Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1922 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
- Saarland -
Vom 15. März 2017
(AmtsBl. I Nr. 18 vom 04.05.2017 S. 486)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
§ 28 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 440), werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen bis zu jeweils drei weiteren Monaten zulässig. | "Die Anordnung der längerfristigen Observation ist auf höchstens sechs Monate, diejenige des Einsatzes Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind im Falle der Anordnung einer längerfristigen Observation auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu sechs Monaten, für den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler jeweils bis zu drei Monaten zulässig." |
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |