Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1889 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
- Saarland -
Vom 18. Mai 2016
(Amtsbl.
I Nr. 24 vom 30.06.2016 S. 440)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 1465), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:
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" § 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem" | " § 9a Lagebildabhängige Kontrollen, gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem" |
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Vollzugspolizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten kurzzeitig speichern (Vorabaufnahme) und durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Auf Maßnahmen nach Satz 1 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
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"(6) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Die nach Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach 24 Stunden automatisch zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind." | "(6) Die Aufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind,
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3. § 49 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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"(6) Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gestattet. Abweichend von Satz 1 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Bediensteten der Ortspolizeibehörde den Gebrauch von Diensthunden gestatten." | "(6) Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gestattet. Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte im Sinne des § 84 können durch das Ministerium für Inneres und Sport ermächtigt werden, Fesseln und Reizstoffe zur Eigensicherung mit sich zu führen. Abweichend von Satz 1 und 2 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Bediensteten der Ortspolizeibehörde den Gebrauch von Diensthunden gestatten." |
4. § 84 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "ihnen" wird das Wort "nicht" gestrichen und die Wörter "nur nach Maßgabe des § 49 Absatz 6 Satz 2" eingefügt.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 161008
ENDE |