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Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
-Saarland-
Vom 13.Oktober 2015
(Amtsbl.
I Nr. 30 vom 29. Oktober 2015 S. 712; 22.08.2018 S. 674 18)
Gl.-Nr.: 113
§ 1 Meldebehörden
Meldebehörden im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden. Sie erfüllen die Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften als Auftragsangelegenheiten nach Weisung der zuständigen Behörden.
§ 2 Speicherung von Daten
Über die in § 3 Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheines einschließlich der zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Hinweise.
§ 3 Datenübermittlungen
(1) Für das Verfahren der Datenübermittlungen nach Abschnitt 5 des Bundesmeldegesetzes wird eine Vermittlungsstelle eingerichtet, die auch die Aufgaben eines zentralen Meldedatenbestands im Sinne des Bundesmeldegesetzes wahrnimmt.
(2) Die Vermittlungsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden, die Datenübermittlungen an andere Behörden und andere öffentliche Stellen sowie die Erteilung elektronischer Melderegisterauskünfte durchzuführen. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist. Die zuständige oberste Landesbehörde ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Meldeämter zu dieser Stelle zu nutzen sind. Die Meldebehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Meldebehörde.
§ 4 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auch das Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes dürfen die Meldebehörden auch frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das Ministerium für Inneres und Sport.
(3) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
§ 5 Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk 18
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 30. November 2011, Amtsbl. I S. 1618), in der jeweils geltenden Fassung, von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln:
Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 5 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Der Saarländische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
§ 7 Verordnungsermächtigungen
Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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