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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2039 zur Änderung des E-Government-Gesetzes Saarland
- Saarland -

Vom 15. September 2021
(Amtsbl. I Nr. 73 vom 21.10.2021 S. 2362)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Saarland

Das E-Government-Gesetz Saarland vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 1007), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 653), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 19 IT-Kooperationsrat Saarland" wird folgender neuer Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Zweckverband Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen

§ 20 Mitglieder und Aufgaben des Zweckverbands

§ 21 Organe

§ 22 Verbandsversammlung

§ 23 Aufsichtsrat

§ 24 Geschäftsführung

§ 25 Finanzierung"

b) Die bisherige Angabe "Abschnitt 4 - Schlussvorschriften" wird durch die Angabe "Abschnitt 5 - Schlussvorschriften" ersetzt und die bisherigen Angaben zu den §§ 20 und 21 werden zu den Angaben der §§ 26 und 27.

2. Nach § 19 wird folgender neuer Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Zweckverband Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen

§ 20 Mitglieder und Aufgaben des Zweckverbands

(1) Verbandsmitglieder des Zweckverbands Elektronische Verwaltung im Saarland (eGo-Saar) können die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie das Land und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Zweckverbands sein, wenn die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(2) Der eGo-Saar erfüllt die ihm von seinen Mitgliedern zur Erledigung übertragenen Aufgaben der elektronischen Verwaltung; nach näherer Bestimmung durch die Verbandssatzung können insbesondere folgende Aufgaben erfüllt werden:

  1. Ermittlung und Bündelung des Bedarfs der Verbandsmitglieder, Standardisierung von IT-Anwendungen als Grundlage für Synergieeffekte,
  2. Aufbau einer interkommunalen IT-Infrastruktur sowie von Basis- Infrastrukturkomponenten,
  3. Einrichtung von Fachverfahren im Bereich E-Government,
  4. Beratung der Verbandsmitglieder bei der Verwaltungsmodernisierung, etwa beim Einsatz neuer Technologien, bei der Analyse und Optimierung bestehender bzw. bei der Einführung neuer Prozesse, sowie Unterstützung beim Innovations- und Projektmanagement,
  5. Ebenen übergreifende Vernetzung der Verwaltungen,
  6. Beauftragung von IT-Dienstleistern und laufende Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung inklusive Projektkoordination,
  7. Koordination und Abstimmung mit dem Land nach diesem Gesetz und nach dem Onlinezugangsgesetz,
  8. Förderung einer flächendeckenden IT-Netz-Infrastruktur und -Architektur, insbesondere NGA-Netz - Next Generation Access Network -,
  9. kommunales IT-Kompetenzzentrum zur Information und Vertretung der Verbandsmitglieder,
  10. Nutzbarmachung neuer Entwicklungen im IT-Bereich für die Verbandsmitglieder,
  11. fachliche Beratung bei der Auswahl von Produkten,
  12. Begleitung und Beratung der Kommunen bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes.

Die Aufgaben nach Nummern 2 und 3 können ganz oder teilweise im Wege der Projekt-Koordination, Beauftragung und Steuerung externer IT-Dienstleister für Einrichtung und Betrieb wahrgenommen werden.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf den eGo-Saar die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit anzuwenden. Verfügt der eGo-Saar über mindestens 50 Verbandsmitglieder und erfüllt er überwiegend die in Absatz 2 genannten Aufgaben, kann der Zweckverband nach den §§ 21 bis 25 geführt werden.

§ 21 Organe

Organe des eGo-Saar sind die Verbandsversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.

§ 22 Verbandsversammlung

(1) In der Verbandsversammlung ist jedes Verbandsmitglied durch seine gesetzliche Vertreterin oder seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Das Nähere über die Wahl, die Aufgaben und die Amtszeit bestimmt die Verbandssatzung.

(2) Die Verbandsversammlung wählt die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Geschäftsführung.

(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung obliegt. Sie beschließt insbesondere über die Satzungen, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns und die Behandlung des Jahresverlusts sowie über die Entlastung des Aufsichtsrats. Sie legt Wertgrenzen fest zur Abgrenzung der Entscheidungszuständigkeiten der Organe.

§ 23 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat hat insgesamt 14 Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder sind die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie elf weitere Mitglieder, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl von der Verbandsversammlung gewählt werden. Je ein beratendes Mitglied wird von den beiden saarländischen kommunalen Spitzenverbänden entsandt. Dem Aufsichtsrat dürfen nicht mehr als drei nicht kommunale Mitglieder mit Stimmrecht angehören. Der Aufsichtsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Das Nähere einschließlich der Vertretung der Aufsichtsratsmitglieder regelt die Verbandssatzung.

(2) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Er beschließt über die Angelegenheiten, die ihm durch die Verbandssatzung zur Entscheidung übertragen sind, mit Ausnahme der in § 22 Absatz 2 und 3 näher bezeichneten Angelegenheiten sowie der Angelegenheiten, die von der Geschäftsführung zu erledigen sind. Für Beschlüsse über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann die Verbandssatzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Aufsichtsrats festlegen. Der Aufsichtsrat berichtet der Verbandsversammlung mindestens einmal jährlich über die wesentlichen Beschlüsse, die getroffenen Maßnahmen und den wesentlichen Inhalt der Berichte der Geschäftsführung. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung kann vom Aufsichtsrat ein Bericht zu einer von ihm zu entscheidenden Angelegenheit gefordert werden. Die Verbandsversammlung kann dem Aufsichtsrat Weisungen erteilen. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

(3) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Durch die Verbandssatzung oder den Aufsichtsrat kann jedoch bestimmt werden, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann die Geschäftsführung verlangen, dass die Verbandsversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den die Verbandsversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Aufsichtsrat vertritt den eGo-Saar gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.

§ 24 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet den eGo-Saar und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Sie vertritt den eGo-Saar gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind die beiden Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam. Für den Fall der Verhinderung der Geschäftsführung oder einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ist in der Verbandssatzung eine Vertretungsregelung zu treffen. Eine Vertretung nur durch eine Person oder durch Mitglieder des Aufsichtsrats ist ausgeschlossen.

(2) Die Geschäftsführung besteht aus zwei hauptberuflichen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern. Sie müssen die für die Leitung des eGo-Saar erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wird durch die Verbandssatzung festgelegt; sie beträgt längstens sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig; sie darf frühestens sechs Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Die Verbandsversammlung kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist nach erfolgter Ausschreibung der Stelle unverzüglich zu wählen.

(3) Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrages, der vom Aufsichtsrat mit der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer abgeschlossen wird.

(4) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrats vor und führt sie aus. Sie nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrats teil. Sie ist zu Auskünften und Berichten verpflichtet. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

(5) Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des eGo-Saar. Sie nimmt für die Tarifbeschäftigten die Funktion des Arbeitgebers wahr.

§ 25 Finanzierung

Die Aufgaben des Zweckverbands werden von den Mitgliedern durch Entgelte finanziert, deren Höhe sich nach den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe für das einzelne Mitglied entstehenden Kosten richtet. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Die Entgelte sollen kostendeckend sein. Für Leistungen, die zur Erfüllung von E-Government-Aufgaben für alle Mitglieder einheitlich vorgehalten oder erbracht werden, kann ein Grundentgelt erhoben werden. § 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Verbandssatzung."

3. Die Angabe "Abschnitt 4 - Schlussvorschriften" wird durch die Angabe "Abschnitt 5 - Schlussvorschriften" ersetzt und die bisherigen §§ 20 und 21 werden §§ 26 und 27.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 212264

ENDE