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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Fortentwicklung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften
- Saarland -

Vom 9. September 2016
(Amtsbl. I Nr. 40 vom 20.10.2016 S. 912)



Auf Grund des § 222 Absatz 1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1896 vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 710) und durch Gesetz Nr. 1897 vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Eigenbetriebsverordnung

Die Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), geändert durch die Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 281), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben. Die Stellenübersicht ist nach dem für die Gemeinden geltenden Muster zu erstellen."Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte zu enthalten. Die Stellenübersicht ist nach dem für die Gemeinden geltenden Muster zu erstellen."

2. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:

" § 19a Besondere Bestimmungen

(1) Bei der Gründung eines Eigenbetriebes ist die Bewertung der im Jahresabschluss der Gemeinde ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden unverändert zu übernehmen. Für die Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen für die bei der Umstellung vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können einheitlich die zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bestehenden Bestimmungen weiterhin zugrunde gelegt werden. Bilanzpositionen dürfen nur übernommen werden, sofern die Bilanzierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist; anderenfalls sind sie erfolgsneutral aufzulösen.

(2) Als Herstellungskosten gelten auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen, zu deren Finanzierung die Gemeinde eine Zuwendung von der Europäischen Union oder dem Bund oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält."

3. Nach § 25 werden die folgenden §§ 25a bis 25f eingefügt:

" § 25a Führung des Eigenbetriebes nach der Kommunalhaushaltsverordnung

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist die vollständige Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnung und der Verwaltungsvorschriften zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) und der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) zulässig. In diesem Fall finden die §§ 11 bis 23 und § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung. Ergänzend gelten die §§ 25b bis 25f.

(2) Die Umstellung des Rechnungswesens ist bei bestehenden Eigenbetrieben nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

§ 25b Leitung des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

§ 25c Haushaltsplan

(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Formblätter 9 und 10 (Anlagen 9 und 10). Der Haushaltsplan kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(2) Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfasst, sind der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt mindestens in folgende Teilhaushalte zu gliedern:

  1. Verwaltung und Vertrieb
  2. Stromversorgung Gasversorgung
  3. Wasserversorgung
  4. Andere Versorgungszweige
  5. Verkehrsbetriebe
  6. Andere Betriebszweige einschließlich Nebenbetriebe
  7. Hilfsbetriebe
  8. Aktivierte Eigenleistungen.

(3) Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(4) Die Stellenübersicht hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.

(5) Der Finanzhaushalt ist um eine Übersicht nach Formblatt 8 (Anlage 8), 2. Teil, über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken, zu ergänzen.

(6) Der Haushaltsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Finanzhaushaltes bedingt oder
  2. zum Ausgleich des Finanzhaushaltes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite für Investitionen erforderlich werden oder
  3. weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Haushaltsplan ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Er soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.

(8) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht vom Gemeinderat beschlossen, gilt die Vorschrift des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.

§ 25d Ausführung des Haushaltsplans

(1) Sind bei der Ausführung des Ergebnishaushalts den Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Den Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Investive Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 25e Jahresabschluss

(1) Für den Jahresabschluss gilt § 99 Absatz 1 bis 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend. An die Stelle des Jahresabschlusses, der Erfolgsübersicht und des Lageberichts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 tritt der Jahresabschluss gemäß § 99 Absatz 2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

(2) Das Eigenkapital ist wie folgt zu gliedern:

  1. Stammkapital,
  2. Allgemeine Rücklage,
  3. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.

(3) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

§ 25f Bewertung bei der Umstellung des Rechnungswesens

§ 19a Absatz 1 sowie § 51 Absatz 2 Kommunalhaushaltsverordnung gelten bei der Umstellung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens eines bestehenden Eigenbetriebes entsprechend."

4. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter "und am 31. Dezember 2020 außer Kraft" gestrichen.

5. Die Anlagen 4 und 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

6. Die Anlagen 9 und 10 werden in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das Haushaltsjahr und das Wirtschaftsjahr 2017 anzuwenden.

Anhang zu Artikel 2 Nr. 5 und 6

Alt:

.

Anlage 4
(zu § 21 Abs. 1)

Formblatt 4

Gewinn- und Verlustrechnung

1. Umsatzerlöse 1 ............................. 
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ............................. 
3. andere aktivierte Eigenleistungen ............................. 
4. sonstige betriebliche Erträge
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil ........................
 ..........................................................
5. Materialaufwand :   
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2
.............................  
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
.......................................................... 
6. Personalaufwand:   
a) Löhne und Gehälter 3
.............................  
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3
.......................................................... 
davon für Altersversorgung ....................................
   
7. Abschreibungen:   
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
davon nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB ...................................
.............................  
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
.......................................................... 
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 4
davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil .....................
 ..........................................................
9. Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen 5 ...............................
 ............................. 
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen 5 .....................................
 ............................. 
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen 5 .....................................
 ..........................................................
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens ............................. 
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen 5 .........................................
 ..........................................................
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit  .............................
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen ............................. 
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme ..........................................................
17. außerordentliche Erträge ............................. 
18. außerordentliche Aufwendungen ............................. 
19. außerordentliches Ergebnis  .............................
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ............................. 
21. Sonstige Steuern ..........................................................
22. Jahresgewinn/Jahresverlust  .............................


Nachrichtlich   
Verwendung des JahresgewinnsoderBehandlung des Jahresverlustes 
a) zur Tilgung des Verlustvortrages................................a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag................................
b) zur Einstellung in Rücklagen................................b) durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen................................
c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde................................c) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen................................
d) auf neue Rechnung vorzutragen................................d) auf neue Rechnung vorzutragen................................

_____
1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse

2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen

3) Einschließlich aktivierter Beträge

4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte

5) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung

Neu:

.

Formblatt 4Anlage 4
(zu § 21 Absatz 1)

Formblatt 4

Gewinn- und Verlustrechnung

1. Umsatzerlöse 1 ............................. 
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ............................. 
3. andere aktivierte Eigenleistungen ............................. 
4. sonstige betriebliche Erträge
davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil
 .............................

.............................

5. Materialaufwand :   
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2
 ............................. 
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
............................. 
6. Personalaufwand:   
a) Löhne und Gehälter
 ............................. 
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3
............................. 
davon für Altersversorgung
  ............................. 
7. Abschreibungen:   
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
davon nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB
 .............................

.............................

 
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
.............................

.............................

 
8. sonstige betriebliche Aufwendungen 4
davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil
 .............................

.............................

9. Erträge aus Beteiligungen
davon aus verbundenen Unternehmen 5
 .............................

.............................

 
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
davon aus verbundenen Unternehmen 6
 .............................

.............................

 
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen Unternehmen 7
 .............................

..............................

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens ............................. 
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
davon an verbundene Unternehmen 8
 .............................

.............................

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit  
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen ............................. 
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme .............................
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ............................. 
18. Sonstige Steuern ............................. 
19. Jahresgewinn/Jahresverlust  .............................


Nachrichtlich 
Verwendung des Jahresgewinns
a) zur Tilgung des Verlustvortrages

................................

b) zur Einstellung in Rücklagen

................................

c) zur Abführung an den Haushalt der Gemeinde

................................

d) auf neue Rechnung vorzutragen................................
oder
Behandlung des Jahresverlustes
a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag................................
b) durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen................................
c) aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen................................
d) auf neue Rechnung vorzutragen

................................

_____
1) Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse

2) Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sindunmittelbar zuaktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.

3) Einschließlich aktivierter Beträge

4) Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte.

5) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung

6) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung

7) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung

8) Die Begriffsbestimmung des § 15 AktG findet sinngemäß Anwendung

Alt:

.

Formblatt 5Anlage 5
(zu § 21 Absatz 3)


Formblatt 5

Erfolgsübersicht

Aufwendungen
nach Bereichen
nach Aufwandsarten

Betrag insgesamt

Allgemeine
und gemeinsame Betriebsabteilungen

Versorgungsbetriebe

Verkehrsbetriebe 1

Andere Betriebszweige

einschl. Nebenbetriebe
(Gliederung nach Bedarf)

Hilfsbetriebe 2

Aktivierte Eigenleistungen

Verwaltung und VertriebSonstigeStromversorgungGasversorgungWasserversorgungAndere Versorgungs-
zweige
(z.B. Fernwärme)
 EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro

1

23456789101112
1. Materialaufwand
a) Bezug von Fremden

b) Bezug von Betriebszweigen

           
2. Löhne und Gehälter           
3. Soziale Abgaben 3           
4. Aufwendungen für
Altersversorgung
und für Unterstützung
           
5. Abschreibungen 4           
6. Zinsen und
ähnliche Aufwendungen
           
7. Steuern
(soweit nicht in Zeile 19 auzuweisen) 5
           
8. Konzessions-
und Wegeentgelte
           
9. Andere betriebliche
Aufwendungen 6
           
10. Summe 1-9           
11. Umlage der Spalten 3 u. 4Zurechnung (+)   
Abgabe (-) XXXXXXX
12. Leistungsausgleich der AufwandbereicheZurechnung (+) XX        
Abgabe (-) XX        
13. Aufwendungen 1-12 XX       
14. Betriebserträge XX      X 
a) nach der GuV-Rechnung 7
 XX      X 
b) aus Lieferungen an andere Betriebszweige
 XX      XX
15. Betriebserträge insgesamt XX      XX
16. Betriebsergebnis(+ = Überschuß
- = Fehlbetrag)
 XX      XX
17. Finanzerträge 8  
18. Außerordentliches
Ergebnis 9
 
19. Steuern vom
Einkommen und vom Ertrag 10
 
20. Unternehmensergebnis 11(+ = Jahresgewinn
- = Jahresverlust)
 

______
1) Spalte 9 kann ggf. nach Verkehrszweigen aufgegliedert werden (Straßenbahn, Obus, Kraftomnibus usw.)

2) Gesonderter Nachweis, soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich

3) Die Löhne und Gehälter können mit den sozialen Abgaben zusammen ausgewiesen werden. Aktivierte Beträge sind in Spalte 12 auszuweisen.

4) Posten 7 und 12 der GuV-Rechnung

5) Posten 21 der GuV-Rechnung

6) Posten 8 der GuV-Rechnung abzüglich der Konzessions- und Wegeentgelte (Zeile 8) und der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)

7) Posten 1 bis 4 der GuV-Rechnung abzüglich der Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil (Zeile 18)

8) Posten 9, 10, 11 und 15 der GuV-Rechnung abzüglich Posten 16 der GuV-Rechnung

9) Posten 19 der GuV-Rechnung zuzüglich der Auflösungen von und abzüglich der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil aus Posten 4 bzw. 8 der GuV-Rechnung

10) Posten 20 der GuV-Rechnung

11) Übereinstimmend mit Nummer 22 der GuV-Rechnung

Neu:

.

Formblatt 5Anlage 5
(zu § 21 Absatz 3)

Erfolgsübersicht

Allgemeine und gemeinsame BetriebsabteilungenVersorgungsbetriebe
Aufwendungen nach Bereichen  nach AufwandsartenInsgesamtVerwaltung und VertriebSonstigeStromGasWasserAndere 1Verkehrsbetriebe 1Andere
Betriebszweige
incl. Nebenbetriebe 1
Hilfsbetriebe 2Aktivierte
Eigenleistungen
EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro
123456789101112
1.Materialaufwand

a) Bezug von Fremden

b) Bezug von Betriebszweigen

2. Löhne und Gehälter
3. Soziale Abgaben°
4. Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
5. Abschreibungen 4
6. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
7. Steuern soweit nicht in Zeile 19 auszuweisen 5
8. Konzessions- und Wegeentgelte
9. Andere betriebliche Aufwendungen 6
10. Summe 1-9
11. Umlage der Spalten 3 und 4Zurechnung (+)
Abgabe (-)XXXXXXXX
12. Leistungsausgleich der AufwandsbereicheZurechnung (+)XX
Abgabe (-)
13. Aufwendungen 1-12
14. Betriebserträge

a) nach der GuV-Rechnung 7

b) aus Lieferung an andere Betriebszweige

15. Betriebserträge insgesamt
16. Betriebsergebnis(+ = Überschuss, - = Fehlbetrag)
17. Finanzerträge 8
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 9
19. Unternehmensergebnis10 (+ = Jahresgewinn, - = Jahresverlust)
1) Die Spalten 8-10 können gegebenenfalls aufgegliedert werden.

2) Gesonderter Nachweis, soweit aus organisatorischen Gründen erforderlich.

3) Die Löhne und Gehälter können mit den sozialen Abgaben zusammen ausgewiesen werden. Aktivierte Beträge sind in Spalte 12 auszuweisen.

4) Posten 7 und 12 der GuV- Rechnung.

5) Posten 18 der GuV-Rechnung.

6) Posten 8 der GuV-Rechnung abzüglich der Konzessions- und Wegeentgelte (Zeile 8) und der Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil.

7) Posten 1-4 der GuV-Rechnung abzüglich der Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil.

8) Posten 9,10,11 und 15 der GuV-Rechnung abzüglich Posten 16 der GuV- Rechnung.

9) Posten 17 der GuV- Rechnung.

10) Übereinstimmend mit Nr. 19 der GuV-Rechnung.

Formblatt 9
Festsetzungen zum Haushaltsplan des Eigenbetriebes für das Haushaltsjahr ....

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr .... wird festgesetzt

1.im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf... EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf... EUR
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf... EUR
2.im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf... EUR
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf... EUR
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf... EUR
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf... EUR
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf... EUR
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf... EUR.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf (Oder: Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.)... EUR.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf (Oder: Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.)... EUR.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

(Oder: Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.)

... EUR.

§ 5

Es gilt die vom Gemeinderat am ............ beschlossene Stellenübersicht.

............, den ............

............
Werkleitung

.

Formblatt 10
Festsetzungen zum Nachtragshaushaltsplan des Eigenbetriebes für das Haushaltsjahr ............
Anlage 10
(zu § 25c Absatz 1)

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

erhöht
um
vermindert
um
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge
gegenüber
bisher
nunmehr
festgesetzt
auf
EUREUREUREUR
a)im Ergebnishaushalt
die Erträge

die Aufwendungen

b)im Finanzhaushalt
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung

in Höhe von ............... EUR

auf ............... EUR

neu festgesetzt.

(Oder: Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird nicht geändert).

(Oder: Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.)

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Fest-

setzung in Höhe von ............... EUR

auf ............... EUR

neu festgesetzt.

(Oder: Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert).

(Oder: Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.)

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ............... EUR

auf ............... EUR

neu festgesetzt.

(Oder: Der bisherige Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert).

(Oder: Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.)

§ 5

Es gilt die vom Gemeinderat am beschlossene Stellenübersicht.

............ , den............

............
Werkleitung

Anmerkung:

Wird nur der Stellenplan geändert, ist § 1 wie folgt zu fassen:

"Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt."

ID 190155


ENDE