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Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Saarland -

Vom 8. Mai 2012
(Amtsbl. I Nr. 9 vom 16. Mai 2012. S. 127; 04.11.2015 S. 856*; 12.11.2015 S. 888 **)
Gl.-Nr.: 211-2


*) Änderung zur Zuständigkeit
**) Aufhebung der Befristung

Archiv 2008

Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes:

§ 1 Standesamt, Standesamtsbezirk

(1) Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde werden von den Gemeinden wahrgenommen.

(2) Standesamtsbezirk ist das Gemeindegebiet. Die Aufteilung eines Gemeindegebietes in mehrere Standesamtsbezirke ist zulässig. Mehrere Gemeinden können die Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks vereinbaren.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können Gemeinden zusammenarbeiten. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

§ 2 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen

  1. das Landesverwaltungsamt als untere Aufsichtsbehörde,
  2. das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa als oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Soweit die Personenstandsregister und die Sammelakten in elektronischer Form geführt werden, gewähren die Standesämter der unteren Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung.

§ 3 Eignung des Standesbeamten

(1) Zu Standesbeamten können nur hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Tarifbeschäftigte einer Gemeinde bestellt werden, die nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignet sind.

Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer

  1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung abgelegt oder eine vergleichbare Befähigung erworben hat,
  2. innerhalb der letzten drei Jahre an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
  3. bei einem Standesamt als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung mindestens drei Monate tätig gewesen ist.

(2) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 kann nach Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn die hinreichende Qualifikation des oder der zu bestellenden Bediensteten für das Amt eines Standesbeamten auf Grund anderer Tatsachen feststeht.

(3) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Standesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(4) Absatz 1 und 3 gelten nicht für Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen, wenn deren Aufgabenbereich als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen und die Mitwirkung an der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die hiermit unmittelbar zusammenhängenden Amtshandlungen beschränkt wird.

§ 4 Bestellung von Standesbeamten

(1) Standesbeamte werden von den Gemeinden durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Sie ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Bilden mehrere Gemeindegebiete einen Standesamtsbezirk, kann jede Gemeinde für diesen Bezirk Standesbeamte bestellen. Ist ein Gemeindegebiet in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt, kann ein Standesbeamter für mehrere Standesamtsbezirke innerhalb der Gemeinde bestellt werden.

(3) Eine Gemeinde kann den Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung zum Standesbeamten ihres Standesamtsbezirks bestellen. Die Gemeinden regeln die Modalitäten, unter denen der so bestellte Standesbeamte tätig wird.

(4) Die Bestellung zum Standsbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Gemeinde ausscheidet.

§ 5 Widerruf

(1) Erweist sich ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt mit Ausnahme der Bestellungen nach § 3 Abs. 4 auch, wenn ein Standesbeamter mehr als drei Jahre nicht an einer fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen oder während eines Zeitraums von zwei Jahren keine Beurkundung vorgenommen hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sowie bei fehlender Zustimmung nach § 3 Abs. 2 kann die untere Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung anordnen. Die Aufsichtsbehörde führt eine Übersicht, aus der sich die bestellten Standesbeamten sowie die von diesen absolvierten Fortbildungen ergeben.

§ 6 Besondere Zuständigkeiten *

((1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist die untere Aufsichtsbehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 7 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters

(1) Der Zweckverband eGo-Saar errichtet und betreibt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Er kann Rechenzentren hiermit beauftragen. Der Zweckverband eGo-Saar ist verantwortliche Stelle im Sinne des Saarländischen Datenschutzgesetzes.

(2) Jedes Standesamt stellt dem Betreiber seine im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung an zentraler Stelle gespeicherten Registereinträge zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebs des zentralen Personenstandsregisters zur Verfügung. Die Standesämter nutzen die Registereinträge des zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Umfang des § 67 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes.

§ 7a Benutzungs- und Zugriffsregelungen, Aufsicht

(1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden. Die Leiter der Standesämter teilen dem Zweckverband eGo-Saar und der unteren Aufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten im Rahmen des zentralen elektronischen Personenstandsregisters mit.

(2) Der Zweckverband eGo-Saar hat den in § 2 Abs. 1 genannten Aufsichtsbehörden die Kontrolle der Einhaltung aller die Errichtung und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters betreffenden Vorschriften zu ermöglichen.

§ 7b Kosten

Die Kosten für die Einführung der elektronischen Registerführung tragen je zur Hälfte die Gemeinden und das Land; der Anteil des Landes ist begrenzt auf 132.000 Euro. Die Kosten für den Betrieb tragen die Gemeinden.

§ 8 Aufbewahrung der Sammelakten

Sammelakten in Papierform sind bei den Standesämtern aufzubewahren. Die Aufbewahrung elektronisch geführter Sammelakten erfolgt im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an zentraler Stelle. Eine Speicherung der Sammelakten auf einem anderen Medium im Sinne des § 22 der Personenstandsverordnung ist ausgeschlossen.

§ 9 Nacherfassung

(1) Die vom 1. Januar 2009 bis zur elektronischen Registerführung vorgenommenen Beurkundungen sind elektronisch nachzuerfassen.

(2) Den Standesämtern wird eine Übergangszeit eingeräumt, die am 31. Dezember 2014 endet.

§ 10 Aufbewahrung der Sicherungsregister

(1) Für die Aufbewahrung der elektronischen Sicherungsregister sind die Standesämter zuständig. Die Aufbewahrung erfolgt im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an zentraler Stelle.

(2) Nach Ablauf der Führungsfristen sind die Sicherungsregister dem Landesarchiv zur Archivierung anzubieten.

§ 11 Übergangsvorschrift

Zweitbücher werden von der unteren Aufsichtsbehörde weiter geführt und aufbewahrt. Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind beginnend mit dem Jahresabschluss des Standesamts bis zum Ablauf der Führungsfristen von der unteren Aufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten **

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1046), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) außer Kraft.

______
Bekanntmachung der Neufassung des Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 08.05.2012 Amtsbl. I vom 16.05.2012 S. 127

Nachstehend wird der Wortlaut der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der seit dem 6. April 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 4. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2024),
  2. den am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 214),
  3. die am 6. April 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 26. März 2012 (Amtsbl. I S. 102).

Die Rechtsvorschrift zu Nummer 3 wurde erlassen aufgrund des § 74 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) sowie des § 14 Absatz 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).


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