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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Saarland -
Vom 15. Juli 2022
(Amtsbl.
I Nr. 45 vom 28.07.2022 S. 1027)
Aufgrund des § 35 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2041) erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (AV SSÜG) vom 14. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 220) wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung, in Nummer 6.4 und in den Ausführungen zu § 3 und § 31 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie" ersetzt.
2. In Nummer II § 32 werden die Ausführungen "Zu § 32 Absatz 1" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu § 32 Absatz 1
Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse leichter zum Erfolg. In der Vergangenheit bestand diese Gefährdung generell bei Reisen in Staaten des kommunistischen Machtbereichs. Durch die Abschaffung der damaligen Regime in zahlreichen östlichen Staaten hat sich die Situation geändert. Da sich die politischen Machtverhältnisse in ausländischen Staaten und damit die Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland möglicherweise schnell verschlechtern können und sich daraus bei Reisen Gefahren für Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger ergeben können, ermächtigt Absatz 1, Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in diese Staaten anzuzeigen. Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport fest; vgl. § 35 Absatz 1. Da die Gefährdung nicht abstrakt generell für alle in Absatz 1 genannten Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger gleich sein muss, z.B. sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachrichtendienste eher gefährdet als andere Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger, ist es möglich, dass Sicherheitsregeln für ein Land nur wegen eines bestimmten Kreises von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern erlassen werden müssen. Nach der derzeitigen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen zurzeit nicht erforderlich. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34) besteht jedoch aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, nach wie vor Reisebeschränkungen beizubehalten. Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat grundsätzlich rechtzeitig vor der Reise schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die oder den Reisende(n) nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten. | "Zu § 32 Absatz 1
Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können. Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport fest (vgl. § 35 Absatz 1). Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen für alle hier genannten Personen bezüglich von Staaten im Einflussbereich der Russischen Föderation erforderlich. Eine entsprechende Staatenliste wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gesondert festgelegt und mitgeteilt. Bei Personen, die für die Verfassungsschutzbehörde oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), besteht aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, darüber hinausgehende Reisebeschränkungen vorzusehen. Scheidet eine Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus, besteht die Anzeigepflicht für die bei der Verfassungsschutzbehörde und bei Behörden oder sonstige Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätigen Personen noch für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden, für alle übrigen Personen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Ausscheiden. In diesen Fällen ist die Reise derjenigen Stelle anzuzeigen, der die Reise während der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuzeigen war. Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, grundsätzlich aber spätestens 14 Tage vor der Reise, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten." |
3. Die in "Anlage 4" angefügte Anlage "Staatenliste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" wird durch die im Anhang dieser Verordnung enthaltene "Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SSÜG" und die in "Anlage 5" angefügte Anlage "Staatenliste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" durch die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Anlage "Staatenliste im Sinne von § 32 SSÜG (Reisebeschränkungen)" ersetzt.
Alt:
Staatenliste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken 1 zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"
Name des Staates in Kurzform 2 Name des Staates in Vollform 2 Zweibuchstaben Code 2 1. Afghanistan Islamischer Staat Afghanistan AF 2. Algerien Demokratische Volksrepublik Algerien DZ 3. Armenien Republik Armenien AM 4. Aserbaidschan Aserbaidschanische Republik AZ 5. China Volksrepublik China CN ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau, 6. Georgien Georgien GE 7. Irak Republik Irak IQ 8. Iran Islamische Republik Iran IR 9. Kasachstan Republik Kasachstan KZ 10. Kirgisistan Kirgisische Republik KG 11. Korea Demokratische Volksrepublik Korea KP 12. Kuba Republik Kuba CU 13. Laos Demokratische Volksrepublik Laos LA 14. Libanon Libanesische Republik LB 15. Libyen Staat Libyen LY 16. Moldau Republik Moldau MD 17. Pakistan (Islamische Republik Pakistan) PK 18. Russische Föderation Russische Föderation RU 19. Sudan Republik Sudan SD 20. Syrien Arabische Republik Syrien SY 21. Tadschikistan Republik Tadschikistan TJ 22. Turkmenistan Turkmenistan TM 23. Ukraine Ukraine UA 24. Usbekistan Republik Usbekistan UZ 25. Vietnam Sozialistische Republik Vietnam VN 26. Weißrussland Republik Weißrussland BY 1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
2) Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.
Neu:
Anlage
Staatenliste 1 im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SSÜG 2
1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan)
2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)
3. Armenien (Republik Armenien)
4. Aserbaidschan (Aserbaidschanische Republik)
5. Belarus (Republik Belarus)
6. China (Volksrepublik China)
ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong
ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau
7. Georgien
8. Irak (Republik Irak)
9. Iran (Islamische Republik Iran)
10. Kasachstan (Republik Kasachstan)
11. Kirgisistan (Kirgisische Republik)
12. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)
13. Kuba (Republik Kuba)
14. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)
15. Libanon (Libanesische Republik)
16. Libyen (Staat Libyen)
17. Moldau (Republik Moldau)
18. Pakistan (Islamische Republik Pakistan)
19. Russische Föderation
20. Sudan (Republik Sudan)
21. Syrien (Arabische Republik Syrien)
22. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)
23. Turkmenistan (Turkmenistan)
24. Ukraine (Ukraine)
25. Usbekistan (Republik Usbekistan)
26. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam)
_______
1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richten sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.
2) Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"
Alt:
Staatenliste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken 1 zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"
Name des Staates in Kurzform 2 Zweibuchstaben Name des Staates in Vollform 2 Code 2 1. Afghanistan Islamischer Staat Afghanistan AF 2. Algerien Demokratische Volksrepublik Algerien DZ 3. Armenien Republik Armenien AM 4. Aserbaidschan Aserbaidschanische Republik AZ 5. China Volksrepublik China CN ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau, 6. Georgien Georgien GE 7. Irak Republik Irak IQ 8. Iran Islamische Republik Iran IR 9. Kasachstan Republik Kasachstan KZ 10. Kirgisistan Kirgisische Republik KG 11. Korea Demokratische Volksrepublik Korea KP 12. Kuba Republik Kuba CU 13. Laos Demokratische Volksrepublik Laos LA 14. Libanon Libanesische Republik LB 15. Libyen Staat Libyen LY 16. Moldau Republik Moldau MD 17. Pakistan (Islamische Republik Pakistan) PK 18. Russische Föderation Russische Föderation RU 19. Sudan Republik Sudan SD 20. Syrien Arabische Republik Syrien SY 21. Tadschikistan Republik Tadschikistan TJ 22. Turkmenistan Turkmenistan TM 23. Ukraine Ukraine UA 24. Usbekistan Republik Usbekistan UZ 25. Vietnam Sozialistische Republik Vietnam VN 26. Weißrussland Republik Weißrussland BY 1) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
2) Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.
Neu:
Anlage
Staatenliste 3 im Sinne von § 32 SSÜG
(Reisebeschränkungen)
I. Liste der Staaten mit Reisebeschränkungen für Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SSÜG und § 10 SSÜG erfordert
1. Armenien (Republik Armenien)
2. Belarus (Republik Belarus)
3. Kasachstan (Republik Kasachstan)
4. Kirgisistan (Kirgisische Republik)
5. Russische Föderation
6. Syrien (Arabische Republik Syrien)
7. Tadschikistan (Republik Tadschikistan)
8. Turkmenistan (Turkmenistan)
9. Usbekistan (Republik Usbekistan)
II. Liste der weiteren Staaten mit Reisebeschränkungen für Beschäftigte 4 der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan)
2. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)
3. Aserbaidschan (Aserbaidschanische Republik)
4. China (Volksrepublik China)
ab 1. Juli 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong
ab 20. Dezember 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau
5. Georgien
6. Irak (Republik Irak)
7. Iran (Islamische Republik Iran)
8. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)
9. Kuba (Republik Kuba)
10. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)
11. Libanon (Libanesische Republik)
12. Libyen (Staat Libyen)
13. Moldau (Republik Moldau)
14. Pakistan (Islamische Republik Pakistan)
15. Sudan (Republik Sudan)
16. Ukraine (Ukraine)
17. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam)
____
3) Festgelegt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Die Schreibweise der Staatennamen und der Zweibuchstaben-Code richten sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, das im Gemeinsamen Ministerialblatt Bund bekannt gegeben wird.
4) Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde und von Behörden oder Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit sind Personen gleichgestellt, die in deren Auftrag handeln, ohne bei ihnen beschäftigt zu sein.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 221607
ENDE |