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Gesetz Nr. 1941 zur Anpassung des Saarländischen Datenschutzgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679
- Saarland -
Vom 16. Mai 2018
(AmtsBl. I Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 254)
Artikel 1
Saarländisches Datenschutzgesetz
Artikel 2
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 2017 (Amtsbl. I S. 1006), wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. für den Landesbeauftragten für Datenschutz,".
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten das Saarländische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 1007), sowie § 15 des E-Government-Gesetzes Saarland vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 1007) außer Kraft.
(2) Die am 24. Mai 2018 im Amt befindliche Landesbeauftragte für Datenschutz gilt für den Rest ihrer Amtszeit als nach § 17 des Saarländischen Datenschutzgesetzes ernannt. Ihre Rechtsstellung sowie ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und nach §§ 16 bis 21 des Saarländischen Datenschutzgesetzes.
(3) Bis zur Wahl eines Personalrats bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz nimmt der Personalrat der Landtagsverwaltung dessen Aufgaben wahr. In der Landtagsverwaltung geltende Dienstvereinbarungen nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz gelten bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten. Für Gleichstellungs- und Schwerbehindertenbeauftragte gilt Satz 1 entsprechend.
ID 180926
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