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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege
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SPolG - Saarländisches Polizeigesetz
- Saarland -

Fassung vom 26. März 2001
(Amtsbl.07.11.2001 S. 2158; 19.03.2003 S. 1350; 31.03.2004 S. 1037; 05.05.2004 S. 1326; 15.02.2006 S. 474 06; 12.09.2007 S. 2032 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 26.10.2010 S. 1406 10; 12.11.2014 S. 1465 14; 18.05.2016 S. 440 16; 15.03.2017 S. 486 17; 22.08.2018 S. 674 18; 07.10.2020 S. 1133 20; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 2012-1




Erster Teil
Das Recht der Polizei

Erster Abschnitt
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriff und Aufgaben

(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei.

(2) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(4) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 41 bis 43).

§ 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 07

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die die Betroffene oder den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 3 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der oder dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 5 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere Berechtigte oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Berechtigten oder des Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige oder denjenigen gerichtet werden, die oder der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 6 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 7 Einschränkung von Grundrechten 07 20

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Zweiter Abschnitt
Befugnisse

Erster Unterabschnitt
Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 8 Allgemeine Befugnisse 20

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 25 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.

§ 9 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen 14

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. wenn sie sich an einem Ort aufhält,
    1. von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
      aa) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
      bb) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder
    2. an dem Personen der Prostitution nachgehen,
  3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder dieses Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.

(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere

  1. die Betroffene oder den Betroffenen anhalten,
  2. die Betroffene oder den Betroffenen nach ihren oder seinen Personalien befragen,
  3. verlangen, dass die oder der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
  4. die Betroffene oder den Betroffenen festhalten,
  5. die Betroffene oder den Betroffenen und die von ihr oder ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,
  6. die Betroffene oder den Betroffenen zur Dienststelle bringen. Maßnahmen nach Nummern 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die oder der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 9a Lagebildabhängige Kontrollen, gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem 07 14 16 20

(1) Die Vollzugspolizei kann auf Grund polizeilicher Lagebilder zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bis zu einer Tiefe von 30 km von den Außengrenzen zu Frankreich und Luxemburg Personen kurzfristig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Sie kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(2) Wenn Personen oder Fahrzeuge nach Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind, kann die Vollzugspolizei diese Personen, Fahrzeuge, Fahrzeuginsassen und mitgeführte Sachen durchsuchen.

(3) Ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr oder die Begehung von Straftaten, werden die durch diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten nicht gespeichert; im Übrigen gelten § 21 und § 23 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020.

§ 10 Erkennungsdienstliche Maßnahmen 07

(1) Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
  2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil
    1. die oder der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben,
    2. wegen Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht und
    3. die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führende Ermittlungen fördern könnten.

(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. Messungen.

§ 10a Identitätsfeststellung durch DNA-Analyse 07

(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Vollzugspolizei DNA - Material von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen anordnen.

(2) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, dürfen Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befinden, körperlich untersucht werden, um DNA-Material sicherzustellen und molekulargenetisch zu untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche sowie die molekulargenetische Untersuchung bedürfen der richterlichen Anordnung. § 17a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur Identitätsfeststellung in einer Datei gespeichert werden. Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Nach Beendigung der Maßnahme sind DNA-Material und DNA-Identifizierungsmuster zu vernichten."

§ 11 Befragung, Vorladung 20 21

(1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben machen kann. Eine Auskunftspflicht besteht nur, soweit die Angaben der oder des Betroffenen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind. § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die oder der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften berechtigt. Die oder der Auskunftspflichtige ist über ihr oder sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(2) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen,
  2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist.

(3) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der oder des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(4) Leistet eine Betroffene oder ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

  1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
  2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung.

§ 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot 20

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.

(2) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners kann die Vollzugspolizei die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot). In besonders begründeten Fällen können die Maßnahmen auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, hat nach Aufforderung eine Zustelladresse anzugeben. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird. Wird ein Antrag auf zivilrechtlichen Schutz gestellt, kann die Maßnahme um zehn Tage verlängert werden. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden in jedem Fall mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, die der Polizeivollzugsbehörde ebenso wie die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen sind.

(3) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort Straftaten begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. In begründeten Fällen können Ausnahmen von dem Aufenthaltsverbot zugelassen werden.

(4) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann die Vollzugspolizei einer Person verbieten,

  1. zu einer bestimmten Person oder zu Angehörigen einer bestimmten Gruppe den Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot) oder
  2. ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Aufenthaltsgebot).

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 100a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), in der jeweils geltenden Fassung begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Straftat begehen wird.

Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu drei Monaten zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen beauftragten Beamten getroffen werden. Die Anordnung nach Satz 6 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird. Wird ein Kontaktverbot nach Satz 1 Nummer 1 im Rahmen einer Wohnungsverweisung nach Absatz 2 Satz 1 ausgesprochen, kann die Anordnung auch durch eine Beamtin oder einen Beamten der Vollzugspolizei erfolgen; Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 13 Gewahrsam 20

(1) Die Vollzugspolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das

  1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,
  2. unerlässlich ist, um
    1. die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
    2. eine Platzverweisung nach § 12 Absatz 1 durchzusetzen,
    3. eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 12 Absatz 2 durchzusetzen oder
    4. ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 durchzusetzen.

(2) Die Vollzugspolizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Vollzugspolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 14 Richterliche Entscheidung 14

(1) Wird eine Person auf Grund von § 13 in Gewahrsam genommen oder nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 oder 6 oder § 11 Abs. 4 nicht nur kurzfristig festgehalten, hat die Vollzugspolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung der Richterin oder des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 416, 425 Abs. 1 und des § 428. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 finden ferner die §§ 34, 419, 420 und 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 15 Rechte bei Freiheitsentziehung

(1) Wird eine Person auf Grund von § 13 in Gewahrsam genommen oder nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 oder 6 oder § 11 Abs. 4 nicht nur kurzfristig festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Vollzugspolizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich diejenige oder derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihr oder ihm übertragenen Aufgabenkreis obliegt.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

§ 16 Dauer der Freiheitsentziehung 20

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist oder deren Zweck erreicht ist,
  2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als acht Tage betragen.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 17 Durchsuchen von Personen 07

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2, eine Person durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Die Vollzugspolizei kann eine Person, deren Identität auf Grund eines Gesetzes festgestellt werden soll oder die auf Grund eines Gesetzes festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer Dritten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 17a Untersuchen von Personen 07 14

Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben darf die Vollzugspolizei eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.

§ 18 Durchsuchen von Sachen 07

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs. 2, eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine
    1. Person befindet, die hilflos ist,
    2. andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.

Die Vollzugspolizei kann außerdem eine Sache durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend, so soll ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder eine andere Zeugin oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 19 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 14

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Abs. 4 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 21 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
  3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) sind das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.

(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

  1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
    1. Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich Straftäter verbergen oder
  2. sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen darüber hinaus zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 20 Verfahren beim Durchsuchen von Wohnungen 14 21

(1) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend, so ist, wenn möglich, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder eine erwachsene Angehörige oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenossin oder Hausgenosse oder Nachbarin oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einer durchsuchenden Beamtin oder einem durchsuchenden Beamten und der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der oder dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

§ 21 Sicherstellung

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  2. um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
  3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
    1. sich zu töten oder zu verletzen,
    2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    3. fremde Sachen zu beschädigen,
    4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 22 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einer oder einem Dritten übertragen werden.

(2) Der oder dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch die Dritte oder den Dritten auf Verlangen einer oder eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 23 Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
  2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
  3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
  4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine Berechtigte oder einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
  5. die oder der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihr oder ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Die oder der Betroffene, die Eigentümerin oder der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie offensichtlich aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist keine Käuferin oder kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

  1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 24 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige oder denjenigen herauszugeben, bei der oder bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie oder ihn nicht möglich, können sie an eine andere oder einen anderen herausgegeben werden, die oder der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine Berechtigte oder ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung sowie für Maßnahmen nach § 23 Abs. 4 werden von der oder dem nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Kosten erhoben. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Zweiter Unterabschnitt Befugnisse zur Informationsverarbeitung

Zweiter Unterabschnitt
Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 25 Grundsätze polizeilicher Verarbeitung personenbezogener Daten 14 20

Die Polizei darf, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten.

§ 26 (aufgehoben) 14 20

§ 27 (aufgehoben) 07 14 16 20

§ 28 (aufgehoben) 07 14 17 20

§ 28a (aufgehoben) 07 14 20

§ 28b (aufgehoben) 07 14 20

§ 28c (aufgehoben) 14 20

§ 28d (aufgehoben) 14 20

§ 29 (aufgehoben) 20

§ 30 (aufgehoben) 07 14 14 20

§ 31 (aufgehoben) 14 20

§ 32 (aufgehoben) 14 14 20

§ 33 (aufgehoben) 06 10 14 20


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