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Regelwerk; Verwaltung
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E-GovG SL - E-Government-Gesetz Saarland
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland

- Saarland -

Vom 15. November 2017
(Amtsbl. I vom 14.12.2017 Nr. 49 S. 1007; 16.05.2018 S. 254; 15.05.2019 S. 653 19; 15.10.2021 S. 2362 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 15.05.2024 S. 456 24)



Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Das Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks, der Krankenhäuser, der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie, der Schulen, der Landesbank Saar, der Sparkassen, des Sparkassenverbandes Saar und der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke. Für den Landtag und den Rechnungshof gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen.

(3) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Stiftungen und Beliehene.

(4) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. die Strafverfolgung, den Justizvollzug, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  3. die Verwaltungstätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung.

(5) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. § 5 Absatz 1 gilt für den gesamten Bereich der Justizverwaltung.

(6) Für die Tätigkeiten des Landesamtes für Verfassungsschutz und der anderen in § 2 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 12. Juli 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden und öffentlichen Stellen gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass Angaben zur sicherheitsrelevanten Aufgabenerfüllung nur in allgemeiner Form zulässig sind.

Abschnitt 2
Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 2 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

(3) Die angebotenen Informationen und Formulare sind in sicherer und vertrauenswürdiger Form bereitzustellen.

§ 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen. Hierfür bietet die Behörde auch ein Verschlüsselungsverfahren an.

(2) Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der jeweils geltenden Fassung, zu eröffnen. Auch der Empfang einer De-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Juni 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, ist sicherzustellen. Sieht ein Fachverfahren die ausschließliche Einreichung von Unterlagen in elektronischer Form vor, so entfällt die Pflicht zur Entgegennahme einer De-Mail in diesem Fachverfahren. Ist bereits die Verpflichtung zur Eröffnung eines Zuganges durch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gesetzlich geregelt und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtet, so kann ebenfalls von der Eröffnung eines Zuganges durch eine De-Mail-Adresse abgesehen werden.

(3) Jede Behörde ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), in den jeweils geltenden Fassungen, anzubieten. In Verwaltungsverfahren bei den Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen kann anstelle des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes der elektronische Heilberufeausweis treten.

(4) Absatz 3 gilt analog für Verfahren, die aufgrund von Rechtsverordnungen des Saarlandes oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum elektronischen Identitätsnachweis zugelassen werden.

(5) Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bieten ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über ein Verwaltungsportal nach Maßgabe des Artikels 9 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138 f.) an und stellen hierfür im Portal Nutzerkonten bereit. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Portal beitreten. Die Nutzung des Portals für die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen ist freiwillig. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter IT-Komponenten wie IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an das Portal, dessen Betrieb und für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen erforderlich sind, vorzugeben, soweit sie nicht durch Bundesrecht abschließend geregelt sind. Die Landesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine öffentliche Stelle zu bestimmen, die den Nutzern die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet und eine oder mehrere öffentliche Stellen zu bestimmen, die die Nutzer eines Nutzerkontos registrieren.

§ 4 Barrierefreiheit

Das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz bleibt unberührt. Die Behörden sollen bei der Einführung der elektronischen Verwaltung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Barrierefreiheit gewährleisten.

§ 5 Elektronische Aktenführung

(1) Die Behörden sollen ihre Akten spätestens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist oder eine andere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

(2) Die Regelungen des Saarländischen Archivgesetzes vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), geändert durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Nachweise

(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.

(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen.

(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 kann elektronisch erklärt werden. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen, dass der Betroffene

  1. seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  3. die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Die Einwilligung ist zu protokollieren.

§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

(1) Alle Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen über die Übernahme des Inhalts von schriftlichen Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf Speichermedien und die Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Akteneinsicht

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

  1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
  2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
  3. elektronische Dokumente übermitteln oder
  4. den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Zugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.

§ 9 Elektronische Formulare

Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

§ 10 Elektronische Bezahlmöglichkeiten

Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem, im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.

§ 10a Elektronischer Rechnungsempfang, Verordnungsermächtigung 19

(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz im Saarland ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

  1. sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird
    und
  2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf

  1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,
  2. die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
  3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
  4. Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.

§ 11 Georeferenzierung

(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.

(2) Elektronische Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes elektronisch erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

§ 12 Petitionsverfahren

Petitionsverfahren können zwischen den beteiligten Behörden auf elektronischem Wege abgewickelt werden.

§ 13 Elektronische Beteiligungsverfahren

(1) Die Behörden können Möglichkeiten für elektronische öffentliche Beteiligungsverfahren eröffnen. Anderweitige gesetzlich geregelte eigenständige Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.

(2) Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungsverfahren sind bekannt zu geben.

§ 14 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts kann durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Das Amtsblattgesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 932), in der jeweils geltenden Fassung, und § 222 Absatz 1 Nummer 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840)[7] bleiben unberührt.

(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand

(1) Interne Verwaltungsabläufe der Behörden sollen, soweit nicht andere Vorschriften diesem entgegenstehen, in elektronischer Form abgewickelt und entsprechend gestaltet werden.

(2) Alle Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.

(3) Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich sind oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

§ 17 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung 24

(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind im Regelfall maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach §§ 17 und 17a insbesondere hinsichtlich

  1. der Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach §§ 17 und 17a,
  2. der Einrichtung eines Metadatenportals nach § 17a Absatz 6,
  3. der Einrichtung, Ausgestaltung und Aufgaben der Beratungsstelle nach § 17a Absatz 9

näher zu bestimmen.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.

(4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

(5) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter oder geltendes Recht dem entgegenstehen.

§ 17a Offen zugängliche Daten (Open Data) 24

(1) Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung. Auch Kommunen können diese Daten zur Verfügung stellen. Regelungen über die Datenbereitstellung in anderen Rechtsvorschriften gehen denen des § 17a vor.

(2) Absatz 1 gilt für Daten, die

  1. der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform oder Datenbanken, und
  2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen.

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn

  1. sie den Anforderungen an das Bereitstellen von Daten gem. § 17 Absatz 5 entgegenstehen,
  2. ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
  3. Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter entgegenstehen oder
  4. die Daten bereits von Dritten als offene Daten im Sinne des § 17a zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Bereitstellung der Daten nach dieser Vorschrift und die Aktualisierung von bereits veröffentlichten Datensätzen erfolgt schnellstmöglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.

(5) Der Abruf der Daten muss entgeltfrei und zur beliebigen Weiterverwendung und unter freien Lizenzen ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden.

(6) Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 17 zur Verfügung gestellt. Die Metadaten werden über ein Metadatenportal zugänglich gemacht. Näheres regelt eine Verordnung.

(7) Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

(8) Die Behörden des Landes sollen die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten im Sinne des Absatzes 1 bereits frühzeitig bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 16, bei Abschluss von vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung sowie bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen zur Datenverarbeitung berücksichtigen.

(9) Die Landesregierung richtet eine zentrale Stelle zur Beratung der obersten Landesbehörden zu Fragen der Bereitstellung von offenen Daten sowie zur Koordinierung und operativen Steuerung sämtlicher strategischer Datenaktivitäten innerhalb der gesamten Landesverwaltung ein. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die einzelnen Ministerien bestimmen für ihren Geschäftsbereich jeweils eine Open-Data-Ansprechpartnerin oder einen Open-Data-Ansprechpartner als Schnittstelle zur Beratungsstelle Open Data.

Abschnitt 3
Informationstechnische Zusammenarbeit

§ 18 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen verbindlichen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern (Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 663), sind diese Standards durch die Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten.

§ 19 IT-Kooperationsrat Saarland 21a

(1) Der IT-Kooperationsrat bildet das zentrale Kooperationsgremium der gemeinsamen E-Government-Initiative des Landes, der Gemeinden sowie der Gemeindeverbände. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung und Fortentwicklung elektronischer, einheitlicher und sicherer Verwaltungsprozesse.

(2) Der IT-Kooperationsrat ist zuständig für die Befassung mit ebenenübergreifenden IT-Themen, die von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit für das Land oder die Gemeinden oder die Gemeindeverbände sind. Er kann Empfehlungen, insbesondere für die Fortschreibung der ebenenübergreifenden gemeinsamen E-Government-Strategie oder zur Finanzierung von ebenenübergreifenden IT-Projekten, aussprechen. Er entscheidet, unter Anwendung welcher Standards die Interoperabilität in den IT-Systemen zwischen Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden sichergestellt werden kann.

(3) Der IT-Kooperationsrat wird bei Bedarf von der Geschäftsführung einberufen. Die Geschäftsführung hat den IT-Kooperationsrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden, zum Aufgabenbereich des IT-Kooperationsrates gehörenden Themas schriftlich oder elektronisch beantragt.

Der IT-Kooperationsrat besteht aus 25 Mitgliedern unter dem Vorsitz der Staatskanzlei. Ihm gehören zu gleichen Teilen Vertreterinnen und Vertreter des Landes und der Gemeinden sowie der Gemeindeverbände an. Die Landesregierung wird im IT-Kooperationsrat durch den CIO der Landesregierung sowie je eine Angehörige oder einen Angehörigen der Staatskanzlei und jedes Ministeriums vertreten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden durch je vier Mitglieder des Landkreistags Saarland sowie des Saarländischen Städte- und Gemeindetags vertreten, sowie ein weiteres Mitglied eines der beiden Verbände im jährlichen Wechsel. Beratend gehören dem IT-Kooperationsrat je eine Vertreterin oder ein Vertreter des IT-Dienstleistungszentrums des Saarlandes, des Zweckverbandes eGo-Saar, der Universität des Saarlandes, des Rechnungshofs des Saarlandes, des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland sowie zwei Beschäftigtenvertreter an. Die Mitglieder des IT-Kooperationsrates sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Chef der Staatskanzlei auf jeweiligen Vorschlag der vertretenen Behörden und Verbände namentlich berufen. Der IT-Kooperationsrat kann bei Bedarf Dritte beratend hinzuziehen. Er trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, in Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 3 mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(4) Der IT-Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung des IT-Kooperationsrates obliegt der Staatskanzlei.

Abschnitt 4 21
Zweckverband Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen

§ 20 Mitglieder und Aufgaben des Zweckverbands 21

(1) Verbandsmitglieder des Zweckverbands Elektronische Verwaltung im Saarland (eGo-Saar) können die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie das Land und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Zweckverbands sein, wenn die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(2) Der eGo-Saar erfüllt die ihm von seinen Mitgliedern zur Erledigung übertragenen Aufgaben der elektronischen Verwaltung; nach näherer Bestimmung durch die Verbandssatzung können insbesondere folgende Aufgaben erfüllt werden:

  1. Ermittlung und Bündelung des Bedarfs der Verbandsmitglieder, Standardisierung von IT-Anwendungen als Grundlage für Synergieeffekte,
  2. Aufbau einer interkommunalen IT-Infrastruktur sowie von Basis- Infrastrukturkomponenten,
  3. Einrichtung von Fachverfahren im Bereich E-Government,
  4. Beratung der Verbandsmitglieder bei der Verwaltungsmodernisierung, etwa beim Einsatz neuer Technologien, bei der Analyse und Optimierung bestehender bzw. bei der Einführung neuer Prozesse, sowie Unterstützung beim Innovations- und Projektmanagement,
  5. Ebenen übergreifende Vernetzung der Verwaltungen,
  6. Beauftragung von IT-Dienstleistern und laufende Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung inklusive Projektkoordination,
  7. Koordination und Abstimmung mit dem Land nach diesem Gesetz und nach dem Onlinezugangsgesetz,
  8. Förderung einer flächendeckenden IT-Netz-Infrastruktur und -Architektur, insbesondere NGA-Netz - Next Generation Access Network -,
  9. kommunales IT-Kompetenzzentrum zur Information und Vertretung der Verbandsmitglieder,
  10. Nutzbarmachung neuer Entwicklungen im IT-Bereich für die Verbandsmitglieder,
  11. fachliche Beratung bei der Auswahl von Produkten,
  12. Begleitung und Beratung der Kommunen bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes.

Die Aufgaben nach Nummern 2 und 3 können ganz oder teilweise im Wege der Projekt-Koordination, Beauftragung und Steuerung externer IT-Dienstleister für Einrichtung und Betrieb wahrgenommen werden.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf den eGo-Saar die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit anzuwenden. Verfügt der eGo-Saar über mindestens 50 Verbandsmitglieder und erfüllt er überwiegend die in Absatz 2 genannten Aufgaben, kann der Zweckverband nach den §§ 21 bis 25 geführt werden.

§ 21 Organe 21

Organe des eGo-Saar sind die Verbandsversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.

§ 22 Verbandsversammlung 21

(1) In der Verbandsversammlung ist jedes Verbandsmitglied durch seine gesetzliche Vertreterin oder seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Das Nähere über die Wahl, die Aufgaben und die Amtszeit bestimmt die Verbandssatzung.

(2) Die Verbandsversammlung wählt die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Geschäftsführung.

(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung obliegt. Sie beschließt insbesondere über die Satzungen, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns und die Behandlung des Jahresverlusts sowie über die Entlastung des Aufsichtsrats. Sie legt Wertgrenzen fest zur Abgrenzung der Entscheidungszuständigkeiten der Organe.

§ 23 Aufsichtsrat 21

(1) Der Aufsichtsrat hat insgesamt 14 Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder sind die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie elf weitere Mitglieder, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl von der Verbandsversammlung gewählt werden. Je ein beratendes Mitglied wird von den beiden saarländischen kommunalen Spitzenverbänden entsandt. Dem Aufsichtsrat dürfen nicht mehr als drei nicht kommunale Mitglieder mit Stimmrecht angehören. Der Aufsichtsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Das Nähere einschließlich der Vertretung der Aufsichtsratsmitglieder regelt die Verbandssatzung.

(2) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Er beschließt über die Angelegenheiten, die ihm durch die Verbandssatzung zur Entscheidung übertragen sind, mit Ausnahme der in § 22 Absatz 2 und 3 näher bezeichneten Angelegenheiten sowie der Angelegenheiten, die von der Geschäftsführung zu erledigen sind. Für Beschlüsse über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann die Verbandssatzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Aufsichtsrats festlegen. Der Aufsichtsrat berichtet der Verbandsversammlung mindestens einmal jährlich über die wesentlichen Beschlüsse, die getroffenen Maßnahmen und den wesentlichen Inhalt der Berichte der Geschäftsführung. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung kann vom Aufsichtsrat ein Bericht zu einer von ihm zu entscheidenden Angelegenheit gefordert werden. Die Verbandsversammlung kann dem Aufsichtsrat Weisungen erteilen. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

(3) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Durch die Verbandssatzung oder den Aufsichtsrat kann jedoch bestimmt werden, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann die Geschäftsführung verlangen, dass die Verbandsversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluss, durch den die Verbandsversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Aufsichtsrat vertritt den eGo-Saar gerichtlich und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.

§ 24 Geschäftsführung 21

(1) Die Geschäftsführung leitet den eGo-Saar und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Sie vertritt den eGo-Saar gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind die beiden Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam. Für den Fall der Verhinderung der Geschäftsführung oder einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ist in der Verbandssatzung eine Vertretungsregelung zu treffen. Eine Vertretung nur durch eine Person oder durch Mitglieder des Aufsichtsrats ist ausgeschlossen.

(2) Die Geschäftsführung besteht aus zwei hauptberuflichen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern. Sie müssen die für die Leitung des eGo-Saar erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wird durch die Verbandssatzung festgelegt; sie beträgt längstens sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig; sie darf frühestens sechs Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Die Verbandsversammlung kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger ist nach erfolgter Ausschreibung der Stelle unverzüglich zu wählen.

(3) Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrages, der vom Aufsichtsrat mit der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer abgeschlossen wird.

(4) Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrats vor und führt sie aus. Sie nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrats teil. Sie ist zu Auskünften und Berichten verpflichtet. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

(5) Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des eGo-Saar. Sie nimmt für die Tarifbeschäftigten die Funktion des Arbeitgebers wahr.

§ 25 Finanzierung 21

Die Aufgaben des Zweckverbands werden von den Mitgliedern durch Entgelte finanziert, deren Höhe sich nach den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe für das einzelne Mitglied entstehenden Kosten richtet. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Die Entgelte sollen kostendeckend sein. Für Leistungen, die zur Erfüllung von E-Government-Aufgaben für alle Mitglieder einheitlich vorgehalten oder erbracht werden, kann ein Grundentgelt erhoben werden. § 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.

Abschnitt 5 21
Schlussvorschriften

§ 26 Überprüfung von Rechtsvorschriften 21

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,

  1. in welchen Rechtsvorschriften des Landes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist und
  2. in welchen Rechtsvorschriften des Landes auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann.

(2) Die Landesregierung berichtet gegenüber dem Landtag alle zwei Jahre basierend auf den Ergebnissen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung über die Folgen des Gesetzes für die Beschäftigten und zeigt falls notwendig Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf.

  § 27 Experimentierklausel 19 21

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsstrukturen durch Rechtsverordnung sachlich und räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften vorzusehen:

  1. Zuständigkeits- und Formvorschriften nach den §§ 3, 3a, 27a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, 41, 57, 64, 69 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306),
  2. § 1 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006, S. 214) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 bis 7, § 5a und § 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und
  3. sonstigen landesgesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten und Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist.

Die Rechtsverordnung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen.

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