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SVwVG - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Saarland -

Vom 27. März 1974
(Amtsbl. S. 430; 18.02.1981 S. 157; 08.11.1989 S. 1750; 26.01.1994 S. 509; 24.06.1998 S. 518; 21.02.2001 S. 532; 07.11.2001 S. 2158; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 278 08; 19.11.2008 S. 1930 08a; 21.09.2011 S. 350 11; 01.12.2015 S. 913 15; 16.06.2021 S. 2140 21)
Gl.-Nr.: 2010-3



Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung

  1. von privatrechtlichen Geldforderungen,
  2. aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen,
  3. aus gerichtlichen Entscheidungen

durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz die Vollstreckung im Verwaltungswege zugelassen ist.

(3) Die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes 1 zur Durchsetzung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

§ 2 Vollstreckungsbehörde

Die Vollstreckungsbefugnis steht den Vollstreckungsbehörden zu; sie regeln und beaufsichtigen insbesondere die Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten und erteilen Vollstreckungsaufträge.

§ 3 Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten einander sowie den Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer Vollstreckungshilfe, 2 indem sie auf Ersuchen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungshandlungen durchführen. Die §§ 5 bis 7 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von Finanzämtern, Gerichtsvollziehern oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durchgeführt, so tritt an die Stelle einer etwa erforderlichen vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.

§ 4 Vollstreckungsbeamte

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollstreckungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten bestellen.

(2) Der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) Dem Pflichtigen und Dritten gegenüber wird der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der auf Verlangen vorzuzeigen ist, ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittieren.

§ 5 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 21

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf der Vollstreckungsbeamte die Wohnung des Pflichtigen betreten und durchsuchen, verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls auch gewaltsam öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollstreckungsbeamten auch der Gläubiger, hinzugezogene Zeugen, Polizeivollzugsbeamte, Sachverständige und sonstige Hilfspersonen das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zutrittsrecht. Sachverständige und Hilfspersonen müssen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Befugnisse stehen dem Vollstreckungsbeamten bei Widerspruch des Pflichtigen, außer bei Gefahr im Verzug, nur zu, wenn sie durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 6 Widerstand gegen die Vollstreckung

Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden. Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.

§ 7 Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Pflichtigen weder dieser noch eine ihn vertretende Person zugegen, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen Zeugen zuzuziehen.

§ 8 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstreckt werden. Die Erlaubnis ist vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

§ 9 Niederschrift

(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. Ort und Zeit der Aufnahme;
  2. den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
  3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist;
  4. die Namen der zugezogenen Zeugen;
  5. die Unterschriften dieser Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden ist;
  6. die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.

Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

(3) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Pflichtigen, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.

§ 10 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Voraussetzung für die Vollstreckung entfallen ist, insbesondere wenn

  1. die Vollstreckung ausgesetzt wird,
  2. die Einstellung der Vollstreckung angeordnet ist,
  3. die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt worden sind,
  4. der Zweck der Vollstreckung erreicht oder
  5. die geforderte Leistung erlassen, niedergeschlagen oder gestundet worden ist.

(2) Die Vollstreckung ist nur dann einzustellen oder zu beschränken, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung eindeutig ergibt.

(3) Die Vollstreckungsbehörde soll die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Pflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 11 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes; Artikel 1 der Verfassung des Saarlandes 4) das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes; Artikel 3 der Verfassung des Saarlandes 4), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes 4), das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes; Artikel 18 der Verfassung des Saarlandes 4) eingeschränkt.

Teil II
Vollstreckung von Verwaltungsakten

Abschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 13 Verwaltungszwang: Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden durch Verwaltungszwang vollstreckt. Zwangsmittel sind:

  1. Zwangsgeld (§ 20)
  2. Ersatzvornahme (§ 21)
  3. unmittelbarer Zwang (§ 22)
  4. Erzwingungshaft (§ 28).

(2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und solange wiederholt und gewechselt werden bis der Verwaltungsakt befolgt oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erzwingungshaft darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(4) Mehrere Zwangsmittel dürfen nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

§ 14 Vollstreckungsbehörde

(1) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen welche Verwaltungsakte von anderen als den nach Absatz 1 zuständigen Behörden vollstreckt werden.

§ 15 Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist

  1. derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,
  2. sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht reicht.

§ 16 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

(1) Die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem er von dem durchzusetzenden Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist ein bestimmtes Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden kann.

(2) Eine Vollstreckung, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hatte, darf gegen den Rechtsnachfolger ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

§ 17 Verwaltungszwang gegen Behörden

Verwaltungszwang gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

§ 18 Vollstreckungsgrundlage

(1) Verwaltungszwang kann angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

§ 19 Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen, es sei denn, dass sie sofort angewendet werden können (§ 18 Abs. 2). Mit der Androhung ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(4) Im Falle der Ersatzvornahme ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.

(5) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.

§ 20 Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Pflichtige hierzu durch Zwangsgeld angehalten werden.

(2) Ist das Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt angedroht und festgesetzt, so wird die Festsetzung wirksam, wenn der Pflichtige der ihm obliegenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und die Voraussetzungen der § § 18 und 19 vorliegen. Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünf Euro und höchstens fünfzigtausend Euro.

§ 21 Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.

§ 22 Unmittelbarer Zwang

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. § 26 bleibt unberührt.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über unmittelbaren Zwang und die Art seiner Anwendung enthalten, bleiben sie unberührt.

§ 22a Begriffsbestimmungen 06 15 21

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde sowie Dienstfahrzeuge.

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Reizstoffe, Pistole und Revolver zugelassen. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Finanzen und Europa.

§ 22b Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(4) Bei Gebrauch von technischen Sperren kann von der Androhung abgesehen werden.

§ 22c Fesselung von Personen

Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll,
  3. sich töten oder verletzen wird.

§ 22d Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

§ 22e Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, soweit der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
  3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
    1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist,
    2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichen Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens, b) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 des Strafvollzugsgesetzes.

(3) Schusswaffen dürfen nach Absatz 2 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 22f Befugnis zum Gebrauch von Waffen

Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen im Sinne dieses Gesetzes steht zu:

  1. Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, nicht jedoch den Gerichtsvollziehern,
  2. Bediensteten der Forstbehörden, die mit Aufgaben des Forst- und Jagdschutzes betraut sind, und den bestätigten Jagdaufsehern, die nach § 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes die Rechte und Pflichten der Polizeivollzugsbeamten besitzen.

Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen sind im Bereich des Forst- und Jagdschutzes nur Pistole und Revolver zugelassen.

§ 23 Wegnahme 21

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollstreckungsbeamte sie ihm wegnehmen.

(2) Hat der Pflichtige eine Person herauszugeben, so kann der Vollstreckungsbeamte sie jedem wegnehmen, bei dem sie angetroffen wird.

(3) Wird die Sache oder Person nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung dahin abzugeben, dass er nicht wisse, wo die Sache oder die Person sich befinde.

(4) Dem Antrag an das Amtsgericht, dem Pflichtigen die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten §§ 478 bis 480, 483, 802e und §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 24 Zwangsräumung

(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so können er und die seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen aus dem Besitz gesetzt werden, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.

(2) Werden bei einer Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, so werden sie dem Pflichtigen oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten oder einer seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Ist kein Empfangsberechtigter nach Absatz 2 anwesend oder verweigert er die Annahme, so sind die beweglichen Sachen auf Kosten des Pflichtigen zu verwahren oder verwahren zu lassen. Der Pflichtige ist zu benachrichtigen und aufzufordern, die Sachen abzuholen. Kommt der Pflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös hinter legen.

§ 25 Vorführung

(1) Hat der Pflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er zwangsweise vorgeführt werden, wenn er in der Vorladung darauf hingewiesen worden war. Unter entsprechender Voraussetzung kann eine Person zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschrift vor einer Behörde oder einer anderen Stelle vorzustellen war, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2) Die zwangsweise Vorführung darf nur erfolgen, wenn das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde angeordnet hat.

(3) Einer vorherigen Anordnung des Verwaltungsgerichts bedarf es nicht, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde. In diesem Falle ist unverzüglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die durchzuführende Amtshandlung vor Erlass der Entscheidung, spätestens jedoch nach 24 Stunden, abgeschlossen ist.

(4) Die Vorschrift über den Schulzwang nach dem Schulpflichtgesetz 6 bleibt unberührt.

§ 26 Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der die Verpflichtung begründende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass

  1. der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
  2. der Pflichtige auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
  3. er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zur Abgabe der Erklärung befugt ist.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. § 40 ist anzuwenden.

§ 27 Übertragung des Eigentums

(1) Ist jemand durch Verwaltungsakt zur Übertragung des Eigentums verpflichtet worden, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 26 anzuwenden.

(2) Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass der Vollstreckungsbeamte die Sache in Besitz nimmt ohne Rücksicht darauf, wer das Eigentum erwerben soll. § 23 Abs. 3 und 4 findet Anwendung. Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe der Sache zu überweisen. Die §§ 56 bis 68 sind entsprechend anzuwenden.

§ 28 Erzwingungshaft 21

(1) Die Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn

  1. ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und
  2. die Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels keinen Erfolg verspricht.

(2) Die Erzwingungshaft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das Verwaltungsgericht angeordnet. Sie beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Wochen.

(3) Die Erzwingungshaft ist nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Auftrag der Vollstreckungsbehörde in einer Justizvollzugsanstalt nach den Bestimmungen der § 802g Absatz 2, § 802h und § 802j Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung auf Kosten des Pflichtigen zu vollstrecken. Die Verhaftung des Pflichtigen erfolgt auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde durch den Gerichtsvollzieher.

Abschnitt 2
Beitreibung von Geldforderungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 29 Vollstreckungsbehörde 06 08 11 15 21 21

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Ist eine oberste Landesbehörde, eine Landesmittelbehörde, ein Landesamt oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Finanzämtern nach den für sie geltenden Vorschriften über die Vollstreckung und die Kosten wahrgenommen, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.

(3) Ist eine untere Landesbehörde, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch die Gemeindekassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes wahrgenommen, es sei denn, dass der Vollstreckungsgläubiger über eine eigene Vollstreckungsstelle oder eigene Vollstreckungsbeamte verfügt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung 7 einen pauschalen Verwaltungsaufwand festsetzen, den eine in Satz 1 genannte sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts an die Gemeindekasse für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme im Beitreibungsverfahren zu zahlen hat.

(3a) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Vollstreckung eigener und von ihren Kassen zu vollstreckender, fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf eine andere Gemeinde, einen Gemeindeverband oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen oder zur Vollstreckung dieser Forderungen einen Zweckverband bilden. Eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine Vereinbarung oder eine Zweckverbandssatzung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen; sie ist vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Im Übrigen gilt für die Kooperation der Gemeinden und Gemeindeverbände das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; nach bisher geltendem Recht geschlossene Vereinbarungen bleiben unberührt. Bei Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig. Das aufgrund der Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbefugnis für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen auf eine andere Behörde übertragen. Eine nach Satz 1 zuständige Landesbehörde ist landesweit zur Vollstreckung befugt.

§ 30 Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,
  2. die Leistung fällig ist,
  3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 31 nicht erforderlich ist,
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

  1. die vom Pflichtigen abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
  2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Von dem Erlass eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 31 Mahnung

(1) Der Pflichtige ist unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, durch verschlossenen Brief oder öffentliche Bekanntgabe zu mahnen. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
  2. die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.

(3) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.

§ 32 Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist, wer eine Geldleistung schuldet oder für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

(2) Wer eine Geldleistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden; er ist insoweit Pflichtiger.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder das Recht zu dulden. Er ist insoweit Pflichtiger. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümer oder als Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümer oder Inhaber des Rechts eingetragen ist.

(4) Wird jemand nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften als Pflichtiger in Anspruch genommen und bestreitet er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers herbeizuführen. Das Gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden. Soweit der Vollstreckungsgläubiger den Einwendungen nicht stattgibt, ist Klage bei den ordentlichen Gerichten zulässig. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers zu erheben und gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten. Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die § § 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

§ 33 (entfallen)

§ 34 Vollstreckung gegen Vereinigungen

Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde leistungspflichtig, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.

§ 35 Vollstreckung gegen Dritte 08a

Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Nießbraucher kraft Gesetzes zu einer Geldleistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die § § 737, 739 bis 741, 743, 745, 747, 748 und 778 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden, jedoch tritt die Anordnung nach Satz 1 an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels.

§ 36 Vollstreckung nach dem Tod des Pflichtigen

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode des Pflichtigen begonnen hatte, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Pflichtigen erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde dem Erben einen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

§ 37 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Vollstreckungsmaßnahmen gegen juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind zulässig. Sie sind unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, ist die Aufsichtsbehörde von den beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb eines Monats abzuwenden. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

§ 38 Drittwiderspruch

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm ein die Vollstreckung in den Gegenstand hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Pfändung erfolgt ist. Wird sie gegen den Vollstreckungsgläubiger und den Pflichtigen gerichtet, so sind diese Streitgenossen.

§ 39 Vermögensauskunft 08a 21

(1) Nach Erteilung eines Auftrags nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft zu erteilen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Für den Inhalt der Vermögensauskunft gilt § 802c der Zivilprozessordnung entsprechend. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er anstatt seines Geburtsnamens, -datums und -ortes seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Aufgrund eines Antrags nach § 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde kann der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft sofort abnehmen, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 5) verweigert hat oder
  2. ein Pfändungsversuch ergeben hat, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 802c bis 802l, 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde ab, ist dagegen die Erinnerung nach der Zivilprozessordnung gegeben. Gegen die Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben.

§ 40 Erteilung von Urkunden

Bedarf die Vollstreckungsbehörde zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheines oder einer anderen Urkunde, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen.

2. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

a) Allgemeine Vorschriften

§ 41 Pfändung

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten ist.

§ 42 Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Vollstreckungsgläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall des Insolvenzverfahrens diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Bei gleichzeitiger Pfändung stehen die beiden Pfandrechte einander gleich.

§ 43 Vorzugsweise Befriedigung

Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös erforderlichenfalls durch Klage verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. § 38 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

§ 44 Ausschluss der Gewährleistung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

b) Vollstreckung in körperliche Sachen

§ 45 Verfahren bei der Pfändung 21

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegen von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollstreckungsbeamte hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) Die § 802b und §§ 811 bis 813 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 4 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 46 Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstuck hat, kann der Pfändung nach § 38 widersprechen, wenn nicht wegen eines Anspruchs gepfändet worden ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstuck vorgeht.

§ 47 Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollstreckungsbeamten, dass er die Sache zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung durch eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher oder eine sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stelle, wenn sie eine Sache pfänden oder pfänden lassen, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 48 Verwertung

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern.

(2) Gepfändetes Geld hat der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.

§ 49 Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden. Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich der Pflichtige damit einverstanden erklärt oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekanntzumachen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter der Versteigerung beizuwohnen.

§ 50 Versteigerungsverfahren

Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3, §§ 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Der Empfang des Erlöses durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 55 Abs. 4).

§ 51 Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 52 Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Pflichtigen abzugeben.

§ 53 Verwertung ungetrennter Früchte

Die Versteigerung gepfändeter, vom Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Fruchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollstreckungsbeamte die Aberntung bewirken zu lassen.

§ 54 Andere Verwertung

Auf Antrag des Pflichtigen oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten oder auf andere Weise oder an einem anderen Ort als in den vorstehenden Vorschriften bestimmt ist, verwertet wird. Der Pflichtige soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.

§ 55 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wenn dieselbe Sache von verschiedenen Vollstreckungsbehörden oder von einer Vollstreckungsbehörde und einem Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Verwertet wird für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der Vollstreckungsgläubiger nach ihrer Vereinbarung verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus, und verlangt der Vollstreckungsgläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Vollstreckungsgläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.

(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Vollstreckungsgläubiger gleichzeitig gepfändet ist.

c) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 56 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Pflichtigen zu zahlen und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

(2) Im Saarland kann die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Pflichtigen und Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn

  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat,
  2. der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Landesrecht dies zulässt.

§ 57 Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf nach der Pfändung fällig werdende Betrage. Zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche können künftig fällig werdende, in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet werden.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens betrifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

§ 58 Pfändung von Hypothekenforderungen

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Aushändigung gilt als erfolgt, wenn der Vollstreckungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde weggenommen hat. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 59 Pfändung von Schiffshypothekenforderungen

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister; sie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

§ 60 Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung; Vollstreckung in Luftfahrzeugersatzteile

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; sie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Im Übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 3; an die Stelle des § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57). 8

(3) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte.

(4) Absatz 3 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Flugzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.

§ 61 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollstreckungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt.

§ 62 Einziehung der Forderung; Herausgabe von Urkunden

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen. Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Die Überweisung ist bewirkt, wenn die Überweisungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen. § 56 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

(2) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Sie gilt auch, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, zugunsten des Drittschuldners dem Pflichtigen gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner von der Aufhebung erfährt.

(3) Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Urkunden nach den § § 13 bis 28 erzwingen

(4) Hat ein Dritter die Urkunden, so kann der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.

§ 63 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären,

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei,

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die § § 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden,

§ 64 Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 62 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 65 Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die § § 56 bis 64 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf eine bewegliche Sache ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollstreckungsbeamten herauszugeben ist. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei der Pfändung eines Anspruches, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben ist, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Pflichtigen aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Pflichtigen erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herauszugebende Sache geschieht nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen.

(4) Bei der Pfändung eines Anspruches, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gelten die Vorschriften des Absatzes 3 entsprechend.

§ 66 Pfändungsschutz

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz. § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend

§ 67 Mehrfache Pfändung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die § § 853 bis 856 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 68 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Pflichtigen das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zur benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist eine Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die § § 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 69 Verfahren

(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen Die erforderlichen Anträge stellt die Vollstreckungsbehörde.

(2) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 97) den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht vor Erlöschen des Anspruchs wegfällt.

(3) Antrage auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.

(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts.

§ 70 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstucks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

4. Unterabschnitt
Dinglicher Arrest, Verwertung von Sicherheiten

§ 71 Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach diesem Gesetz kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

(2) Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Vollziehung des Arrestes hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. § 922 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(3) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 70 dieses Gesetzes sowie der §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung und bei eingetragenen Luftfahrzeugen außerdem unter entsprechen der Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57).

§ 72 Verwertung von Sicherheiten

(1) Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat, nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn dem Pflichtigen die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Teil III
Vollstreckung in sonstigen Fällen

§ 73 Vollstreckung aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen

(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung von Ansprüchen

  1. aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen sich der Pflichtige zu einer Handlung, Duldung, Unterlassung oder einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterworfen hat,
  2. aus Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, sofern die Vollstreckung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

(2) An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsaktes treten die in Absatz 1 genannten Verträge, Erklärungen und Urkunden. Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die die Erklärung entgegengenommen, die Urkunde aufgenommen oder den Vertrag abgeschlossen hat.

§ 74 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung 10 bestimmen, dass privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter entsprechender Anwendung dieses Gesetzes beigetrieben werden können, wenn die Forderungen entstanden sind aus:

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,
  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

(2) Die Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Verwaltungsaktes.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

§ 75 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen ist einzustellen, wenn der Pflichtige Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erhebt. Der Pflichtige ist über dieses Recht zu belehren. Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen sind im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder
  2. der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) Ist die Vollstreckung nach Absatz 1 eingestellt worden, so kann sie nur noch nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

§ 76 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anwendbar

  1. für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollstrecken sind,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

Teil IV
Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 77 Kosten 06 21

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Kostenschuldner ist der Pflichtige.

(3) Kostengläubiger ist die Vollstreckungsbehörde. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Vollstreckungsgläubiger, so kann sie von diesem Ersatz der Kosten verlangen, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können. Die Kostenforderung gegen den Pflichtigen geht auf den Vollstreckungsgläubiger insoweit über, als er Ersatz leistet. Eine Erstattungspflicht entfällt zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(4) Soweit Gerichte, Gerichtsvollzieher oder Justizverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, gelten die für sie maßgeblichen Kostenvorschriften. Vollstreckungsschuldner im Sinne dieser Vorschriften ist der Pflichtige.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(6) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und Bundesangelegenheiten durch Rechtsverordnung eine Kostenordnung zu erlassen.

§ 78 Kostenordnung

(1) Die Kostenordnung bestimmt, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.

(2) In der Kostenordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass

  1. Gebühren für Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sowie Mahn-, Pfändungs-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren erhoben werden,
  2. die Vollstreckungsbehörde bei der Ersatzvornahme ihre Aufwendungen und die Aufwendungen Dritter nach Pauschsätzen feststellt,
  3. bei der Ersatzvornahme durch einen Dritten ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde erhoben wird,
  4. die Kosten einer Postnachnahme als Auslagen erhoben werden,
  5. eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden darf, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Beamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen erhoben werden können,
  6. die Kosten aus eingezahlten oder beigetriebenen Beträgen gedeckt werden dürfen.

§ 79 (entfallen)

§ 80 Fortgeltung

Bundesrechtliche Vorschriften, die durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind, bleiben unberührt

§ 81 (entfallen)

§ 82

Ist in Rechtsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 08a 15

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

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