulassung

(1) Wer als Veranstalterin oder Veranstalter privaten Rechts ein Rundfunkprogramm veranstalten will, bedarf hierzu einer Zulassung, soweit es sich nicht um zulassungsfreien Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrages handelt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

(3) Die Zulassung wird von der LMS schriftlich erteilt. Die Erteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Medienrats.

(4) Die Zulassung wird erteilt für:

  1. die Programmart (Hörfunk, Fernsehen);
  2. die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm); beim Spartenprogramm auch für den wesentlichen Inhalt;
  3. die geplante geografische Ausrichtung des Programms.

(5) Die Zulassung gilt unbefristet oder für die im Antrag genannte Dauer. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(6) Wird ein zulassungsbedürftiges Rundfunkprogramm ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMS die Veranstaltung und teilt dies der Trägerin oder dem Träger der Veranstaltung mit.

§ 22 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an

  1. Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes mit Mehrheit der Anteile beteiligt sind;
  2. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. staatliche Stellen, politische Parteien, Wählervereinigungen und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen oder mit diesen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verbundene Unternehmen und Vereinigungen;
  4. Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen; dies gilt nicht bei Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften;
  5. Personen, die Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt sind oder zu dieser in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen;
  6. Antragstellerinnen oder Antragsteller, die als Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung haben (§ 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) oder die die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem solchen Unternehmen besitzen oder an denen solche Unternehmen mehr als ein Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile besitzen oder in anderer Weise wesentlichen Einfluss auf die Programmgestaltung ausüben, sowie Personen, die an einem solchen Unternehmen in leitender Stellung mitwirken, sofern die Medienvielfalt nicht durch vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 23 bis 25 sichergestellt werden kann.

(2) Die Zulassung auf Grundlage vielfaltssichernder Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 6, der §§ 23 bis 25 darf nicht erteilt werden an Unternehmen, an denen eine natürliche oder juristische Person unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligungsschwelle von 75 Prozent überschreitet oder einen vergleichbar beherrschenden Einfluss ausübt. Einem Unternehmen werden Beteiligungen eines dritten Unternehmens zugerechnet, wenn es an diesem dritten Unternehmen unmittelbar mit 25 Prozent oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Beteiligungen an einem dritten Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 Prozent oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. § 62 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

§ 23 Vielfaltssichernde Maßnahmen

(1) Als vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 24),
  2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 25).

(2) Über die Sicherstellung nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 entscheidet der Medienrat der LMS mit einer Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder.

(3) Vielfaltssichernde Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 werden in Auswahlentscheidungen für Übertragungskapazitäten nicht eigenständig berücksichtigt.

§ 24 Sendezeit für unabhängige Dritte

(1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters oder der Hauptveranstalterin einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 240 Minuten, davon

  1. im Bereich des Fernsehens mindestens 90 Minuten in der Sendezeit von 19.00 bis 22.00 Uhr
  2. im Bereich des Hörfunks mindestens 90 Minuten in der Sendezeit zwischen 6.00 und 9.00 Uhr und 16.00 bis 19.00 Uhr

betragen.

(3) Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte als vielfaltssichernder Maßnahme Gebrauch machen zu können, schreibt die LMS nach Erörterung mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die LMS überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt der Veranstalterin oder dem Veranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert durch ihren zuständigen Ausschuss mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der LMS mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet die Veranstalterin oder der Veranstalter der LMS einen Dreiervorschlag. Der Medienrat der LMS wählt aus den Vorschlägen diejenige Bewerbung aus, deren Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm der Hauptprogrammveranstalterin oder des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, und erteilt erteilt ihr die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die LMS die Entscheidung unmittelbar.

(4) § 65 Absatz 3, 5 und 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

§ 25 Programmbeirat

(1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Rundfunkprogramms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Rundfunkprogramms beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist deren oder dessen wirksamer Einfluss auf das Rundfunkprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.

(2) Beantragt eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter, von der Möglichkeit der Einrichtung eines Programmbeirats als vielfaltssichernder Maßnahme Gebrauch machen zu können, werden die Mitglieder des Programmbeirats von der Veranstalterin oder vom Veranstalter in Abstimmung mit dem Medienrat der LMS berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die LMS und bei Programmbeschwerden zu hören.

(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen, die im Rundfunkprogramm während der in § 24 Absatz 2 genannten Sendezeiten je nach Programmgattung zu veröffentlichen sind. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen.

(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der LMS mitzuteilen.

(6) Handelt es sich bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter, bei der oder dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die LMS anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.

§ 26 Ausnahmebestimmungen

§ 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 des Medienstaatsvertrages gelten nicht für regionale und lokale Fernsehveranstalter.

§ 27 Erteilung und Inhalt der Zulassung für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme

(1) Liegen die technischen Übertragungsmöglichkeiten für die Ausrichtung eines Programms vor oder können sie voraussichtlich demnächst hergestellt werden, bestimmt die LMS Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zulassung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Saarland ist.

(2) Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind von der LMS zu veröffentlichen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die LMS darauf ausdrücklich hin.

§ 28 Zulassungsverfahren, Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreiteten Rundfunk richtet sich nach den §§ 53, 55 bis 58 des Medienstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 1 gilt für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk entsprechend. Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteter privater Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten ab, auf deren Anstaltsgebiet das betreffende Rundfunkprogramm auch ausgerichtet sein soll.

(2) Die Sicherung der Meinungsvielfalt richtet sich nach den §§ 50, 59 bis 67, 104 bis 111, 120 des Medienstaatsvertrages. Die §§ 23 bis 25 bleiben hiervon unberührt.

(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sollen unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite Fensterprogramme geschaltet werden, deren Finanzierung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Einzelheiten, insbesondere zur Zuweisung von Fensterprogramm-Sendeflächen, zur Zusammenarbeit zwischen den bundesweiten Veranstalterinnen und Veranstaltern und den Fensterprogrammveranstalterinnen und Fensterprogrammveranstaltern in programmlicher, technischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht, zu den Sendezeiten für Fensterprogramme einschließlich dort platzierter Werbeschienen, zu den technischen Kosten für die Nutzung von Fernseh-Verbreitungswegen, zum Finanzierungsbeitrag für die Fensterprogramme und zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping seitens der Fensterprogrammveranstalterinnen und Fensterprogrammveranstalter werden durch eine Satzung der LMS geregelt. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbeitrags sind die im Saarland erzielten technischen Netto-Reichweiten (terrestrisch und in Kabelanlagen) und die bundesweit erreichten Zuschaueranteile; der Finanzierungsbeitrag soll zur Förderung eigenständiger saarländischer Veranstalter eingesetzt werden.

§ 29 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Soweit in § 108 des Medienstaatsvertrages oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachträglich entfallen;
  2. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 63 des Medienstaatsvertrages vollzogen wird, die nicht nach § 63 Satz 3 des Medienstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt werden kann;
  3. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen einem halben Jahr nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat; diese Frist beginnt mit dem Vorliegen der technischen Übertragungsvoraussetzungen, wenn die Zulassung vorher erteilt worden ist;
  4. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat,
  5. trotz Untersagung nach § 30 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,
  6. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.

§ 52 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf ist von der LMS vorher schriftlich anzudrohen.

(4) Ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil der Veranstalterin oder des Veranstalters ist nicht zu entschädigen.

§ 30 Erteilung und Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung gemäß § 21 Absatz 1 gilt als erteilt, wenn die LMS die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nicht vor dem Sendebeginn für unzulässig erklärt. Die Zulassung bezieht sich auf eine Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). § 53 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.

(2) Jedes Programm muss von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen sowie der Umfang eines von einer anderen Veranstalterin oder einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt zehn Prozent der Sendezeit beträgt.

(3) Veranstalterinnen oder Veranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung der Veranstalterin oder des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Medienstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.

(4) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen. In dieser Anzeige muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, glaubhaft gemacht werden, dass das Programm

  1. den in Absatz 2 bestimmten Anteil redaktionell selbst gestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, und
  2. zu einem angemessenen Anteil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird.

Für die Anzeige ist ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet. Die Veranstalterin oder der Veranstalter erhält von der LMS eine Bescheinigung über ihre oder seine Zulassung.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 gelten nicht für Veranstalterinnen und Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden.

(6) Unberührt bleiben

  1. telekommunikationsrechtliche Erfordernisse,
  2. das Erfordernis einer Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten,
  3. das Erfordernis einer Einigung mit der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlagenach § 41 über deren Nutzung.

(7) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.

(8) Geplante wesentliche und dauerhafte Veränderungen des Programmschemas, der programmlichen Inhalte und der Programmproduktion sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS kann wesentliche und dauerhafte Änderungen des Programmschemas und der programmlichen Inhalte untersagen, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema oder den programmlichen Inhalten, für das oder für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.

Bei der Entscheidung nach Satz 2 kann die LMS

  1. den zeitlichen Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,
  2. den zeitlichen Anteil an interregionalen, regionalen und lokalen Informationen,
  3. das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,
  4. den Anteil an barrierefreien Angeboten,
  5. die Quote europäischer Werke sowie
  6. die programmbezogenen Auswirkungen des Einsatzes von künstlicher Intelligenz bei der Produktion

berücksichtigen.

Das Nähere zu Satz 3 Nummer 6 bestimmt die LMS in Richtlinien und Satzungen.

(9) Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt der LMS für jedes Geschäftsjahr einen nach § 242 HGB aufgestellten Jahresabschluss vor. Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 264 Absatz 1 HGB den Jahresabschluss erweitert, sind die den Abschluss erweiternden Bestandteile sowie ein aufgestellter Lagebericht einzureichen. Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 316 Absatz 1 Satz 1 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen hat, ist der nach § 321 HGB erstellte Prüfbericht einzureichen.

(10) Unterliegt die Veranstalterin oder der Veranstalter der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 290 HGB, so ist der Konzernabschluss zusätzlich vorzulegen. Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter Tochterunternehmen eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens, so ist der Konzernabschluss des Mutterunternehmens zusätzlich vorzulegen.

§ 31 Meinungsvielfalt

(1) Die LMS wirkt auf die Veranstaltung jeweils eines landesweiten Vollprogramms für Hörfunk und Fernsehen hin.

(2) Die LMS wacht darüber, dass landesweit oder lokal verbreitete deutschsprachige Vollprogramme oder in besonderer Weise meinungsbildende Spartenprogramme nach Maßgabe des § 16 ausgewogen sind. Stellt die LMS wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Veranstalterinnen oder Veranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen wie etwa die Errichtung eines Programmbeirats zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die LMS fest, dass eine Veranstalterin oder ein Veranstalter der Aufforderung oder den Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, so kann sie die Zulassung widerrufen.

§ 32 Widerruf der Zulassung

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. der Beginn der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht gemäß § 30 Absatz 4 gegenüber der LMS angezeigt wird oder die Anzeige nach § 30 Absatz 4 der LMS eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß den §§ 9 und 22 nicht ermöglicht,
  2. die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter nicht vorliegen,
  3. der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Zulassung gemäß § 22 nicht erteilt werden dürfte,
  4. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 30 Absatz 7 Satz 1 vollzogen wird, die nicht nach § 30 Absatz 7 Satz 2 als unbedenklich bestätigt werden kann,
  5. trotz Untersagung nach § 30 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,
  6. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat,
  7. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages eintritt und innerhalb des von der LMS bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.

§ 31 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) § 29 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 33 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

§ 34 Geheimhaltung

Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Dateigeheimnisses nach § 12 Absatz 1 bis 3 und nach § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages.

§ 35 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter

Jede private Rundfunkveranstalterin und jeder private Rundfunkveranstalter oder deren oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, die, der oder das im Rahmen ihrer oder seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu bestellen und der LMS deren Namen mitzuteilen.

§ 36 Unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung der EU

(1) Die LMS ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der LMS oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3) Die LMS handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 völlig unabhängig.

§ 37 Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte der LMS

(1) Die Direktorin oder der Direktor der LMS ernennt im Einvernehmen mit dem Medienrat der LMS eine Bedienstete oder einen Bediensteten der LMS zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LMS als Mitglied der Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist zugleich Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679. Die LMS veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS unterliegt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

(5) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt, mit Versetzung in den Ruhestand oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors durch Beschluss des Medienrats. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist vor der Entscheidung zu hören.

(6) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS überwacht bei der LMS und bei den von ihr zugelassenen privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend den Artikeln 38, 39, 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie oder er kann gegenüber der LMS keine Geldbußen verhängen.

(7) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der LMS zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LMS oder durch eine private Rundfunkveranstalterin oder einen privaten Rundfunkveranstalter in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(8) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu wahren.

(9) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist befugt, den Justizbehörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben.

(10) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist sowohl während ihrer oder seiner Amtszeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihr oder ihm bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben oder der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amtszeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679.

§ 38 Überwachung des Datenschutzes bei der LMS, Zusammenarbeit, Bericht über die Aufsichtstätigkeit

(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LMS gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an.

(2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung sichergestellt, kann von einer Beanstandung abgesehen werden.

(3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung veranlasst wurden. Die Direktorin oder der Direktor leitet dem Medienrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie bei der Anwendung des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des SR sowie mit dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland zusammen.

(5) Die LMS erstattet jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Internetangebot der LMS ausreichend ist.

§ 39 Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien

(1) § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 30 Absatz 2 Satz 2, und 3 und Absatz 3 geltend entsprechend.

§ 40 Zuweisung von terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten für privaten Rundfunk

(1) Übertragungskapazitäten können durch die LMS privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden.

Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden technischen Übertragungsmöglichkeiten,
  3. die Zeit der Verbreitung des Angebots. Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.

(2) Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 20 für den privaten Rundfunk zugeordnet oder stehen ihr eine oder mehrere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS zu veröffentlichen (Ausschreibung). In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nur für Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder nur für Anbieter von Plattformen oder aber für einen oder mehrere dieser verschiedenen Anbieter zugewiesen werden sollen. Die LMS kann auf die Ausschreibung so lange verzichten, wie eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung über die verfügbare Übertragungsmöglichkeit nicht gewährleistet erscheint. Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten.

Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn

  1. die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalterinnen oder Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
  2. eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuweisung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 ist.

(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMS auf eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen oder Antragstellern hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungsmöglichkeiten ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

(4) Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die LMS eine Auswahlentscheidung. Bei dieser Auswahlentscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

  1. die inhaltliche Vielfalt des Angebots, insbesondere den Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung,
  2. den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt,
  3. inwieweit das Angebot die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt,
  4. den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen der Antragstellenden,
  5. den Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information und
  6. inwieweit das Angebot oder erhebliche Anteile des Programms im Saarland hergestellt werden.

Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen publizistischen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewusstseins im Großraum SaarLorLux und zur Förderung der deutschfranzösischen Zusammenarbeit zu leisten. Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

  1. die Erfahrungen der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt,
  2. inwieweit die Antragstellenden nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung und ihrer Organisationsstruktur am ehesten erwarten lassen, dass ihr Angebot die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt,
  3. die Einrichtung eines Programmbeirats und seinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung,
  4. den Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Medienfreiheit Einfluss auf die Gestaltung des Angebots einräumen (Redaktionsstatut),
  5. den Anteil der ausgestrahlten Beiträge, die von unabhängigen Produzenten unter Berücksichtigung von Interessenten aus dem Saarland zugeliefert werden, und
  6. die Bereitschaft, berufliche Weiterbildung und Ausbildung zu fördern.

Es kann berücksichtigt werden, inwieweit Antragstellerinnen oder Antragsteller bereit sind, ihre jeweiligen Programme in digitaler terrestrischer Technik zu verbreiten.

(5) Beim Übergang zur ausschließlich digitalen terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Saarlandes zum Zeitpunkt dieses Übergangs analog terrestrisch verbreitet wurden.

(6) Die Meinungsvielfalt im Saarland kann im Sinne des Absatzes 4 auch durch ein bundesweit, länderübergreifend oder landesweit verbreitetes Angebot gestärkt werden, das im Empfangsbereich der ausgeschriebenen terrestrischen Übertragungskapazität bislang nicht terrestrisch empfangbar ist.

(7) Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS den nicht berücksichtigten Antragstellerinnen oder Antragstellern anteilig zu.

(8) Die Zuweisung von Kapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Verlängerung ist zulässig.

(9) Unberührt bleiben Vereinbarungen zwischen Kabelanlagenbetreiberinnen oder -betreibern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie Anbieterinnen oder Anbietern von Telemedien über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 42.

(10) Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter oder der Anbieterin oder dem Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder von der Anbieterin oder vom Anbieter einer Plattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMS bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.

(11) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die von der Rundfunkveranstalterin oder vom Rundfunkveranstalter oder von der Anbieterin oder vom Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder von der Anbieterin oder vom Anbieter einer Plattform zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet der zugewiesenen Übertragungsmöglichkeit nachteilig betroffen würde.

(12) § 29 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 41 Weiterverbreitung von Angeboten in infrastrukturgebundenen Medienplattformen

Vergleichbares Angebot im Sinne des § 81 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Medienstaatsvertrages ist auch mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend am Einspeisepunkt der Medienplattform mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme. Die Möglichkeit der Anbieterin oder des Anbieters der infrastrukturgebundenen Medienplattform, die jeweils grenzüberschreitend am Einspeisepunkt der Medienplattform im Saarland empfangbaren Programme zu verschlüsseln und den Nutzern nur gegen Bezahlung zugänglich zu machen, bleibt von der Pflicht der Anbieterin oder des Anbieters nach Satz 1, den Empfang über die Medienplattform zu ermöglichen, unberührt.

Teil 5
Landesmedienanstalt Saarland

§ 42 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe

(1) Die LMS nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Medienstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wahr, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. Sie wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages und sorgt für deren Durchführung.

Aufgaben nach Satz 1 sind insbesondere

  1. die Zulassung von privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern und die Aufhebung der Zulassung durch deren Rücknahme oder Widerruf,
  2. die Entgegennahme von Anzeigen über die Veranstaltung von Rundfunk und den Betrieb von Medienplattformen und Benutzeroberflächen,
  3. die Aufsicht über die privaten Rundfunkprogramme, die Telemedieninhalte, die Medienintermediäre, die Medienplattformen und die Benutzeroberflächen,
  4. die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des Telemediengesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
  6. die Planung, Hilfestellung und Unterstützung bei der Durchführung und Zulassung von Pilotprojekten zur Förderung und Entwicklung neuartiger Techniken der Rundfunkübertragung sowie die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
  7. die Förderung des Medien- und Digitalstandortes Saarland durch Ausrichtung von Veranstaltungen mit Medienbezug und Beteiligung an medienbezogenen Veranstaltungen sowie an Projekten Dritter, insbesondere im Hinblick auf die Förderung grenzüberschreitender Mediennutzung,
  8. ein Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich,
  9. die Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
  10. der Erlass von Satzungen und Richtlinien.

(2) Die LMS nimmt neben den Aufgaben nach Absatz 1 ferner die Durchführung und Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Vermittlung von Medienbildung und Förderung von Medienkompetenz wahr, einschließlich der Beteiligung an Gesellschaften.

(3) Die LMS nimmt neben den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zudem die Aufgabe wahr, lokaljournalistische Angebote von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbieterinnen oder Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information zu fördern, soweit sie hierfür, zumindest anteilig, Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält. Die Voraussetzungen und Modalitäten dieser Förderung legt der Medienrat in einer Fördersatzung fest.

(4) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen, interregionalen und bundesweiten Rundfunk- und Telemedienangeboten versorgt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Angeboten privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieterinnen oder Telemedienanbieter, insbesondere deren Qualität, durch. Die LMS soll bei der Erfüllung ihres Auftrags mit anderen Landesmedienanstalten zusammenarbeiten.

(5) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Veröffentlichungspflichten der LMS nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann die LMS in elektronischer Form in ihrem Internetauftritt nachkommen.

(6) Organe der LMS sind:

  1. der Medienrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor.

Weitere Organe der LMS nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind die ZAK, die GVK, die KEK und die KJM.

§ 43 Transparenz und Compliance

(1) Die LMS ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, ein schließlich der Zusammensetzung des Medienrats und der von ihm eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LMS sind, in ihrem Internetauftritt bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.

(2) Die LMS veröffentlicht im Geschäftsbericht sowie in ihrem Internetauftritt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. § 19 Absatz 6 Satz 5 und 6 des SR-Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.

§ 44 Netzneutralität

Zur Gewährleistung eines den Zielen nach § 42 Absatz 1 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LMS für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Die LMS kann zur Erreichung der Ziele nach § 42 Absatz 1 Beobachtungen und Forschungen zur Sicherstellung der Netzneutralität durchführen. Forschung zu Fragen der Netzneutralität kann auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Landes- und Bundesebene durchgeführt werden.

§ 45 Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrats

(1) In den Medienrat entsenden
je ein Mitglied

  1. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  2. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbüro Saar,
  3. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  4. die Evangelische Kirche,
  5. die Katholische Kirche,
  6. die Synagogengemeinde Saar,
  7. die im Saarland lebenden Musliminnen und Muslime,
  8. der Interregionale Parlamentarierrat, wobei das Mitglied nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen darf,
  9. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  10. der Landessportverband für das Saarland,
  11. der Bereich der Wissenschaft,
  12. der Bereich der Bildung,
  13. der Bereich der Kultur und der Kreativwirtschaft,
  14. der Bereich der Familienverbände und -organisationen,
  15. der Frauenrat Saarland,
  16. der Landesjugendring Saar,
  17. der Bereich der digitalen Gesellschaft und der Digitalwirtschaft,
  18. der Bereich der Wirtschafts- und Berufskammern,
  19. der Bereich der Unternehmensverbände und -organisationen,
  20. der Saarländische Integrationsrat,
  21. der Lesben- und Schwulenverband Saarland,
  22. die Behindertenverbände im Saarland,
  23. der Bereich des Klima-, Natur- und Umweltschutzes,
  24. der Bereich der kommunalen Ebene,
  25. der Bereich des Journalismus,
  26. die Verbraucherzentrale Saarland e. V.,
  27. die Arbeitskammer des Saarlandes.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 sind beratende Mitglieder.

Entsendungsberechtigte Stellen sind zu

  1. Satz 1 Nummer 7 die muslimischen Verbände und Vereinigungen im Saarland,
  2. Satz 1 Nummer 11 die staatlichen Hochschulen des Saarlandes (die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar sowie die Hochschule der Bildenden Künste Saar) sowie die Studierendenvertretungen der Universitäten und Hochschulen im Saarland,
  3. Satz 1 Nummer 12
    1. die saarländische Lehrerschaft,
    2. der Landesausschuss für Weiterbildung, die Landesschülervertretung des Saarlandes, die Gesamtlandeselternvertretung des Saarlandes,
  4. Satz 1 Nummer 13
    1. die Landesakademie für musischkulturelle Bildung e. V., der Landesmusikrat Saar e. V.,
    2. weitere im Saarland relevante Institutionen und Vereinigungen der Kunst, Kultur, Literatur und Kreativwirtschaft,
  5. Satz 1 Nummer 14
    1. der Deutsche Kinderschutzbund - Landesverband Saarland e. V., die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände im Saarland, Pro Familia, Landesverband Saar,
    2. weitere im Saarland relevante Institutionen und Vereinigungen, die das Interesse von Familien vertreten,
  6. Satz 1 Nummer 17 Unternehmen, Institutionen und
    Vereinigungen der Digitalwirtschaft im Saarland,
  7. Satz 1 Nummer 18 die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Landwirtschaftskammer für das Saarland, Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V.,
  8. Satz 1 Nummer 19 die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V., die Familienunternehmer e. V., Wirtschaftsjunioren Saarland e. V.,
  9. Satz 1 Nummer 22 die saarländischen Behindertenverbände und -vereinigungen,
  10. Satz 1 Nummer 23 die saarländischen Klima-, Natur- und Umweltschutzverbände und -vereinigungen,
  11. Satz 1 Nummer 24 der Landkreistag Saarland und der Städte- und Gemeindetag Saarland im Wechsel nach jeder Amtsperiode,
  12. Satz 1 Nummer 25 die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6, 9, 10 und 12 wird die Entsendungsberechtigung von Stellen auf deren Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode beim Landtag des Saarlandes einzugehen hat (Ausschlussfrist), durch den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags des Saarlandes spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode festgestellt. Der Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(2) Nach drei Amtszeiten muss ein Wechsel der entsandten Person stattfinden. Der Medienrat soll hälftig mit Frauen besetzt sein. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nummer 15.

(3) Drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hat das den Vorsitz des Medienrats führende Mitglied die entsendungsberechtigten Stellen aufzufordern, dem Medienrat Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die neue Amtsperiode anzuzeigen. Für den Fall, dass mehr als eine Organisation entsendungsberechtigt ist, teilt das Vorsitz führende Mitglied den jeweiligen Organisationen mit, dass sie sich auf eine gemeinsame Entsendung eines Mitglieds zu einigen haben. Diese Einigung ist dem Vorsitz führenden Mitglied des Medienrats bis vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Medienrats anzuzeigen. Über die Besetzung von Sitzen, über die sich die gemeinsam entsendungsberechtigten Organisationen nicht einigen konnten, entscheidet das vom Vorsitz des Medienrats zu ziehende Los. Das Losverfahren findet spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Medienrats statt; an dem Verfahren nehmen nur Organisationen teil, die eine entsprechende Mitteilung vorgenommen haben.

(4) Das amtierende Vorsitz führende Mitglied des Medienrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Medienrat bekannt.

(5) Die LMS macht in ihrem Internetauftritt acht Monate vor Ablauf der Amtsperiode auf das Verfahren nach Absatz 1 aufmerksam.

(6) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Soweit und solange Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(7) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder des Medienrats und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Vorsitz führende Mitglied des Medienrats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

(8) Die Amtszeit des Medienrats beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar. Der Medienrat tritt spätestens einen Monat nach Beginn der Amtszeit zusammen. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats die Geschäfte weiter.

(9) Für die Dauer der Amtszeit wählt der Medienrat ein Vorsitz führendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Medienrat kann das Vorsitz führende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter abberufen.

(10) Im Übrigen finden für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren der Entsendung die für den Rundfunkrat des SR geltenden Vorschriften (§ 6 SR-Gesetz) entsprechende Anwendung.

(11) Einer Rundfunkveranstalterin oder einem Rundfunkveranstalter und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder Beauftragten oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an den Sitzungen des Medienrats zu gewähren, soweit ein Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betroffen ist. Auf Verlangen des Medienrats ist sie oder er zur Teilnahme verpflichtet.

(12) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Medienrat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 46 Aufgaben des Medienrats

Dem Medienrat obliegt es, ungeachtet der Zuständigkeiten von ZAK, GVK, KEK und KJM nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,

  1. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
  2. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen oder Angebote privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter oder privater Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien zu befinden,
  3. über Aufsichtsmaßnahmen nach § 30 Absatz 7 und 8 zu entscheiden,
  4. über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu befinden,
  5. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Ge-
    setzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
  6. Verständigungsvereinbarungen nach § 20 Absatz 4 zuzustimmen,
  7. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten (§ 40) sowie über die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen (§ 41) zu entscheiden,
  8. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
  9. die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
  10. Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,
  11. Satzungen gemäß diesem Gesetz zu erlassen,
  12. über Maßnahmen nach § 56 Absatz 4 Satz 4 zu beschließen,
  13. über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 59 zu beschließen, soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt,
  14. die Finanzordnung der LMS zu erlassen und
  15. über vielfaltssichernde Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 25 zu entscheiden.

Dem Medienrat obliegt ferner

  1. die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors nach Maßgabe des § 47 Absätze 1 und 2,
  2. die Herstellung des Einvernehmens mit der Bestellung und Abberufung des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors nach Maßgabe des § 47 Absatz 5,
  3. die Zustimmung zur Ernennung, Einstellung und Entlassung von Bediensteten der LMS mit Leitungsfunktion nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 und
  4. die Ernennung und Enthebung aus dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS gemäß § 37.

§ 47 Die Direktorin oder der Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt wird vom Medienrat gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Medienrats ernannt, § 13 Absatz 2 des SR-Gesetzes gilt entsprechend. Dem Beschluss des Medienrats entsprechend schließt die oder der Vorsitzende des Medienrats den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor ab und vertritt die Medienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für ein Beamtenverhältnis auf Zeit gelten. Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor soll die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Sie oder er darf nicht Mitglied des Medienrats sein. Das Amt der Direktorin oder des Direktors sowie der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Während einer Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor durch Beschluss des Medienrats nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit kann die Direktorin oder der Direktor erneut, auch wiederholt, zur Direktorin oder zum Direktor ernannt werden.

(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der LMS wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Sie oder er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie oder er entscheidet über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS, bei Leitungsfunktionen mit Zustimmung des Medienrats.

(4) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er regelt die Organisation und Geschäftsverteilung. Sie oder er ernennt die Beamtinnen und Beamten der LMS. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr. Für die Direktorin oder den Direktor nimmt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.

(5) Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor im Einvernehmen mit dem Medienrat bestellt oder abberufen.

§ 48 Aufsicht über die Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter

(1) Die LMS überwacht die Einhaltung der die privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter betreffenden Verpflichtungen. Eine vorherige Kontrolle der einzelnen Sendungen oder Angebote findet nicht statt.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter und die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche haben der LMS die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Stellt die LMS einen Rechtsverstoß fest, so weist sie die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so weist die LMS zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes hin. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist auf Verlangen der LMS verpflichtet, eine Beanstandung in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten.

(4) Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Zulassung der privaten Rundfunkveranstalterin oder des privaten Rundfunkveranstalters kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird. Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(5) Die LMS kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter aufgeben, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an sie abzuführen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der LMS die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Weigert die Veranstalterin oder der Veranstalter sich, die Höhe der erzielten Entgelte anzugeben, wird deren Höhe durch die LMS geschätzt.

§ 49 Beschwerdeverfahren

(1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen oder Angebote an die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter wenden. Die LMS teilt auf Verlangen deren oder dessen Namen und Anschrift und Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet die private Rundfunkveranstalterin oder der private Rundfunkveranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher oder elektronischer Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden. In einer Beschwerdeentscheidung muss von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.

(3) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt die Veranstalterin oder der Veranstalter vor ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS ein. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 2 und 3.

(4) Das Nähere regelt die LMS durch Satzung.

§ 50 Zusammenarbeit

(1) Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Landesmedienanstalten sowie mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), der Landeskartellbehörde, dem Bundeskartellamt (BKartA) sowie der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zusammen. Die LMS hat auf Anfrage von BNetzA oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für die Landeskartellbehörde entsprechend.

(3) Zur Förderung des interregionalen Medienraumes SaarLorLux koordiniert und unterstützt die LMS grenzüberschreitende Aktivitäten in der Großregion SaarLorLux.

(4) Die LMS arbeitet mit Forschungseinrichtungen in ihrem Aufgabenfeld zusammen.

§ 51 Finanzierung, Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Der Finanzbedarf der LMS soll vorrangig durch den ihr zustehenden Anteil am Rundfunkbeitrag gedeckt werden.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die LMS Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen.

(3) Die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 bestimmt die LMS in der Gebührensatzung. Es können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe werden das Maß des Verwaltungsaufwands und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner, insbesondere das wirtschaftliche und sonstige Interesse, berücksichtigt.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(5) Die LMS erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Sie wendet die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung an; sie stellt eine Gewinn- und- Verlust-Rechnung auf und lässt den entsprechend den Bilanzvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellenden Jahresabschluss von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen. Das Nähere regelt eine Finanzordnung. Die LMS erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Bedienung von Verbindlichkeiten notwendig ist. Rücklagen sind nur in der Höhe des Betrags anzusetzen, in der mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.

(6) Die LMS hat bei ihrer Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(7) Der Wirtschaftsplan der LMS bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung gewahrt sind.

(8) Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung unter besonderer Beachtung der Rechtsstellung der LMS und ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes. Er unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe der LMS über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Anstalt.

§ 52 Aufteilung der Mittel aus dem Rundfunkbeitrag, Mitteleinsatz

(1) Die LMS verwendet ihre Mittel aus dem Rundfunkbeitrag vorrangig zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 Absatz 1, mit Ausnahme der Aufgaben aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Darüber hinaus kann sie Mittel zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach § 42 Absatz 2 und 3 einsetzen.

(2) Sofern Aufgaben durch monetäre Förderung wahrgenommen werden, ist über einen Zuwendungsbescheid der sparsame und wirtschaftliche Mitteleinsatz sicherzustellen. Der Mitteleinsatz ist zum Abschluss des Haushaltsjahres dahingehend zu evaluieren, ob die durchgeführten Maßnahmen oder die geförderten Projekte den verfolgten Zweck erreicht haben und ob die Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden. Die für die einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die LMS im Wirtschaftsplan entsprechend der Aufgabenzuweisung nach § 42 Absätze 1 bis 3 aus.

§ 53 Rechtsaufsicht über die LMS

(1) Die Rechtsaufsicht über die LMS führt die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (Rechtsaufsichtsbehörde). Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, die LMS schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsichtsbehörde die LMS an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die LMS der Anweisung nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Maßnahme selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei der Kontrolle über die Programme der privaten Rundfunkveranstalterinnen und privaten Rundfunkveranstalter ausgeschlossen.

Teil 6
Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung

§ 54 Strafbare Verletzung der Presse- und Rundfunkordnung

(1) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden, so wird, soweit sie oder er nicht wegen dieser Handlung schon nach § 12 Absatz 2 als Täterin oder Täter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt frei zu halten,
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 Absatz 1 entspricht,
  2. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 nicht erfüllt,
  3. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Absatz 1) zuwiderhandelt.

(3) Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten für den Rundfunk entsprechend.

§ 55 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse und des Rundfunks

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Absatz 1) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verlegerin oder Verleger oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 8 Absatz 1 Satz 5) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 13),
  3. gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 2 Satz 3 verstößt,
  4. gegen die Verpflichtung aus § 14 Absatz 1 bis 3 oder die aufgrund des § 14 Absatz 4 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 64 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 54 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgeübt.

(5) Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 bis 4 gelten für den Rundfunk entsprechend.

§ 56 Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Telemedien

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien gegen Bestimmungen des § 115 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 28 Absatz 3 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. als Veranstalterin oder Veranstalter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Rundfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, 16 bis 24 und Satz 2 Nummer 5 des Medienstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht oder
  2. vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet und aufbewahrt oder Aufzeichnungen entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 löscht,
    2. ohne Zulassung der LMS nach § 21 Rundfunkprogramme veranstaltet,
    3. die geplante Veranstaltung von Rundfunk nicht nach § 30 Absatz 2 Satz 1 anzeigt,
    4. geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse entgegen § 30 Absatz 4 nicht anzeigt,
    5. geplante Veränderungen des Programmschemas entgegen § 30 Absatz 5 nicht anzeigt,
    6. entgegen § 60 eine inländische Zustellungsbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder eine inländische Empfangsberechtigte oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LMS. Ihr stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung des privaten Rundfunks im Saarland zu.

(5) Die LMS kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 2 von der betroffenen Veranstalterin oder dem betroffenen Veranstalter eines im Saarland zugelassenen Programms in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMS nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

§ 57 Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Mona ten. Bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130 Absatz 2 und 5, § 131 sowie den §§ 184a, 184b Absatz 1 bis 3 und § 184c Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 55 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. Die Verfolgung der in § 56 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

(3) Die Verjährung der in § 54 Absatz 1 und 2 genannten Straftaten und der in § 55 genannten Ordnungswidrigkeiten beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Soweit der Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift durch eine Rundfunksendung verwirklicht wird, beginnt die Verjährung mit der Verbreitung der Sendung. Bei Mediendiensten beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem der Dienst erstmals angeboten worden ist.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 58 Bestehende Zulassungen

Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Zulassungen von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern privaten Rechts sowie Zuweisungen von technischen Übertragungskapazitäten bleiben im bisherigen Umfang bestehen.

§ 59 Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten

(1) Die LMS kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Rundfunktechniken und die Verbreitung von Telemedien in Modellversuchen ermöglichen. Als Modellversuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Telemedien, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken oder Telemedien vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken oder Dienste zulassen.

(2) Geplante Modellversuche sind von der LMS unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebiets und der Versuchsdauer zu veröffentlichen. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monaten. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(3) Die LMS berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.

§ 60 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

(1) Anbieter sozialer Netzwerke, deren Angebot sich auch auf das Saarland richtet, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Medienstaatsvertrag oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken oder elektronische Dokumente, die solche Verfahren einleiten.

(2) Für Auskunftsersuchen der LMS ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen.

(3) Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Telemediendiensteanbieterinnen oder Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen,
  2. Telemediendiensteanbieterinnen oder Telemediendiensteanbieter, die im Internet Plattformen mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten betreiben.

Nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes gelten Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind.

(4) Die Anbieterin oder der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Saarland weniger als 50.000 registrierte Nutzer hat.

§ 61 Überprüfungsklauseln, Zuständigkeit

(1) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrats gemäß § 45 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Landesregierung überprüft werden. Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter gemäß der §§ 33 bis 39 sollen vor Ablauf der ersten Amtszeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS evaluiert werden.

(2) § 41 gilt bis zum 31. Dezember 2028. (3) Die LMS erstellt dem Landtag und der Landesregierung alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Medienvielfalt im Saarland. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere auch

  1. Programmangebot und Beteiligungsstruktur im privaten Rundfunk im Saarland,
  2. Hörer- und Zuschaueranteile im Rundfunk im Saarland,
  3. die Entwicklung der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks und die Entwicklung der Digitalisierung des Kabels,
  4. die Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung,
  5. den Einfluss neuer Medienakteure wie Medienintermediäre auf die öffentliche Meinungsbildung,
  6. die Auffindbarkeit von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien,
  7. die Entwicklung des Datenschutzes im Bereich der Plattformen,
  8. die Entwicklung der Netzneutralität,
  9. die Auswirkung der Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz auf die Medienvielfalt und Medienauthentizität.

Der Bericht ist von der LMS zu veröffentlichen.

(4) Unbeschadet § 104 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist die LMS zuständige Behörde für die Aufsicht über Telemedien mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

§ 62 Übergangs- und Geltungszeitregelungen

(1) Die am 1. Januar 2023 begonnene Amtszeit der Mitglieder des Medienrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 45 bleibt unberührt.

(2) Die laufende Amtszeit der oder des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Direktorin oder Direktors bleibt unberührt, soweit nicht eine gerichtliche Entscheidung die vorzeitige Wahl unter neuen Maßgaben erforderlich werden lässt.

(3) Die Regelung zur Höchstdauer der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 SR-Gesetz gilt für Mitglieder des Medienrats mit Wirkung zum 1. Januar 2027.


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