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Änderungstext
Gesetz Nr. 1949 zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679
- Saarland -
Vom 22. August 2018
(Amtsbl.
I Nr. 38 vom 11.10.2018 S. 674)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Das Gesundheitsdienstgesetz vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "erfassen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "gespeichert, verändert und genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Speicherung, Veränderung, Nutzung oder Übermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort "werden" die Angabe "(Auftragsverarbeiter)" eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Der Auftragsverarbeiter muss hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist."
c) In Absatz 2 werden die Wörter "und Speicherung" gestrichen.
4. In § 21 Satz 2 wird das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "gespeicherten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu gewährleisten."
c) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 ergänzt:
"Der Verantwortliche hat eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, kostenfrei zur Verfügung zu stellen."
d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "gespeicherten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), wird das Wort "verwertet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
Das Saarländische Krebsregistergesetz vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "ein vom Krebsregister Saarland zur Verfügung gestelltes Informationsblatt zu verwenden, das" die Wörter "nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erstellt wird und" eingefügt.
2. In § 8a Absatz 1 wird nach dem Wort "Mainz" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"soweit dieses mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellt, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird."
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Nutzung und" gestrichen.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Abgleichung und Übermittlung personenidentifizierender Daten | "Abgleich und Übermittlung von Identitätsdaten" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Abgleichung" die Wörter "personenidentifizierender Daten" durch die Wörter "von Identitätsdaten" ersetzt.
c) In Absatz 1 wird Satz 3 erster Halbsatz wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Darüber hinaus dürfen weder personenidentifizierende Daten abgeglichen oder übermittelt werden; | "Darüber hinaus dürfen lediglich anonymisierte Daten verarbeitet werden;" |
d) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:
"Im Übrigen regelt der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) die Bedingungen der Einwilligung."
5. In § 13b wird nach Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:
"Der Leistungserbringer muss mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird."
6. In § 14 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu gewährleisten."
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 4, 5, 7 und 8 personenidentifizierbare Daten abgleicht oder übermittelt, | "6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 13a Absatz 4, 5, 7 und 8 personenbezogene Daten verarbeitet," |
b) Absatz 3 wird hinzugefügt:
"(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
Artikel 4
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Das Saarländische Krankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476, 484), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. | "Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar Anwendung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erhoben, gespeichert oder in sonstiger Weise genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Erhebung, Speicherung oder sonstige Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "Erhebung, Speicherung oder sonstige Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
dd) Folgender Satz 8 wird angefügt:
"Im Übrigen regelt Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bedingungen für die Einwilligung."
2. In § 13a wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die konkrete Ausgestaltung der Auftragsverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter regelt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in § 3 die Wörter "Erhebung und" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung und" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Absatz 1 Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind. | "(5) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Absatz 1 Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten." |
Artikel 6
Änderung des Saarländischen Gesetzes über den Europäischen Vorwarnmechanismus und den Europäischen Berufsausweis für die Berufe im Gesundheitswesen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
Das Saarländische Gesetz über den Europäischen Vorwarnmechanismus und den Europäischen Berufsausweis für die Berufe im Gesundheitswesen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 880), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zu erheben," und ", zu nutzen und zu übermitteln" gestrichen.
2. In § 4 Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind. | "Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten." |
3. In § 6 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zu erheben," und ", zu nutzen und zu übermitteln" gestrichen.
4. In § 6 Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind. | "Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten." |
Artikel 7
Änderung des Saarländischen Archivgesetzes
Das Saarländische Archivgesetz vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Auswertung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
§ 5 Schutzrechte für Betroffene(1) Unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten sind auch nach ihrer Archivierung zu löschen.
(2) Wird festgestellt, dass personenbezogene Angaben unrichtig sind, so ist dies in den Unterlagen festzuhalten; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 2 steht der Stelle zu, bei der die Unterlagen entstanden sind.
(4) Wird die Richtigkeit übernommener personenbezogener Daten bestritten, ohne dass ihre Unrichtigkeit feststellbar ist, so ist auf Antrag der Betroffenen eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder den in Absatz 7 genannten Personen unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung muss sich auf Tatsachen beschränken.
(5) Betroffenen ist auf Antrag kostenfrei Auskunft über die ihre Person betreffenden, im Archivgut gespeicherten Daten zu erteilen, soweit sie Angaben machen, die das Auffinden der Unterlagen mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Anstelle der Auskunft kann auf Antrag auch Akteneinsicht gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht berührt werden.
(6) Das Auskunftsrecht nach Absatz 5 besteht nicht, soweit die Auskunft oder die Einsicht dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile bereiten könnte oder der Auskunftserteilung eine Rechtsvorschrift oder überwiegende berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft das Archiv im Einvernehmen mit der abliefernden Stelle.
(7) Die Ansprüche aus den Absätzen 4 und 5 stehen auch den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartnern, den Kindern und Eltern nach dem Tod des Betroffenen zu.
wird aufgehoben.
3. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Vorschrift des Landes- oder Bundesrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war; | "1. personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten, sofern die Verarbeitung der Daten nicht unrechtmäßig war, " |
4. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "gespeichert" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
5. § 11 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: " § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) ist zu berücksichtigen."
Artikel 8
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes
§ 3 Absatz 13 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "errichtet" die Wörter "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" eingefügt.
2. In Satz 3 werden die Wörter "erheben und" gestrichen.
3. In Satz 8 werden die Wörter "erheben und" gestrichen.
4. Satz 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "sie" werden das Wort "erhoben" und das Komma gestrichen.
b) Nach dem Wort "verarbeitet" werden die Wörter "oder genutzt" gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes
In § 8 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 418), werden die Wörter "des § 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Saarländischen Geodateninfrastrukturgesetzes
§ 8 Absatz 4 des Saarländischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1426), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 an den zentralen Zugangspunkt hat unter Beachtung der im Saarländischen Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293, 883) und im Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung. | "(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 an den zentralen Zugangspunkt hat unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 11
Änderung des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 35 folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Unabhängige Datenschutzkontrolle".
2. In § 22 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "verarbeiten und nutzen" durch die Wörter "speichern, nutzen, verändern und übermitteln" ersetzt.
3. In § 23 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "verarbeitet und genutzt" durch die Wörter "genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht" ersetzt.
4. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Unabhängige Datenschutzkontrolle
(1) Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr oder ihm darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz widerspricht.
(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Landes gefährden würde."
Artikel 12
Änderung des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes
Das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1624), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Landesbeauftragter für Informationsfreiheit
(1) Jeder kann den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. (2) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen. (3) Die §§ 25 bis 29 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. | " § 4 Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit
(1) Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. (2) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen. Sie oder er kann die Bezeichnung "Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" oder "Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" führen. (3) Die §§ 16, 17 und 18 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) gelten entsprechend." |
2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 8 eingefügt:
" § 5 Aufgaben
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit kann die Landesregierung, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen auskunftspflichtigen Stellen beraten und Empfehlungen geben.
(3) Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses des Landtages oder des für den Datenschutz zuständigen Landtagsausschusses kann die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.
(4) Der Landtag und die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in Fragen der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes betrauen.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit arbeitet mit den Behörden und sonstigen auskunftspflichtigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Informationszugang in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen.
§ 6 Beanstandungen
(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, teilt sie oder er der auskunftspflichtigen Stelle das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle mit. Mit der Mitteilung kann sie oder er Vorschläge zur Beseitigung festgestellter Mängel verbinden. Erhebliche Verstöße beanstandet sie oder er
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(3) Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit zu.
§ 7 Durchführung der Kontrolle
Die auskunftspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
§ 8 Tätigkeitsberichte
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit legt dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor. Die Landesregierung legt zu den sie betreffenden Teilen des Berichts eine Stellungnahme dem Landtag vor. Diese soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Tätigkeitsberichts dem Landtag zugeleitet werden."
3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 9 und 10.
Artikel 13
Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
In § 19 Satz 2 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 752) wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(nicht dargestellt)
Artikel 16
Änderung des Saarländischen Spielbankgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 17
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
§ 52 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454), wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung. | "(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 18
Änderung des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes
§ 21 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 418), wird wie folgt geändert:
1 . Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes. | "(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. S. 254). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) zulässig, sofern es sich um Gesundheitsdaten beziehungsweise Daten, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, handelt." |
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Verantwortliche kann von der Informationspflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) bei der Erhebung personenbezogener Daten für Zwecke der Durchführung einer Notfallrettung oder eines Krankentransports absehen. Unterbleibt eine Information nach Satz 1, soll der Verantwortliche die Informationspflicht in dem Zeitpunkt nachholen, in dem eine Abrechnung des Leistungsentgelts mit der betroffenen Person erfolgt. Zusätzlich veröffentlicht der Verantwortliche die Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf seiner Internetpräsenz."
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. In Absatz 3 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. zur Durchführung und Dokumentation sowie zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Einsätze,
6. zur Durchführung des Beschwerdemanagements und zur Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung."
5. Der bisherige Absatz 3
(3) Bei der Rettungsleitstelle eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation des Notfallgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen. Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.
wird aufgehoben.
6. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Positions- und Telemetriedaten von Rettungsdienstfahrzeugen dürfen zur Integrierten Leitstelle des Saarlandes übermittelt und dort zur Unterstützung der Dispositionsentscheidung, zur Einsatzüberwachung und zur Dokumentation verwendet werden.
(6) Patientenbezogene Daten dürfen vom Einsatzort oder aus Rettungsmitteln vorab mittels Telemetrie in die Integrierte Leitstelle und die aufnehmenden oder übernehmenden Stellen, insbesondere Krankenhäuser, übermittelt werden, um eine Einsatzlenkung und eine diagnostische Unterstützung des Notfallteams sowie eine schnellere und qualitativ hochwertige Übernahme der Patientenversorgung am Verbringungsort zu gewährleisten."
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
§ 8 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 394), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 184), in der jeweils geltenden Fassung. | "(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, sofern es sich um Gesundheitsdaten beziehungsweise Daten, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, handelt." |
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Verantwortliche kann von der Informationspflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) bei der Erhebung personenbezogener Daten für Zwecke der Durchführung eines Rettungseinsatzes absehen. Unterbleibt eine Information nach Satz 1 soll der Verantwortliche die Informationspflicht in dem Zeitpunkt nachholen, in dem eine Abrechnung des Leistungsentgelts mit der betroffenen Person erfolgt. Zusätzlich veröffentlicht der Verantwortliche die Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf seiner Internetpräsenz."
3. Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.
Artikel 20
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
§ 39 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 7 Abs. 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. | "(3) Jede mittels automatisierter Dateien vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf vor ihrem erstmaligen Einsatz oder vor einer wesentlichen Änderung der schriftlichen Freigabe. Die Freigabe erfolgt durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person als Verantwortlicher nach Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89). Bei gemeinsamen Verfahren kann die Zuständigkeit für die Freigabe entsprechend Artikel 21 Absatz 1 der in Satz 2 bezeichneten Richtlinie vereinbart werden; die Freigabeerklärung ist dem Verzeichnis nach Artikel 24 der Richtlinie beizufügen. § 15 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) gilt entsprechend." |
Artikel 21
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
§ 12 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 69 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 2" ersetzt durch die Angabe " §§ 2 und 2a".
b) In Buchstabe b werden nach der Angabe " §§ 4, 5" ein Komma und die Angabe "6 Absatz 1 bis 1e" eingefügt.
c) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "über das Steuergeheimnis § 30" werden ersetzt durch die Wörter "über die Verarbeitung geschützter Daten und das Steuergeheimnis §§ 29b, 29c, 30".
bb) Buchstabe bb wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:
alt | neu |
bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, | "bb) in § 30 Absatz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle des Wortes "Bundesgesetz" das Wort "Gesetz"," |
cc) Der bisherige Buchstabe bb wird Buchstabe cc und nach dem Wort "werden" ergänzt um ein Komma und die Wörter "wenn die Auskunft zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist".
dd) Der bisherige Buchstabe cc wird Buchstabe dd.
d) Nach Buchstabe d werden die Buchstaben e und f neu eingefügt:
"e) über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,
f) über die Datenschutzaufsicht, gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32g, § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Wörter "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 Bundesdatenschutzgesetzes" die Wörter "Landesbeauftragte für Datenschutz nach § 16 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" treten, in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Angabe " §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" die Angabe " §§ 18 bis 20 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" treten und § 32i Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 Nummer 1 bis 3, Absatz 7 Nummer 1 bis 3, Absatz 8 Nummer 1 bis 3, Absatz 9 und 10 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Finanzrechtsweg" jeweils das Wort "Verwaltungsrechtsweg" und an die Stelle der Wörter " § 60 der Finanzgerichtsordnung" jeweils die Wörter " § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 32j,"
2. In Nummer 6 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. aus dem Achten Teil - Straf- und Bußgeld- vorschriften, Straf- und Bußgeldverfah- ren - über Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 § 384a mit der Maßgabe, dass nach Absatz 2 für Verstöße nach Artikel 84 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 27 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet."
Artikel 22
Änderung des Saarländischen Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
(nicht dargestellt)
Artikel 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 181675
ENDE |