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Regelwerk
Änderungstext

HBeglG 2016/2017 -
Haushaltsbegleitgesetz 2016/2017

- Saarland -

Vom 2. Dezember 2015
(Amtsbl. I Nr. 37 vom 17.12.2015 S. 967)



Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen
(IT-Dienstleistungszentrum, IT-DLZ)

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

§ 102 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 187), wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 102 Finanzverwaltung

Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen und des Landesamtes für Zentrale Dienste wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet.

" § 102 Finanzverwaltung

(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums für Finanzen und Europa, des Landesamtes für Zentrale Dienste und des IT-Dienstleistungszentrums wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium für Finanzen und Europa gebildet.

(2) Der örtliche Personalrat beim IT-Dienstleistungszentrum wird spätestens vier Monate nach Errichtung des IT-Dienstleistungszentrums neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nimmt der zuständige Hauptpersonalrat die Aufgaben wahr."

Artikel 5
Anpassung anderer Rechtsvorschriften

In § 7 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), werden nach dem Wort "Landesverwaltungsamt" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "das IT-Dienstleistungszentrum", gefolgt von einem Punkt, eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Zukunftsinitiative"

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 8 am 1. Februar 2016 und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 172165

ENDE