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Änderungstext

Gesetz Nr. 1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland

Vom 12. September 2007
(ABl. Nr. 44 vom 02.11.2007 S. 2032)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes

Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 16 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9a Lagebildabhängige Kontrollen" § 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)"

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse"

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Untersuchen von Personen"

d) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Informationserhebung aus Wohnungen"

e) Nach der Angabe zu § 28a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28b Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation"

f) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Polizeiverordnungen Hunde"

2. In § 7 werden nach der Angabe "(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)," die Wörter "Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes)," eingefügt.

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Lagebildabhängige Kontrollen"Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wenn Personen oder Fahrzeuge nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1994 II S. 631) in der jeweils geltenden Fassung zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind, kann die Vollzugspolizei diese Personen, Fahrzeuge, Fahrzeuginsassen und mitgeführte Sachen durchsuchen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3a. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort "Aufbewahrung" die Wörter "oder Speicherung in Dateien" eingefügt.

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse

(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Vollzugspolizei DNA - Material von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen anordnen.

(2) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, dürfen Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befinden, körperlich untersucht werden, um DNA-Material sicherzustellen und molekulargenetisch zu untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche sowie die molekulargenetische Untersuchung bedürfen der richterlichen Anordnung. § 17a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur Identitätsfeststellung in einer Datei gespeichert werden. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Nach Beendigung der Maßnahme sind DNA-Material und DNA-Identifizierungsmuster zu vernichten."

5. In § 17 Abs. 1 werden nach der Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 5" die Wörter ", die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2," eingefügt.

6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Untersuchen von Personen

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben darf die Vollzugspolizei eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Informationen dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden."

7. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 5" die Wörter ", die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2," eingefügt.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Nummer 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
1. an öffentlich zugänglichen Orten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,"1. an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,"

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Ortspolizeibehörde kann an öffentlich zugänglichen Orten offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
 Auf diese Maßnahme ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen."Auf Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer Gefahr bei Kontrollen auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Informationen von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse bestehenden Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

d) Als Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Informationen erheben, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist."

e) Dem neuen Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Personenbezogene Informationen, die nach Absatz 3 erhoben wurden und im Fahndungsbestand oder in anderen polizeilichen Dateien nicht enthalten sind, dürfen nicht gespeichert werden. Die nach Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Informationen sind spätestens nach 24 Stunden automatisch zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind."

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 7

(4) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen mit den in Absatz 2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Informationserhebungen mit Mitteln nach Absatz 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate zulässig. Bei Gefahr im Verzuge erfolgt die Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihm beauftragten Beamten; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Werden Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.

(7) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in den Absätzen 1 und 4" durch die Wörter "in Absatz 1 und in den §§ 28a, 28b" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Informationen erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind."Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten oder schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen."

10. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

"28a Informationserhebung aus Wohnungen

(1) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen mit den in § 28 Abs. 2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist.

(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn bei ihrer Anordnung abzusehen ist, dass nicht ausschließlich Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind; dieser Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in § 53 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger. Wird bei der Maßnahme erkennbar, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Informationserhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Informationen, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für solche Informationen, deren Verwendung geeignet oder erforderlich ist, gegenwärtige Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwehren. Die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen gewonnenen Informationen sind zu kennzeichnen.

(3) Informationserhebungen mit Mitteln nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Werden Mittel nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(5) Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Sonstige durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangten personenbezogenen Informationen, deren Verwendung nicht erforderlich ist oder für die ein Verwendungsverbot besteht, sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der oder des Betroffenen benötigt werden. Im Fall der Unterrichtung der oder des Betroffenen nach § 28 Abs. 5 sind die Informationen zu löschen, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat. Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die Informationen zu löschen.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach den Absätzen 1 und 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus."

11. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

"28b Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

(1) Die Vollzugspolizei kann durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Informationen erheben

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen,
  2. zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftaten über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie diese Straftaten begehen werden,

soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Maßnahme findet in den Fällen der Bestechlichkeit (§ 332 Strafgesetzbuch) und der Bestechung (§ 334 Strafgesetzbuch) keine Anwendung. Die Informationserhebung ist nur zulässig bei Telekommunikationsanschlüssen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die Maßnahme ist nicht zulässig, wenn bei ihrer Anordnung tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ausschließlich Gespräche geführt werden, die dem in § 28a Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Schutzbereich zuzuordnen sind. § 28a Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, haben der Vollzugspolizei bei Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen und Auskunft über Verkehrsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz und den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu erteilen.

(3) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

(4) Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 darf die Vollzugspolizei durch den Einsatz technischer Mittel die Geräte- und Kartennummer der betroffenen Person ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Informationen Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Diese Informationen dürfen über den Informationsabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern ermittelt sind.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. In der schriftlich zu erlassenden Anordnung sind soweit wie möglich Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Informationserhebung richtet, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu bezeichnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat.

(6) Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort einer Person zu ermitteln, darf sie durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders Beauftragte übertragen.

(7) Die Beendigung der Maßnahme ist den nach Absatz 2 Verpflichteten mitzuteilen.

(8) § 28a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."

11a. In § 30 Abs. 2 wird das Wort "Straftat" durch die Wörter "mit Strafe bedrohte Tat" ersetzt.

12. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stellen" die Wörter "zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, insbesondere der in § 28 Abs. 1 Satz 1 beschriebenen Art, oder" gestrichen.

13. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Polizeiverordnungen Hunde

(1) Polizeiverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere, insbesondere einen Leinenzwang für Hunde enthalten.

(2) Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne einer Landespolizeiverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Ortspolizeibehörde."

14. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die sich auf die Ordnungswidrigkeit beziehen oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "die Kreispolizeibehörden," die Wörter "soweit der Vollzug dieser Polizeiverordnungen den Landes- oder Kreispolizeibehörden obliegt," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes

Das Saarländische Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 (gestrichen)" § 34 Videoüberwachung".

2. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

" § 34 Videoüberwachung

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. in Wahrnehmung des Hausrechts der verantwortlichen Stelle zum Zweck des Schutzes von Personen, des Eigentums oder des Besitzes oder der Kontrolle von Zugangsberechtigungen, oder
  2. zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle

erforderlich ist. Für die Gefährdung der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die Videoüberwachung nach Nummer 2 ist nur zulässig, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von Gesundheit, Leib oder Leben, Eigentum oder sonstigen hochrangigen Rechtsgütern vorliegen. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Videoüberwachung darf nur durch die Leitung der verantwortlichen Stelle angeordnet werden. Dabei sind der Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung zu dokumentieren.

(2) Die Möglichkeit der Beobachtung und die verantwortliche Stelle müssen für Betroffene erkennbar sein.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder gespeichert werden, wenn dies zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich oder unvermeidlich ist. Die Daten dürfen für einen anderen Zweck nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr von Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Erhebung entsprechend § 12 Abs. 5 Satz 1 zu benachrichtigen. § 12 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach 24 Stunden zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen."

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes

(aufgehoben 2010 S. 1406)

In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), werden der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und in einer neuen Zeile folgender Satzteil angefügt:

"soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen."

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 13. Februar 2004

"Einziger Paragraph

(1) Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 12 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland ist,

  1. wenn das öffentliche Glücksspiel über das Gebiet eines Landkreises, des Stadtverbandes Saarbrücken ohne die Landeshauptstadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus durchgeführt wird,

    das Ministerium für Inneres und Sport,

  2. wenn das öffentliche Glücksspiel nur in einem der in Nummer 1 genannten Gebiete durchgeführt wird,

    der Landkreis, der Stadtverband Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken,

  3. für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen und für die Ausspielungen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

die Gemeinde.

(2) Zuständige Behörde nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland ist das Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Für die Untersagung von im Saarland angebotenem unerlaubtem Glücksspiel und der Werbung hierfür ist das Ministerium für Inneres und Sport zuständig, soweit der Sitz des Veranstalters nicht im Saarland liegt."

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Saarländischen Polizeigesetzes und des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen; dabei sind die Personen- und Amtsbezeichnungen in der weiblichen und männlichen Form zu verwenden.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 5. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1326) außer Kraft.

(3) Artikel 2, 3 und 5 sowie das Saarländische Polizeigesetz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft (aufgehoben 2010 S. 1406).