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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2033 zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
- Saarland -

Vom 16. Juni 2021
(Amtsbl. I Nr. 68 vom 23.09.2021 S. 2140)


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie folgt neu gefasst:

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§ 39 Eidesstattliche Versicherung" § 39 Vermögensauskunft"

2. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 23 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 899, 900 Abs. 3 und 5, §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913" durch die Angabe " §§ 478 bis 480, 483, 802e und §§ 802g bis 802j" ersetzt.

4. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 904 bis 910" durch die Angabe " § 802g Absatz 2, § 802h und § 802j Absatz 1 und 2" ersetzt.

5. § 29 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

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(3a) Eine Gemeinde kann die Vollstreckung eigener und von ihrer Kasse zu vollstreckender fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Gemeindeverband, dem sie angehört, oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und die Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen. Bei einer Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig. Eine Vereinbarung nach Satz 1 mit einem Gemeindeverband ist dem Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Vereinbarungen nach Satz 1 und 2 sind vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt."(3a) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Vollstreckung eigener und von ihren Kassen zu vollstreckender, fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf eine andere Gemeinde, einen Gemeindeverband oder auf das Landesverwaltungsamt übertragen oder zur Vollstreckung dieser Forderungen einen Zweckverband bilden. Eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener Geldforderungen durch Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine Vereinbarung oder eine Zweckverbandssatzung nach Satz 1 und 2 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen; sie ist vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Im Übrigen gilt für die Kooperation der Gemeinden und Gemeindeverbände das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit; nach bisher geltendem Recht geschlossene Vereinbarungen bleiben unberührt. Bei Übertragung der Vollstreckung auf einen Gemeindeverband ist eine Finanzierung über die Gemeindeverbandsumlage unzulässig. Das aufgrund der Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt."

6. § 39 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 39 Eidesstattliche Versicherung

(1) Erscheint die Vollstreckung ganz oder teilweise als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen ganz oder teilweise erfolglos geblieben, so hat der Pflichtige dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(2) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe und Grund der Forderung.

" § 39 Vermögensauskunft

(1) Nach Erteilung eines Auftrags nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft zu erteilen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Für den Inhalt der Vermögensauskunft gilt § 802c der Zivilprozessordnung entsprechend. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er anstatt seines Geburtsnamens, -datums und -ortes seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Aufgrund eines Antrags nach § 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde kann der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft sofort abnehmen, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 5) verweigert hat oder
  2. ein Pfändungsversuch ergeben hat, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 802c bis 802l, 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde ab, ist dagegen die Erinnerung nach der Zivilprozessordnung gegeben. Gegen die Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben."

7. In § 45 Absatz 5 werden die Wörter " §§ 811 bis 813 Absatz 1 bis 3, § 813a und § 813b mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter " § 802b und §§ 811 bis 813 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

8. In den Paragrafen § 22a Absatz 4 Satz 2 und § 29 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

9. In § 77 Absatz 6 werden die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 212063

ENDE