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Änderungstext
Gesetz Nr. 2031 zur Neuorganisation der Wahrnehmung studentischer Angelegenheiten
- Saarland -
Vom 16./17. Juni 2021
(Amtsbl.
I Nr. 54 vom 15.07.2021 S. 1762)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zum Rechtsformwechsel des Studentenwerks im Saarland e. V.
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Gesetz über das Studierendenwerk im Saarland (Studierendenwerksgesetz - StWG)
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) § 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2021 (Amtsbl. I S. 736), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Die Hochschulen unterstützen das Studierendenwerk im Saarland bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit dem Studierendenwerk als öffentlich-rechtliche Einrichtung insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Unterstützung und Förderung der Studierenden - bestimmt ist, eng zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und dem Studierendenwerk ist in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Die auf Grund einer Vereinbarung nach Satz 3 zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von der jeweiligen Hochschule nur beim Studierendenwerk nachgefragt werden."
2. Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:
"(14) Die Hochschulen übermitteln dem Studierendenwerk im Saarland die zur Erfüllung seiner Auf gaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Beginn eines jeden Semesters eine Aufstellung der Namen und Matrikelnummern der eingeschriebenen Studierenden. Absatz 13 Satz 9 gilt entsprechend."
3. Die bisherigen Absätze 14 und 15 werden die Absätze 15 und 16.
(2) In § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), wird das Wort "Studentenwerke" durch das Wort "Studierendenwerke" ersetzt.
(3) Das Musikhochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2021 (Amtsbl. I S. 736), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit und unterstützt das Studierendenwerk im Saarland bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Hochschule ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit dem Studierendenwerk als öffentlich-rechtliche Einrichtung insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Unterstützung und Förderung der Studierenden - bestimmt ist, eng zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit zwischen der Hochschule, dem Studierendenwerk und den anderen Hochschulen, für die das Studierendenwerk zuständig ist, ist in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Die auf Grund einer Vereinbarung nach Satz 3 zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von der Hochschule nur beim Studierendenwerk nachgefragt werden."
b) Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 werden die Absätze 7, 8 und 9.
2. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "bestimmt" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "werden" ein Komma und das Wort "bestimmen" eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Hochschule übermittelt dem Studierendenwerk im Saarland die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Beginn eines jeden Semesters eine Aufstellung der Namen und
Matrikelnummern der eingeschriebenen Studierenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
(4) Das Kunsthochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2021 (Amtsbl. I S. 736), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit und unterstützt das Studierendenwerk im Saarland bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Hochschule ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit dem Studierendenwerk als öffentlich-rechtliche Einrichtung insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Unterstützung und Förderung der Studierenden - bestimmt ist, eng zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit zwischen der Hochschule, dem Studierendenwerk und den anderen Hochschulen, für die das Studierendenwerk zuständig ist, ist in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Die auf Grund einer Vereinbarung nach Satz 3 zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von der Hochschule nur beim Studierendenwerk nachgefragt werden."
b) Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 werden die Absätze 7, 8 und 9.
2. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "bestimmt" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "werden" ein Komma und das Wort "bestimmen" eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Hochschule übermittelt dem Studierendenwerk im Saarland die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Beginn eines jeden Semesters eine Aufstellung der Namen und Matrikelnummern der eingeschriebenen Studierenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
(5) § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 786) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1
Als zuständiges Amt für die Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die eine in Malta oder Portugal gelegene Ausbildungsstätte besuchen, wird gemäß § 45 Absatz 4 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098), das Studierendenwerk Saarland bestimmt." |
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 des Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 und 3 des Gesetzes treten am Tag der Eintragung der Umwandlung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
(3) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
ID: 220037
ENDE |