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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1960 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG)
- Saarland -

Vom 13. März 2019
(Amtsbl. I Nr. 22 vom 06.06.2019 S. 420)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Die §§ 38 und 39 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 79), werden wie folgt gefasst:

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§ 38 Aufgebotsverfahren bei Urkunden nach §§ 808 und 1162 BGB

(1) Bei Aufgeboten zum Zweck der Kraftloserklärung von Urkunden auf Grund des § 808 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der in § 1017 Abs. 2 Satz 1, § 1017 Abs. 3, § 1019 Abs. 1 Satz 2, § 1020 Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Das Gleiche gilt bei Aufgeboten auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften der Zivilprozessordnung in Betracht kommt.

(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt. Diese Veröffentlichung tritt im Fall des § 1014 der Zivilprozessordnung an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.

" § 38 Aufgebotsverfahren bei Urkunden nach §§ 808 und 1162 BGB

(1) Bei Aufgeboten zum Zweck der Kraftloserklärung von Urkunden aufgrund des § 808 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der in § 478 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 3, § 480 Abs. 1 Satz 3 und § 482 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Das Gleiche gilt bei Aufgeboten aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommt.

(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt. Diese Veröffentlichung tritt im Fall des § 475 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.

§ 39 Aufgebotsverfahren in anderen Fällen

Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), und der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), in ihrer jeweils geltenden Fassung tritt an die Stelle der in § 948 Abs. 1 und § 956 der Zivilprozessordnung genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt.

§ 39 Aufgebotsverfahren in anderen Fällen

Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578), und der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91), in ihrer jeweils geltenden Fassung, tritt an die Stelle der in § 435 Abs. 1 und § 441 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191286

ENDE