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AGJusG - Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze
- Saarland -

Vom 5. Februar 1997
(Amtsbl. I 1997 S. 258; 16.10.1997 S. 1130, ber. 1998 S. 195; 24.06.1998 S. 518; 21.02.2001 S. 532; 07.11.2001 S. 2158; 13.12.2005 S. 2055; 15.02.2006 S. 474; 16.05.2007 S. 1226; 21.11.2007 S. 2393; 19.11.2008 S. 1930; 18.11.2010 S. 1409;19.01.2011 S. 64; 21.01.2015 S. 193 15; 30.11.2016 S. 79; 13.03.2019 S. 420 19; 08.12.2021 S. 2629 21; 13.03.2024 S. 310 24)
Gl.-Nr.: 400-1



Erster Teil
Ausführung materiellen Rechts

Kapitel 1
Ausführungsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Erster Abschnitt
Ausführungsvorschriften zum Allgemeinen Teil

§ 1 Rechtsfähige Vereine 24

Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine nach § 22 und für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 2 Entziehung der Rechtsfähigkeit 24

Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 3 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse

Unterabschnitt 1
Zuständigkeitsregelungen

§ 4 Vollziehung von Auflagen

Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

§ 5 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern

Für die öffentliche Ermächtigung, die ein Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigt, und für deren Widerruf ist die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

Unterabschnitt 2
Altenteilsverträge

§ 6 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 7 Auslegungsregeln

(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu erbringen.

(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.

§ 8 Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu erbringen.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu erbringen sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 9 Ort der Leistung

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nichts anderes ergibt. Hat sich der Berechtigte auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung vorbehalten, sind die Leistungen in dieser zu bewirken.

§ 10 Zeit der Leistung

(1) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind. Als Jahresvorrat sind insbesondere solche Erzeugnisse zu liefern, die im Jahr nur einmal gewonnen werden.

(2) Hat der Verpflichtete wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

§ 11 Art der Leistung

Hat der Verpflichtete Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 12 Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils

(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Benutzung zu überlassen, hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Verpflichtete hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Verpflichtete das Gebäude gegen Brandschaden oder sonstige unvorhersehbare Schadensereignisse versichert, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

(3) Der Verpflichtete darf Veränderungen an dem zu überlassenden Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Berechtigten eintritt.

(4) Im Übrigen sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der § § 1031, 1034, 1036, 1037 Abs. 1, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057 und 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 13 Zerstörung der Wohnung

(1) Wird die dem Berechtigten zu überlassende Wohnung ohne Verschulden eines Beteiligten zerstört, hat der Verpflichtete die Wohnung so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

(2) Ist die Wiederherstellung der Wohnung unmöglich oder dem Verpflichteten nicht zumutbar, hat er dem Berechtigten eine andere Wohnung von der Art und dem Umfang zu beschaffen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht.

(3) Der Berechtigte kann im Fall des Absatzes 2 anstelle einer anderen Wohnung die Zahlung einer entsprechenden Geldrente verlangen. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.

§ 14 Umfang des Wohnungsrechts

(1) Ist dem Berechtigten eine Wohnung zu überlassen, ist er befugt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.

(2) Hat der Berechtigte das Recht, die Wohnung des Verpflichteten mitzubenutzen, darf er die Mitbenutzung seiner Familie und den übrigen der in Absatz 1 genannten Personen überlassen. Für Personen, die erst nach dem Abschluss des Vertrages durch Eheschließung oder Annahme als Kind Familienangehörige des Berechtigten geworden sind, und für Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, gilt dies nicht.

(3) Der Berechtigte darf die Wohnung weder vermieten noch sonst dritten Personen überlassen. Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.

(4) Stirbt der Berechtigte, hat der Verpflichtete der Familie des Berechtigten und den Personen, die der Berechtigte zu seiner Betreuung und Pflege benötigte, die Benutzung oder Mitbenutzung der Räume im bisherigen Umfang für die Dauer von drei Monaten zu gestatten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in Bezug auf eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend anzuwenden.

§ 15 Verpflegung

Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf nach dem Maß der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren.

§ 16 Beerdigungskosten

Im Fall des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben oder dem Unterhaltspflichtigen zu erlangen ist.

§ 17 Leistungsstörungen

(1) In den Fällen des § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Berechtigte vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Leistungen, mit denen er in Verzug ist, verhältnismäßig erheblich sind und auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistung besteht.

(2) Ist die Überlassung des Grundstücks schenkweise erfolgt, ist Absatz 1 auf den Herausgabeanspruch aus § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 18 Umwandlung in Geldrente

(1) Der Berechtigte kann, sofern er die ihm zu überlassende Wohnung aufgibt, neben den vereinbarten Geldleistungen anstelle der Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente verlangen. Gibt der Berechtigte die Wohnung nicht auf, kann er neben den vereinbarten Geldleistungen anstelle der sonstigen Leistungen eine Geldrente verlangen, wenn ein wichtiger, von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt.

(2) Die Geldrente ist so zu bemessen, dass sie dem Wert der dem Verpflichteten durch die Befreiung von der Verpflichtung entstehenden Vorteil entspricht.

§ 19 Störung des Zusammenlebens durch den Berechtigten

(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Vertragsteile auf demselben Grundstück infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass dem Verpflichteten nicht mehr zugemutet werden kann, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, kann der Verpflichtete die Wohnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen.

(2) Kündigt der Verpflichtete, hat er dem Berechtigten neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 18 Absatz 2 zu zahlen.

§ 20 Störung des Zusammenlebens durch den Verpflichteten

(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Vertragsteile auf demselben Grundstück infolge des Verhaltens des Verpflichteten oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, dass dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zuzumuten ist, kann der Berechtigte die Wohnung aufgeben. Statt einer Geldrente nach § 18 kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge der Wohnungsaufgabe entstanden ist. Für die Wohnung und die sonstigen ihm gebührenden Leistungen, die er infolge der Wohnungsaufgabe nicht mehr annehmen kann oder deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist, kann er eine laufende Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Hat der Berechtigte oder eine zu seinem Hausstand gehörige Person zu der Störung des Zusammenlebens beigetragen, ist § 254 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Schadensersatzanspruch entsprechend anzuwenden. Soweit der Berechtigte eine Entschädigung für eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen verlangt, steht ihm mindestens der Betrag zu, den er im Fall des § 18 Abs. 2 verlangen könnte.

§ 21 Tod eines Berechtigten

(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Gebrauch oder Verbrauch unter den Berechtigten geteilt werden mussten.

(2) Sind Ehegatten berechtigt, kann nach dem Tod des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerinnen aus dem Vertrag berechtigt sind.

§ 22 Bestellung dinglicher Rechte

(1) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf dessen schriftliches Verlangen an dem überlassenen Grundstück unverzüglich eine seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast zu bestellen.

(2) Hat der Berechtigte die Bestellung der Belastung schriftlich verlangt, ist der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Rang vorgehen würden.

Dritter Abschnitt
Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht

§ 23 Beschränkung der Vereinigung von Grundstücken

(1) Die Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist nur zulässig, wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen und nicht oder nur mit denselben Rechten belastet sind. Einer Belastung mit denselben Rechten steht es gleich, wenn durch Gesetz oder auf Grund einer Einigung der Beteiligten die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, auf die anderen Grundstücke in der Weise erstreckt werden, dass jede Belastung für alle Grundstücke den gleichen Rang erhält.

(2) Eine Dienstbarkeit oder eine Reallast steht einer Vereinigung oder Zuschreibung nicht entgegen, wenn mit ihr ein Grundstücksteil nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung ohne vorherige Abschreibung belastet werden könnte.

§ 24 Form der Auflassung bei Versteigerungen

Bei der Auflassung eines Grundstücks bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermin stattfindet.

§ 25 Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Übergang des Eigentums. Die Einigung bedarf der notariellen Beurkundung; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen.

§ 26 (aufgehoben)

§ 27 Kündigung von Grundpfandrechten

Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek oder einer Grundschuld kann nur bis zum Ablauf von dreißig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.

§ 28 Zuständigkeit im Fundrecht

Zuständige Behörde nach § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 und nach den § § 967, 973 bis 976 ist die Gemeinde.

§ 29 Bekanntmachung von Funden

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach den §§ 980, 981 und 983 erfolgt durch Aushang bei der Behörde, dem Gericht oder der Verkehrsanstalt. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.

(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages des Aushangs der letzten Bekanntmachung.

§ 30 Zuständigkeit für Feststellungserklärungen

(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung

  1. eines Nießbrauchs nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2,
  2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2,
  3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2,
  4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2

gegeben sind, ist der Präsident des Landgerichts, wenn der Sitz der übertragenden juristischen Person im Saarland liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Saarlandes belegen ist.

(2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, wenn der Sitz des Erwerbers im Saarland liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise im Saarland belegen und der Präsident des Landgerichts zuerst mit der Frage der Übertragbarkeit befasst ist.

Vierter Abschnitt
Ausführungsvorschriften zum Familien- und Erbrecht

§ 30a Zuständigkeit für den Antrag auf Eheaufhebung

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Landesverwaltungsamt.

§ 31 (aufgehoben) 24

§ 32 Feststellung des Ertragswerts 24

Als Ertragswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder eines Landguts gilt in den Fällen der §§ 1376 Abs. 4, 1515 Abs. 2 und 3, 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrags. Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrags durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.

§ 33 Vollziehung von Auflagen in Testamenten

Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 2194 Satz 2 ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

Kapitel 2
Ausführungsvorschriften zum Gesellschafts- und Handelsrecht

§ 34 Zuständigkeitsregelung zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 24

Zuständige Behörde für die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.

§ 35 Zuständigkeitsregelung zum Aktiengesetz 24

Zuständige Behörde für die Stellung des Antrags auf gerichtliche Auflösung einer Aktiengesellschaft gemäß § 396 Abs. 1 des Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.

§ 36 Zuständigkeitsregelung zum Genossenschaftsgesetz 24

Zuständige Behörde für die Verleihung des Prüfungsrechts gemäß § 63, die Entziehung des Prüfungsrechts gemäß § 64a sowie zur Ausübung der Aufsicht über die Prüfungsverbände gemäß § 64 des Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.

§ 37 Ermächtigung zur Ausstellung von Orderlagerscheinen 24

Für die Erteilung der in § 363 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Ermächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zuständig.

Zweiter Teil
Ausführung von Verfahrensrecht

Kapitel 1
Ausführungsvorschriften zum Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37a Einführung eines Schlichtungsverfahrens

(1) Wohnen die Parteien im Saarland oder haben sie hier ihren Sitz oder eine Niederlassung, ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren),

  1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
    1. der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    2. Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    3. Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    4. eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
    5. wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Klagen nach den § § 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  2. Streitigkeiten in Familiensachen,
  3. Wiederaufnahmeverfahren,
  4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
  5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
  7. Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
  8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

§ 37b Zuständigkeit und Verfahren

(1) Das Schlichtungsverfahren führen die nach der Saarländischen Schiedsordnung bestellten Schiedspersonen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des zweiten und vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird (obligatorische Streitschlichtung). Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor der Schiedsperson entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer vom Ministerium der Justiz eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, unternommen haben (fakultative Streitschlichtung).

(2) § 17 Abs. 2 Satz 2 sowie § 18 der Saarländischen Schiedsordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Vollstreckung von Vergleichen im obligatorischen Schlichtungsverfahren sowie vor von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

§ 37c Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen

  1. wenn sich die Parteien nicht einigen bzw. ein Vergleich nicht zustande kommt oder
  2. wenn die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die antragsgegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§ 21 Abs. 4 Saarländische Schiedsordnung) oder
  3. wenn seit der ordnungsgemäßen Antragstellung (§ 19 Saarländische Schiedsordnung ) drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist; während des Ruhens des Verfahrens (§ 21 Abs. 3 Saarländische Schiedsordnung ) ist der Lauf der Frist gehemmt.

(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. In der Bescheinigung sind die Beteiligten, der Antrag der antragstellenden Person, der Zeitpunkt des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung anzugeben.

(3) Der Nachweis der Durchführung einer fakultativen Streitschlichtung ist durch eine dem Absatz 2 entsprechende Bescheinigung zu führen, welche außerdem die Feststellung enthalten muss, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat.

Kapitel 2
Ausführungsvorschriften zur Zivilprozessordnung

§ 37d Anerkennung von Gütestellen 21

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Streitschlichtungseinrichtungen vom Ministerium der Justiz als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der § § 37e bis 37h erfüllen.

§ 37e Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. unter Betreuung steht;
  3. durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 37f Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

  1. die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird
    1. in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis eines/einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
    2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten/ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Lebenspartners/ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres/ihrer Verlobten, auch wenn die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
    3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
    4. in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigter/Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
    5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;
  2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

§ 37g Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrecht erhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, dem Ministerium der Justiz den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist., in seiner jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium der Justiz.

§ 37h Aktenführung

(1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren

  1. der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;
  2. der Inhalt eines etwa zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

§ 37i Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 21

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

  1. wenn die Schlichtungsperson nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 37e erfüllt;
  2. wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 37f entspricht;
  3. wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 37g) nicht mehr besteht;
  4. wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber dem Ministerium der Justiz schriftlich oder elektronisch verzichtet hat.

§ 37j Gebühren und Verfahren

(1) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 128 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 30,70 Euro.

(2) Änderungen in der Person der Schlichterin oder des Schlichters, der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 37e sowie Änderungen der Schlichtungsordnung sind unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind öffentlich bekannt zu machen. Das Ministerium der Justiz führt eine Liste der im Saarland anerkannten Gütestellen.

§ 37k Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach den § § 37d bis 37j entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 37l Bestehende Gütestellen

Dieses Gesetz findet auf zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannte Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung gemäß § 37d nicht bedarf.

§ 38 Aufgebotsverfahren bei Urkunden nach §§ 808 und 1162 BGB 19

(1) Bei Aufgeboten zum Zweck der Kraftloserklärung von Urkunden aufgrund des § 808 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt an die Stelle der in § 478 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 3, § 480 Abs. 1 Satz 3 und § 482 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Das Gleiche gilt bei Aufgeboten aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommt.

(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt. Diese Veröffentlichung tritt im Fall des § 475 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.

§ 39 Aufgebotsverfahren in anderen Fällen 19

Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578), und der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91), in ihrer jeweils geltenden Fassung, tritt an die Stelle der in § 435 Abs. 1 und § 441 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeiger die öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt.

§ 40 Kraftloserklärung von Sparurkunden einer Kreditgenossenschaft

Ist eine Sparurkunde einer dem Genossenschaftsverband Frankfurt e.V., Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Thüringen angehörenden Kreditgenossenschaft abhanden gekommen oder vernichtet, kann der Vorstand des Genossenschaftsverbandes Frankfurt e.V., Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Thüringen sie entweder selbst auf Antrag des Berechtigten aufbieten und für kraftlos erklären oder den Berechtigten an das zuständige Gericht verweisen. Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gilt § 22 Abs. 2 bis 8 des Saarländischen Sparkassengesetzes, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1993 (Amtsbl. S. 360), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Kapitel 3
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 41 Auszug aus dem Liegenschaftskataster

Dem Antrag auf Zwangsversteigerung soll ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt werden, soweit er nach den Vorschriften des § 16 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130) in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden kann.

§ 42 Öffentliche Lasten

Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1 sind, soweit sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

§ 43 Bestehenbleibende Rechte

(1) Die Rechte an dem Grundstück, die nach landesrechtlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.

(2) Das Gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2028), in ihrer jeweils geltenden Fassung für die im Grundbuch als Leibgeding, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.

§ 44 Befreiung von der Sicherheitsleistung

Für das Gebot einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse kann eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

§ 45 Aufgebot eines unbekannten Berechtigten

(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zweck der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheften an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes. Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Ist der zugeteilte Betrag gering, kann das Gericht anordnen, dass die Veröffentlichung unterbleibt; in diesem Fall muss die Bekanntmachung dadurch erfolgen, dass das Aufgebot an die Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück belegen ist, nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften veröffentlicht wird.

(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt. Ordnet das Gericht an, dass die Veröffentlichung unterbleibt, beginnt die Frist mit dem Anheften an die Gerichtstafel.

§ 46 Inhalt der Terminsbestimmung

Die Bestimmung des Versteigerungstermins nach §§ 37, 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung soll auch die Angabe der postalischen Anschrift des zu versteigernden Grundstücks enthalten.

Zweiter Abschnitt
Sondervorschriften für Bergwerkseigentum

§ 47 Rangordnung von Rechten

Die Ansprüche der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Bergbauunternehmen stehenden Personen, insbesondere der Bergleute, auf Lohn oder andere Bezüge stehen wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahr rückständigen Beträge den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Ansprüchen gleich.

§ 48 Vorlage der Verleihungsurkunde

Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine vom Oberbergamt oder notariell beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.

§ 49 Umfang der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfasst nicht die bereits gewonnenen Mineralien.

§ 50 Mitteilungspflicht

(1) Das Vollstreckungsgericht hat dem Oberbergamt die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung und die Aufhebung des Verfahrens mitzuteilen. Gleiches gilt von der Anordnung von Maßregeln, durch die der Schuldner in der Verwaltung des Bergwerks beschränkt wird, und vom rechtskräftigen Zuschlag.

(2) Im Fall der Bestellung eines Verwalters hat das Vollstreckungsgericht dem Oberbergamt auch die Person des Verwalters mitzuteilen.

Kapitel 4
Ausführungsvorschriften zum Insolvenzrecht

§ 50a Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur Stellen, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 50b Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen, Steuerberater/Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und vereidigte Buchprüfer/ Buchprüferinnen.

§ 50c Aufgaben einer geeigneten Person oder Stelle

(1) Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern/Schuldnerinnen bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Person oder Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) Die geeignete Person oder Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind oder vertritt ihn im Verfahren vor dem Insolvenzgericht.

§ 50d Zuständiges Insolvenzgericht

(1) Insolvenzgericht für das Saarland ist das Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach.

(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen.

§ 51 (aufgehoben)

Kapitel 5
Ausführungsvorschriften zum Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Erster Abschnitt
Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 52 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Die § § 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Vorschriften der Kostenordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind.

§ 53 Mitteilungen an das Nachlassgericht 24

(1) Der Standesbeamte hat dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, jeden Todesfall mitzuteilen, der ihm gemäß § 28 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung angezeigt wird. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz über die Ausführung der Mitteilung allgemeine Anordnungen treffen. Ist das Amtsgericht, das die Mitteilung erhält, nicht das zuständige Nachlassgericht, hat es die Todesanzeige an dieses weiterzuleiten.

(2) Einen Sterbefall außerhalb des Saarlandes hat die Gemeinde, in der die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Amtsgericht mitzuteilen, sobald sie vom Tod amtlich Kenntnis erlangt hat.

(3) Das Amtsgericht hat dem zuständigen Nachlassgericht jede rechtskräftige Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mitzuteilen.

§ 54 Nachlasssicherung

(1) Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, soll die Gemeinde dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die zur vorläufigen Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie hat davon unverzüglich das zuständige Amtsgericht zu benachrichtigen.

Zweiter Abschnitt
Beurkundung bei Katastervermessungen

§ 55 Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis

(1) Der Leiter des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen sowie die von ihm beauftragten Beamten sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen. Die Leiter der Vermessungsdienststellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes [8] sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, Unterschriften in Anträgen von Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

(2) Der vom Leiter des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen beauftragte Beamte soll bei der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihm erteilten Auftrag Bezug nehmen.

(3) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll, unbeschadet der Regelung in § 23 dieses Gesetzes, nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.

§ 56 Geltung des Beurkundungsgesetzes; Gebührenfreiheit

(1) Auf die Beurkundung oder Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für die Beurkundungen oder Beglaubigungen werden Gebühren nicht erhoben.

Dritter Abschnitt
Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

§ 57 Aufstellung der Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Amtsgerichten als Landwirtschaftsgerichten und beim Saarländischen Oberlandesgericht werden von der Landwirtschaftskammer für das Saarland aufgestellt.

(2) Die Vorschlagslisten sind für jedes Gericht getrennt aufzustellen.

§ 58 Auswahl der vorzuschlagenden Personen

(1) Jede Vorschlagsliste soll in angemessener Zahl Pächter enthalten. Personen, die dem Vorstand der Landwirtschaftskammer für das Saarland angehören, sind nicht vorzuschlagen.

(2) Die als ehrenamtliche Richter vorzuschlagenden Personen sollen jeweils nur für ein Gericht benannt werden.

§ 59 Persönliche Angaben

Für jede vorgeschlagene Person sind anzugeben:

  1. Name und Vorname,
  2. Anschrift,
  3. Lebensalter,
  4. Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land sie als selbstwirtschaftender Eigentümer, Verpächter oder Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
  5. ob und für welches Gericht sie bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.

§ 60 Ergänzungsliste

Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, fordert der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste für dieses Gericht an. Er bestimmt hierbei, wie viele Personen vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen dem in § 57 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis angehören sollen. Im Übrigen gelten die §§ 56 bis 58 auch für die Ergänzungsliste.

Kapitel 6
Ausführungsvorschrift zur Strafprozessordnung

§ 60a Gerichtsärzte 24

(1) Zu Gerichtsärzten im Sinne des § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung können mit deren Einverständnis niedergelassene oder andere approbierte Ärztinnen und Ärzte bestellt werden, die hierfür persönlich geeignet sind und die erforderliche Sachkunde besitzen. Den zu Gerichtsärzten im Sinne des § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung bestellten Ärztinnen und Ärzten kann mit deren Einverständnis die Befugnis zur Ausübung bestimmter weiterer gerichtsärztlicher Tätigkeiten übertragen werden, soweit sie neben der persönlichen Eignung auch über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen ihrer Bestellung befugt und verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, die ihnen seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken oder ihren Ermittlungspersonen oder eines saarländischen Gerichts erteilt worden sind.

(3) Zuständig für die Bestellung zum Gerichtsarzt im Sinne des § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung sowie für die Übertragung der Befugnis zur Ausübung weiterer gerichtsärztlicher Tätigkeiten ist das Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

(4) Die Dienstaufsicht über die in Absatz 1 genannten Ärztinnen und Ärzte steht in gerichtsärztlichen Angelegenheiten dem Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde zu.

(5) Auf die Bestellung gemäß Absatz 1 sowie deren Rücknahme oder Widerruf ist das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(6) Etwaige Verwaltungsvorschriften über die Bestellung gemäß Absatz 1 sowie deren Rücknahme oder Widerruf erlässt das Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Dritter Teil
Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen

§ 61 Übertragung von Ermächtigungen auf das Ministerium der Justiz 15

Soweit die Landesregierung auf Grund

des des § 22c Absatz 2, des § 23d Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, des § 93 Absatz 2, des § 116 Absatz 3, des § 152 Absatz 2 Satz 3 und des § 157 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), auch in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,

des § 689 Absatz 3 Satz 3, des § 1006 Absatz 1 Satz 2 und des § 1074 Absatz 4 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396),

des § 1 Absatz 2 Satz 2 und des § 168 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258),

des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355),

des § 387 Absatz 1 Satz 2 und des § 347 Absatz 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512),

des § 33 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280),

des § 36 Absatz 2 Satz 2 und des § 68 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),

des § 8 Satz 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),

des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),

des § 1 Absatz 2 Satz 2, des § 2 Absatz 3 Satz 2 und des § 65 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713),

des Artikels 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 14. April 1988 (BGBl. II S. 414),

des § 1 Absatz 3 Satz 2, § 2 Absatz 5 Satz 3, § 126 Absatz 1 Satz 3, § 127 Absatz 1 und § 148 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), und des § 67 Satz 2, § 74 Absatz 1 Satz 3 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713),

des § 55a Absatz 1 Satz 3 und des § 1558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S 3161),

des § 19 Absatz 1 Satz 1, des § 24b Absatz 1 und des § 36b Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890),

des § 105 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178),

des § 11 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 I S. 939), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),

in ihrer jeweils geltenden Fassung ermächtigt ist, die ihr zustehende Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden oder die Landesjustizverwaltung zu übertragen, wird die Befugnis zum Erlass der einschlägigen Rechtsverordnungen auf das Ministerium der Justiz übertragen.

§ 62 (aufgehoben) 15

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