Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Vom 21. September 2011
(Amtsbl.
Nr. 35 vom 03.11.2011 S. 350)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
§ 29 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Eine Gemeinde kann die Vollstreckung eigener und von ihrer Kasse zu vollstreckender fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Gemeindeverband, dem sie angehört, oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und die Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen. Bei einer Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig. Eine Vereinbarung nach Satz 1 mit einem Gemeindeverband ist dem Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Vereinbarungen nach Satz 1 und 2 sind vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt."
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbefugnis auf eine andere Behörde übertragen. | "(4) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbefugnis für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen auf eine andere Behörde übertragen. Eine nach Satz 1 zuständige Landesbehörde ist landesweit zur Vollstreckung befugt." |
Artikel 2
lnkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.