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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur
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SR-Gesetz - Gesetz über den Saarländischen Rundfunk
- Saarland -

Vom 17. Oktober 2023
(AmtsBl. Nr. 7 vom 26.10.2023 S. 930)
Gl.-Nr.: 225-2



Teil 1
Rechtsform und Aufgaben

§ 1 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie

(1) Der "Saarländische Rundfunk" (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.

(3) Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Telemedien anbieten.

(4) Dem SR stehen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.

§ 2 Auftrag, Aufgaben, anwendbare Bestimmungen

(1) Der SR hat durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Telemedien als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Der SR hat die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Dabei soll er technologische Entwicklungen und Veränderungen in der Mediennutzung bei der Ausgestaltung, Gewichtung und Verbreitung seines Angebotsportfolios berücksichtigen. Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er bietet auch einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische und nationale Geschehen. Er soll hierdurch insbesondere die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt mit den Nachbarn in Frankreich, Luxemburg und in der Großregion sowie in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.

(3) Der SR hat bei der Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen. Der Auftrag im Sinne der Absätze 1 und 2 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Programmen wahrnehmbar sein.

(4) Der SR arbeitet bei der Erfüllung seines öffentlichen Auftrags mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und -körperschaften auf allen Gebieten zusammen. Dies umfasst insbesondere die gemeinsame Verbreitung, Herstellung, Veranstaltung und die wechselseitige Überlassung von Programmen, Sendungen und sonstigen Angeboten sowie die administrative Zusammenarbeit. Das Nähere regeln die Rundfunkanstalten und -körperschaften im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(5) Der SR kann mit französischen und luxemburgischen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um die gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben des Rundfunks zu fördern. Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotenziale ausschöpfen und das interregionale Zusammenwachsen fördern.

(6) Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags. Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Programme und Angebote und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden publizistischen Leistungen. Der SR berichtet dabei insbesondere auch über die Entwicklung seiner französischsprachigen Angebote, seine grenzüberschreitende Berichterstattung, die Zusammenarbeit mit französischen und luxemburgischen Rundfunkanstalten und Institutionen in der Großregion sowie über den Stand der Barrierefreiheit seiner Angebote.

(7) Die Richtlinien nach Absatz 6 umfassen durch den Rundfunkrat festgesetzte inhaltliche und formale Qualitätsstandards sowie standardisierte Prozesse zu deren Überprüfbarkeit. Sie sind in dem Bericht nach Absatz 6 zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen.

(8) Die Programme des SR haben den kulturellen Belangen der Bevölkerung des Saarlandes Rechnung zu tragen. Im Rahmen seines Programmauftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der SR zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen.

(9) Programme und Angebote des SR im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.

(10) Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der SR beauftragt, ein zusätzliches Hörfunkprogramm nach § 29 Absatz 2 Satz 2 des Medienstaatsvertrages weiterhin zu veranstalten.

(11) Veröffentlichungspflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann der SR in elektronischer Form in seinem Internetauftritt nachkommen.

(12) Das Direktorium des SR trifft, in Abstimmung mit dem Rundfunkrat, geeignete Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit den Nutzerinnen und Nutzern auszutauschen. Die Ergebnisse des Dialogs sollen in das Qualitätsmanagement des SR einfließen.

(13) Der SR hat sicherzustellen, dass das Saarland ausreichend und möglichst gleichmäßig versorgt wird.

(14) Die Angebote und Programme des SR finden nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages statt. Die §§ 1 bis 19 des Saarländischen Mediengesetzes gelten für den SR entsprechend. Für die Werbung gelten die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, insbesondere § 8 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 bis 10, § 38, § 39 und § 46 des Medienstaatsvertrages sowie § 6 Absatz 1 bis 5 des Jugendmedienschutzstaatsvertrages.

§ 3 Mitwirkung der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter, Redaktionsstatut

(1) An der Erfüllung der dem SR obliegenden Aufgaben wirken die Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten in eigener journalistischer Verantwortung mit. Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen sowie die Verantwortlichkeit des Intendanten oder der Intendantin und der übrigen Organe bleiben unberührt.

(2) Verfahren der Mitwirkung und der Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen werden gemäß § 112 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich (Redaktionsstatut) festgelegt.

(3) Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter sind die angestellten Redakteurinnen und Redakteure und Reporterinnen und Reporter im Sinne der Vergütungsordnung des SR in der jeweils geltenden Fassung sowie ständige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit auf Inhalt und Aussage von Sendungen oder Angebote Einfluss haben und die Voraussetzungen des § 12a des Tarifvertragsgesetzes sowie der diese Bestimmung ausfüllenden tarifvertraglichen Regelungen erfüllen.

Teil 2
Organisation

§ 4 Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Intendantin oder der Intendant und
  4. das Direktorium.

§ 5 Rundfunkrat und Verwaltungsrat

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision).

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft des Vorsitz führenden Mitglieds des Rundfunkrats oder seiner Stellvertretung im Verwaltungsrat nach § 10 Absatz 1. Eine Person darf dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen maximal zwölf Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten. Nicht eingerechnet werden Zeiten der stellvertretenden Mitgliedschaft.

(3) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem SR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.

(4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlamentes oder eines Parlamentes eines Drittstaates,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Regierung eines deutschen Landes oder der Regierung eines Drittstaates,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
  4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Rundfunkrats nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 24 sowie das nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 von der Landesregierung entsandte Mitglied des Verwaltungsrats.

(5) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

  1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Saarländischen Rundfunks,
  2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem der Saarländische Rundfunk beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
  3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
  4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien einer oder eines privaten Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  5. Personen, die Anbieterinnen oder Anbieter einer Medienplattform, Anbieter einer Benutzeroberfläche, Anbieter eines Medienintermediärs oder Video-Sharing-Dienstanbieter sind oder den Aufsichtsorganen oder Gremien solcher Anbieter oder einem mit diesen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  6. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für das Mitglied des Rundfunkrats nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17.

(6) Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Das gilt nicht für den in Absatz 5 Satz 2 genannten Personenkreis.

(7) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das den Vorsitz führende Mitglied und das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

(8) Rundfunkrat und Verwaltungsrat müssen personell und strukturell in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. im Verwaltungsrat auch über die Mitglieder ausreichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden sind;
  2. die Mitglieder der Gremien sich zur Erfüllung ihrer
    Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu hat der SR ihnen angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen;
  3. eine Geschäftsstelle eingerichtet wird, welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet ist; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.

§ 6 Zusammensetzung des Rundfunkrats

(1) In den Rundfunkrat entsenden
je ein Mitglied

  1. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  2. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbüro Saar,
  3. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  4. die Evangelische Kirche,
  5. die Katholische Kirche,
  6. die Synagogengemeinde Saar,
  7. die im Saarland lebenden Musliminnen und Muslime,
  8. der Interregionale Parlamentarierrat, wobei das Mitglied nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen darf,
  9. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  10. der Landessportverband für das Saarland,
  11. der Bereich der Wissenschaft,
  12. der Bereich der Bildung,
  13. der Bereich der Kultur und der Kreativwirtschaft,
  14. der Bereich der Familienverbände und -organisationen,
  15. der Frauenrat Saarland,
  16. der Landesjugendring Saar,
  17. der Bereich der digitalen Gesellschaft und der Digitalwirtschaft,
  18. der Bereich der Wirtschafts- und Berufskammern,
  19. der Bereich der Unternehmensverbände und -organisationen,
  20. der Saarländische Integrationsrat,
  21. der Lesben- und Schwulenverband Saarland,
  22. die Behindertenverbände im Saarland,
  23. der Bereich des Klima-, Natur- und Umweltschutzes,
  24. der Bereich der kommunalen Ebene,
  25. der Bereich des Journalismus,
  26. die Verbraucherzentrale Saarland e. V.,
  27. die Arbeitskammer des Saarlandes.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 sind beratende Mitglieder.

Entsendungsberechtigte Stellen sind zu

  1. Satz 1 Nummer 7 die muslimischen Verbände und Vereinigungen im Saarland,
  2. Satz 1 Nummer 11 die staatlichen Hochschulen des Saarlandes (die Universität des Saarlandes, die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Hochschule für Musik Saar sowie die Hochschule der Bildenden Künste Saar) sowie die Studierendenvertretungen der Universitäten und Hochschulen im Saarland,
  3. Satz 1 Nummer 12
    1. die saarländische Lehrerschaft,
    2. der Landesausschuss für Weiterbildung, die Landesschülervertretung des Saarlandes, die Gesamtlandeselternvertretung des Saarlandes,
  4. Satz 1 Nummer 13
    1. die Landesakademie für musischkulturelle Bildung e. V., der Landesmusikrat Saar e. V.,
    2. weitere im Saarland relevante Institutionen und Vereinigungen der Kunst, Kultur, Literatur und Kreativwirtschaft,
  5. Satz 1 Nummer 14
    1. der Deutsche Kinderschutzbund - Landesverband Saarland e. V., die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände im Saarland, Pro Familia, Landesverband Saar,
    2. weitere im Saarland relevante Institutionen und Vereinigungen, die das Interesse von Familien vertreten,
  6. Satz 1 Nummer 17 Unternehmen, Institutionen und Vereinigungen der Digitalwirtschaft im Saarland,
  7. Satz 1 Nummer 18 die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Landwirtschaftskammer für das Saarland, der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V.,
  8. Satz 1 Nummer 19 die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V., die Familienunternehmer e. V., die Wirtschaftsjunioren Saarland e. V.,
  9. Satz 1 Nummer 22 die saarländischen Behindertenverbände und -vereinigungen,
  10. Satz 1 Nummer 23 die saarländischen Klima-, Natur- und Umweltschutzverbände und -vereinigungen,
  11. Satz 1 Nummer 24 der Landkreistag Saarland und der Städte- und Gemeindetag Saarland im Wechsel nach jeder Amtsperiode,
  12. Satz 1 Nummer 25 die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6, 9, 10 und 12 wird die Entsendungsberechtigung von Stellen auf deren Antrag, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode beim Landtag des Saarlandes einzugehen hat (Ausschlussfrist), durch den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags des Saarlandes spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode festgestellt. Der Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(2) Nach drei Amtszeiten muss ein Wechsel der entsandten Person stattfinden. Der Rundfunkrat soll hälftig mit Frauen besetzt sein. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Eine Ausnahme hiervon gilt für die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nummer 15.

(3) Drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hat das den Vorsitz des Rundfunkrats führende Mitglied die entsendungsberechtigten Stellen aufzufordern, dem Rundfunkrat Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die neue Amtsperiode anzuzeigen. Für den Fall, dass mehr als eine Organisation entsendungsberechtigt ist, teilt das den Vorsitz führende Mitglied den jeweiligen Organisationen mit, dass sie sich auf eine gemeinsame Entsendung eines Mitglieds zu einigen haben. Diese Einigung ist dem Vorsitz führenden Mitglied des Rundfunkrats bis vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrats anzuzeigen. Über die Besetzung von Sitzen, über die sich die gemeinsam entsendungsberechtigten Organisationen nicht einigen konnten, entscheidet das vom Vorsitz des Rundfunkrats zu ziehende Los. Das Losverfahren findet spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrats statt; an dem Verfahren nehmen nur Organisationen teil, die eine entsprechende Mitteilung vorgenommen haben.

(4) Das amtierende den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat in der konstituierenden Sitzung bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 4 bis 6 erforderlich sind.

(5) Der SR macht in seinem Internetauftritt acht Monate vor Ablauf der Amtsperiode auf das Verfahren nach Absatz 1 aufmerksam.

(6) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Soweit und solange Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt durch

  1. schriftliche Niederlegung des Amtes,
  2. Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
  3. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. Tod,
  6. Feststellung des Eintritts eines der in § 5 Absatz 2 und 3 genannten Ausschlussgründe,
  7. Feststellung einer Interessenkollision nach § 5 Absatz 1 Satz 3,
  8. schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Compliance-Ordnung des SR.

Das Vorliegen der Beendigungsgründe nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 sowie nach Nummer 8 gibt das den Vorsitz führende Mitglied des jeweiligen Organs dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 6 trifft das den Vorsitz führende Mitglied und gibt die Feststellung dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 7 und 8 trifft der Rundfunkrat. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder des Rundfunkrats nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 24 darf in den Ausschüssen des Rundfunkrats ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der den Vorsitz führenden Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrats und dessen oder deren Stellvertreter. Wenn das Vorsitz führende Mitglied ein Mitglied nach Satz 2 ist, darf dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kein Mitglied nach Satz 2 sein und umgekehrt.

(9) Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen und dem Rundfunkrat anzuzeigen. Solange keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger berufen ist, werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds von dem stellvertretenden Mitglied wahrgenommen.

(10) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 7 Aufgaben des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat vertritt im SR die Interessen der Allgemeinheit; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass der SR seine Aufgaben gemäß dem Gesetz, der Satzung und den Richtlinien im Sinne des § 2 Absatz 6 erfüllt, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich für die gesamten Interessen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer einzusetzen.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den SR. Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben:

  1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des von der Landes regierung ernannten Mitglieds,
  2. die Wahl und die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten sowie des für den Bereich Programm und Information zuständigen Mitglieds des Direktoriums,
  3. die Zustimmung zu der Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Intendantin oder des stellvertretenden Intendanten,
  4. die Entscheidung über Programmbeschwerden,
  5. die Gestattung von Ausnahmen von den Jugendschutzregelungen,
  6. die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  8. die Entlastung der Intendantin oder des Intendanten, des Direktoriums und des Verwaltungsrats,
  9. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  10. die Beschlussfassung über Satzungen und Richtlinien,
  11. die Zustimmung zu der Finanzordnung,
  12. die Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,
  13. die Ernennung und Enthebung aus dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten des SR gemäß § 24.

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung. Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen oder Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrats sind schriftlich oder elektronisch zu begründen.

§ 8 Sitzungen des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Videoschaltkonferenzen durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Der SR hat hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.

(2) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder gemäß der Satzung geladen wurden.

(3) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 2 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 24 gefasst werden.

(4) Beschlüsse und Wahlen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Öffentlichkeit wird zusätzlich durch Ton- und Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung oder Übertragung (Livestream) hergestellt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse des Rundfunkrats finden grundsätzlich nicht öffentlich statt.

(6) Die Zusammensetzung des Rundfunkrats sowie seiner Ausschüsse sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden zeitgleich zum Versand an die Mitglieder der Gremien veröffentlicht. Dasselbe gilt für die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sowie eine Anwesenheitsliste. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Saarländischen Rundfunks zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des Saarländischen Rundfunks ist ausreichend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Intendantin oder der Intendant sind zu den Sitzungen des Rundfunkrats einzuladen. Sie sind berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand ihre Person betrifft. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet.

(8) Über die Sitzungen des Rundfunkrats sind Niederschriften anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen können und auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind.

§ 9 Ausschüsse

(1) Der Rundfunkrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In die Ausschüsse können auch stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrats entsandt werden.

(2) Der Rundfunkrat kann in den Programmbeirat auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrats sind; ihre Zahl darf zwei Fünftel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. Bei der Berufung der Personen, die nicht dem Rundfunkrat angehören, soll er zwei Personen aus dem Kreis von Vereinigungen berufen, die auf dem Gebiet der deutschfranzösischen Zusammenarbeit bzw. der deutschluxemburgischen Zusammenarbeit tätig sind. Das Nähere der Berufung von Personen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrats sind, regelt die Satzung.

(3) Der Anteil der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 24 darf in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der jeweiligen Vorsitz führenden Mitglieder des Rundfunkrats und der Vorsitz führenden Mitglieder der ständigen Ausschüsse des Rundfunkrats.

§ 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern und einem beratenden Mitglied.

Fünf Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Weitere Mitglieder sind

  1. das für die Angelegenheiten der Presse und der elektronischen Medien zuständige Mitglied der Landesregierung oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
  2. das Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats als beratendes Mitglied sowie
  3. die oder der Vorsitzende des Personalrats des SR.

Der Rundfunkrat wählt die Mitglieder nach Satz 2 für die Dauer von vier Jahren. Deren Amtszeit beginnt unbeschadet des Absatzes 3 jeweils am 1. April des Jahres der Wahl. Bei den nach Satz 2 zu wählenden Mitgliedern sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Bei den Mitgliedern nach Satz 3 Nummer 2 und 3 gilt § 5 Absatz 4 Satz 1. Erfüllt das nach Satz 3 Nummer 2 vorgesehene Mitglied des Verwaltungsrats die Voraussetzungen von § 5 Absatz 4 Satz 1, so wird das stellvertretende Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats Mitglied des Verwaltungsrats. Erfüllt auch das stellvertretende Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats die Voraussetzungen von § 5 Absatz 4 Satz 1, so wählt der Rundfunkrat ein anderes seiner Mitglieder als Mitglied des Verwaltungsrats, das die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt. Erfüllt das nach Satz 3 Nummer 3 vorgesehene Mitglied des Verwaltungsrats die Voraussetzungen von § 5 Absatz 4 Satz 1, so wählt der Personalrat des SR ein anderes seiner Mitglieder als Mitglied des Verwaltungsrats, das die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt.

(2) Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats scheiden im Abstand von zwei Jahren jeweils die Mitglieder aus, deren Amtszeit nach Absatz 1 Satz 4 endet. Das gilt nicht für das von der Landesregierung entsandte Mitglied, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats des SR sowie das Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung des Turnus nach Satz 1 notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen.

(3) Für die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt § 6 Absatz 6 Satz 2 bis 6 entsprechend. Für die ausscheidenden Mitglieder sollen innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende ihrer Amtsdauer neue Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden gilt die Wahl nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder nach § 5 Absatz 4 Satz 1 darf im Verwaltungsrat und in den Ausschüssen des Verwaltungsrats ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nicht öffentlich statt. § 8 Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. den Abschluss des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten,
  2. die Wahl und Abberufung des für die Bereiche Verwaltung und Technik zuständigen Mitglieds des Direktoriums,
  3. die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter,
  4. die Beschlussfassung über Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie seiner Zustimmung bedürfen,
  5. den Erlass der Finanzordnung,
  6. die Prüfung des von der Intendantin oder vom Intendanten aufgestellten Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und deren Vorlage beim Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme,
  7. die Festlegung der Struktur der Werbung.

(3) Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der Intendantin oder vom Intendanten Berichte über alle Angelegenheiten des SR verlangen, die Geschäftsbücher, Akten, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen. Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

§ 12 Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat zusammen.

(2) Das Vorsitz führende Mitglied kann in begründeten Fällen eine Sitzung auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz einberufen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats widerspricht. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer außerordentlichen Notlage Sitzungen in Form einer Telefon- oder Videokonferenz statt. Das Vorliegen einer außerordentlichen Notlage stellt das Vorsitz führende Mitglied des Verwaltungsrats fest.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 8 Absatz 4 entsprechend.

(4) Nach Maßgabe der Satzung können in besonderen Fällen Beschlüsse auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren Widerspruch erhebt.

(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Die Tagungsordnung und wesentliche Beratungsergebnisse sind, soweit sie nicht der Vertraulichkeit unterliegen, im Internetauftritt des SR zu veröffentlichen.

(6) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, dass der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt.

§ 13 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neuen Sitzung des Rundfunkrats fortzusetzen. Wird die erforderliche Mehrheit auch in dieser Sitzung in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in weiteren Wahlgängen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Das Amt der Intendantin oder des Intendanten ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl der Intendantin oder des Intendanten bildet der Rundfunkrat eine Findungs- und Wahlkommission, die mindestens aus den jeweiligen Vorsitzenden des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats besteht.

(3) Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.

(5) Die Direktorinnen oder Direktoren werden durch den Rundfunkrat nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und den Verwaltungsrat nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten auf sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Amt der Direktorin oder des Direktors ist öffentlich auszuschreiben.

(6) Für die Direktorinnen oder Direktoren gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 14 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten und des Direktoriums

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SR. Sie oder er ist für die gesamten Geschäfte des SR einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums. Die Intendantin oder der Intendant vertritt den SR gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig, insbesondere für

  1. alle Angelegenheiten, die für die Anstalt von Bedeutung sind, wie
    1. Fragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie
    2. Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
    3. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
    4. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen,
    5. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
  2. die Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.

Die Regelungen zum Redaktionsstatut in § 3 bleiben unberührt.

Dem Direktorium gehören neben der Intendantin oder dem Intendanten nicht mehr als zwei Personen an. Sie sollen die Bereiche Verwaltung und Technik sowie Programm und Information vertreten. Kommt im Direktorium keine Einigung zustande, entscheidet die Intendantin oder der Intendant. Übt die Intendantin oder der Intendant ihre oder seine Letztentscheidungsbefugnis aus, ist dies dem Verwaltungsrat in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(3) Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Intendantin oder der Intendant wird nach Maßgabe der Satzung von der stellvertretenden Intendantin oder vom stellvertretenden Intendanten vertreten.

(4) Die Intendantin oder der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats

  1. zur Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten; die Satzung bestimmt, wer leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist;
  2. in allen von der Satzung bestimmten Fällen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung und der Finanzordnung alljährlich vor:

  1. den Entwurf des Wirtschaftsplans für das kommende Jahr einschließlich des Stellenplans für den SR,
  2. den Entwurf des Jahresabschlusses;
  3. den Bericht über die Personalstrategie; dieser muss Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Direktoriums enthalten.

Teil 3
Finanzen

§ 15 Satzung

(1) Der SR gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner betrieblichen Ordnung.

(2) Für den Beschluss über die Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats.

(3) Die Satzung ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

§ 16 Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Der SR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Erträge und Einnahmen des SR dürfen nur zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, verwendet werden.

(3) Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags finanziert sich der SR

  1. vorrangig aus Rundfunkbeiträgen,
  2. aus Werbung,
  3. aus sonstigen Ertragsquellen.

(4) Die Wirtschaftsführung des SR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

(5) Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.

(6) Die Gehälter der Intendantin oder des Intendanten sowie der außertariflich vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie zur Lage der Rundfunkanstalt stehen. Sie sollen die Höhe des Grundgehaltes nach Besoldungsgruppe R 10 der Bundesbesoldungsordnung R in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen. Ist vorgesehen, dass die Gehälter der Intendantin oder des Intendanten sowie der außertariflich vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Monatsbeträge nach Besoldungsgruppe R 10 der Bundesbesoldungsordnung R in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, ist dies vom Verwaltungsrat zu begründen. Die Begründung ist dem Rechnungshof vorzulegen. Er kann hierzu Stellung nehmen.

§ 17 Compliance

(1) Der SR hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Er hat jeweils eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder eine Compliance-Beauftragte oder einen Compliance- Beauftragten einzusetzen, die oder der regelmäßig an die Intendantin oder den Intendanten sowie an den Verwaltungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.

(2) Der SR beauftragt eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden. Die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 2. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) bleiben unberührt.

§ 18 Finanzordnung

Die Finanzordnung ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrats zu erlassen und darf den Grundsätzen einer öffentlichen Haushaltsführung nicht entgegenstehen.

§ 19 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Transparenz

(1) Der Wirtschaftsplan ist spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festzustellen.

(2) Kann der Wirtschaftsplan aus zwingenden Gründen nicht bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festgestellt werden, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

  1. um den Betrieb des SR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
  2. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge hierzu bewilligt sind,
  3. um die in den vergangenen Jahren rechtlich begründeten Verpflichtungen des SR zu erfüllen.

Andere Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie unabweisbar und unaufschiebbar sind und Verwaltungsrat sowie Rundfunkrat zustimmen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant hat spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des SR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(4) Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht im Internetauftritt des SR.

(6) Der SR ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung sind, im Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Der SR veröffentlicht in seinem Geschäftsbericht sowie im jeweiligen Internetauftritt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin bzw. des Intendanten und des Direktoriums unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil dieser Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 4 gilt insbesondere auch für

  1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
  2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vonseiten des SR während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
  4. Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
  5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und
  6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im

Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.

Die Geschäftsberichte sowie die Internetauftritte nach Satz 4 haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.

(7) Der SR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 20 Finanzkontrolle

(1) Der Rechnungshof überprüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SR nach Maßgabe des § 111 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO).

(2) Er prüft mit dem SR die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des SR hat. Prüft der Rechnungshof nicht selbst, werden die Unternehmen durch einen vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft.

(3) Der Rechnungshof unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe des SR über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des SR.

(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung kann sich der Rechnungshof gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SR von Bedeutung sind.

§ 21 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, soll sich der SR nur beteiligen, wenn

  1. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
  2. die Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht,
  3. der Unternehmenszweck im Zusammenhang mit Aufgabe oder Betrieb des SR steht.

Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

(2) Bei der Beteiligung soll sich der SR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ, sichern. Bei Unternehmen, an denen der SR zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ist sicherzustellen, dass Mittel nur zu Unternehmenszwecken und Gewinnausschüttungen verwendet werden, jedoch sind Spenden für kulturelle Zwecke im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge zulässig.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Unternehmen, an dem der SR zu mehr als 50 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen mit der Hälfte des Kapitals beteiligt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unternehmen, an denen der SR beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beteiligt ist.

Teil 4
Aufsicht und Datenschutz

§ 22 Rechtsaufsicht

(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.

(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

§ 23 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den SR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.

§ 24 Gewährleistung des Datenschutzes beim SR

(1) Der SR ernennt eine Person zur oder zum SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat für die Dauer von sechs Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des SR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regelt die Satzung.

(4) Die Intendantin oder der Intendant benennt für den SR eine Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679. Dieses Amt kann mit Zustimmung des Rundfunkrats auch von der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten gemäß Absatz 1 Satz 1 wahrgenommen werden. Absatz 1 Satz 5 ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

§ 25 Unabhängigkeit des SR-Datenschutzbeauftragten

(1) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienststelle der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats oder des Rundfunkrats eingerichtet. Der oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des SR auszuweisen und der oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

§ 26 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 21. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend den Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem SR keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des SR einen schriftlichen oder elektronischen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Internetangebot des SR ausreichend ist.

(6) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die die ihr oder ihm während der Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Übergangsregelungen und Überprüfungsklauseln

(1) Die am 1. Januar 2020 begonnene Legislatur des Rundfunkrats und seiner Mitglieder wird um sechs Monate verlängert.

(2) In Anwendung des § 10 Absatz 1 bleiben die Amtszeiten des amtierenden Verwaltungsrats unberührt. Mit Ablauf der Amtszeit von Mitgliedern nach § 10 Absatz 2 am 31. März 2024 verringert sich die Anzahl der Mitglieder, indem der Rundfunkrat ein Mitglied weniger in den Verwaltungsrat nachwählt.

(3) Die Regelungen zur Wahl des Direktoriums (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 2) werden erst ab Konstituierung des zum 1. Juli 2024 neu und unter der Maßgabe des gemäß § 6 bestellten Rundfunkrats vollzogen.

(4) Die Regelung zur Höchstdauer der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrats mit Wirkung zum 1. Januar 2026 und für Mitglieder des Rundfunkrats mit Wirkung zum 1. Juli 2024.

(5) Die Amtszeiten des zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Intendanten sowie der amtierenden Direktoren bleiben unberührt.

(6) § 16 Absatz 6 gilt bei Neuabschluss von Verträgen. Die Regelung ist durch den Landtag nach zwei Jahren daraufhin zu überprüfen, ob anderslautende staatsvertragliche Regelungen eine Anpassung notwendig werden lassen.

(7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats gemäß § 6 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch den Landtag überprüft werden.

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