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Änderungstext

Gesetz Nr. 1840 zur Änderung des Polizeirechts (Polizeirechtsänderungsgesetz - PRÄnG)
- Saarland -

Vom 12. November 2014
(Amtsbl. I Nr. 30 vom 18.12.2014 S. 1465)



Siehe Fn. 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes

Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum zweiten Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, und in der Angabe zu § 25 wird jeweils das Wort "Informationsverarbeitung" durch die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

b) In den Angaben zu den §§ 26, 28 und 28a wird jeweils das Wort "Informationserhebung" durch die Wörter "Erhebung personenbezogener Daten" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 28b wird die Angabe " § 28c Erhebung von Telekommunikationsdaten" eingefügt.

d) Nach der Angabe zu § 28c wird die Angabe " § 28d Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung" eingefügt.

e) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten".

f) In den Angaben zu den §§ 32 bis 34 wird jeweils das Wort "Informationsübermittlung" durch die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten" ersetzt.

g) Nach der Angabe zu § 34 wird die Angabe " § 34a Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind" eingefügt.

h) In der Angabe zu § 36 wird das Wort "Informationsabgleich" durch die Wörter "Abgleich personenbezogener Daten" ersetzt.

i) In der Angabe zu § 37 wird das Wort "Informationsabgleichs" durch die Wörter "Abgleichs personenbezogener Daten" ersetzt.

j) In der Angabe zu § 38 wird das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogenen Daten" ersetzt.

k) Die Angabe zum vierten Teil wird wie folgt gefasst:

"Vierter Teil - Inkrafttreten".

l) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

" § 91 Inkrafttreten".

2. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
  1. Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
  2. sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen,
"2. wenn sie sich an einem Ort aufhält,
  1. von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort

    aa) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

    bb) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder

  2. an dem Personen der Prostitution nachgehen,"

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)" § 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem"

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1994 II S. 631) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)" ersetzt.

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen."(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 416, 425 Abs. 1 und des § 428. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 finden ferner die §§ 34, 419, 420 und 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

5. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) In Satz 7 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.

6. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
  1. Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
  2. sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen.
"(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
  1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
    1. Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich Straftäter verbergen oder
  2. sie der Prostitution dienen.

7. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Informationsverarbeitung" durch die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Polizei darf personenbezogene Informationen nur zu den in diesem Gesetz genannten Zwecken erheben, speichern, übermitteln, verändern, löschen oder nutzen. Das gilt für Dateien und Akten. "(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur zu den in diesem Gesetz genannten Zwecken verarbeiten. Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen oder Nutzen personenbezogener Daten."

c) In den Absätzen 2 bis 5 wird jeweils das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "Informationserhebung" durch die Wörter "Erhebung personenbezogener Daten" ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Informationserhebung" durch die Wörter "Erhebung personenbezogener Daten" ersetzt.

b) In Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Ortspolizeibehörde kann an öffentlich zugänglichen Orten offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "und 2" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer Gefahr bei Kontrollen auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Informationen von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse bestehenden Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Im neuen Absatz 3 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Vollzugspolizei kann eingehende Notrufe zur Dokumentation des Notfallgeschehens aufzeichnen. Die Aufzeichnung anderer Anrufe ist nur zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anrufenden in geeigneter Weise auf die Tatsache der Aufzeichnung hinzuweisen, soweit dadurch der Zweck der Aufzeichnung nicht gefährdet wird."

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Personenbezogene Informationen, die nach Absatz 3 erhoben wurden und im Fahndungsbestand oder in anderen polizeilichen Dateien nicht enthalten sind, dürfen nicht gespeichert werden.

wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3", und das Wort "Informationen" wird durch das Wort "Daten" ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Informationserhebung" durch die Wörter "Erhebung personenbezogener Daten" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.

c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Observation,"1. die planmäßig angelegte offene oder verdeckte Beobachtung einer Person (Observation),"

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden."Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), und der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden."

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen bis zu jeweils drei weiteren Monaten zulässig."

e) In Absatz 5 werden die Wörter " §§ 28a, 28b" durch die Wörter " §§ 28a bis 28c" ersetzt.

12. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Informationserhebung" durch die Wörter "Erhebung personenbezogener Daten" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Informationen" wird durch das Wort "Daten" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen."

c) Absatz 2

(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn bei ihrer Anordnung abzusehen ist, dass nicht ausschließlich Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind; dieser Kernbereich umfasst auch das durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in § 53 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger. Wird bei der Maßnahme erkennbar, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Informationserhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Informationen, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für solche Informationen, deren Verwendung geeignet oder erforderlich ist, gegenwärtige Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwehren. Die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen gewonnenen Informationen sind zu kennzeichnen.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

e) Im neuen Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort "Informationserhebungen" durch die Wörter "Die Erhebung personenbezogener Daten" und das Wort "dürfen" durch das Wort "darf" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Sonstige durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangten personenbezogenen Informationen, deren Verwendung nicht erforderlich ist oder für die ein Verwendungsverbot besteht, sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der oder des Betroffenen benötigt werden. Im Fall der Unterrichtung der oder des Betroffenen nach § 28 Abs. 5 sind die Informationen zu löschen, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat. Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die Informationen zu löschen."(4) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind zu sperren, wenn ihre Verwendung nicht erforderlich ist oder ein Verwendungsverbot besteht, sofern sie zur Information der oder des Betroffenen benötigt werden. Im Fall der Unterrichtung nach § 28 Abs. 5 sind die gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat. Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach den Absätzen 1 und 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus."(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach den Absätzen 1 und 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus."

13. § 28b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.

bb) Satz 2

Diese Maßnahme findet in den Fällen der Bestechlichkeit (§ 332 Strafgesetzbuch) und der Bestechung (§ 334 Strafgesetzbuch) keine Anwendung.

wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 2 wird das Wort "Informationserhebung" durch die Wörter "Erhebung personenbezogener Daten" ersetzt.

dd) Die Sätze 5 und 6

Die Maßnahme ist nicht zulässig, wenn bei ihrer Anordnung tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ausschließlich Gespräche geführt werden, die dem in § 28a Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Schutzbereich zuzuordnen sind. § 28a Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, haben der Vollzugspolizei bei Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen und Auskunft über Verkehrsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz und den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu erteilen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden Absätze 2 bis 7.

d) In Absatz 2 wird das Komma nach dem Wort "anzuwenden" durch einen Punkt ersetzt und die Wörter "soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist." werden gestrichen.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogenen Daten" ersetzt, und das Wort "Informationsabgleich" wird durch das Wort "Datenabgleich" ersetzt.

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "3" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "Informationserhebung" durch das Wort "Maßnahme" ersetzt.

cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat."Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) § 28a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."(7) § 28a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend."

14. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt

" § 28c Erhebung von Telekommunikationsdaten

(1) Die Vollzugspolizei kann bei Anordnung von Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Diensteanbieter), verlangen, unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen und Auskunft über Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes und den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu erteilen.

(2) Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Diensteanbieter unverzügliche Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes) sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 28b Abs. 2 entsprechend."

15. Nach § 28c wird folgender § 28d eingefügt:

" § 28d Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Die Erhebung personenbezogener Daten ist nicht zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch Maßnahmen

  1. nach § 28a Abs. 1 Erkenntnisse oder
  2. nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 28b Abs. 1 allein Erkenntnisse

aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden; dieser Kernbereich umfasst auch das Berufsgeheimnis des in den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung genannten Personenkreises.

(2) Wird bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erkennbar, dass personenbezogene Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende personenbezogene Daten bereits erhoben und gespeichert worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen. Personenbezogene Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, deren Verwendung erforderlich ist, um gegenwärtige Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwehren. Die Tatsachen der Erhebung, Speicherung und Löschung sind ohne Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt der personenbezogenen Daten zu dokumentieren. Im Falle der Unterrichtung nach § 28 Abs. 5 ist die oder der Betroffene auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterrichten.

(3) Personenbezogene Daten, die durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erhoben worden sind, sind durch zwei Bedienstete der zuständigen Vollzugspolizeibehörde, von denen eine oder einer dem Laufbahnabschnitt des höheren Polizeidienstes angehören muss, sowie der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörde auf kernbereichsrelevante Inhalte hin zu prüfen. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Richterin oder der zuständige Richter. Zuständig ist die Richterin oder der Richter, welche oder welcher die ursprüngliche Anordnung getroffen hat. Erfolgte die Maßnahme ohne richterliche Anordnung, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

16. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Informationsspeicherung, -veränderung und -nutzung" § 30 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in Akten und Dateien" gestrichen.

17. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die übermittelnde Polizeibehörde protokolliert jede Übermittlung personenbezogener Daten."

b) Nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Stellt die übermittelnde Polizeibehörde fest, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind

(1) Personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. Nr. L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 60) an die Vollzugspolizei übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung erforderlich ist

  1. zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung,
  2. für andere justizielle oder verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen oder
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

(2) Personenbezogene Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Daten und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 89) an die Vollzugspolizei übermittelt worden sind, dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt worden sind, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Verarbeitung für einen anderen Zweck ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Die Zustimmung kann bereits bei Gelegenheit der Übermittlung erteilt werden.

(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Die Vollzugspolizei hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, zu beachten. Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem innerstaatlichen Recht geltende Sperr- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen die personenbezogenen Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren verarbeitet werden.

(4) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen mit Zustimmung der übermittelnden Stelle an andere öffentliche Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI oder an internationale Einrichtungen weiterübermittelt werden, soweit dies zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und

  1. der Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet,
  2. die Weiterübermittlung aufgrund überwiegender Interessen der betroffenen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
  3. die empfangende Stelle im Einzelfall angemessene Garantien bietet.

Ohne Zustimmung ist eine Weiterübermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaates oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Die nach Satz 1 für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle ist von einer nach Satz 2 erfolgten Übermittlung personenbezogener Daten unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur innerhalb der Europäischen Union, nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle weiterübermittelt werden und soweit dies zur

  1. Verhütung von Straftaten,
  2. Strafverfolgung,
  3. Strafvollstreckung,
  4. Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
  5. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Schengenassoziierte Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind."

19. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt, und das Wort "Informationsübermittlung" wird durch die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Informationsempfängerin, Informationsempfänger, Informationsart und Zweck des Abrufs sind festzulegen."Datenempfangende Stelle, Datenart und Zweck des Abrufs sind festzulegen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "von" durch das Wort "personenbezogener" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Europaangelegenheiten" durch das Wort "Sport" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "unter Übersendung der Errichtungsanordnung" gestrichen und jeweils nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

20. In § 37 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort Datenschutz die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

21. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für jede Datei der Polizei sind in einer Errichtungsanordnung mindestens festzulegen:
  1. Bezeichnung der Datei,
  2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
  3. Personenkreis, über den personenbezogene Informationen in der Datei gespeichert werden,
  4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Informationen,
  5. Arten der personenbezogenen Informationen, die der Erschließung der Datei dienen,
  6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Informationen,
  7. Voraussetzungen (Anlass und Zweck), unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Informationen an welche Empfängerinnen oder Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
  8. Prüffristen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
  9. technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz.
"(2) Für jede Datei der Polizei ist eine Errichtungsanordnung zu erlassen, für deren Inhalt § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 184), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gilt. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der dort geregelten Verfahrensbeschreibung, mit der Maßgabe, dass sie zudem Prüffristen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes enthalten muss."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Es übersendet die Errichtungsanordnung der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz. Die Übersendung gilt als Anmeldung zum Dateienregister im Sinne des Saarländischen Datenschutzgesetzes."(3) § 7 Abs. 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend."

22. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogene Daten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Europaangelegenheiten" durch das Wort "Sport" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

23. Nach § 46 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend."

24. § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 Fesselung von Personen

Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll,
  3. sich töten oder verletzen wird.
" § 55 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn das aufgrund von Anhaltspunkten zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person

  1. Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
  2. sich töten oder verletzen wird oder
  3. fliehen wird oder befreit werden soll."

25. § 59a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "500.000" durch die Angabe "1.000.000" und die Angabe "250.000" durch die Angabe "500.000" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter " § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

26. § 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann unbeschadet der Zuständigkeit der Vollzugspolizei der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 StVO) wahrzunehmen. Die Ortspolizeibehörde kann in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten erforschen und Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten durch Verwaltungsvorschrift."(4) Das Ministerium für Inneres und Sport kann unbeschadet der Zuständigkeit der Vollzugspolizei der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung) wahrzunehmen. Die Ortspolizeibehörde kann in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten erforschen und Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. Auf gemeinsamen Antrag mehrerer Ortspolizeibehörden kann das Ministerium für Inneres und Sport einer Ortspolizeibehörde die Befugnis zur Verkehrsüberwachung nach Satz 1 übertragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift."

27. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bundes" die Wörter "sowie für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Vereinbarungen" die Wörter "oder Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt.

28. In § 89 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt gestrichen, und die Wörter "oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen." werden angefügt.

29. Die Angabe zum vierten Teil wird wie folgt gefasst:

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Vierter Teil
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
"Vierter Teil
Inkrafttreten"

30. § 91 wird wie folgt gefasst:

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§ 91 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

" § 91 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

31. Es werden ersetzt:

a) nach § 24 im zweiten Unterabschnitt das Wort "Informationsverarbeitung" durch die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten",

b) in § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 5 und 6, § 31, § 32 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1, Absatz 3 Halbsatz 1 und Absatz 5, § 33 Absatz 1, § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 37 Absatz 1 sowie in § 38 Absatz 1, 2 und 3 jeweils das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten",

c) in § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3, Absatz 2 und 3 Halbsatz 2, § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 3, § 36 Absatz 1 Satz 4, § 37 Absatz 3 Satz 1 sowie in § 38 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 jeweils das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogenen Daten",

d) in § 30 Absatz 3 Satz 1 und in § 37 Absatz 2 Satz 2 jeweils das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogene Daten",

e) in der Überschrift und Absatz 3, 4 und 7 des § 32, in der Überschrift und Absatz 2 des § 33, in der Überschrift des § 34 sowie in § 35 Absatz 1 jeweils das Wort "Informationsübermittlung" durch die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten",

f) in der Überschrift und Absatz 2 des § 36 jeweils das Wort "Informationsabgleich" durch die Wörter "Abgleich personenbezogener Daten",

g) in der Überschrift des § 37 das Wort "Informationsabgleichs" durch die Wörter "Abgleichs personenbezogener Daten",

h) in § 37 Absatz 1 das Wort "Informationsbeständen" durch das Wort "Datenbeständen",

i) in § 37 Absatz 3 und in § 38 Absatz 5 jeweils das Wort "Informationsträger" durch das Wort "Datenträger",

j) in der Überschrift des § 38 die Wörter "von Informationen" durch die Wörter "personenbezogener Daten",

k) in § 33 Absatz 2 Satz 1, § 49 Absatz 5 Satz 2, § 60 Satz 1, § 77 Absatz 1, § 82 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 83, § 84 Absatz 1 sowie in § 90 Absatz 2 Satz 1 jeweils die Wörter "Europaangelegenheiten" durch das Wort "Sport".

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Zulassung der Informationsübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden

Die Verordnung über die Zulassung der Informationsübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Informationsübermittlung" durch die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort "Informationen" durch das Wort "Daten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Informationsübermittlung" durch die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogene Daten" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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" § 2

(1) In Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2006 L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 89, 2007 L 75, S. 26) darf die Vollzugspolizei personenbezogene Daten auf Ersuchen einer der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen zum Zwecke der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften der §§ 32 bis 37 des Saarländischen Polizeigesetzes entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,

2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,

3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Daten oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese beziehen,

6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, soweit sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und

7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Erkenntnisse im Inland vorliegen.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen ist auch ohne Ersuchen zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.

L 190 vom 18.07.2002 S. 1), geändert am 26. Februar 2009 (ABl. EU L 81, S. 24), begangen werden soll und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 und 3 unterbleibt über die in § 3 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes beeinträchtigt würden,

2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,

3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

Die Datenübermittlung nach Absatz 1 und 3 kann unterbleiben, wenn

1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Stelle nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würden oder

3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten auf Grundlage des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. Nr. L 210 vom 6. August 2008, S. 1), sind die dort genannten Bestimmungen anwendbar.

(6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grundlage von § 34 des Saarländischen Polizeigesetzes bleibt unberührt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Informationsübermittlung" durch die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogene Daten" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Polizeikostenverordnung

Die Polizeikostenverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1809) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

1. Ingewahrsamnahme

(§ 13)

Für die ersten sechs Stunden 40,- Euro je angefangene weitere Stunde 6,20 Euro"

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden Nummern 2 bis 8.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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" § 2

Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften aufgrund des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die nachstehenden Gebühren erhoben:

1. Für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt je km 1,50 Euro,

2. werden Dritte bei der Personenbeförderung durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei begleitet einschließlich An- und Abfahrt, je km 1,50 Euro,

3. für die Begleitung von Geld, Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt

jeweils eine Grundgebühr von 58,- Euro
zuzüglich

je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

für jede Einsatzminute: 0,98 Euro
zuzüglich

je gefahrenem km: 0,36 Euro,

4. bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei

a) durch eine Überfall- und Alarmmeldeanlage,

b) aufgrund missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder

c) aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage

sowie für die Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei

jeweils eine Grundgebühr von 29,- Euro zuzüglich

je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten

für jede Einsatzminute: 0,98 Euro
zuzüglich

je gefahrenem km (einschließlich An- und Abfahrt): 0,36 Euro."

3. In § 3 wird die Angabe "Saarl GebG" durch die Wörter "des Saarländischen Gebührengesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("Schwedische Initiative"), des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität ("Ratsbeschluss Prüm") und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden ("Rahmenbeschluss Datenschutz").

ID 142528

ENDE