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LOG - Landesorganisationsgesetz
- Saarland -
Fassung vom 27. März 1997
(Amtsbl.
S. 410; 16.10.1997 S. 1130; 03.02.1999 S. 838; 07.06.2000 S. 1018; 21.02.2001 S. 532; 23.05.2001 S. 937; 08.10.2003 S. 2874;
19.05.2004 S. 1498; 15.02.2006 S. 474 06; 06.09.2006 S. 1694 06a; 21.11.2007 S. 278 08; 18.11.2010 S. 1420 10; 02.12.2015 S. 967 15; 24.10.2017 S. 1006 17; 16.05.2018 S. 254 18; 18.04.2018 S. 332 18a; 13.06.2018 S. 358 18b)
Gl.-Nr.: 200-2
I. Allgemeines
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
II. Behörden und Einrichtungen des Landes
§ 2 Einteilung der Landesbehörden
Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesmittelbehörden, die Landesämter und die unteren Landesbehörden.
§ 3 Oberste Landesbehörden
Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Ministerien.
§ 4 Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden
(1) Der Ministerpräsident und die Ministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde über.
§ 5 Leitung der Landesverwaltung, Ausführung von Bundesrecht
(1) Der Ministerpräsident und die Minister leiten und beaufsichtigen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereiches notwendig macht oder dies nach den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern. Die zuständige Behörde wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah bestimmt.
(3) Hat das Land, die nach Landesrecht zuständige oder die von der Landesregierung zu bestimmende Stelle Bundesrecht auszuführen, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde zuständig ist. Dies gilt auch für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.
(4) Ist nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere Verwaltungsbehörde zuständig, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde als zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.
(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen wenigstens eine untere Landesbehörde nachgeordnet ist.
(2) Landesmittelbehörde ist das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz,
(3) Landesmittelbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
§ 7 Landesämter 06 06a 08 10 15 18a 18b
(1) Die Landesämter sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, deren Zuständigkeitsbereich das ganze Land umfasst und denen eine untere Landesbehörde nicht nachgeordnet ist.
(2) Landesämter sind
(3) Landesämter dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Die Landesregierung kann zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
In diesen Fällen gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen den bisher zuständigen Landesämtern zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Eingliederung (Nummer 2) oder Aufgabenübertragung (Nummer 3) zuständigen Landesämter über; in der Rechtsverordnung ist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs hinzuweisen.
§ 8 Untere Landesbehörden
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die
(2) Untere Landesbehörden sind die Landräte und der Stadtverbandspräsident als untere staatliche Verwaltungsbehörden sowie das Bergamt Saarbrücken, die Finanzämter.
In der Landeshauptstadt Saarbrücken, den kreisfreien Städten und den Mittelstädten erfüllen die Oberbürgermeister die ihnen übertragenen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zum Zweck einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung für bestimmte Aufgaben eine untere Landesbehörde für den Bezirk mehrerer unterer Landesbehörden zuständig ist.
(4) Untere Landesbehörden anderer als der in Absatz 2 genannten Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Für die Auflösung, Eingliederung und Aufgabenübertragung gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
§ 9 Landräte, Stadtverbandspräsident
(1) Die Landräte und der Stadtverbandspräsident als untere staatliche Verwaltungsbehörden haben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Sie haben über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie sich bei den Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - zur Auskunft verpflichtet.
(2) Erfüllen die Landräte und der Stadtverbandspräsident Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörden, so werden die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen vom Landkreis oder dem Stadtverband gestellt.
(3) Erfüllen die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte und der Mittelstädte Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Bekanntmachung der Bezirke der unteren Landesbehörden
Der Ministerpräsident gibt die Bezirke der unteren Landesbehörden und ihre Veränderungen im Amtsblatt des Saarlandes nachrichtlich bekannt.
§ 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht
Die nachgeordneten Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
§ 12 Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Dienstaufsicht führen
§ 13 Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden
(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
(2) Die Fachaufsicht führen
(3) In Ausübung der Fachaufsicht können die Fachaufsichtsbehörden sich unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der ihrer Fachaufsicht unterstehenden Behörden selbst ausüben.
§ 14 Einrichtungen des Landes 17
(1) Einrichtungen des Landes, die einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln haben, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen und Ausbildungsstätten, können - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs errichtet werden. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- und Fachaufsicht durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Satz 1 gilt abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend für die Landtagsverwaltung.
(2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan des Landes ergeben.
§ 15 Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse
Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Prüfungen von Personen abnehmen, bleibt unberührt.
III. Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 16 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
§ 17 Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 18 Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.
§ 19 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
§ 20 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht). Die §§ 129 bis 135 und 137 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
§ 21 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Amts- und Funktionsbezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.
§ 23 Änderung von Zuständigkeiten
Soweit in Rechtsvorschriften einer höheren Verwaltungsbehörde (Mittelinstanz) Aufgaben übertragen sind und diese Aufgaben nicht von einer Landesmittelbehörde (§ 6) wahrgenommen werden, ist das jeweils fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde zuständig; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 In Kraft-Treten des Gesetzes und Außer-Kraft-Treten früherer Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) Verweisungen auf Vorschriften, die außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
ENDE |