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Zur aktuellen Fassung

§ 22 Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für

  1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit

genutzt und übermittelt werden.

Absatz 1 verpflichtet zum Schutz der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung angefallenen personenbezogenen Daten vor Übermittlung an und Nutzung von Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind.

Nummer 1 ist auf den ersten Blick keine klassische Zweckänderung, weil der Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung verlangt wird. Die Regelung ist aber erforderlich, um die Nutzung der über die betroffene Person in der Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten zu ermöglichen. Die Speicherung in der Verbunddatei hat den Sinn, bei nachträglich anfallenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen auf die Sicherheitsüberprüfung aufmerksam gemacht zu werden, um notfalls schnell handeln zu können.

Hat z.B. eine Verfassungsschutzbehörde zu einer Person Erkenntnisse über extremistische Aktivitäten erhalten, fragt sie zunächst in der Verbunddatei an, ob die Person bereits von einer anderen Verfassungsschutzbehörde gespeichert worden ist. Ist dies der Fall, weil die Person z.B. einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist, werden der anfragenden Verfassungsschutzbehörde die gespeicherten Daten übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt aus der Sicht der speichernden Stelle für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung, weil das LfV unterrichtet werden will, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte kann z.B. personenbezogene Daten auch dann übermitteln, wenn gegenüber nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen mitgeteilt werden muss, dass sich ein Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung befindet oder eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann (Sicherheitsbescheid, Konferenzbescheinigung, Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung). Die Empfänger sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

Nummer 2 "Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung". Erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift haben alle Straftaten, die in § 138 StGB oder § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) aufgezählt werden; vgl. Anlage 18. Straftaten haben auch dann erhebliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie unabhängig davon, ob sie in den zuvor genannten Gesetzesbestimmungen aufgezählt werden, den Rechtsfrieden empfindlich stören oder geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dies kann sich etwa daraus ergeben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter, wie z.B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, erheblich verletzt werden. Beispielhaft können hier Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikte aus fremden feindlicher Gesinnung genannt werden.

(2) Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Absatz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Dies gilt entsprechend für Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, für die an sie gemäß Absatz 1 Nr. 2 übermittelten Daten. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens sowie dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes von erheblicher Bedeutung.

In Absatz 2 Satz 1 wird den Strafverfolgungsbehörden eine Verwendungsbeschränkung auf erlegt, d. h. die Zweckbindung oder Zweckdurchbrechung wird letztendlich von den Strafverfolgungsbehörden entschieden. Nur sie können beurteilen, ob die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Diese Subsidiaritätsklausel entspricht den Formulierungen in §§ 98a, 110a, 163e StPO.

Nach Satz 2 gilt dies auch für Gefahrenabwehrbehörden.

Nach Satz 3 ist die Zweckdurchbrechung zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens bzw. dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nur zulässig, wenn sie zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist, d. h. es müssen personelle Geheimschutzmaßnahmen seitens der oder des Geheimschutzbeauftragten für notwendig erachtet werden (z.B. wenn ein Sicherheitsrisiko einer Weiterbeschäftigung der betroffenen Person in einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 insgesamt zum Sicherheitsbereich erklärten Behörde entgegensteht und eine Versetzung in eine nichtsicherheitsempfindliche Tätigkeit außerhalb dieser Behörde erfordert).

Satz 4 lässt die Zweckänderung für bestimmte andere Zwecke des Verfassungsschutzes zu. Die Daten, die die betroffene Person selbst angibt oder die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung vom LfV erhoben werden, dürfen zur übrigen Aufgabenerfüllung, z.B. beim LfV, Terrorismusbekämpfung und Spionageabwehr, verwendet werden. Die Nutzung und Übermittlung für Zwecke der Aufklärung von extremistischen Bestrebungen ist im gewaltgeneigten Bereich ohne Weiteres möglich. Beim nichtgewaltgeneigten Extremismus ist die Zweckdurchbrechung beim LfV bei Personen zulässig, die in hervorgehobener Position oder besonders aktiv sind und nach den Vorschriften des SVerfSchG gespeichert werden dürften.

(3) Die Übermittlung der nach § 21 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

Absatz 3 regelt die Übermittlung der in Dateien gespeicherten Daten entsprechend der Zweckbindung des § 22 Abs. 1 und 2. Satz 2 enthält auch die Rechtsgrundlage für die Übermittlung aus den nach § 6 BVerfSchG zulässigen gemeinsamen Dateien.

(4) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

Absatz 4 schränkt Datenübermittlungen des LfV auf öffentliche Stellen ein.

(5) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Absatz 5 enthält einen allgemein gültigen Grundsatz aus dem Datenschutzrecht, der nochmals bereichsspezifisch in das SSÜG aufgenommen wurde. Entgegenstehende gesetzliche Verwendungsregelungen, die zu beachten sind, sind z.B. § 29 StUG und § 41 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BZRG.

(6) Empfänger übermittelter Daten dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

Absatz 6 beschränkt die Verarbeitung und Nutzung auf den Zweck, zu dem übermittelt wurde. Ausnahmen sind als weitere Zwecke die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr. Nichtöffentliche Stellen sind darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 23 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde haben sich jeweils gegenseitig zu unterrichten.

Absatz 1 enthält eine bereichsspezifische Regelung, die den Grundsätzen des Datenschutzrechts entspricht, wonach unrichtige personenbezogene Daten in Dateien und Akten zu berichtigen sind. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit, so ist dies in der Akte zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
  1. von der zuständigen Stelle
    1. innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein,
    2. nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein, oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
    3. bezüglich der einbezogenen Person nach Ablauf von zwei Jahren nach einer rechtskräftigen Ehescheidung bzw. einer endgültigen Trennung,
  2. von der mitwirkenden Behörde
    1. innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein,
    2. bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren, bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
    3. die nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist,
    4. bezüglich der einbezogenen Person nach Ablauf von zwei Jahren nach einer rechtskräftigen Ehescheidung bzw. einer endgültigen Trennung.

Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

Die Löschungsregelung in Satz 1 Nummer 2 bezieht sich auf die nach § 21 gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Löschungsfristen korrespondieren mit den in § 24 Abs. 2 bis 4 normierten Vernichtungsfristen für Sicherheitsakten.

Satz 1 Nummer 2 regelt Löschungsfristen für das LfV. Eine kurze Löschungsfrist, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder aus ihr aus scheidet, ist nur für die Verfügungen zur Bearbeitung und für sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse über Sicherheitsrisiken vorgesehen; vgl. Nr. 2 Buchstabe c. Im Übrigen werden die Speicherungen aufrechterhalten:

Zusätzlich sind nach Satz 2 in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies entspricht der in § 21 Abs. 3 SDSG enthaltenen Regelung.

(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.

Absatz 3 ist eine bereichsspezifische Norm für die in § 21 Abs. 2 SDSG geregelte Sperrung - statt Löschung -, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person durch die Löschung beeinträchtigt werden könnten. Eine Übermittlung der gesperrten Daten ist nur noch mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Person möglich.

Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können sein z.B. ein Rehabilitationsinteresse oder ein noch schwebendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Sicherheitsüberprüfung.

§ 24 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheitsaktenregistratur, z.B. Karteikarten, sind so zu verwahren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang verschaffen können. Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen sind insbesondere die Vorschriften der VSA Saarland zu beachten.

(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, sie willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder ein Rechtsbehelfsverfahren ist wegen der Nichtaufnahme dieser Tätigkeit anhängig.

Die Frist von einem Jahr gilt, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt. Sie ist erforderlich, um für etwaige Verwaltungsstreitverfahren die Unterlagen zur Verfügung zu haben. Um festzustellen, ob die betroffene Person eine längere Aufbewahrung der Sicherheitsakte - in der Regel für weitere fünf Jahre - wünscht, fragt sie die oder den Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten vor Vernichtung der Sicherheitsakte schriftlich (Anlage 19) oder mündlich und bittet ggf. um Abgabe einer Einwilligungserklärung (Anlage 20). Die Mitteilung des Ergebnisses an das LfV erfolgt nach Anlage 14 ggf. unter Beifügung einer Kopie der Einwilligungserklärung. Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitserklärung eingewilligt, ruht während der Aufbewahrungszeit das Verfahren. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung. Dies bedeutet z.B., dass sowohl die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte als auch das LfV auf eine Nachunterrichtung verzichten. Soll die betroffene Person innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ist die Sicherheitsakte zu aktualisieren und auf den neuesten Stand zu bringen (z.B. durch Ergänzung der vorliegenden oder Anforderung einer neuen Sicherheitserklärung, Angabenvergleich anhand der Personalakte, Rückfragen bei der personalverwaltenden Stelle und beim LfV).

(3) Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen.

Beim Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte von der Pflicht zur Vernichtung ausgenommen, wenn beabsichtigt ist, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen oder die betroffene Person selbst in die weitere Aufbewahrung, Speicherung einwilligt. Die Einwilligung liegt häufig im eigenen Interesse der betroffenen Person, da bei erneuter Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen werden kann, zumal aus ihnen zu entnehmen ist, dass in der Vergangenheit kein Sicherheitsrisiko vorlag. "Beabsichtigt" im vorstehenden Sinne bedeutet, dass im Einzelfall entweder konkret oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der betroffenen Person erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen werden muss (z.B. bei sich abzeichnendem Wiedereinsatz in Sicherheitsbereichen, vorgesehener erneuter VS-Zulassung, beabsichtigter Übertragung einer Funktion, bei der überraschend mit einem VS-Zugang zu rechnen ist, u. a. bei Teilnahme an Übungen oder im Alarm- und Verteidigungsfall). Die Einwilligung der betroffenen Person ist, wie zu Absatz 2 erläutert, einzuholen.

Die Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit berücksichtigt strafrechtliche Verjährungsfristen, innerhalb derer die Akten für strafrechtliche Ermittlungen wegen später entdeckter nachrichtendienstlicher Tätigkeiten vorrätig gehalten werden müssen, um z.B. die Nachweise über die Ermächtigung zu Verschlusssachen und die Belehrung über die Strafbarkeit bei Geheimnisverrat führen zu können.

Über die Vernichtung hat die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte das LfV unverzüglich zu unterrichten (vgl. Anlage 15).

Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach den Vorschriften der VSA Saarland. Die Einzelheiten der Vernichtung bestimmen sich nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der jeweiligen Sicherheitsakte/ Sicherheitsüberprüfungsakte bzw. deren Teilen. Auch im Einzelfall nicht eingestufte Teile sind nach den Vorschriften der VSA Saarland so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann (z.B. durch "Reißwolf").

(4) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach Ablauf der in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 5 Abs. 3 genannten Personen.

Absatz 4 betrifft die Vernichtungsfristen für die Sicherheitsüberprüfungsakten beim LfV und die Unterlagen zur Sicherheitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LfV. Er bezieht sich auf die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b genannten Fristen. Auf die in den Ausführungen zu § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich geregelten Vernichtungsfälle wird verwiesen.

(5) Unterlagen über Sicherheitsüberprüfungen sind nicht archivwürdig.

§ 25 Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde hat auf schriftliche Anfrage der betroffenen oder der einbezogenen Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten zu ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert sind.

Der Auskunftsanspruch wird bereichsspezifisch geregelt, weil er zu den elementaren Rechten der betroffenen und der einbezogenen Person zur Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmungsrechte gehört. Ohne bereichsspezifische Regelung hätte er sich gegenüber der oder dem Geheimschutz beauftragten aus dem Landesdatenschutzgesetz ergeben und gegen über dem LfV aus dem SVerfSchG. Der spezialgesetzliche Auskunftsanspruch knüpft an diese Gesetze an. Der Auskunftsanspruch steht auch der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten zu.

(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig; entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung zu solchen Daten, die von der mitwirkenden Behörde an die zuständige Stelle übermittelt wurden.

Absatz 2 übernimmt die Gedanken aus § 20 Abs. 5 SDSG, die den Nachrichtendiensten die Möglichkeit eröffnen, eventuelle operative Belange zu schützen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Dienste sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die ihnen die oder der Geheimschutz beauftragte / Sabotageschutz beauftragte übermittelt hat, ggf. auch operativ bearbeiten müssen und in diesen Fällen eine Auskunft an die anfragende Person nicht erfolgen darf.

(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entfällt, soweit
  1. dadurch eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle zu besorgen ist,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

Die Gründe dafür, dass die Auskunftserteilung unterbleiben muss, entsprechen denen, die im allgemeinen Datenschutzrecht gelten (vgl. § 20 Abs. 3 SDSG). Sie decken die Belange der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten und des LfV ab, so dass keine Versagungsgründe zusätzlich geregelt werden müssen. Die Auskunftsversagung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 59 VwGO zu versehen ist.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sic h an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.

Als Ausgleich für eine versagte Auskunft ist die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage und auf die Möglichkeit der Einschaltung der oder des LfDI hinzuweisen. Der Hinweis auf die oder den LfDI sollte auch deren oder dessen Anschrift enthalten.

(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, soweit diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt. Die Auskunft ist nur dem Landesbeauftragten für Datenschutz persönlich zu erteilen, wenn die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet.

Die oder der LfDI kann sein umfassendes Kontroll- und Einsichtsrecht einsetzen, um festzustellen, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Datenerhebung und -verarbeitung im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gewahrt wurde.

(6) Dem Landesbeauftragten für Datenschutz wird die Einsicht in die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte nicht gewährt, wenn die betroffene Person widerspricht; ihre Entscheidung ist jederzeit widerrufbar. Die betroffene Person ist hierüber zu belehren; ihre Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Ist die Sicherheitsakte der Einsichtnahme durch die betroffene Person entzogen, bleibt ihr die Möglichkeit, die Sicherheitsakte und die darin enthaltenen Daten durch die oder den LfDI kontrollieren zu lassen. Ansonsten hat der LfDI kein uneingeschränktes Einsichtsrecht bezüglich der Akten über die Sicherheitsüberprüfung (Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte), da die betroffene Person einer Einsichtnahme durch den LfDI widersprechen kann.

(7) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte. Die Akteneinsicht ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

Bei der Einsichtnahme in die Sicherheitsakte gelten die gleichen Einschränkungsmöglichkeiten wie bei der Auskunftserteilung. Die Einsichtsgewährung in die Sicherheitsakte ist für die Fälle vorgesehen, bei denen ansonsten nur eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung als letzter Schritt für die betroffene Person übrig bleiben würde. Ein Einsichtsrecht der betroffenen Person in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht nicht.

(8) Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, müssen auch dem Landesbeauftragten für Datenschutz gegenüber nicht offenbart werden.

Eine Verpflichtung zur Offenlegung personenbezogener Daten von Personen, denen Vertraulichkeit zugesagt wurde, besteht auch gegenüber der oder dem LfDI nicht. Diese Daten sind für die Ausübung der Kontrollbefugnis nicht erforderlich. Dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf die Angaben, die diese Personen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gemacht haben.

§ 26 Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bei einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4, sofern nicht in diesem Abschnitt Sonderregelungen getroffen sind.

§ 27 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle ist die jeweilige oberste Landesbehörde, aus deren Bereich Verschlusssachen an eine nichtöffentliche Stelle weitergegeben werden sollen. An die Stelle der jeweiligen obersten Landesbehörde kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport treten. Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 ist das Ministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 36 festgelegt ist.

(2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 28 Sicherheitserklärung

Abweichend von § 15 Abs. 5 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, bei der sie beschäftigt ist. Wird eine Person nach § 3 Abs. 2 oder 3 einbezogen, so fügt die betroffene Person deren Einwilligung bei bzw. reicht diese nach. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

§ 29 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder die einbezogene Person bekannt werden.

§ 30 Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nichtöffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.

(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erneut durchzuführen und zu bewerten.

§ 31 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, die Aufnahme oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

§ 32 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Die nichtöffentliche Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte. Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§ 33 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Der Zugriff ist auf die in § 27 Abs. 2 Satz 1 genannte Organisationseinheit zu beschränken. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

Für die Sicherheitsüberprüfung z.B. von Beschäftigten in Wirtschaftsunternehmen, die dort zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt werden sollen, weil das Unternehmen einen staatlichen Auftrag erhalten hat, der als Verschlusssache eingestuft ist, sind in §§ 26 bis 33 SSÜG besondere Regelungen getroffen worden. Sie sind erforderlich, weil bei der Datenerhebung, -verarbeitung und bei der Aktenführung eine zusätzliche Stelle, das Unternehmen, tätig wird. Der Zugang zu staatlichen Verschlusssachen kann nur öffentlich-rechtlich gestattet werden. Er wird durch eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen ausgesprochen. Diese hoheitliche Tätigkeit übt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich der Wirtschaftsunternehmen aus. Es ist auch zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, die vor einer Ermächtigung durchgeführt werden muss. Das Beschäftigungsunternehmen verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, vor Ort erforderliche Aufgaben durchzuführen, wie z.B. Aushändigung und Entgegennahme der Sicherheitserklärung und Prüfung der Vollständigkeit ggf. anhand der Personalakte, Aufbewahrung der Ermächtigung und Einleitung der Aktualisierung. Das Unternehmen benennt zu diesem Zwecke eine/n Sicherheitsbevollmächtigte/n.

Die besonderen Regelungen finden ebenfalls Anwendung bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist dasjenige Landesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung gemäß § 36 festgelegt ist. Die Einrichtung benennt zu diesem Zweck eine(n) Sabotageschutzbeauftragte(n). Im personellen Sabotageschutz des nichtöffentlichen Bereichs obliegt die Betrauung einer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht der zuständigen Stelle, sondern der nichtöffentlichen Stelle.

Die betroffene Person kann anhand der Sonderregelungen abschließend feststellen, welche Befugnisse das Unternehmen im Zusammen hang mit ihrer Sicherheitsüberprüfung hat. Bedeutsam ist insbesondere, dass dem Unternehmen keine Erkenntnisse mitgeteilt werden dürfen, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos geführt haben.

Die Erforderlichkeit der Sonderregelungen in §§ 26 bis 33 SSÜG wurde in den vorstehenden Absätzen begründet. Zur Systematik ist anzumerken, dass die Sonderregelungen anzuwenden sind, sofern sie etwas Neues oder Abweichendes gegenüber den anderen Abschnitten des Gesetzes regeln. Andernfalls gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. Neue Regelungen sind die, die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der nichtöffentlichen Stelle festlegen.

Der Begriff "nichtöffentliche Stelle" umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft und privatrechtliche Institute. Er wurde als gebräuchlicher Terminus aus dem BDSG übernommen. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem "Fünften Abschnitt" erlässt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, vgl. § 35 Abs. 2.

§ 34 Reisebeschränkungen

(1) Üben Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 oder 12 erfordert, so können sie verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichten dienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremden Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse leichter zum Erfolg.

In der Vergangenheit bestand diese Gefährdung generell bei Reisen in Staaten des kommunistischen Machtbereichs. Durch die Abschaffung der kommunistischen Regime in zahlreichen östlichen Staaten hat sich die Situation geändert. Da sich die politischen Machtverhältnisse in ausländischen Staaten und damit die Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland möglicher weise schnell verschlechtern können und sich daraus bei Reisen Gefahren für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger ergeben können, ermächtigt Absatz 1, Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü 2 oder Ü 3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in diese Staaten anzuzeigen.

Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres und Sport fest; vgl. § 35 Abs. 1. Da die Gefährdung nicht abstrakt generell für alle in Absatz 1 genannten Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger gleich sein muss, z.B. sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachrichtendienste eher gefährdet als andere Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger, ist es möglich, dass Sicherheitsregeln für ein Land nur wegen eines bestimmten Kreises von Geheimnisträgerinnen und Geheimnis trägern erlassen werden müssen.

Die Vorschrift über Reisebeschränkungen hat somit gegenwärtig nur für das Personal des Landesamtes für Verfassungsschutz praktische Bedeutung.

Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat grundsätzlich rechtzeitig vor der Reise schriftlich zu erfolgen, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann.

Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die oder den Reisen de(n) nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichten dienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten. Im Übrigen ist die oder der Reisende gehalten, von sich aus entsprechende Mitteilungen gegenüber der oder dem Geheimschutz beauftragten zu machen, vgl. Absatz 3.

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.

Eine Untersagung der Reise ist nur unter den in Absatz 2 genannten Umständen möglich. Als Anhaltspunkte zur Person können z.B. in Betracht kommen:

Die betroffene Person ist gegenüber dem Reiseland oder einem mit diesem befreundeten anderen Staat, für den besondere Sicherheitsregelungen gelten, nachrichtendienstliche Verpflichtungen eingegangen oder ist bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung aus gesetzt; im Übrigen können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person Untersagungsgründe sein.

Die Möglichkeit, Reisen in bestimmte Länder zu untersagen, dient ebenso den staatlichen Geheimhaltungsinteressen wie auch dem eigenen Schutz der betroffenen Person vor persönlichen Gefährdungen, die für sie existenzbedrohende Auswirkungen haben können. Die Erkenntnisse, die in Folge der Auflösung des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gewonnen wurden, zeigen, mit welch rigorosen Methoden fremde Nachrichtendienste vorgehen können.

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im öffentlichen Bereich erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich erlässt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

Diese allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des SSÜG soll insbesondere die Verwaltungsabläufe bei der oder dem Geheimschutz beauftragten / Sabotageschutzbeauftragten regeln und die Anwendung des Gesetzes erleichtern.

Sie werden je nach Zuständigkeitsbereich von den obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten als Anlagen Formulare (z.B. Sicherheitserklärungen) und Hinweise. Sie sind Teil der Ausführungsvorschriften und sollen zum Teil inhaltlich verbindlich erklärt werden.

Bei den Anlagen 1 bis 20 zu der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (vgl. § 35 Abs. 1) handelt es sich um Musterformulare und Hinweise. Sie sind Teil dieser Ausführungsvorschrift zum SSÜG und mit Ausnahme der Anlagen 1, 9, 16, 17, 17a, 19 und 20 inhaltlich verbindlich.

§ 36 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes oder nichtöffentliche Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind und welches Ministerium zuständige Stelle für die nichtöffentliche Stelle ist.

Die Ermächtigungsgrundlage ist durch das Gesetz zur Durchführung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350) erweitert worden. Aufgrund der Neufassung des § 36 wurde die Saarländische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SSÜFV) vom 25. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1770) erlassen. In ihr werden lebenswichtige Einrichtungen verbindlich festgestellt.

Die Feststellung der lebenswichtigen Einrichtungen ist sowohl positiv als auch negativ abschließend. Es gibt folglich keine lebenswichtigen Einrichtungen im Sinne des SSÜG außerhalb der SSÜFV. Die Subsumtion unter § 2 Abs. 2 SSÜG ist durch das Inkrafttreten der SSÜFV abgeschlossen. Die von der SSÜFV erfassten Einrichtungen sind verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an sicherheitsempfindlichen Stellen beschäftigt sind oder werden sollen, überprüfen zu lassen.

Der Verordnungsgeber hat nicht in vollem Umfang von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die sicherheitsempfindlichen Stellen müssen von den Behörden und Unternehmen, die durch die SSÜFV erfasst werden, festgelegt werden. Diese sind für die Einleitungen bzw. Durchführungen der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich.

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(Muster für ein Anschreiben, das individuell gestaltet werden kann.)Anlage 1
(zu §§ 15 Abs. 5 Satz 1, 19 Abs. 1 und 2 SSÜG, § 15 Abs. 5 AV SSÜG)

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Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)Anlage 2
(zu § 15 Abs. 1 SSÜG)

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Sicherheitsüberprüfung für die
[ ] erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
[ ] erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
Anlage 3
(zu § 15 Abs. 1 SSÜG)

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Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)Anlage 4
(zu § 15 Abs. 5 AV SSÜG)

Vorbemerkungen

Schreibmaschine, PC oder Druckbuchstaben

Benutzen Sie bitte zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung möglichst eine Schreibmaschine; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Sicherheitserklärung kann auch am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Die Unterzeichnung muss handschriftlich erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. Ihre/Ihren Sabotageschutzbeauftragte(n), falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.

Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist unzulässig.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u. U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Personen vorhanden ist, ist das entsprechende Feld [ ] Entfällt anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 10 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihren Lebenspartner / Lebengefährten oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d. h.

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keine Angaben".

Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.

Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.

Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner

Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte bzw. die/der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 11 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Landes amt für Verfassungsschutz, Neugrabenweg 2, 66125 Saarbrücken, Telefon: (0681) 3038-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung

1Angaben zu Ihrer Person 
1.1Personalien 
 Name
ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen)
Ihr Nachname.
Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geschiedene Maier").
 Vorname(n)
(Rufname unterstreichen)
Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreib weise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
 Geburtsort, Kreis, Bundesland/StaatBitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.
 Staatsangehörigkeit (auch frühere und mehrfache Staatsangehörigkeiten)Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten (auch Mehrfachstaatsangehörigkeiten) anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten vor. Unterstreichen Sie bitte Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit in der Sicherheitserklärung.
 FamilienstandAnzugeben ist der aktuelle Familienstand.
Eine "Lebenspartnerschaft" wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil. Eine "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.

Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit der/dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw. "Lebenspartnerschaft" anzukreuzen.

 Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)
Geben Sie bitte den zurzeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann").
 Arbeitgeber(in) (Anschrift, Erreichbarkeit)Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.

Bei Ausbildung / Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin / eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.

Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich kann auch eine Fax-Nummer oder die E-Mail-Adresse mitgeteilt werden.

1.2Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift
- in Deutschland
in den letzten fünf Jahren
Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl
  • die Hauptwohnung als auch
  • die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte

anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr).

1.3- im Ausland
seit Vollendung des 18. Lebensjahres
Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an.

Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 SSÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 6.1 anzugeben.

2Angaben zu Ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin / oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner / LebensgefährtenFalls Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind hier und bei den folgenden Nummern die Daten der Lebensgefährtin / des Lebensgefährten an zu geben.

Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Die Einwilligung der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren.

Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer Lebenspartnerinnen / Lebenspartner sind nicht anzugeben.

4Angaben zur finanziellen SituationWenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu 4.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder das Landesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u. U. verbessert werden kann.

Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen vor allem Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von Grundstücken. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n).

5Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten könnenFalls Sie, Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR 1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da fremde Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d. h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.

Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person

  • Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
  • gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
  • sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern),

so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten.

Vorrangiges Ziel der fremden Nachrichtendienste ist im Übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.

Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.

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1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.

6Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sindDie vom Ministerium für Inneres und Sport festgelegten Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt.
6.1Wohnsitze / Aufenthalte in diesen Staaten seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei MonateFalls Sie einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 10 bitte folgende Angaben:
  • Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr),
  • Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
  • Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.
6.2ReisenGeben Sie beim Reiseziel nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.

Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.
"1992 - 1997 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".

6.3Nahe AngehörigeNahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
  • Ehegattin / Ehegatte,
  • Lebenspartnerin / Lebenspartner,
  • Kinder und deren Ehegattinnen / Lebenspartnerinnen oder Ehegatten / Lebenspartner,
  • Eltern,
  • Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten / Lebenspartner,
  • Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten.

Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.

Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 10 bitte Folgendes an (soweit bekannt):

  • Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
  • Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
6.4Sonstige BeziehungenFalls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 10 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.

Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen Sie enge Verbindung unterhalten, bitte die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3).

7Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder zu Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.

Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder zu Organisationen, die von ihren Anhängern beziehungsweise Mitgliedern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht führen können, nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.

8Anhängige Straf- und DisziplinarverfahrenGeben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht. Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.
9SonstigesVon Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw. die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) und/oder an das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch.

Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie/ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden auch zu ihr/ihm die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in Bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Diese Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit Ihre Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte damit einverstanden ist. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Einwilligung hierzu in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.

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Staatenliste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken 1 zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"Anlage

Stand: 28. November 2007

 Name des Staates in Kurzform 2Name des Staates in Vollform 2Zweibuchstaben Code 2
1AfghanistanIslamischer Staat AfghanistanAF
2AlbanienRepublik AlbanienAL
3AlgerienDemokratische Volksrepublik AlgerienDZ
4ArmenienRepublik ArmenienAM
5AserbaidschanAserbaidschanische RepublikAZ
6Bosnien und HerzegowinaBosnien und HerzegowinaBA
7ChinaVolksrepublik ChinaCN
 ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, 
 ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau, 
8GeorgienGeorgienGE
9IrakRepublik IrakIQ
10IranIslamische Republik IranIR
11KambodschaKönigreich KambodschaKH
12KasachstanRepublik KasachstanKZ
13KirgisistanKirgisische RepublikKG
14KoreaDemokratische Volksrepublik KoreaKP
15KubaRepublik KubaCU
16LaosDemokratische Volksrepublik LaosLA
17LibanonLibanesische RepublikLB
18Libisch-Arabische-DschamahirijaSozialistische Libysch-Arabische Volks-DschamahirijaLY
19MoldauRepublik MoldauMD
20MontenegroRepublik MontenegroME
21Russische FöderationRussische FöderationRU
22SerbienRepublik SerbienRS
23SudanRepublik SudanSD
24Syrien, Arabische RepublikArabische Republik SyrienSY
25TadschikistanRepublik TadschikistanTJ
26TurkmenistanTurkmenistanTM
27UkraineUkraineUA
28UsbekistanRepublik UsbekistanUZ
29VietnamSozialistische Republik VietnamVN
30WeißrusslandRepublik WeißrusslandBY
_______
1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres und Sport.

2) Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.

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